Steuerrecht Österreich - BilBuHa
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Steuerrecht Österreich - BilBuHa
Fichier Détails
Cartes-fiches | 198 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Finances |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 30.09.2018 / 02.10.2018 |
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Wer muss Steuererklärungen elektronisch übermitteln? Was ist zu übermitteln?
unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft - Abgabe elektronisch, wenn
- Internet-Anschluss vorhanden ist und
- die Verpflichtung zur Abgabe von UVA besteht (ab Umsätzen von mehr als 30.000 € im Vorjahr)
elektronische Abgabe der Erklärung erfolgt über FinanzOnline.
Was ist zu versteuern?
- Unbeschränkt KöSt-Pflichtige: sämtliche Einkünfte
- beschränkt Steuerpflichtige der 1. Art: inländische Einkünfte
- beschränkt Steuerpflichtige der 2. und 3. Art: Erklärung über ausländische Kapitalerträge, die inländischen steuerabzugspflichtigen Kapitalerträgen vergleichbar sind.
Was ist mit der Erklärung zusätzlich abzugeben:
- rechnungslegungspflichtige Körperschaften: Vermögensübersicht (Jahesabschluss, Bilanz) und die GuV, Jahresberichte oder aber Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte
- nicht rechnungslegungspflichtige Körperschaften haben ihre Betriebseinnahmen und -ausgaben entsprechend der Erklärung zu gliedern, eine E/A-Rechnung ist nicht beizulegen.
Veranlagung der Körperschaftsteuer - Wann müssen Körperschaftsteuervorauszahlungen geleistet werden?
--> Gleiche Vorschriften wie für Einkommenstuer.
Die KöSt wird nach Ablauf des Kalenderjahres mit dem Einkommen veranlagt, das die Körperschaft in diesem Veranlagungsjahr bezogen hat.
Auch die Regeln der Anspruchszinsen gelten wie für die Einkommenssteuer (=Nachforderungszinsen und Gutschriftszinsen)
Auf die Körperschaftsteuerschuld sind wie bei der ESt quartalsweise Vorauszahlungen zu leisten:
- 15.02.
- 15.05.
- 15.08.
- 15.11.
Erklären Sie die Funktionsweise der Mindestkörperschaftsteuer.
Grundsatz:
unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften (AG, GesmbH und Europäische Gesellschaften (=SE)) haben sowohl bei Gewinnn als auch bei Verlust eine Mindestkörperschaftsteuer zu entrichten. Dies gilt auch für ausländische Körperschaften, die den inländischen vergleich bar sind (Sitz oder GL im Inland)
Die MiKöst kann aber in späteren Jahren, in denen es Gewinne gibt, wie eine Vorauszahlung wieder abgerechnet werden, dh unbegrenzte Vortragsfähigkeit der Mindeststeuer.
Die Höhe der MiKöSt ist abhängig von Rechtsform, Zeitpunkt der Gründung und dem Betriebsgegenstand (Banken und Versicherungen haben einen erhöhten Satz)
Normalsatz beträgt jährlich grundsätzlich 5 % vom gesetzlichen Mindestgrund- oder Stammkapital:
- für AG 5 % von 70.000 = 3.500 €
- für GmbH 5 % von 35.000 = 1.750 €
- für SE 5 % von 120.000 = 6.000 €
- ausländische KapGes, die im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind, ebenfalls 5 % vom Mindestkapital, mindestens jedoch € 1.750
Ermäßigter Satz - nach dem 30.6.2013 gegründete GmbHs können während der ersten 5 Jahre jährlich 500 €, danach 1000 € als Mindeststeuer abführen. ("steuerliches Gründungsprivileg")
Erhöhter Satz für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer KapGes - Mindeststeuersatz von 5.452 €
Was sind Sanierungsgewinne und wie werden sie besteuert?
BSP.:
Sanierungsgewinn 60.000, Einkommen ohne Sanierungsgewinn 30.000, Sanierungsplanquote von 20 % bezahlt.
Berechnung KÖSt.
Sanierungsgewinne entstehen durch die Vermehrung des Betriebsvermögens infolge eines kompletten oder teilweisen Schuldenerlasses zum Zwecke der Sanierung. --> Verbindlichkeiten werden gewinnbringend ausgebucht.
Sanierungsgewinn ist zu 100 % (nicht wie sonst mit 75 %) mit dem laufenden Verlust ausgleichsfähig.
Berechnungsschema
Steuer mit Sanierungsgewinn
minus Steuer ohne Sanierungsgewinn
ist Steuer "auf Sanierungsgewinn"
davon Quote ausrechnen, auf die verzichtet wird (das was ausgebucht wird)
Steuer mit Sanierungsgewinn
minus Quote von Steuer auf Sanierungsgewinn
ist gleich Körperschaftsteuerschuld.
Bsp: Sanierungsgewinn 60, Einkommen ohne Sanierungsgewinn 30, Sanierungsplanquote von 20 % wurde bezahlt.
(60+30)* 0,25 = 22,5
30 * 0,25 = 7,5
Steuer auf SG 15
davon Quote * 0,8 12
KÖSt gesamt (22,5 - 12) = 10,5
Welche Steuertarife kennt das Körperschaftsteuergesetz und wann sind sie anwendbar?
KÖSt-Satz beträgt 25 % vom steuerpflichtigen Einkommen.
Wird der Gewinn dann an eine natürliche Person als Gesellschafter ausgeschüttet fallen dann noch 27,5 % KESt an.
Im Rahmen der Zwischenbesteuerung bei Stiftungen beträgt die Zwischensteuer 25 %
Neu seit 2011: Zuschlag von weiteren 25 % Steuer bei fehlender Empfängernennung § 162 BAO
Seit 01.04.2012 unterliegen auch bei KÖR und steuerbefreiten Körperschaften private Grundstücksveräußerungen (Grundstücke die nicht im Betriebsvermögen sind) generell der beschränkten KÖSt-pflicht. Seit 1.1.2016 kann an Stelle der 30 % ImmoEst auch der niedrigere Steuersatz von 25 % verwendet werden. - Abfuhr der ImmoEst führt bei beschränkter Steuerpflicht zur Endbesteuerung der Einkünfte.
Wie werden Wertminderungen von Beteiligungen (Teilwertabschreibungen) im Körperschaftsteuerrecht behandelt? Was passiert bei Wertzuwachs?
Kurz gesagt: Abzugsfähige TWA's mit steuerlicher Siebtelung gibt es bei Beteiligungen nach § 10 KStG, die zum Anlagevermögen gehören, sofern die Wurzel der TWA verlustbedingt ist.
Wertminderungen von Beteiligungen werden in 3 Gruppen eingeteilt:
- ausschüttungsbedingt
- verlustbedingt
- einlagenbedingt
Ausschüttungsbedingte TWA
Teilwertabschreibungen, die als Wurzel eine Gewinnausschüttung (Einkommensverwendung) haben, dürfen nicht vorgenommen werden.
Verlustbedingte TWA
Abzugsfähige Teilwertabschreibungen aufgrund Verlust, Veräußerung oder sonstien Ausscheidens einer Beteiligung sind auf 7 Jahre verteilt abzuschreiben - jedes Jahr ein Siebtel. § 12 Abs. 3 Z 2 KStG
DH, im ersten Jahr habe ich den ganzen Aufwand auf dem TWA-Aufwandkonto. Mittels MWR 6/7 wieder dazurechnen. Dann in den nächsten 6 Jahren je ein Siebtel geltend machen.
Außer es kann mit einer Zuschreibung saldiert werden, oder stille Reserven wurden aus der Veräußerung der Beteiligung wurden steuerwirksam aufgedeckt, die gegengerechnet werden oder es können auch (nur auf Antrag) im selben Wirtschaftsjahr aufgedeckte stille Reserven aus anderen Beteiligungen des AV gegengerechnet werden.
Einlagenbedingte TWA
Einlagen (Gesellschafterzuschüsse), die an mittelbar verbundene Unternehmen gewährt werden, sind durchzuaktivieren.
A ist an B beteiligt und B an C.
A macht eine Einlage an das mittelbar verbundene Unternehmen C.
Erfolgt eine TWA dieses Zuschusses gilt für das Unternemen B als "Zwischengesellschaft", dass die TWA steuerlich nicht abzugsfähig ist - außer ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Einlage und niedrigerem TW ist nachweislich nicht gegeben (Beobachtungszeitraum 5 Jahre)
Steigt der Wert der Beteiligung:
- Beteiligung befindet sich im Anlagevermögen: Zuschreibung
- Beteiligung befindet sich im UV (< 5 %): der niedrigere Teilwert kann beibehalten werden.
Welche Ausgaben/Aufwendungen sind nach dem Körperschaftsteuergesetz nicht abzugsfähig?
Generalklausel:
Aufwendungen und Ausgaben dürfen nicht abgezogen werden, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und nicht ausdrücklich für abzugsfähig erklärt worden sind.
Für Nicht-Rechnungslegungspflichtige Körperschaften gilt auch noch ein Abzugsverbot von Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 EStG und bei Einküften aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Einkünften aus Derivaten - mit Ausnahme jener Einkünfte, die nicht dme besonderen Steuersatz des § 27a EStG unterliegen.
Ansonsten Abzugsverbot/-Beschränkung für:
- Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke (Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken, die zB in einer Satzung oder Stiftung, ... vorgeschrieben sind)
- Unangemessen hoher Aufwand (--> Angemessenheitsprüfung für Antiquitäten, handgeknüpften Teppich, Tapisserie, PKW, Jagd, Flugzeug und Luxusboot)
- Repräsentationsaufwendungen (insbesondere Bewirtung)
- Schmiergelder und Strafen
- Spenden, mit Ausnahme der gelisteten begünstigten Spendenempfänger
- Personensteuern (KÖSt selbst, KESt, UST soweit diese auf nichtabzugsfähige Ausgaben entfällt)
- Aufwendungen im Zusammenhang mit unentgeltlicher Grundstücksübertragung /Schenkung (anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr, sonstige Nebenkosten)
- 50 % bzw. 25 % (bei zB Europäischer Gesellschaft =SE) der Aufsichtsratsvergütung
- Managergehälter > 500.000 € pro Person und Jahr (-> bei verbundenen Unternehmen mit Aliquotierung) - aber ohne Lohnnebenkosten
- konzerninterne Zins- und Lizenzzahlungen, wenn sie einer Besteuerung < 10 % unterliegen
- Barzahlungen von Bau-Leistungen > 500 €
Welche abzugsfähigen Aufwendungen kennt das Körperschaftsteuergesetz?
Alle nach EStG abzugsfähigen Betriebsausgaben sind bei der Gewinnermittlung der KÖSt ebenfalls abzugsfähig.
Darüber hinaus sind auch
- Aufwendungen im Zusammenhang mit Einlagen abzugsfähig (zB die Gesellschaftsteuer bei einem Gesellschaftszuschuss - diese entfällt ab 01.01.2016 /gibts nicht mehr.)
- Zinsen aus Fremdfinanzierung von Beteiligungen, soweit diese zum Betriebsvermögen zählen, abzugsfähig - außer Beteiligungserwerbe im Konzern
Wann muss bei einer Ausschüttung keine Kapitalertragsteuer einbehalten werden?
bzw. was wissen Sie über die KESt-Pflicht im Zusammenhang mit einer Beteiligungsertragsausschüttung?
- Schuldner der KESt ist der, der die Beteiligungserträge erhält - der Gesellschafter, die Mutter.
- Abzugsverpflichteter ist die österreichische gewinnausschüttende Gesellschaft, Tochter.
KESt-Pflicht für Beteiligungserträge ist grundsätzlich dann, wenn der Gesellschafter eine KapGes. ist - aber Achtung - es gibt Ausnahmen.
KEST-FREI bei einer NB (Ausschüttung von an österreichische Gesellschaft), wenn Anteil >= 10 % (sonst: 25 % KEST, die auf die KÖST angerechnet werden kann)
KEST-FREI bei IB, ISB (Ausschüttung von ausländischer Gesellschaft an österr. Gesellschafter) - hier keine KESt, aber dafür ausländische Quellensteuer (siehe die Doppelbesteuerungsabkommen)
KEST-FREI bei Ausschüttung von österreichischer Gesellschaft an einen EU-Gesellschafter, wenn Beteiligung >= 10 % und >= 1 Jahr; sonst KEST-Pflicht.
Wie wird die Veräußerung von Beteiligungen steuerlich behandelt?
Bei der nationalen und internationalen Beteiligungsertragsbefreiung besteht bei Veräußerungsgewinnen KÖSt-Pflicht.
Bei der internationalen Schachtelbeteiligung besteht keine KÖSt-Pflicht, außer man hat im Jahr der Entstehung der ISB dazu optiert oder es liegt aufgrund von Liquidation der Gesellschaft ein tatsächlicher, endgültiger steuerwirksamer Verlust vor, so ist dieser Verlust um steuerfreie Gewinnanteils-Ausschüttungen der letzten 5 Jahre vor Untergang der Ges. zu kürzen.
Bei Methodenwechsel der ISB betrifft dies auch den Veräußerungsgewinn.
Wann kommt es zum Methodenwechsel (Anrechnungsverfahren)?
Anrechnungsverfahren --> KÖSt-Pflicht für ausländische Gewinnanteile mit Anrechnung der bereits entrichteten ausländischen Steuer statt einer Befreiung - aber max. in der Höhe der österreichsichen KÖSt von 25 % / nicht verrechenbare ausländische Steuer wird vorgetragen.
Internationale Schachtelbeteiligung:
Methodenwechsel / Anrechnungsverfahren bei Missbrauchsverdacht (weg von der Befreiung hin zur Steuerpflicht), wenn
- die ausländische Gesellschaft NUR Passiveinkünfte (Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus V&V) erzielt
und
- die ausländische Gesellschaft einen Sitz in einer Steueroase hat (Steuersatz <= 15 %; zB Panama)
Internationale Beteiligungsertragsbefreiung
Methodenwechsel / Besteuerungsvorbehalt (von Befreiung zur Steuerpflicht), wenn
- die ausländische Gesellschaft keiner der österreichischen KÖSt vergleichbaren Steuer unterliegt oder
- der ausländische Steuersatz < 15 % ist oder
- die ausländische Gesellschaft steuerbefreit ist.
- Die Einkunftsart der ausländischen Gesellschaft spielt hierbei keine Rolle
Wann liegen die Voraussetzungen für eine internationale Schachtelbeteiligung vor?
Eine Internationale Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn die Beteiligung mindestens 10 % beträgt und bereits mindestens 1 Jahr dauert.
Der Gesellschafter ist eine rechnungslegungspflichtige Körperschaft (--> keine KÖR, kein Verein) oder unbeschränkt steuerpflichtige ausländische vergleichbare Körperschaft (-->Geschäftsleitung oder Sitz im Inland)
Die Tochter ist eine ausländische Körperschaft (EU oder Drittland) mit oder ohne umfassende Amtshilfe
Es sind sowohl Gewinnanteile als auch der Veräußerungsgewinn steuerfrei.
Treffen die Voraussetzungen sowohl für die Internationale Beteiligungsertragsbefreiung als auch für die Internationale Schachtelbefreiung zu, so geht die IS vor.
Methodenwechsel / Anrechnungsverfahren bei Missbrauchsverdacht (weg von der Befreiung hin zur Steuerpflicht), wenn
- die ausländische Gesellschaft NUR Passiveinkünfte (Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus V&V) erzielt
und
- die ausländische Gesellschaft einen Sitz in einer Steueroase hat (Steuersatz <= 15 %; zB Panama)
Anrechnungsverfahren --> KÖSt-Pflicht für ausländische Gewinnanteile mit Anrechnung der bereits entrichteten ausländischen Steuer statt einer Befreiung - aber max. in der Höhe der österreichsichen KÖSt von 25 % / nicht verrechenbare ausländische Steuer wird vorgetragen.
Option zur KÖSt-Pflicht für Veräußerungsgewinne man muss im Jahr der "Entstehung der ISB" die Entscheidung treffen ob der spätere Veräußerungsgewinn/-verlust KÖSt-pflichtig wird oder nicht.
Ebenso KÖSt-Pflicht bei Liquidation
Welchen Zweck haben die Beteiligungsertragsbefreiungen? Welche Arten von Beteiligungsertragsbefreiungen gibt es?
Der Zweck einer BEB besteht darin, dass die von einer Körperschaft erwirtschafteten Gewinne auf Ebene der Körperschaften nur einmal besteuert werden.
Gewinne unterliegen erst dann der Besteuerung, wenn sie an natürliche Personen als Gesellschafter ausgeschüttet werden oder an KapGes mit Anteilen von < 10 %.
Arten:
- nationale Beteiligungsertragsbefreiung
- internationale Beteiligungsertragsbefreiung
- internationale Schachtelbeteiligung
Erklären Sie die Sonderregelung für die Firmenwertabschreibung im Rahmen der Gruppenbesteuerung.
Bei Erwerb von inländischen Beteiligungen zwischen 31.12.2004 und 28.02.2014 musste der Firmenwert auf 15 Jahre abgeschrieben werden. Das erste Jahr (nicht vollständig) wurde hier nicht gerechnet, da nicht > 1 Wirtschaftsjahr Zugehörigkeit zur Gruppe.
Mit dem AbgÄG 2014 wurde die Firmenwertabschreibung für Beteiligungsanschaffungen nach dem 28.02.2014 komplett gestrichen. Alte noch offene 15tel-Abschreibungen können aber noch geltend gemacht werden.
Was sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gruppe?
- Finanzielle Verbundenheit: > 50 % Anteil am Kapital (auch mittelbar) und an Stimmrechten für das gesamte Wirtschaftsjahr
- Mindestdauer der Gruppenzugehörigkeit > 3 Jahre, sonst Rückabwicklung und Individualbesteuerung.
- Gruppenantrag vor Ende des Wirtschaftsjahres; inkl. Steuerausgleichsvereinbarung (Gruppenträger zahlt KÖSt für alle und will irgendwie auch eine Ausgleichszahlung von den Mitgliedern dafür bekommen)
Gruppenträger kann sein
- unbeschränkt steuerpflichtigte Kap.Ges (GmbH, AG, ..)
- ausländische beschränkt steuerpflichtige Körperschaft in der EU
- Beteiligungsgemeinschaften (Mehrmütter-Gruppen)
Gruppenmitglieder können sein:
- unbeschränkt steuerpflichtige Kap.Ges (GmbH, AG,..)
- ausländische beschränkt steuerpflichtige Körperschaften - mit inländischen Kap.Ges. vergleichbar - dann aber nur 1 Ebene nach unten.
Was ist ein Mantelkauf?
Der Verlustabzug steht ab dem Zeitpunkt nicht mehr zu, in dem die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft nicht mehr gegeben ist.
- wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur (alle oder die überwiegende Mehrheit des Leitungs- und Verwaltungspersonals werden ersetzt)
- wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur (Umwandlung Fabrik in einen Handwerksbetrieb) im Zusammenhang mit einer
- wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur (mehr als 75 % der Eigentümer ändern sich)
- auf entgeltlicher Grundlage (Gesellschaft wurde gegen Entgelt erworben - auch wenn zB nur ein symbolischer Betrag bezahlt wurde)
Was wird unter der Vortragsgrenze verstanden?
Verluste dürfen nur im Ausmaß von max. 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden (§8 Abs. 4 Z 2 lit. a KStG in der Folge AbgÄG 2014) Aber mit Ausnahmen:
- Sanierungs-, Veräußerungs-, Aufgabe und Liquiditätsgewinne - zu 100 %
- Nachversteuerung von ausländischen Verlusten in Gruppe zu 100 %
- Nachversteuerung von ausländischen Betriebsstätten-Verlusten zu 100 %
Wann sind Verluste vortragsfähig? (Verlustabzug)
Der Verlustabzug ist das Recht des STeuerpflichtigen, betriebliche Verluste der Vorjahre soweit als Sonderausgaben abzusetzen, als sie nicht durch Verrechnung in vorigen Jahren aufgebraucht wurden.
Voraussetzung bei Bilanzierenden:
- betriebliche Einkunftsart (1 - 3)
- ordnungsgemäße Buchführung
- Vorrangige Vornahme des Verlustausgleichs
- Subjektidentität (siehe Mantelkauf)
- Verluste sind zeitlich unbeschränkt vortragsfähig
Voraussetzung Einnahmen-Ausgaben-Rechner:
- Betriebliche Einkunftsart (1-3)
- ordnungsgemäße E/A-Rechnung
- Vorrangige Vornahme des Verlustausgleichs
- Subjektidentität
- ab Veranlagung 2016 können Verluste ab 2013 unbegrenzt vorgetragen werden.
Vortragsgrenze im Ausmaß von max. 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte mit Ausnahmen:
- Sanierungs-, Veräußerungs-, Aufgabe und Liquiditätsgewinne - zu 100 %
- Nachversteuerung von ausländischen Verlusten in Gruppe zu 100 %
- Nachversteuerung von ausländischen Betriebsstätten-Verlusten zu 100 %
Welche Sonderausgaben kennt das Körperschaftsteuergesetz?
Das Körperschaftsteuergesetz übernimmt teilweise dei Sonderausgabentatbestände des § 18 EStG, soweit diese auf Körperschaften übertragbar sind (§8 Abs. 4 Z1) und enthält darüber hinaus eigene Tatbestände für Körperschaften.
- Renten + dauernde Lasten
- Steuerberatungskosten (soweit nicht Betriebsausgabe oder Werbungskosten)
- Steuerbegünstigte Spenden
- im Gesetz aufgezählte spendenbegünstigte Einrichtungen, wie Freiwillige Feuerwehr, Kunsthochschulen, ...
- durch Bescheid festgestellte spendenbegünstigte Einrichtungen wie Katastrophenhilfe, Tierschutz, ...
- Beschränkung der Sonderausgaben für Spenden auf max. 10 % der Gesamteinkünfte nach Verlustausgleich
- Zuwendungen an eine privatrechtliche Stiftung (max. 500.000 € und wieder max. 10 % des Jahresgewinns)
- Verlustabzug (max. 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgabe abziehbar - außer bei Sanierungsgewinnen, Veräußerungsgewinnen, Liquidationsgewinnen, etc., dann keine Vortragsgernze)
Wie werden verdeckte Gewinnausschüttungen beim Gesellschafter behandelt?
Empfänger ist Körperschaft
- Beteiligungsertragsbefreiung!!
Empfänger ist eine natürliche Person:
- Gewinnausschüttungen aus inländischen Beteiligungen, die an nat. Personen und Mitunternehmerschaften ausgeschüttet werden sind endbesteuert - nicht in der Steuererklärung zu erfassen
- --> mit 27,5 % KESt endbesteuert
- Option auf Regelbesteuerung nach progressivem Tarifsteuersatz für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn der Tarifsteuersatz unter dem KESt-Satz liegt
- keine Werbungskosten abziehbar.
Welche Auswirkungen haben verdeckte Gewinnausschüttungen auf der Gesellschaftsebene?
Empfänger ist natürliche Person
- Hinzurechnung in der MWR
- KESt 27,5 %, wenn diese vom Gesellschafter selbst bezahlt wird, oder 37,93 % KESt, wenn die Gesellschaft sowohl die verdeckte Gewinnausschüttung als auch die KESt für den Gesellschafter übernimmt.
- (Gesellschafter erhält Darlehen ohne Zinsen - Zinsen wären im Fremdvergleich 3.000 € - zahlt er die KESt selbst, so ist bei der Gesellschaft nur die vGA abzurechnen, muss die Gesellschaft auch die KESt übernehmen, so sind die 3.000 € plus KESt von 37,93 % in der MWR zu berücksichtigen)
Empfänger ist eine Körperschaft
- Hinzurechnung in MWR
- wenn Beteiligung an der Mutter > 10 % ist und bei einer EU-Mutter länger als ein Jahr dauert, dann keine KESt
- sonst 25 % KESt zu berechnen
Was sind verdeckte Gewinnausschüttungen?
=vGA
--> Einkommensverwendung
Der Gesellschafter wird bereichert
Es sind Zuwendungen von Vermögensvorteilen an Gesellschafter (oder Angehörige), die fremden Personen nicht gewährt werden würden. Fremdvergleich!
2 Möglichkeiten
- Gesellschaft hat zu hohen Aufwand (zB überhöhte Zahlungen für Miete, Gehalt, Zinsen an Gesellschafter, ...
- Der Aufwand wird steuerlich nicht oder nur zum Teil anerkannt und in der MWR zugerechnet.
- Gesellschaft entgeht ein Ertrag (zB zu niedrige Miete vom Gesellschafter, zinsenloses Darlehen, ...)
- Die fehlenden Erlöse werden in der MWR zugerechnet.
Wird dem Gesellschafter Geld zugewendet, ohne dass eine entsprechende Rückzahlungsvereinbarung getroffen wird und ist aufgrund der fehlenden Bonität des Gesellschafters davon auszugehen, dass dieser den Geldbetrag nicht an die GmbH zurückzahlen wird, so liegt bereits bei der Hingabe des Geldes eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Welche Einkommensverwendungen kennen Sie?
- offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen
- Rückvergütung bei Genossenschaften
- Entnahmen
Wie werden Einlagenrückzahlungen beim Empfänger behandelt?
- Anteilsinhaber hält die Beteiligung im Betriebsvermögen
- Buchwert der Beteiligung sinkt, Einlagenrückzahlung unterliegt NICHT der KESt. Sinkt der Buchwert unter null liegt insoweit ein steuerpflichtiger Ertrag aus einem Veräußerungsvorgang vor. Die aufgedeckte stille Reserve kann bei natürlichen Personen nach § 12 EstG übertragen werden. Bei Körperschaften kommt die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 KStG nicht in Betracht.
- Anteilsinhaber hält die Beteiligung im Privatvermögen
- Einlagenrückzahlungen mindern die Anschaffungskosten der Beteiligung - NICHT KESt-pflichtig. Übersteigt die Auszahlung den historischen Anschaffungswert, so ist der Überschuss als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen --> KESt! 27,5 % - Es besteht die Option auf Regelbesteuerung nach progressivem Tarifsteuersatz.
Was gilt steuerlich als rückzahlungsfähiges Eigenkapital?
- Grund-, Stamm- und Genossenschaftskapital
- sonstige Einlagen und Zuwendungen, die als Kapitalrücklage auszuweisen sind oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auszuweisen wären.
- Partizipationskapital und Genussrechtskapital
- jene Verbindlichkeiten, die abgabenrechtlich die Eigenschaft eines verdeckten Grund-, STamm- oder Genossenschaftskapitals haben.
Erläutern Sie die Funktionsweise der Einlagenrückzahlungsregelung.
- Einlagenrückzahlung = Gegenstück zur Einlage
- steuerneutrale Zahlungen aus Eigenkapital der Gesellschaft an den Gesellschafter
- rückzahlungsfähig (=disponibel) sind Nennkapital (mit Ausnahme des Mindestkapitals), Kapitalrücklagen, verdecktes Nennkapital und Partizipations- und Genussrechtskapital
Ab 1.1.2016 sind 4 Evidenz-Konten zu führen:
- Einlagen disponibel
- Einlagen indisponibel
- Innenfinanzierung disponibel
- Innenfinanzierung indisponibel
Zahlung an den Gesellschafter:
- Innenfinanzierung und Einlagen disponibel ⇒ Wahlrecht ob es sich um eine Einlagenrückzahlung oder eine Gewinnausschüttung handelt.
- nur Innenfinanzierung disponibel ⇒ verpflichtend Gewinnausschüttung
- nur Einlagen disponibel ⇒ verpflichtend Einlagenrückzahlung
- keine Deckung bei beiden ⇒ im Zweifel verdeckte Gewinnausschüttung
Bei Gewinnausschüttung (=Einkommensverwendung) an eine natürliche Person unterliegt diese ab 2016 einer KESt von 27,5%
Bei Kapitalgesellschaften ist die Ausschüttung gemäß § 10 KStG steuerfrei.
Einlagenrückzahlungen an Private unterliegen nicht der KESt, ist der Rückzahlungsbetrag allerdings höher als der historische Anschaffungswert, so sit der Überschuss als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen - Option auf Regelbesteuerung, wenn sich der progressive Tarifsteuersatz nach Zurechnung unter 27,5 % liegt.
Einlagenrückzahlungen an Gesellschafter (die Beteiligung ist im Betriebsvermögen des Gesellschafters): Rückzahlung reduziert Beteilung -> Steuerneutral, ist die Rückzahlung höher als der Buchwert --> Ertrag aus Veräußerung 27,5 % bzw. 25 % KÖSt; keine Beteiligungsertragsbefreiung, weil Verkauf
Übertrag stiller Reserven bei natürlichen Personen möglich (=Übertragsungsrücklage)
Wie wird der Forderungsverzicht eines Gesellschafters behandelt?
- Forderung ist werthaltig:
- Umbuchung der Forderung auf Einlage (Beteiligung bzw. Kapital-Rücklage)
- Forderung ist teilweise nicht mehr werthaltig:
- werthaltiger Teil ist eine Einlage - Umbuchung auf Beteiligung bzw. Kapital-Rücklage
- nicht werthaltiger Teil muss steuerwirksam ausgebucht werden, wie bei jeder anderen Forderung gegenüber Dritten auch.
Was sind Einlagen?
.Einlagen sind Einzahlungen oder Vermögensvermehrungen des Gesellschafters an die Gesellschaft.
Da die Vermögensmehrung nicht durch steuerliches Tun entstand sonder durch die gesellschaftsrechtliche Stellung entstand, ist diese Mehrung nicht steuerbar und wird bei der Berechnung des Einkommens nicht herangezogen.
Zu diesen nicht steuerbaren Vermögensvermehrungen zählen:
- Offene Geldeinlagen
- Offene Sacheinlagen
- Verdeckte Einlagen
- Forderungsverzicht eines Gesellschafters
- Echte Mitgliedsbeiträge von Vereinen - die Mitglieder erhalten keine Gegenleistung des Vereins.
Wann liegt bei rechnungslegungspflichtigen Körperschaften ein außerbetrieblicher Bereich vor?
Bei rechnungslegungspflichtigen Körperschaften liegt ein außerbetrieblicher Bereich vor, wenn es sich um Liebhaberei oder verdeckte Gewinnausschüttungen handelt.
Erklären Sie die Unterschiede zwischen rechnungslegungspflichtigen und nicht rechnungslegungspflichtigen Körperschaften.
Rechnungslegungspflichtige Körperschaften (AG, GmbH, Sparkassen, betriebliche Privatstiftungen, ...):
- § 5 EStG Gewinnermittlung
- nur Betriebsvermögen, kein Privatvermögen (-->keine Aufteilungen)
- Egal um welche Einkünfte es sich handelt (zB eine Kap.Ges. betreibt eine Land- und Forstwirtschaft) - es handelt sich bei rechnungslegungspflichten Körperschaften immer um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Nicht rechnungslegungspflichtige Körperschaften (Vereine, eigennützige Privatstiftungen, ...)
- Fast alle EInkunftsarten möglich (außer E aus Nichtselbstständiger oder Selbstständiger Arbeit)
- Gewinnermittlung nach §§ 5, 4/1, 4/3 und 17/1 möglich
- es kann Betriebsvermögen und auch Privatvermögen geben (Aufteilung, Überwiegensprinzip, untergeordnete Nutzung von < 20 %)
Erläutern Sie die Regelung für ausländische Einkünfte (Verluste)
§ 2 Abs. 8 EStG - Regelung für ausländische Einkünfte (aus ausländischer Betriebsstätte)
- Der Gewinn ist nach der österreichsichen Gewinnermittlungsart zu berechnen, wie wenn der Betrieb inländisch wäre.
- ausländische Verluste sind in Österreich anzusetzen (aber mit einem max. Wert: Höhe Verlust nach ausländischem Recht ermittelt)
- Wird ein Verlust später im Ausland verwertet, muss in Österreich eine Nachversteuerung vorgenommen werden.
- Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Betriebsstätten-Staat ist zu berücksichtigen.
Was versteht man unter Einkommen? (KStG)
Die KÖSt wird nach dme Einkommen bemessen, das die Körperschaft innerhalt eines Kalenderjahres bezogen hat. (Ausnahme bei Liquidation, da kann es auch länger als ein Kalenderjahr dauern)
Das Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den 7 Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4 KStG) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23 KStG)
Wie werden wirtschaftliche Aktivitäten von gemeinnützigen Vereinen besteuert?
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe lassen sich dann nochmals unterteilen in 3 Arten:
- Begünstigungsschädlicher Hilfsbetrieb: Immer schädlich - die Gesamtbegünstigung des Vereins geht verloren (zB großes Vereinsfest); Ausnahme nur wenn Umsatz schädlicher Betriebe gesamt < 40.000 pro Jahr oder Einzelgenehmigung vom Finanzamt (--> ebenso bei Gewerbebetrieben)
- Entbehrlicher Hilfsbetrieb: kleine Vereinsfeste, Flohmärkte, ... hier nur Steuerpflicht für das Fest, den Flohmarkt, ... (Freibetrag 10.000 pro Jahr und Verein)
- Unentbehrlicher Hilfsbetrieb: dies is wie der Verein steuerbefreit. (Theatervorstellung eines Theatervereins, Musikkonzert einer Blasmusik, ...)
Bezüglich des Freibetrags für begünstigte Zwecke:
Überschüsse oder Gewinne aus allen steuerpflichtigen Tätigkeiten (entbehrlicher oder begünstigungsschädlicher Hilfsbetrieb) sind bis zu einer Grenze von insgesamt 10.000 € KÖSt-befreit. (vor 2013 war die Grenze bei 7.300 €)
Darüberhinaus 25 % Steuer.
Übersteigt der Gewinn in einem Jahr die Grenze von 10.000 €, so können zusätzlich noch alte, zur Gänze nicht verbrauchte Freibeträge bzw. max. bis 10 % verbrauchte Freibeträge noch zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Kapitel Gemeinnützige Körperschaften: Welche Arten von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gibt es?
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe lassen sich unterteilen in 3 Arten:
- Begünstigungsschädlicher Hilfsbetrieb: Immer schädlich - die Gesamtbegünstigung des Vereins geht verloren (zB großes Vereinsfest); Ausnahme nur wenn Umsatz schädlicher Betriebe gesamt < 40.000 pro Jahr oder Einzelgenehmigung vom Finanzamt (--> ebenso bei Gewerbebetrieben)
- Entbehrlicher Hilfsbetrieb: kleine Vereinsfeste, Flohmärkte, ... hier nur Steuerpflicht für das Fest, den Flohmarkt, ... (Freibetrag 10.000 pro Jahr und Verein)
- Unentbehrlicher Hilfsbetrieb: dies is wie der Verein steuerbefreit. (Theatervorstellung eines Theatervereins, Musikkonzert einer Blasmusik, ...)
Kapitel Gemeinnützige Körperschaften: Was ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?
Gemeinnützige Körperschaften teilen sich in 2 Gruppen: Gewerbebetrieb+ L&F und witschaftliche Geschäftsbetriebe.
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe lassen sich dann nochmals unterteilen in 3 Arten:
- Begünstigungsschädlicher Hilfsbetrieb: Immer schädlich - die Gesamtbegünstigung des Vereins geht verloren (zB großes Vereinsfest); Ausnahme nur wenn Umsatz schädlicher Betriebe gesamt < 40.000 pro Jahr oder Einzelgenehmigung vom Finanzamt (--> ebenso bei Gewerbebetrieben)
- Entbehrlicher Hilfsbetrieb: kleine Vereinsfeste, Flohmärkte, ... hier nur Steuerpflicht für das Fest, den Flohmarkt, ... (Freibetrag 10.000 pro Jahr und Verein)
- Unentbehrlicher Hilfsbetrieb: dies is wie der Verein steuerbefreit. (Theatervorstellung eines Theatervereins, Musikkonzert einer Blasmusik, ...)
Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Geselligkeitsbetrieben von Körperschaften öffentlichen Rechts?
.Es handelt sich bei einem Geselligkeitsbetrieb von KÖR um zB en Feuerwehrfest oder Pfarrfest. § 5 Abs. 12 KStG
Damit die Steuerbefreiung greift - sowohl für KÖSt als auch für USt (§ 2 Abs. 3 UStG) - muss folgendes zutreffen:
- Höchstdauer von 72 Stunden insgesamt im Jahr
- begünstigter Zweck, der nach außen erkennbar ist - gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich ( §§ 35, 37 und 38 BAO)
- Nachweis der Mittelverwendung
- Der Betrieb besteht ausschließlich in der entgeltlichen Durchführung von geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen aller Art (es entsteht durch die Veranstaltung BgA einer KÖR --> KÖSt-frei)
Wie werden Zuwendungen einer Privatstiftung beim Begünstigten behandelt?
- Begünstigter = natürliche Person: Durch Abzug der KESt 27,5 % (vor 01.01.2016 25 %) endbesteuert.
- Begünstigter = Körperschaft: egal ob Zuwendung aus Ertrag oder Substanz der Privatstiftung ist die Zuwendung steuerpflichtig. Beteiligungsertragsbefreiung ist nicht anwendbar.
- Begünstigter = Körperschaft und Stiftung ist Gesellschafter der Körperschaft: Wird als Einlage behandelt
Bei Substanzauszahlungen an Substiftungen bzw. bei Widerruf der Stiftung durch den Stifter gibt es steuerliche Sonderregelungen.
Erläutern Sie die Funktionsweise der Zwischensteuer.
.Wie auch bei Kapitalgesellschaften kommt es auch bei Stiftungen zu einer Doppelbesteuerung der Einkünfte.
Zuerst innerhalb der Stiftung laufend mit KÖSt und dann bei Zuwendung an den Begünstigten mit KESt.
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG) und Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30 EStG) aber nicht.
Diese unterliegen der sogenannten Zwischensteuer - diese beträgt 25 %
Es handelt sich um eine Vorwegbesteuerung der Zuwendung an den Begünstigten.
Beispiel: ich erhalte 200.000€ Zinsererträge. 50.000€ Zuwendungen im selben Jahr an Begünstigten. also muss ich für 150.000 € Zwischensteuer bezahlen. Wird in einem Evidenzkonto mitgeführt, dass ich 150.000 schon besteuert hab. Wird jetzt in einem folgenden Jahr einmal mehr ausbezahlt als Zinserträge sind, so bekomme ich statt Zwischensteuer zu zahlen, eine Gutschrift zurück.
Wie wird eine eigennützige Privatstiftung besteuert?
Eine eigennützige Privatstiftung ist eine juristische Person des Privatrechts ⇒ unbeschränkt steuerpflichtig.
Es handelt sich um ein rechtlich selbständiges Vermögen. Die Stiftung ist eigentümerlos - sie gehört sich selbst. Es gibt keine Gesellschafter, nur Begünstigte.
Es gibt 3 Ebenen der Besteuerung:
- Eintrittsgebühr für Zuwendungen an die Privatstiftung
- laufende Besteuerung
- Besteuerung der Zuwendungen an Begünstigten.
Wie können Privatstiftungen nach steuerlichen Gesichtspunkten unterteilt werden?
Einteilbar in 4 Arten:
- eigennützige Privatstiftungen
- gemeinnützige, mildtätige oder krichliche Privatstiftungen
- gemischtnützige PS (teils eigennützig, teils gemeinnützig)
- betriebliche PS (werden wie GmbH versteuert)