Rechtsgrundlagen

Thema 3 Rechte der Versicherten und Destinatäre 1-8 Thema 4 Spezialgebiete und Rechtsfragen 1-10 Thema 6 Rechtspflege 1-10 Thema 7 Steuern 1-6 Thema 8 WEF 1-7

Thema 3 Rechte der Versicherten und Destinatäre 1-8 Thema 4 Spezialgebiete und Rechtsfragen 1-10 Thema 6 Rechtspflege 1-10 Thema 7 Steuern 1-6 Thema 8 WEF 1-7


Fichier Détails

Cartes-fiches 41
Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Autres
Crée / Actualisé 22.01.2018 / 26.02.2024
Lien de web
https://card2brain.ch/box/20180122_rechtsgrundlagen
Intégrer
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20180122_rechtsgrundlagen/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Wann haben die Destinatäre klagbare Rechtsansprüche?

Wenn die Destinatäre Beiträge an die Vorsorgestiftung entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht. (Art. 89a Abs. 5 ZGB)

Hat der Arbeitgeber in jedem Fall eine Abgangsentschädigung gemäss Art. 339b + c OR zu bezahlen, wenn ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin austritt, der/die mindestens 50 Jahre alt ist und 20 oder mehr Dienstjahre aufweist?

Nein. Gemäss Art. 339d OR können Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung angerechnet werden, soweit diese Leistungen vom Arbeitgeber oder aufgrund seiner Zuwendungen von der Personalvorsorgeeinrichtung als überobligatorische Vorsorge finanziert worden sind.

Welches sind die Parteien des Arbeitsvertrags und des Vorsorgevertrags?

Die Parteien des Arbeitsvertrages sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, diejenigen des Vorsorgevertrages der Arbeitnehmer und die Personalvorsorgeeinrichtung.

Sind bei der Regelung der Hinterlassenenleistungen erbrechtliche Vorschriften, insbesondere solche des Pflichtteilsrechts, zu beachten?

Nein. Die Ansprüche von Hinterlassenen gegen die Vorsorgeeinrichtung eines verstorbenen Versicherten sind eigene und direkte vorsorgerechtliche Ansprüche der Begünstigten. Die Ansprüche bestehen völlig unabhängig vom Erbrecht und haben mit diesem nichts zu tun.

Darf ein versicherter Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber ein Darlehen zur Überwindung eines akuten finanziellen Engpasses erhält, diesem zur Sicherung des Darlehens seine Ansprüche auf die reglementarischen Altersleistungen verpfänden?

Dies ist nicht zulässig. Gemäss Art. 331b OR dürfen Forderungen auf künftige Vorsorgeleistungen vor der Fälligkeit gültig weder abgtreten noch verpfändet werden. Eine Ausnahme davon besteht aufgrund der Gesetzgebung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge zugunsten von selbstgenutztem Wohneigentum.

Ist es den VE gestattet, für die Risiken Tod und Invalidität einen zeitlichen unbefristeten Gesundheitsvorbehalt anzubringen?

Dies ist nicht zulässig. Art. 331c OR beschränkt die zulässige Höchstdauer eines Gesundeitsvorbehaltes auf fünf Jahre. Dies bezieht sich wohlverstanden nur auf das Überobligatorium.

Kann ein Arbeitnehmer im Reglement bestimmen, dass er die im Reglement festgesetzten Arbeitgeberbeiträge erst beim Ausscheiden eines Versicherten aus der Vorsorgeeinrichtung bzw. spätestens bei Eintritt eines Vorsorgefalls bezahlt?

Dies ist nicht zulässig. Gemäss Art. 331 Abs. 3 OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten. Dies gilt für den obligatorischen und ausserobligatorischen Vorsorgebereich.

Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.

Haben Arbeitnehmer gesetzliche Mitverwaltungsrechte bei nichtregistrierten Personalvorsorgestiftungen?

Gesetzliche Mitverwaltungsrechte bestehen dann, wenn die Arbeitnehmer Beiträge an die Personalvorsorgestiftung zu leisten haben. In diesem Fall sind sie berechtigt, an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge beteiligt zu sein. Art. 89a Abs. 3 ZGB.

Was verstehen Sie unter dem kollektiven Äquivalenzprinzip?

Beiträge und Leistungen für eine bestimmte Versichertengruppe entsprechen sich beitragsmässig (sind äquivalent). Für die einzelnen Versicherten dieser Gruppe (z. B. Bestand einer VE) trifft dies aber nicht zu, sondern für deren Gesamtheit.

Welche Risiken bestehen für eine Pensionskasse und welche Autonomiegrade kennen Sie?

Risiken:

- Anlagerisiko

- Versicherungstechnische Risiken (biometrische Risiken wie Tod, Invalidität, Langlebigkeit, etc.)

- Verwaltungsrisiko

- EDV-Risiko

- Finanzierungsrisiko

- rechtliche Risiken

- personelle Risiken

- Delcredere

Autonomiegrad:

- Autonom: sämtliche Risiken werden von der PK selbst getragen

- halbautonom / teilautonom: nicht alle Risiken werden von der PK getragen, sondern werden rückgedeckt (z.B. Stop Loss, Kollektivversicherung für Invalidität/Tod)

- Sparkasse/Risikolösung: alle Risiken mit Ausnahme des Anlagerisikos werden rückgedeckt

- Vollversichert

Nennen Sie drei Stärken des Kapitaldeckungsverfahren:

- unabhängig von der demographischen Entwicklung

- unabhängig von der konjunkturellen Entwicklung

- rasche Anpassungsfähigkeit an Veränderungen in der Arbeitswelt

- Kapitalbildung vergrössert wachstumsförderndes Investitionspotential

- Kapitalerträge dienen als Finanzierungsquelle

Nennen Sie drei Vorteile des Beitragsprimates gegenüber dem Leistungsprimat:

- Transparenz bei der Finanzierung

- einfachere Handhabung von Änderungen im Beschäftigungsgrad und von flexibler Pensionierung

- verständlichere Freizügigkeitsregelung

- tendenziell höhere Freizügigkeitsleistungen

- einfachere technische Durchführung

- kalkulierbare Kosten

Was verstehen Sie unter "Arbeitgeberbeitragsreserven im weiteren Sinn"?

Definition gemäss Zürcher Aufsichtsbehörde: Diese Beitragsreserven stammen aus freien Mitteln der vorobligatorischen Zeit und wurden per Ende 1984 (vor Inkrafttreten von Art. 331 Abs. 3 OR) unter diesem Titel ausgeschieden. Über die Verwendung entscheidet der Stiftungsrat.

Was hat das paritätische Organ einer VE bezüglich Vermögensanlage festzulegen?

Ziele und Grundsätze, Durchführung und Überwachung (Art. 51a Abs. 2 lit. m BVG, Art. 49a BVV2).

Aus welchen Teilen hat die Jahresrechnung einer VE zu bestehen und was muss aus ihr ersichtlich sein?

Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Betriebsrechnung und einem Anhang. (Art. 47 Abs. 1 BVV2)

Die tatsächliche finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung muss daraus deutlich hervorgehen.

Auf welche Weise können Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber sichergestellt werden?

- Garantie des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer Bank

- Grundpfand bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes

- Grundpfand auf Liegenschaften des Arbeitgebers bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes: nur falls weniger als zu 50% ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen

Art. 58 BVV2

Von welchen Anlageeinschränkungen darf auch unter AnwendungBerufung von Art. 50 Absatz 4 BVV 2 nicht abgewichen werden?

- Beim Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten müssen sämtliche denkbaren Verpflichtungen gedeckt sein, der Einsatz darf auf das Gesamtvermögen keine Hebelwirkung ausüben und der Bonität und der Handelbarkeit ist Rechnung zu tragen (Art. 50 BVV, im Zusammenhang mit Art. 56a Abs. 2-4 und 6-7 BVV 2)

- Beim Arbeitgeber dürfen ungesichert nur Vermögensteile angelegt sein, die zum freien Vermögen der Vorsorgeeinrichtung gehören. Die Anlagen sind durch den Arbeitgeber marktgerecht zu verzinsen. (Art. 50 BVV2 im Zusammenhang mit Art. 57 BVV 2, Abs. 1 und 4). Die Sicherstellung kann ebenfalls nicht abgeändert werden.

- Sicherung der Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber (Art. 50 BVV 2 im Zusammenhang mit Art. 58 BVV2)

Welches sind die verschiedenen Ausprägungen einer Rückdeckung der Risiken Tod und Invalidität?

- kongruente Rückversicherung: alle reglementarischen Risikoleistungen sind 1:1 rückversichert

- Excess of Loss: nur Leistungen, die im einzelnen Leistungsfall einen festgelegten Wert übersteigen, sind rückversichert (Lebensversicherung)

- Stop Loss: Nur die Leistungen, die innerhalb einer Rechnungsperiode gesamthaft einen festgelegten Selbstbehalt übersteigen sind rückversichert (Vermögensschadenversicherung)

Für welche Vorsorgeeinrichtungen gelten die BVG-Rechtspflegebestimmungen?

Für welche nicht?

Die Rechtspflegebestimmungen gemäss BVG haben Geltung für die registrierten Einrichtungen in der Rechtsform der Stiftung und der Genossenschaft sowie für diejenigen des öffentlichen Rechts und zwar auch für die weitergehende Vorsorge dieser registrierten Einrichtungen, im weiteren gelten die BVG-Rechtspflegebestimmungen auch für die nicht registrierten Personalvorsorgestiftungen, für die übrigen ncht registrierten Vorsorgeeinrichtungen nur für Streitigkeiten aus dem FZG.

Nennen Sie den Rechtsmittelweg für Verfügungen der Aufsichtsbehörden und bezeichnen Sie die entsprechenden Rechtsmittel.

Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in St. Gallen) und deren Entscheide mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (zweite sozialrechtliche Abteilung in Luzern) weitergezogen werden.

Für die Anfechtung von Verfügungen welcher Stellen gilt dieses Verfahren ebenfalls?

Für Verfügungen des Sicherheitsfonds und der Auffangeinrichtung, soweit letztere den Anschluss eines Arbeitgebers betreffen.

Wer ist zur Beschwerde berechtigt?

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und zudem ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung hat.

An welche Instanz und für welche Bereiche (Parteien und Gegenstand) steht der Klageweg zur Verfügung?

Klage beim Versicherungsgericht (erstinstanzl. kant. Versicherungsgericht, zweitinstanzl. Bundesgericht, zweite sozialrechtliche Abteilung) kann eingereicht werden bei einer vorsorgerechtlichen Streitigkeit zwischen Anspruchsberechtigten, Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber (und zwar kann diese einen Rechtsanspruch aus dem privaten wie auch dem öffentlichen Recht beschlagen).

Zählen Sie die möglichen Gerichtsstände für die Einreichung einer Klage auf.

Gerichtsstand für eine Klage nach Art. 73 BVG ist wahlweise der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem  der Versicherte angestellt wurde.

Welche Verjährungsfristen sind für BVG-Forderungen zu beachten?

BVG-Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere Forderungen nach zehn Jahren.

Was ist vor Gericht einklagbar und für welche Begehren ist das Gericht a) materiell (von der Sache her gesehen) und b) zeitlich nicht zuständig?

Als klagbar gilt ein (Rechts-) Anspruch des Begünstigten, wenn sich dessen Person und die Leistung aus Gesetz oder Reglement oder spezieller Leistungszusage objektiv bestimmen lassen.

a) Nicht der Zivilrichter ist zuständig für "Ansprüche" über die von den Vorsorgeorganen nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden ist (Anwartschaften).

b) Nicht zuständig ist das Versicherungsgericht für Ansprüche, die ausschliesslich unter der Herrschaft des alten Rechts vor 1.1.1985, entstanden sind.

Nennen Sie mindestens zwei Fälle, in denen auf dem Beschwerde- und nicht auf dem Klageweg über die Begehren von Begünstigten entschieden wird.

- Ausrichtung oder Verweigerung von Leistungen aus freien Mitteln bei besonderen Notlagen

- Verwendung freier Mittel bei der Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen

- Ausrichtung oder Verweigerung freier Mittel bei ausserordentlichen Personalfluktuationen (Teilliquidation).

Führen Sie zur Abgrenzung dieser beiden Rechtswege die Unterschiede bezüglich Stellung der Streitparteien und der Art der Normenkontrolle an.

Beim Beschwerdeweg stehen sich eine unter- und eine übergeordnete Stelle gegenüber und beim  Klageweg sind es gleichgestellte Parteien, beim Beschwerdeweg wiederum geht es um eine generell-abstrakte Normenkontrolle, beim Klageweg hingegen um eine individuell-konkrete.

Wo sind die steuerrechtlichen Bestimmungen im BVG geregelt?

Art. 80 - 84 sowie Art. 98 Abs. 2 - 4

Siehe dazu auch die vorsorgerechtlichen Bestimmungen mit steuerlicher Zielsetzung gemäss 1. BVG-Revision.

Welches ist das Grundprinzip der Besteuerung der beruflichen Vorsorge?

Die Beiträge an die berufliche Vorsorge können in vollem Umfang vom Einkommen in Abzug gebracht werden, dafür werden als Gegenstück die Leistungen in vollem Umfang besteuert. Vorbehalten bleiben die übergangsrechtlichen Bestimmungen, welche heute nur noch Wirkung für Renten entfalten, welche vor dem 1.1.2002 zu laufen begannen.

Welche steuerrechtlichen Vorschriften gelten ausserhalb des BVG für direkte Bundessteuer und kantonale Steuern?

Art. 80 - 84 und 98 des BVG gelten auch für die ausserobligatorische berufliche Vorsorge über nichtregistrierte Vorsorgeeinrichtungen (siehe Art. 80 Abs. 1 BVG).

Sodann sind die einschlägigen Gesetzestexte für die direkte Bundessteuer, die Kantons- und Gemeindesteuern zu beachten. Ausserdem ist die berufliche Vorsorge näher geregelt in den Kreisschreiben 17 und 22 der Eidg. Steuerverwaltung sowie in den entsprechenden kantonalen Verordnungen und Wegleitungen. Des Weiteren sind die Vorschriften des Eidg. Verrechnungssteuergesetzes massgebend.

Welche Voraussetzung benötigt eine Vorsorgeeinrichtung für ihre Steuerbefreiung?

Rechtsform: Stiftung oder Einrichtung des öffentlichen Rechts und im über- oder ausserobligatorischen Bereich auch Genossenschaft

- ausschliessliche  und unwiderrufliche Zweckbindung der Mittel (hautpzweck: wirtschaftliche Sicherung der Arbeitnehmer für die Risiken Alter, Tod und Invalidität)

- kollektive, planmässige Vorsorge (Reglement)

- Angemessenheit

- Gleichbehandlung

- Versicherungsprinzip

Wie werden Arbeitgeberbeiträge steuerlich behandelt?

Die Arbeitgeberbeiträge an eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung gelten gemäss Art. 81 Abs. 1 BVG als Geschäftsaufwand und sind als solcher steuerlich voll abziehbar. Als Ausnahme von diesem Grundsatz wird die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen in die sogenannte Arbeitgeberbeitragsreserve auf den 5-fachen Jahresbeitrag des Arbeitgebers begrenzt.

Wie werden Arbeitnehmerbeiträge steuerlich behandelt?

Die von den Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden an steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder Reglement geleisteten Beiträge sind bei den Einkommenssteuern voll abziehbar, solange sie als angemessen bezeichnet werden können und nicht missbräuchlich erfolgen.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass per 1.1.2006 mit Bezug auf Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren verschiedene Einschränkungen in Kraft getreten sind, welche allerdings bereits auf vorsorgerechtlicher Ebene wirksam werden. Es ist deshalb Aufgabe der Vorsorgeeinrichtungen, die entsprechenden Bestimmungen einzuhalten.

Welches sind die rechtlichen Grundlagen der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge?

- WEFG vom 17.12.1993

- WEFV vom 3.10.1994

Was für Informationspflichten hat die Vorsorgeeinrichtung zu erfüllen?

- Siehe Art. 30g Bst. e BVG und Art. 11 WEFV

- Zur Verfügung stehendes Vorsorgekapital

- Reduktion des Vorsorgeschutzes

- Zusatzversicherung

- Steuerpflicht

- Rückerstattungsanspruch auf die bezahlten Steuern im Fall der Rückzahlung des Vorbezugs

Wie heissen die zwei Verwendungsformen im Rahmen der Wohneigentumsförderung der 2. Säule?

- Vorbezug und Verpfändung

Welches sind die unmittelbaren Rechtsfolgen und Auflagen bei Gewährung eines Vorbezugs?

- Sofortige Besteuerung

- Rückzahlungsverpflichtung im Fall der Veräusserung

- Sicherstellung des Vorsorgezweckes durch Anmerkung einer Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch

Was für Leistungen oder Vorsorgeguthaben können im Rahmen der WEF verpfändet werden?

- Alters-, Invaliden- und Todefallleistungen

- Betrag maximal in der Höhe der FZL (Art. 8 und 5 Abs. 4 WEFV)

Darf die Vorsorgeeinrichtung den Vorbezugsbetrag der versicherten Person auszahlen, damit diese alsdann die entsprechende Überweisung an die kreditgebende Bank vornimmt?

Gemäss Art. 6 WEFV muss die Vorsorgeeinrichtung den Vorbezugsbetrag direkt an die kreditgebende Bank überweisen. Die direkte Auszahlung an die versicherte Person ist ausgeschlossen. Aus diesem Grunde können die auf dem Vorbezug geschuldeten Steuern nicht mit dem Vorbezugsbetrag beglichen werden.