Gesetzeskunde 2019 Jagdprüfung Graubünden

neuste Gesetzeskunde für Bündner Jagdprüfung

neuste Gesetzeskunde für Bündner Jagdprüfung


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Langue Deutsch
Catégorie Histoire naturelle
Niveau Autres
Crée / Actualisé 21.01.2018 / 11.06.2025
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1.1. Wer hat das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel erlassen (Jagdgesetz, JSG)?

1.2. Das JSG bezweckt unter anderem Folgendes:

1.3. Das JSG bezweckt unter anderem Folgendes:

1.4. Das JSG bezweckt unter anderem Folgendes:

1.5. Das JSG bezweckt unter anderem Folgendes:

1.6. In welchem Gesetz sind Grundsätze aufgestellt, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben?

1.7. Das JSG bezieht sich auf folgende in der Schweiz wildlebenden Tiere:

1.8. Wer ist zuständig für die Regelung und Planung der Jagd?

1.9. In der Schweiz gibt es das Patent- und das Revierjagdsystem. Wer legt das Jagdsystem fest?

1.10. Die Kantone führen nach den Vorschriften des Bundesrates eine Statistik über den Abschuss und den Bestand der wichtigsten Arten.

1.11. Wer bestimmt die für die Jagd verbotenen Hilfsmittel?

1.12. Wer jagen will, braucht eine Jagdberechtigung. Wer stellt diese aus?

1.13. Die Jagdberechtigung wird Bewerbern erteilt, die in einer vom Kanton festgelegten Prüfung nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen.

1.14. Sie sind im Kanton Graubünden jagdberechtigt. Nun erhalten Sie die Möglichkeit, als Gast in einem anderen Kanton zwei Tage an der Jagdausübung teilzunehmen. Ist dies möglich?

1.15. Weil Rothirsche und Wildschweine Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen verursachen, haben diese beiden Wildarten keine Schonzeiten.

1.16. In einzelnen Kantonen kann der Rehbock bereits im Mai bejagt werden. Die Schonzeit für diese Wildart endet somit bereits am 30. April.

1.17. Wegen der fast schwarzen Decke und dem langen Gemsbart wird Gemswild in verschiedenen Kantonen im Winter bejagt. Die Schonzeit beginnt somit erst am 1. Februar und dauert bis am 31. Juli.

1.18. Die Niederjagd im Kanton Graubünden dauert bis 30. November. Somit beginnt die Schonzeit für Feld- und Schneehasen am 1. Dezember.

1.19. Weil das Murmeltier im Winter schläft, erübrigt sich eine Schonzeit.

1.20. Die Jungtiere von Fuchs, Dachs, Edel- und Steinmardern werden zu unterschiedlichen Zeiten geboren. Aus diesem Grunde haben diese Arten auch nicht die gleichen Schonzeiten.

1.21. Birkhahn und Schneehuhn werden nur noch in wenigen Kantonen bejagt. Somit sind für die Schonzeiten dieser Arten die Kantone zuständig.

1.22. Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher und verwilderte Haustauben haben nur eine kurze Schonzeit vom 1. Februar bis am 31. Mai. Dies ist so, damit schadenstiftende Tiere erlegt werden können.

1.23. In Art. 5 des Eidgenössischen Jagdgesetzes sind die jagdbaren Arten und ihre Schonzeiten aufgeführt. Können die Kantone hier Änderungen vornehmen?

1.24. Die jagdbaren Arten sind in Art. 5 des Eidgenössischen Jagdgesetzes aufgeführt. Gibt es eine Möglichkeit, um die Liste der jagdbaren Arten gesamtschweizerisch zu beschränken?

1.25. Das Aussetzen von Tieren jagdbarer Arten ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

1.26. Steinwild ist in Art. 5 des Eidgenössischen Jagdgesetztes unter den jagdbaren Arten und den Schonzeiten nicht aufgeführt. Warum kann Steinwild trotzdem bejagt werden?

1.27. Wer ist zuständig für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störungen?

1.28. Die Kantone regeln insbesondere den Schutz der Muttertiere und der Jungtiere während der Jagd sowie der Altvögel während der Brutzeit.

1.29. Jagdberechtigte dürfen jederzeit kranke und verletzte Tiere erlegen.

1.30. Auf einem Spaziergang finden Sie in der Nähe des Rheins einen jungen Iltis. Sie entschliessen sich, das Tier zu Hause aufzuziehen. Ist dies ohne Weiteres möglich?

1.31. An einem nasskalten Herbsttag finden Sie einen entkräfteten Greifvogel. Sie entschliessen sich, das Tier zu Hause zu pflegen. Ist dies ohne Weiteres möglich?

1.32. Auf einer Wanderung finden Sie ein Auerhuhnküken. Sie entschliessen sich, das Tier zu Hause aufzuziehen. Ist dies ohne Weiteres möglich?

1.33. An einem Waldrand finden Sie ein junges Eichhörnchen. Sie entschliessen sich, das Tier zu Hause aufzuziehen. Ist dies ohne Weiteres möglich?

1.34. Die Kantone haben die Möglichkeit, eidgenössische Jagdbanngebiete aufzuheben oder durch gleichwertige zu ersetzen.

1.35. Für Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden sind die Kantone zuständig.

1.36. Der Wolf in der Surselva hat zwei Schafe gerissen. Wer vergütet den Schaden?

1.37. Welche Aussage trifft zu?

1.38. Als Jäger genügt mir die normale Hausrats-/Haftpflichtversicherung.

1.39. Im JSG sind Verbrechen, Vergehen und Übertretungen aufgeführt.

1.40. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung Tiere jagdbarer und geschützter Arten jagt oder tötet sowie Tiere geschützter Arten einfängt, gefangen hält oder sich aneignet.