Gesetzeskunde 2019 Jagdprüfung Graubünden
neuste Gesetzeskunde für Bündner Jagdprüfung
neuste Gesetzeskunde für Bündner Jagdprüfung
Fichier Détails
Cartes-fiches | 378 |
---|---|
Utilisateurs | 77 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Histoire naturelle |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 21.01.2018 / 11.06.2025 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/20180121_gesetzeskunde_2012_jagdpruefung_graubuenden
|
Intégrer |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20180121_gesetzeskunde_2012_jagdpruefung_graubuenden/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
5.15. Muss beim Verlassen des Jagdgebietes die Jagdwaffe mitgenommen werden?
5.16. Trifft folgende Aussage zu? Die Jägerin oder der Jäger hat beim Verlassen des Jagdgebietes die Jagdwaffe mitzunehmen.
5.17. Darf die Jagdwaffe in der Maiensässhütte gelassen werden, wenn Sie das Jagdgebiet für einige Tage verlassen?
5.18. Die Jagdwaffe kann während der ganzen Jagddauer in der Maiensässhütte aufbewahrt werden, also auch wenn ich mich ins Tal begebe.
5.19. Trifft folgender Grundsatz zu? Das Verwenden von Motorfahrzeugen zu Jagdzwecken ist während der Hoch- und Niederjagd untersagt, wenn die Jagdwaffe mitgeführt wird.
5.20. Nach dem Abtransport eines Hirsches benützt ein Jäger für die Fahrt zurück ins Jagdgebiet ein Motorfahrzeug. Ist dies gestattet?
5.21. Für die Hinfahrt zur obligatorischen Kontrolle, bzw. für den Abtransport einer Gämsgeiss dürfen motorisierte Transportmittel verwendet werden. Darf der Jäger danach zurück ins Jagdgebiet fahren?
5.22. Darf ein Motorfahrrad für die Fahrt ins Jagdgebiet verwendet werden?
5.23. Mit einem Elektrofahrrad kann die Fahrt ins Jagdgebiet ohne Einschränkungen erfolgen.
5.24. Eine Jägerin fährt mit ihrem PW ohne Waffe in ihre Jagdhütte, deponiert dort ihre mitgebrachten Lebensmittel. Anschliessend fährt sie zurück ins Dorf, behändigt ihre Waffe und geht zu Fuss ins Jagdgebiet. Ist dies gestattet?
5.25. Motorfahrzeuge dürfen für die Fahrt ins Jagdgebiet wie folgt verwendet werden:
5.26. Motorfahrzeuge dürfen für die Fahrt ins Jagdgebiet bis zu den Hospizen an Passstrassen verwendet werden.
5.27. Motorfahrzeuge dürfen für die Fahrt ins Jagdgebiet wie folgt verwendet werden.
5.28. Motorfahrzeuge dürfen für die Fahrt ins Jagdgebiet bis zu den Bahnhöfen oder öffentlichen Haltestellen der SBB, RhB und MGB verwendet werden.
5.29. Motorfahrzeuge dürfen für die Fahrt ins Jagdgebiet wie folgt verwendet werden.
5.30. Auf ausserkantonalem Gebiet gelten die Bestimmungen über das Verwenden von Motorfahrzeugen zu Jagdzwecken nicht.
5.31. Wer kann in den Jagdbetriebsvorschriften ausserordentliche Parkplätze bezeichnen und abweichende Regelungen über das Verwenden von Motorfahrzeugen erlassen?
5.32. Am Tag vor Jagdbeginn dürfen Jägerinnen und Jäger in Jagdausrüstung ab 12:00 Uhr Motorfahrzeuge für die Fahrt ins Jagdgebiet verwenden.
5.33. Am Tag vor Wiederaufnahme der Jagd nach einem Unterbruch dürfen Jägerinnen und Jäger in Jagdausrüstung ab 12:00 Uhr Motorfahrzeuge für die Fahrt ins Jagdgebiet verwenden.
5.34. Am Eidgenössischen Bettag dürfen Jägerinnen und Jäger in Jagdausrüstung ab 12:00 Uhr Motorfahrzeuge für die Fahrt ins Jagdgebiet verwenden.
5.35. Am Tag vor Jagdbeginn dürfen Jägerinnen und Jäger mit der Jagdwaffe ab 12:00 Uhr den Weg zu ihren Unterkünften antreten.
5.36. Am Tag vor Wiederaufnahme der Jagd nach einem Unterbruch dürfen Jägerinnen und Jäger mit der Waffe ab 12:00 Uhr den Weg zu ihren Unterkünften antreten.
5.37. Am Eidgenössischen Bettag dürfen Jägerinnnen und Jäger mit der Waffe ab 12:00 Uhr den Weg zu ihren Unterkünften antreten.
5.38. Vor einem jagdfreien Tag und am Ende der Hoch- und Niederjagd dürfen Motorfahrzeuge für die Heimfahrt verwendet werden.
5.39. Vor einem jagdfreien Tag und am Ende der Hoch- und Niederjagd muss der Heimweg zu Fuss angetreten werden.
5.40. Für den Transport von erlegtem Schalenwild dürfen Motorfahrzeuge benützt werden. Dabei dürfen die Mitglieder der Jagdgruppe mitfahren.
5.41. Jägern mit einer schweren direkten Gehbehinderung können weitergehende Ausnahmen für die Benützung von Motorfahrzeugen bewilligt werden.
5.42. Jägern mit einer schweren direkten Gehbehinderung können weitergehende Ausnahmen für die Benützung von Motorfahrzeugen bewilligt werden. Wer erteilt die Bewilligung?
5.43. Für die Fahrt ins Jagdgebiet dürfen fahrplanmässig verkehrende Eisenbahnen benutzt werden.
5.44. Für die Fahrt ins Jagdgebiet dürfen fahrplanmässig verkehrende Postautokurse, Buslinien usw. benutzt werden.
5.45. Dürfen Seilbahnen für die Fahrt ins Jagdgebiet verwendet werden?
5.46. Dürfen Sie auf der Passjagd Schneeschuhe verwenden?
5.47. Dürfen Sie auf der Hochjagd Skis verwenden?
5.48. In welchem Fall darf ein Helikopter benutzt werden?
5.49. Sie haben einen Hängegleiter. Dürfen Sie damit zur Ausübung der Hochjagd in ihr Jagdgebiet fliegen?
5.50. Dürfen Sie während der Jagd in Ihrem Jagdgebiet zelten?
5.51. Dürfen Sie zur Jagdausübung mit dem Schlafsack unter freiem Himmel übernachten?
5.52. Dürfen Sie in einer Höhle ein Depot anlegen, um von dort aus die Jagd auszuüben?
5.53. Zur Jagdausübung darf ich Infrarot-Sensoren verwenden.
5.54. Dürfen Sie das Natel auf der Jagd mittragen und verwenden?