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Kartei Details

Karten 94
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 03.01.2018 / 11.01.2021
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https://card2brain.ch/box/20180103_economics_and_management_of_innovation
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PVA 6: Innovationsmessung und Innovationspolitik

1) Welche Innovationsrichtlinien zur Förderung von Innovationen hat ein Staat

2) Welche Förderungsmöglichkeiten von Innovationen gibt es jeweils bei diesen?

  • Angebotsseitig    
  • Nachfrageseite
  • Lieferergänzungen
  • Institutioneller Kontext

2) Angebotsseitig (Produzenten): Horizontale Subventionen (erhalten alle Firmen wenn Sie nachweisen können, dass sie Innovationen betreiben)
Thematic Funding (Fokus auf ein bestimmtes Thema)
Signalisierungsstrategie (Wettbewerbe oder Preise verleihen, damit Innovationen vorgestellt werden)
Protektionismus (Bsp. Schutz von jungen Industrien)
Finanzielle Massnahmen (Private Investitionen)

Nachfrageseite (Konsumenten): a) Adoption subsidies wie zum Beispiel bei Solardächern, wo der Staat mitfördert
b) Sensibilization, information diffusion policies Durchführen von Sensiblisierungskampagnen, damit die Nachfrage gesteigert wird für die Innovationen  oder Sub. Landwirtschaft. Meine Notizen: Der Staat kann nicht besser wissel als wirtschaftl. Akteure wie es mit der Sonnenenergie laufen wird bzw. es gibt keine Möglichkeit gerecht zu sein.

Beschaffung ergänzende Faktoren (supply complements): a) Arbeitskräfteangebot (Labor Supply):(einholen von externen Wissen, da Innovationen vor allem durch Wissen gefördert wird)
b) Akquisitionen von externen Technologien (Verhandeln für Lizenzen -> eher selten implementiert). Meine Notizen: Saat hat Lizenzen für einheimische Firmen gekauft)

Kontextseite: a) System of innovation (Austausch von Wissensträgern fördern)
b) Vergabe neuer Aufträge an öffentliche Einrichtungen (Wechsel vorantreiben)
c) Schaffung komplementärer Institutionen

PVA 6: Innovationsmessung und Innovationspolitik

1) Welche zwei Typen der Innovationsumfrage gibt es?

2) Was ist der European Innovation Index (EIS)?

1) siehe Abbildung

2) Der (EIS) misst die Innovationsaktivitäten jedes einzelnen Landes. Dabei unterteilt er sich in drei Messbereiche:
Enablers: Personal. Anzahl hochausgebildeter Personen und Finanz und Support. Misst die Investitionen und Support der Regierung
Firm Acitivities: Misst Investitionen von Firmen, Enterpreneurship und Intellectual property rights
Outputs: Anzahl Innovationen und Ökonomischer Effekt

PVA 7 (Immaterialgüterrecht) Designrecht: 1. Design-Beispiele und 2. Voraussetzung für Design-Registrierung

1) Lebensmittel, Mercedes-Stern, Parfüm-Flasche, Möbel Le Corbusier/USM

2) Neuheit (diese Neuheit wird jedoch von der Eintragungsbehörte IGE =Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum nicht geprüft). Öffentlichkeit darf kein identisches Design zugänglich sein

Eigenart: Charakterisches Merkmal, Kreativität

Kein Verstoss gegen Öffentlichkeit/gute Sitten

PVA 7 (Immaterialgüterrecht) Grenzen des Urheberrechts:

- Zeitlich (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, resp. 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers betreffend PC-Programmen)

- Erschöpfung: Wenn Berechtigter sein Werkexemplar veräussert hat, darf dieses weiterveräussert werden (z.Bsp. Käufer eines Buches)

PVA 7 (Immaterialgüterrecht): Designrecht

Nice to Know: Wenn etwas Schönes geschützt werden soll dann wird es als Design eingetragen. Immer wenn es etwas technisches ist dann Patent (Bsp. technische Funktion kann ein Trichter sein). Ein Konzept oder eine Idee ist kaum schützbar.

Entstehung mit Eintragung im Register

Es gilt die Alterspriorität

Schutzdauer: 5 Jahre, 4x verlängerbar (max. 25 Jahre), dafür kein Benutzungszwang!

Internationale Ausdehnung möglich

PVA 7 (Immaterialgüterrecht): Marken: Was gib es für Markentypen?

1) Wörter, Buchstaben, Zahlen (M für Migros)

2) Bilder, Logos, Farben (Post Gelb)

3) akustische Marken (Riccola-Song) die Notenlinie ist zum Bsp. geschützt

4) Dreidimensionale Formen (WC-Ente)

5) Bewegungsmarken (Swisscom-Logo)

oder auch Kombinationen wenn alles zusammengemischt wird (Bsp. Swisscom)

PVA 7 (Immaterialgüterrecht): Marken: Zählen Sie die Markengrundlagen auf:

1) Schutz entsteht mit Registereintrag

2) Hinterlegungspriorität (first come first served)

3) Marke ist international ausdehnbar

4) Schutzdauer: 10 Jahre mit beliebiger Verlängerung - dafür Gebrauchszwang

PVA 7 (Immaterialgüterrecht): Markenrecht: Eintragungsvoraussetzungen

1) Keine beschreibende Zeichen/Sachbezeichnungen. Im Interesse des Wettbewerbs dürfen wesentliche oder unentbehrliche Zeichen nicht monopolisiert werden z.Bsp. Gipfeltreffen für Konferenzen oder Natura Güggeli

2) Keine elementare Zeichen (Dreieck, Kreis) Buchstaben, Zahlen, Satzzeichen weil es sich um Zeichen des Gemeinguts handelt.

3) Keine Zeichen, die gegen öffentliche Ordnung/gute Sitten verstossen (Antigerman" für Desinfektionsmittel)

4) Keine irreführende Zeichen (Titan» für Behältnisse die nicht aus Titan sind)

PVA 7 (Immaterialgüterrecht): Markenrecht: Kennzeichenarten und Begriff

Kennzeichenarten:

Marke: Kennzeicen für Waren oder Dienstleistungen wie z.B. Rivella

Name/Firma: Kennzeichen für Personen oder Unternehmensträger (Rivella AG)

Domain-Name: Kennzeichen einer Website (rivella.ch)

Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Eindeutigkeit). So rasch wie möglich anmelden und schützen lassen, bietet einen Vorteil.

PVA 7 (Immaterialgüterrecht): Markenrecht: Prüfungskriterien

1) Massgebend ist der Gesamteindruck

2) Prüfung des Zeichens in Bezug auf die beanspruchten Waren und DL

3) Beurteilung aus Sicht der massgebenden Verkehrskreise (Bsp. Kaugummi ist Alltagsprodukt und ist für alle relevant jedoch Fäden zum Nähen von Wunden ist nicht für alle relevant nur für Ärzte)

PVA 7 (Immaterialgüterrecht): Patentrecht: Ein Patent..........

2) Warum Patent machen?

 

gibt dem Inhaber ein zeitlich begrenztes Ausschlussrecht, anderen zu verbieten, die patentierte Erfindung zu verwenden

monopolisiert eine Innovation auf 20 Jahre (5 Jahre, danach jährliche Erneuerung möglich)

2) Ein Patent ist eine Absicherung von Investitionen. Mit Patent hat man öffentlich Zugang auf die Formel.

PVA 7 (Immaterialgüterrecht): Patentrecht: Patent-Voraussetzungen

1) Neuheit: nicht öffentlich bekannt sein. Was vor dem Anmeldedatum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, gehört somit zum Stand der Technik.

2) Erfinderische Tätigket, die sich für einen Fachmann auf dem betreffenden Gebiet nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben darf.

3) Gewerbliche Anwendbarkeit der Erfindung d.h man findet jemand der es produziert und verkauft

PVA 7 (Immaterialgüterrecht): Urheberrecht

Kein REgistereintrag notwendig aber: Es muss ein Werk (i.S. des URG) vorliegen

Beweisbarkeit... notarielle Beglaubigung

PVA 7 (Immaterialgüterrecht): Urheberrecht: Die Werk-Voraussetzungen

1) Geistige Schöpfung - auf menschlichem Willen beruhend, keine Maschinenarbeit

2) Aus dem Bereich der Literatur und Kunst (breit zu verstehen, insbesondere auch Baukunst)

3) individueller Charakter - künstlerischer oder wirtschaftlicher Wert sowie Ziel ist irrelevant