Der Hund im Recht

Bedeutung, Verantwortung, Verpflichtung

Bedeutung, Verantwortung, Verpflichtung


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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau École primaire
Crée / Actualisé 15.11.2017 / 16.03.2025
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Der Schutz der Tierwürde

Was sind Belastungselemente?

Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder in seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird.

  • Physische (klassische) Elemente
  • ethische Elemente

Der Schutz der Tierwürde

Gesetzlich definierte Tierwürdemissachtungen

Verbotene Handlungen bei allen Tierarten sind?

Namentlich sind verboten:

  1. das Töten von Tieren auf qualvolle Art.
  2. das Schlagen von Tieren auf Augen oder Geschlechtsteile und das Brechen oder quetschen des Schwanzes;
  3. das Töten von Tieren aus Mutwillen, insbesondere das Abhalten von Schiessen auf zahme oder gefangen gehaltene Tiere;
  4. das Veranstalten von Kämpfen zwischen oder mit Tieren, bei denen Tiere gequält oder getötet werden
  5. das Verwenden von Tieren zur Schaustellung, zur Werbung, zu Filmaufnahmen oder zu ähnlichen Zwecken, wenn damit für das Tier offensichtilich Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind
  6. das Aussetzen oder zurücklassen eines Tieres in der Absicht, sich seiner zu entledigen;
  7. das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen zum Zweck der Leistungsbeeinflussung oder der Änderung der äusseren Erscheinung, wenn dadurch die Gesundheit oder das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt werden;
  8. das Teilnehmen von Wettbewerben und sportlichen Anlässen mit Tieren, bei denen Stoffe oder Erzeugnisse eingesetzt werden, die nach den für die Sportverbände massgebenden Listen oder nach der vom BLV in einer Verordnung festgelegten Liste verboten sind.;
  9. das Vornehmen oder Unterlassen von Handlungen am Tier im Hinblick auf Ausstellungen, wenn dadurch dem Tier Schmerzen oder Schäden zufügt werden oder sein Wohlergehen auf andere Weise beeinträchtigt wird;
  10. sexuell motivierte Handlungen mit Tieren
  11. der Paketversand von Tieren
  12. die vorübergehende Ausfuhr von Tieren zur Vornahme von verbotenen Handlungen und ihre Wiedereinfuhr.
  13. das Verwenden von Zaunsystemen, die über ein Empfängergerät am Körper des Tieres elektrisierend wirken

zu was kann die Behörde Veranstalterinnen und Veranstalter von Wettbewerben verpflichten?

 

Die Behörde kann die Veranstalterinnen und Veranstalter von Wetbewerben und sportlichen Wettkämpfen dazu verpflichten, Dopingkontrollen bei den Tieren durchzuführen, oder beim nationalen Sportverband beantragen, dass solche Kontrollen durchgeführt werden. Die Kosten gehen zu Lasten der Veranstalterinnen und Veranstalter.

Der Schutz der Tierwürde

Gesetzlich definierte Tierwürdemissachtungen

Art. 22 TSchV Verbotene Handlungen bei Hunden

Bei Hunden sind zudem verboten?

  1. das coupieren der Rute und der Ohren sowie operative Eingriffe zur Erzeugung von Kippohren
  2. die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten
  3. das Zerstören der Stimmorgane
  4. das Verwenden lebender Tiere, um Hunde auszubilden oder zu prüfen, ausser für die Ausbildung und Prüfung von Jagthunden anch Artikel 75 Abs 1 sowie für die Ausbildung von Herdenschutz-und Treibhunden.
  5. das Anpreisen, Verkaufen, Verschenken oder Ausstellen von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten, sofern diese den Eingriff unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen erlitten haben.

Hunde mit coupierten Ohren oder Ruten dürfen von ausländischen Halterinnen und Haltern für Ferien oder andere Kurzaufenthalte vorübergehend in die Schweiz verbracht sowie als Übersiedlungsgut eingeführt werden. Solche Hunde dürfen in der Schweiz nicht angepriesen, verkauft, verschenkt oder an Ausstellungen gezeigt werden.

Was sind die Konsequenzen von Tierschutzrechtlichen Verstössen?

  1. Öffentliches Recht=> Verwaltungsbehörden (bsp. Veterinäramt)=>Verwaltungsmassnahmen?
  2. Strafrecht=>Polizei und Staatsanwaltschaft
    • Tierquälerei ?
    • übrige Wiederhandlungen?

  1. Auflagen mittels Verfügung: Kurse, Anpassungen, Beschlagnahmung, Euthanasie, Tierhalteverbote
  2. .
    • Tierquälerei: Art 26 TSchG Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren/Geldstrafe bis 360 Tagessätzen
    • übrige Widerhandlugen: Art 28 TSchG Busse bis zu 20000 Franken

Konsequenzen von tierschutzrechtlichen Verstössen

Verwaltungsrechtliche Massnahmen

Was passiert beim behördlichen Einschreiten? Art. 24 TSchG

  1. Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden so schreitet die zuständige Beörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
  2. Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.
  3. Werden strafbare vorsätzliche Versstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden Strafanzeige.
  4. In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Strafanzeige verzichten.

Konsequenzen von tierschutzrechtlichen Verstössen

Verwaltungsrechtliche Massnahmen

Art 23 TSchG was passiert beim Tierhalteverbot?

  1. Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
    • die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind;
    • die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten.
  2. Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig
  3. Das BLV führt ein Verzeichnis der ausgesprochenen Verbote. Dieses kann von den kantonalen Fachstellen nach Art 33 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesehen werden.

Konsequenzen von tierschutzrechtlichen Verstössen

Straffbestimmungen

Art. 26 Was passiert bei Tierquälerei?

  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
    • ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet.
    • Tiere auf Qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet
    • Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält doer getötet werden;
    • bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies icht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist;
    • ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen.
  2. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen

Konsequenzen von Tierschutzrechtlichen Verstössen

Strafbestimmungen

Art. 28 Was ist mit den übrigen Widerhandlungen?

  1. Mit Busse bis zu 20000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist , wer vorsätzlich:
    • die Vorschriften über die Tierhaltung missachter;
    • Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt
    • vorschiftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet;
    • Tiere vorschriftwidrig befördert
    • vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tieversuche vornimmt
    • Tiere vorschriftswidrig schlachtet
    • andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt;
    • vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;
    • vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet
  2. Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse
  3. Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst

Nenne weitere Gesetze

  1. Tierseuchenrecht
    • Chippflicht für Hunde
  2. Obligationenrecht
    • Haftpflichtrecht, Kaufrecht, Mietrecht ect.
  3. Zivilgesetzbuch
    • Fundrecht, Zuteilungsrecht

 

Privatrecht

ZGB Art 641a

Ist das Tier vor dem Gesetz eine Sache?

  1. Tier ist keine Sache
  2. Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften

Privatrecht

Tier keine Sache-Anwendungfälle

Affektionswertersatz

Normalerweise: Schadenersatzansprüche betimmen sich nach dem Marktwert.

Ausnahme: Affektionswertersatz (Art. 43 Abs 1bis OR)

Affektionswertersatz =?

Wert, den der Halter oder seine Angehörigen einem Tier aus rein emotionalen (das heisst nicht wirtschaftlichen) Motiven beimessen. Dieser kann den materiellen Wert des Tieres erheblich übersteigen.

Voraussetzung:

Verletzung/Tötung von Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögen- oder Erwerbszwecken gehalten werden.

=>Festsetzung nach richterlichem Ermessen

Privatrecht

Tier ist keine Sache - Anwendungsfälle

Schadenersatz

Normalerweise: Obergrenze für Schadenersatzansprüche bildet der Marktwert

Ausnahme: ?

Voraussetzung?

Ausnahme: Heilungskosten bei Tieren können auch dann als angemessener Schaden geltend gemacht werden, wenn sie denMarktwert des Tieres übersteigen (Art 42 Abs 3 OR)

Voraussetzung: Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens-oder Erwerbszwecken gehalten werden.

Festsetzung der Angemessenheit nach richterlichem Ermessen

Privatrecht

Tier keine Sache -  Anwendungsfälle

Wie steht es mit dem Fundrecht? Was sind die Pflichen des Finders und was sind die Folgen? Art. 720a ZGB)

Pflichten des Finders (Art. 720a ZGB)

  • Benachrichtigung des Eigentümers oder
  • Meldung bei der kantonalen Meldestelle

Folgen:

  • Nach der Meldung beginnt eine zweimonatige Frist
  • Danach geht das Eigentum auf denFinder bzw. das Tierheim über (Art. 722 Abs. 1bis und Abs 1ter ZGB)

Voraussetzungen für die Zweimonatsfrist:

  • Tiere die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens-oder Erwerbszwecken gehalten werden
    • Ansonsten gilt für die Sachen übliche Frist von fünf Jahren

Privatrecht

Tier keine Sache - Anwendungsfälle

Wie steht es mit dem Betreibungsrecht?

Grundsatz

  • Bei Überschuldung können Wertgegenstände des Schuldners durch das Betreibungsamt gepfändet werden

Aber:

  • Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können nicht gepfändet werden (Art 92 Abs 1 Ziff 1a SCHKG)

Privatrecht

Tier keine Sache - Anwendungsfälle

 Sie sieht es aus beim Retentionsverbot?

Grundsatz:

  • Bei gewissen Vertragsformen können die Vertragspartner die Herausgabe einer Sache verweigern, bis sie ihr Geld bekommen

Aber:

  • Tiere, die im häuslichen Bereich  und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können nicht zurückgehalten werden.

Privatrecht

Tier keine Sache Andwendungsfälle:

Wie steht es mit der Zuteilung vom Sorgerecht? (Art. 651a ZGB)

Sorgerecht: Bei im Miteigentum stehenden Tieren spricht das Gericht im Streitfall das Alleineigentum derjenigen Partei zu, die in tierschützerischer Hinsicht dem Tier die bessere Unterbringung gewährleistet.

  • Die Person, die das Tier erhält, kann verpflichtet werden, eine angemessene Entschädigung zu entrichten.
  • Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen, namentlich in Bezug auf die vorläufige Unterbringung des Tieres.

Voraussetzungen:

  • Tiere, die im häuslichen Bereich, und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden.
  • Miteigentum

Privatrecht

Tier keine Sache -  Anwendungsfälle:

Wie sieht es mit dem Erbrecht aus?

Erbrecht

Grundsätzlich: Tiere haben keine Rechtspersönlichkeit und können daher nicht als Erben in einem Testament eingesetzt werden.

Aber: wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die ensprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen (Art. 482 Abs 4 ZGB)

Privatrecht

Tierhalterhaftpflicht Art. 56 OR

Nenne den Grundsatz und die Voraussetzungen

Grundsatz: Der Tierhalter haftet für den von seinem Tier angerichteten Schaden

Voraussetzungen:

  • Haltereigenschaft
  • Schaden
  • Widerrechtlichkeit
  • Kausalzusammenhang
  • Aktion/Reaktion aus eigenenm Antrieb aufgrund typischen Tierverhaltens
  • Ausbleibender Entlastungsbeweis
  • keine besonderen Rechtfertigungsgründe

Die Tierhalterhaftung ist eine Kausalhaftung (verschuldungsunabhängig)

Merke: Hundehalter haften in der Praxis fast immer für den von ihrem Hund verursachten Schaden!

Privatrecht

Tierhalterhaftpflicht Art. 56 OR

Was sind die Haftungsvoraussetzungen?

Haltereigenschaft:

  • Uneinigkeit über die Definition in der juristischen Lehre
  • Haftungsrechtlicher Tierhlater ist nicht gleich Tierschutzrechlichter Tierhalter ist nicht gleich Eigentümer
  • Grundsätzlich:
    • Tatsächliche Vergügungsmacht = Wer konnte den Schaden in der fraglichen Situation tatsächlich (auch aufgrund der Kenntnis des Tieres) verhindern?
    • Interesse an der Tierhaltung= Hauptnutzen an der Haltung des fraglichen Tieres
  • Hilfsperson - Wer ein Tier beaufsichtigt, ohn selber Tierhalter zu sein
    • Tierhalter haftet für das Verhalten der Hilfsperson wie für sein eigenes
    • Regressmöglichkeit

Privatrecht

Tierhalterhaftplicht OR56 

Wie sind die Haftungsvoraussetzungen?

Schaden = jede unfreiwillige Vermögenseinbusse  des Geschädigten

  • Verminderung der Aktiven
  • Vermehrung der Passiven
  • Entgangener Gewinn

Widerrechtlichkeit

  • Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts (Leib, Leben, Eigentum) oder...
  • Verletzung einer Rechtsform, die das verletzte Rechtsgut schützen sollte (insbes. bei reinen Vermögensschäden)

Kausalzusammenhang = schädigendes Ereignis führt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung zum eingetretenen Schaden

  • Unterbruch des Kausalzusammenhangs:
    • Selbstverschulden
    • Schweres Drittverschulden

Privatrecht

Tierhalterhaftpflicht OR Art 56

Wie sind die Haftungsvoraussetzungen?

Tiertypisches Verhalten = Verhalten entspricht dem Willen, der Eienart, Unvernunft oder Unberechenbarkeit des Tieres und erfolgt aus dessen eigenem Antrieb

Ausbleibendenr Entlastungsbeweis = Der Tierhalter hat alles unternommen, um den Schadenseintritt zu verhindern bzw. der Schaden wäre auch dann eingetreten, wenn alles unternommen worden wäre.

Keine besonderen Rechtfertigungsgründe

  • Notwehr
  • Notstand
  • Einwilligung

Privatrecht

Kaufrecht - Allgemeines ?

Wie sind die Voraussetzungen?

Risikotragung? 

Rücktrittsrecht?

Kaufvertrag = Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, der Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. (Art. 184 Abs 1 OR)

Voraussetzungen

  • Einigkeit übe Kaufgegenstand und Kaufpreis
  • Formfrei möglich

Risikotragung

  • ohne andere Abrede gehen Nutzen und Gefahr bei Vertragabschluss über

Kein Rücktrittsrecht, sofern nicht explizit vereinbart.

Privatrecht

Kaufrecht - Gewährleistungsansprüche?

Was sind die Voraussetzungen? Was die Möglichkeiten?

Gewährleistungsansprüche

Der Verkäufer haftet sowohl für die zugesichterten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel hat- unabhängig davon, ob er die Mängel gekannt hat (Art. 197 OR)

Voraussetzungen

  • Sorgfältige Prüfung durch den Käufer
  • Mängelrüge sofort nach der Entdeckung des Mangels
  • Frist grundsätzlich 2 Jahre

Möglichkeiten

  • Minderung = Ersatz des Minderwertes (Obergrenze Kaufpreis)
  • Wandelung = Kauf rückgängig machen
  • KEIN über den Kaufpreis hinausgehender Schadenersatzanspruch ohne Verschulden oder Sorgfaltspflichtverletzung des VerKäufers

Privatrecht

Mietrecht

Was gibt es Grundsätzliches?

Was sind die Möglichkeiten des Vermieters?

Mietrecht

Grundsätzlich: Wenn nichts Spezielles geregelt ist, gilt die Tierhaltung als erlaubt

Aber: sicherheitshalber trotzdem Absprache mit dem Vermieter

Möglichkeiten des Vermieters:

  • Generelles Heimtierverbot
  • Erlaubnis "auf Zusehen" hin
  • Ausdrückliche Zustimmung des Vermieters
  • Keine Regelung

Privatrecht

Nachbarrecht

Grundsätzlich?

Grundsätzlich: Art. 684 ZGB

  1. Jedermann ist verpflichter, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu erhalten.
  2. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung

Lärmschutzverordnung

Kantonales Hunde- und Raumplanungsrecht

Einsatz von Hunden

Entsprechen dem Einsatzzweck wird unterschieden zwischen?

Nutzhunden, Begleithunden, Hunden für Tierversuche

Welche gelten als Nutzhunde:

  • Diensthunde
  • Blindenführhunde
  • Behindertenhunde
  • Rettungshunde
  • Herdenschutzhunde
  • Treibhunde
  • Jagthunde

Was sind Diensthunde?

Diensthunde sind Hunde, die in der Armee, beim Grenzwachtkorps oder bei der Polizei eingesetzt werden oder dafür vorgesehen sind.