Familienzulagen


Kartei Details

Karten 36
Lernende 17
Sprache English
Kategorie Soziales
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 27.09.2017 / 30.10.2024
Weblink
https://card2brain.ch/box/20170927_kapitel_16_familienzulagen_famz
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20170927_kapitel_16_familienzulagen_famz/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Was und wofür sind FamZu?

Einmalige oder periodische Leistungen, die die finanzielle Belastung durch Kinder teilweise augleichen sollen

Wer ist der FamZG unterstellt?

  • Voll- oder Teilzeitangestellte die nicht in der Landwirtschaft tätig sind
  • ANobAG

Mindestlohn für FamZU? 

  • monatlich?
  • jährlich?

  • monatlich: Fr. 587
  • jährlich: Fr. 7 050

=> bei mehreren AG werden Löhne zusammengerechnet

Welche Regelung gilt für FamZU wenn im Laufe 1 Monats eine Stelle angetreten oder verlassen wird?

Die monatliche Zulage wird pro Tag um 1/30 gekürzt

In welchen Fällen und während welcher gesetzlichen Frist sind FamZu bei Wegfall des Lohnanspruchs noch geschuldet?

(=> achtung Kantonale Abweichungen!)

Fälle:

  • Verhinderung der Arbeitsleistung (Krankheit, Unfalls, Militär)
  • Unbezahlter Urlaub
  • Tod

gesetzliche Frist der weiteren Auszahlung der FamZU:

  • Während des laufenden Monats sowie der 3 darauffolgenden Monaten 

Nico. B. wird krank, während 5 Wochen erhält weiterhin vollen Lohn (Lohnfortzahlungspflich), ab 10. Juni nur noch Taggeld

=> Bis wann besteht FamZu-Anspruch?

Bis Ende September 

(für laufenden Monat sowie 3 drauffolgende Monate)

Tina S. / Jahreslohn von 96 000 / erleidet Unfall/  ab 3 Tag Unfalltaggeld (80% des versicherten Lohns), differenz Betrag zu 100% wird weiterhin von AG bezahlt 

Erhält Tina S. weiterhin FamZU?

Ja, Fr. 1 600 höher als min. Lohn 587 für FamZu

Fr. 96 000 / 12 = 8 000 x 80% = Fr. 6 400; 8 000 ./. Fr. 6 400 = Fr. 1 600

B. Tanner / Sabbattical 6 Monate ab 02. Januar 2016 / Arbeitswiederaufnahme am 5. Juli 2016

Wann endet Anspruch auf FamZu, wann beginnt sie wieder?

FamZu Endet Ende April 2016 / Anspruchsbeginn voll bereits ab 01. Juli 2016

Werden die FamZu während Mutterschaftsurlaub weiterhin bezahlt?

Ab welchem Tag beginnen FamZu wieder zu laufen bei Verhinderung der Arbeitsleitung wenn FamZu-Anspruch unterbrochen wurde?

am 1. Tag des Monats in dem Arbeit wieder aufgenommen wurde

Anspruch auf FamZu bei SE

  • Beginn?
  • Ende?
  • Bei Unterbruch?

  • Beginn: am 1 Tag des Monats an dem SE-Tätigkeit augenommen wird
  • Ende: am letzetn Tag des Monats an dem SE-Tätigkeit aufgegeben wird
  • Bei Unterbruch: Handhabung gleich wie bei Arbeitnehmern

Welche Arten von Familienzulagen gibt es? (4)

Welche davon sind zwingend vorgeschrieben? (2)

Arten: 

  • Kinderzulage
  • Ausbildungszulage
  • Geburtszulage
  • Adoptionszulage

Zwingend vorgeschrieben?

  • Kinderzulagen
  • Ausbildungszulagen

Kinderzulage:

  • ab wann?
  • bis wann?
  • Minimum Betrag?

  • ab Geburtsmonat
  • bis Ende des Monats, in dem Kind 16 Jahre alt wird (erwerbsunfähige Kinder 20 Jahre)
  • Fr. 200 pro Monat

Ausbildungszulage:

  • ab wann?
  • bis wann?
  • Minimum Betrag?

  • Ab Ende Monat in dem Kind 16 Jahre alt wird
  • Bis Abschluss Ausbildung; längstens bis zum Ende des Monats in dem Kind 25 Jahre alt wird
  • Fr. 250 pro Monat

Geburtszulage

  • ab wann?
  • Minimum Betrag?

  • bei Geburt nach 23 Schwangerschaftswochen + CH Wohnsitz
  • keine; Kantonale Regelung

Adoptionszulage

  • ab wann?
  • Minimum Betrag?

  • bei Adopiton minderjähriges Kind (ohne Kind Ehepartner) + CH Wohnsitz
  • keine; kantonale Regelung

Für welche Kinder besteht ein Anspruch auf FamZU?

  • Eigene Kinder (egal ob Eltern verheiratet oder Kind adoptiert)
  • Stiefkinder (wenn Kind überwiegend im eigenen Haushalt lebt)
  • Pflegekinder (wenn Kind zu unentgeltlicher und dauernden Erziehung aufgenommen)
  • Geschwister und Enkelkinder (wenn überwigend für Unterhalt augekommen wird)

 

Welche Regelungen gelten für FamZu für Kinder im Ausland?

Es werden nur FamZu ausgerichtet, sofern zwischen Ch und betreffendem Staat ein Sozialversicherungsabkommen mit Verpflichtung zur Auszahlung besteht.

=> Geburst- und Adoptionszulagen werden nur in CH ausbezahlt

Während max 5 Jahren kann ein über 16-Jähriges Kind zu Ausbildungszwecken ins Ausland ohne dass Anspruch auf Zulagen erlischt

Was gilt als Ausbildung?

  • anerkannte Bildungsgägne, Schulen oder Kurse, die für Berufsabschluss Dienen
    • Lehre
    • Mittel-, Fortbildungs- oder Berufsschule
    • Hochschulen
  • Brückenangebote
    • Motivationssemester
    • Vorlehren
    • Sprachaufenthalte (mit Schulunterricht
  • Volontariat oder Praktikum (wenn für Erwerb Diplom oder Zulassung erforderlich)

 

  •  

 

Wann endet die Ausbildungszulage?

  • Ende Ausbildung (Normalfall)
  • Unterbruch / Abbruch
  • Anspruch des Kindes auf IV

Bei welchen Unterbrechungen der Ausbildungen werden AusbildungsZU weiterhin bezahlt?

  • übliche unterrichtsfreien Zeiten und Ferien (max 4 Monate)
  • Militär oder Zivildienst (Max 5 Monate)
  • Unterbrüche wegen gesundheitlichen oder Schwangerschaftsbedingten Gründen (max 12 Monate)

Nach welcher Rangordnung richtet sich der Anspruch der FamZu bei mehreren berechtigten Personen?

  1. Die erwerbstätige Person
  2. Die Person, welche die elterliche Sorge innehat oder bis zur Mündigkeit innehatte
  3. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge oder wenn keine der berechtigten Personen die elterliche Sorge hat, ist in erster Linie anspruchsberechtigt, wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; bei Trennung oder Scheidung hat deshalb in erster Linie Anspruch, wer das Kind bei sich betreut
  4.  Leben beide Eltern mit dem Kind zusammen, was bei verheirateten Eltern die Regel ist, so hat Vorrang, wer im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet
  5. Arbeiten beide Elternteile im Wohnsitzkanton des Kindes, so bezieht die Familienzulagen, wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hat.
  6. Sind beide Eltern im Wohnsitzkanton des Kindes SE , bezieht derjenige FamZU, der das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus SE hat
  7. Arbeitet kein Elternteil im Wohnsitzkanton des Kindes, so bezieht derjenige die FamZu der einer USE Tätigkeit nachgeht
  8. Arbeitet kein Elternteil im Wohnsitzkanton des Kindes sind beide SE bezieht derjenige FamZu der das Höhere AHV pflichtige Erwerbseinkommen aus SE hat.

=>Die zweitanspruchsberechtigte Person hat Anspruch auf den entsprechenden Differenzbetrag, wenn die gesetzlichen Familienzulagen in ihrem Kanton höher sind als im Kanton, in dem die Familienzulagen vorrangig ausgerichtet werden.

 

Wer bezieht FamZu?

Fam Holzer / 3 Kinder / Wohnhaft Kanton Bern / Mann USE in Bern; Lohn Fr. 100 000 / Frau USE in Bern ; Lohn Fr. 15 000

Frau, da Arbeitsort in Bern (Wohnsitzkanton der Kinder)

Augangslage bisehr:

  • Fam Holzer / 3 Kinder / Wohnhaft Kanton Bern / Mann USE in Bern; Lohn Fr. 100 000 / Frau USE in Bern ; Lohn Fr. 15 000

Ausgangslage neu: 

  • Frau neue Stelle in Freiburg / Wohnsitz Familei unverändert

Wer bezieht FamZu?

 

Mann, da kein kein Elternteil im Wohsitzkanton und er höheres Einkommen)

Wer bezieht FamZu?

Roman + Selina Berger geschieden / 3 Kinder / Kinder leben bei Mutter in Bern / Mann USE in Luzern; Lohn Fr. 100 000 / Frau nicht Erwerbstätig 

Mann beziet FamZu, da erwerbstätig -> überweist diese an Frau samt Unterhaltsbeiträge

Ausgangslage bisher

Roman + Selina Berger geschieden / 3 Kinder / Kinder leben bei Mutter in Bern / Mann USE in Luzern; Lohn Fr. 100 000 / Frau nicht Erwerbstätig 

Neue Ausgangslage: 

Selina beginnt wieder zu arbeiten 

Wer bezieht FamZu?

 

Frau, da sie nun arbeite und die Kinder bei ihr leben (Mann muss nur noch Unterhalt zahlen)

Wer bezieht FamZu?

Aron und Anita geschieden / 1 Kind / Kind lebt bei Mutter / Mutter nicht erwerbstätig / Vater erwerbstätig / Mutter heiratet wieder / Mutter hat das alleinige Sorgerecht

Der Stieffater bezieht FamZu da Mutter das alleinge Sorgerrecht hat und Kind bei Ihr lebt und sie nicht erwerbstätig ist

Wer bezieht FamZu?

Eltern geschieden / 1 Kind / gemeinsames Sorgerecht / Mutter nicht ewerbstätig + wieder-verheiratet / Vater erwerbstätig + ledig / Kind lebt bei Mutter 

der Vater, da gemeinsames Sorgerecht und Mutter nicht erwerbstätig (Muss sie an Mtter weiterleiten)

Wer bezieht FamZu?

Verheiratet / 1 Kind / Mann: SE im Wohnkanton; Einkommen 150 000 / Frau: USE im Wohnkanton: Einlommen 20 000

Frau, da sie im Wohnsitzkanton USE ist (obwohl geringerer Lohn erzielt wird)

Wo muss Kinderzulage bezogen werden: über Ausgleichskasse oder über AG?

N. Baumann SE zu 70% / Teilzeit 30% USE / 

 

über AG sofern der Jahreslohn mehr als Fr. 7 050 beträgt. 

Kinderzulageansätze: OW Fr. 200 / NW Fr. 240

Situation;

Verheiratet / 1 Kind / Wohnsitz Obwalden / Vater: USE in OW; Lohn Fr. 60 000 / Frau; USE in NW 

Wer ist anspruchsberechtigt? 
Ist Anspruch auf Differenzzahlung gegeben?

Anspruchsberechtigt: Mann (wegen Wohnsitzkant = Arbeitsort)

Anspruch auf Differenzzahlung besteht; Anspruch Fr. 40 (durch Frau)

Wie erfolgt die Auszahlung der FamZU bei:

  • USE
  • SE
  • ANobAG
  • Nichterwerbstätige

 

  • USE: Durch AG (Gutschriften werden mit AHV Abrechnung verrechnet)
  • SE: Gutschriften werden direkt durch AHV Abrechnung verrechnet
  • ANobAG: dito SE
  • Nichterwerbstätige: dito SE

Wo werden FamZu ausbezahlt wenn mehrere AG vorhanden sind?

FamZu werden dort ausbezahlt wo der höchste Lohn erzielt wird. 

Wie wird die FamZu finanziert bei

  • USE?
  • SE?
  • ANobAG?
  • nicht erwerbstätigen?

  • USE: vollständig durch AG (hähe der Ansätze gem zuständiger kantonalen Famileinausgleichskasse)
    • => Ausnahme Wallisdort sind AN ebenfalls beteiligt
  • SE: Beiträge von kantonaler Fam-Ausgleichskasse festgelegte Limite bei Einkommen bis 148 200
  • ANobAG: Beiträge von kantonaler Fam-Ausgleichskasse festgelegte ohne Limite
  • Nichterwerbstätige: i.d.R. werden Beiträge durch kantonale Ausgleichskasse übernommen (Kantonale Regelung beachten

Wie funktioniert das Rechtspflegeverfahren bei FamZU?

  1. Einsprache an verfügende Stelle innert 30 Tagen nach Erhalt Verfügung
  2. Beschwerde an Versicherungsgericht innert 30 Tagen nach Erhalt Einspracheentscheids
  3. Beschwerde an Bundesgericht (sozialrechtliche Abteilung in LU) innert 30 Tagen seit Erhalt 2, Entscheids
  4. => Das Bundesgericht entscheidet letztinstanzlich.

Was ist mit Anspruchskonkurenz gemeint?

Pro Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden