Arbeitsrecht

Vorbereitung HR Fachausweis

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Langue Deutsch
Catégorie Matières relative au métier
Niveau Autres
Crée / Actualisé 31.07.2017 / 22.11.2024
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Schranken für Festsetzung von Löhnen

  • Mindestlöhne, die in GAV definiert sind
  • Lohngleichheit von Mann und Frau
  • Flankierende Massnahmen zum Schutz vor Lohn- und Sozialdumping

Direkte Lohndiskriminierung

liegt vor, wenn für gleiche Arbeit bei gleicher Qualifikation und Leistung ungleiche Löhne für Frauen und Männer bezahlt werden

Indirekte Lohndiskriminierung

liegt vor, wenn ein Geschlecht durch die lohnpolitische Behandlung bestimmter Gruppen im Untrnehmen mehr betroffen ist als das andere

Beweislastumkehr

Bei Lohndiskriminierung.

Wer sich auf eine diskriminierende Entlöhnung beruft, muss dies vor Gericht nur glaubhaft machen. AG muss Gegenteil beweisen.

Flankierende Massnahmen

Haben zum Ziel, die geltenden Arbeits- und Lohnbedingungen in der Schweiz zu schützen und Missbräuche zu verhindern.

Entsendegesetz

Verpflichtet ausländige AG, die AN im Rahmen einer grenzüberschreitenden DL in die Schweiz schicken, zur Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss CH-Vorschriften.

Tripartite Kommission

(TpK)

Gibt es in jedem Kanton sowie auf Bundesebene. Kommission, die aus AN-, AG-Vertretern und Vertretern der Behörden besteht.

Aufgaben der TpK

  • Beaobachten des Arbeitsmarkts
  • Kontrolle der Einhaltung zwingender Lohn- und Arbeitsbestimmungen
  • Meldung von Verstössen an die kantonalen Vollzugsbehörden
  • Ergreiffen von Massnahmen

Lohnfortzahlung; Hindernis beim AG

Annahmeverzug. AN bietet seine Arbeit vertragsgemäss an, AG

  • nimmt die Arbeitleitung nicht an
  • bietet dem AN keine Arbeit an
  • unterlässt die nötigen Vorbereitungen, damit der AN arbeiten kann

Folge von Annahmeverzug

Der Lohn muss geleistet werden.

Voraussetzungen für Lohnfortzahlung (Hindernis bei AN)

  • Persönlicher Hinderungsgrund des AN
  • kein Verschulden des AN an der Verhinderung
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses (beim unbefristeten Arbeitsverhältnis Dauer von mehr als drei Monaten / beim befristeten Arbeitsverhältnis Abschluss für mehr als drei Monate)

Karenzfrist

Die ersten drei Monate eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, in denen dem AN bei Arbeitsverhinderung kein Lohn bezahlt werden muss.

Teilweise Arbeitsunfähigkeit

Zeitminimun: Der AN hat den Lohn für die besagte Zeit zugut

Lohnminimun: der AN hat den Lohnbetrag der besagten Zeit zugut.

Befürwortung der für AN günstigeren Interpretation des Lohnminimums.

Allgemeine Fürsorgepflicht

Verlangtes Verhalten

  • Bezieht sich direkt auf das Arbeitsverhältnis
  • Muss zumutbar sein

Besondere Fürsorgepflichten

  • Schutz der Persönlichkeit des AN
  • Arbeitszeugnispflicht
  • Ferien und Freizeit
  • Ausrüstung mit Geräten und Material
  • Spesenvergütung
  • Kaution
  • Informationspflicht
  • Abgangsentschädigung

Abgeltungsverbot

Jede Abgeltung der Ferien durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen ist absolut zwingend verboten.

Das Arbeitszeugnis ist

  • vollständig
  • wahr
  • klar
  • unzweideutig
  • wohlwollend

Einfaches Zeugnis

(Arbeitsbestätigung)

Enthält Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung.

Qualifiziertes Zeugnis

(Vollzeugnis)

Muss wesentlich mehr Angaben enthalten als einfaches Zeugnis, näämlich nebender Art und Daer des AV auch Aussagen über die beruflichen Leistungen und Qualitäten sowie über das Verhalten im Betrieb.

Dürfen auch negative Punkte im Arbeitszeugnis erwähnt werden?

Ja. Solche Tatsachen müssen wahr und für die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des AN von Bedeutung sein. 

Geringfügige Pflichtverletzungen dürfen aber nicht erwähnt werden; ebenso darf der Kündigungsgrund nur angegeben werden, wenn AN dies wünscht oder wenn es für künftigen AG wichtig sein könnte (zB Veruntreuung).

Informationspflicht

Verpflichtet AG, AN, die auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat angestellt sind, innert Monatsfrist über bestimmte Elemente eines Arbeitsvertrags schriftlich zu informieren.

OR 330b

Wann ist die Auszahlung von Ferien zulässig?

Nur ausnahmsweise bei kurzen oder besonders unregelmässigen Temporär- oder Teilzeitverhältnissen und bei der Kündigung, wenn die Ferien bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr bezogen werden können.

Nichterfüllung

Liegt vor, wenn der AG seine Hauptpflicht zur Lohnzahlung verletzt (kein oder zu wenig Lohn).

Rechte AN bei Nichterfüllung durch AG

  • Verweigerung der Arbeitsleistung
  • Betreibung des AG
  • Schadenersatzanspruch
  • Kündigung

Schlechterfüllung

Liegt vor, wenn AG seine Fürsorgepflichten ungenügend nachkommt.

Rechte AN bei Schlechterfüllung durch AG

  • Anspruch auf Unterlassung
  • Verweigerung der Arbeitsleistung
  • Schadenersatzanspruch
  • Kündigung

Beendigungsgründe

  • Kündigung (ordentlich, a.o.)
  • Befristung
  • Aufhebungsvertrag
  • Tod des AN

Ordentliche Kündigung

Normalfall. Wenn eine Partei kündigt, gelten Kündigungsfristen und -termine sowie die Bestimmungen zu Kündigungsbeschränkungen.

Fristlose Kündigung

Beendigt das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung ohne Rücksicht auf Kündigungsbeschränkungen.

Sie kann ausgesprochen werden, wenn eine der beiden Parteien ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag so krass verletzt, dass dem Vertragspartner die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

Rechtswirksame Kündigung

  • Unmissverständliche Mitteilung der Kündigung
  • Rechtzeitiges Eintreffen
  • Einhalten der Fristen und Termine

Schranken der ordentlichen Kündigung

  • Einhalten der Sperrfristen
  • Verbot des Rechtsmissbrauchs ordentliche Kündigung

Folgen der ordentlichen Kündigung

  • Erlöschen der gegenseitigen Pflichten
  • Fälligkeit der gegenseitigen Forderungen
  • Rückgabepflichten
  • Konkurrenzverbot und andere nachwirkende Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis leben auf

Kündigungsfrist

Zeitraum zwischen Mitteilung der Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses.

Kündigungstermin

Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet.

Sozialplan

Vereinbarung, in welcher der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer die Massnahmen festlegen, mit denen Kündigungen vermieden, deren Zahl beschränkt sowie deren Folgen gemildert werden.

Typische Inhalte eines Sozialplans

  • Bestimmungen betreffend Einstellungsstopp
  • Finanzierung von Outplacement
  • Durchhalteprämien
  • vorzeitige Pensionierungen
  • Abgangsentschädigungen

Sperrfristen

Zeiten, in denen von Gesetzes wegen keine ordentliche Kündigung erfolgen darf.

Von der Sperrfrist ausgenommene Fälle

  • Probezeit
  • Kündigung durch AN
  • Aufhebungsvertrag
  • Zeitablauf

Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung

  • Wichtiger Grund (grobe Verletzung der Pflichten gegenüber der anderen Partei), d.h. Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

Folgen der gerechtfertigten fristlosen Kündigung

Sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses