Arbeitsrecht
Vorbereitung HR Fachausweis
Vorbereitung HR Fachausweis
Kartei Details
Karten | 136 |
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Lernende | 83 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Berufskunde |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 31.07.2017 / 22.11.2024 |
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Nachwirkende Treue- und Fürsorgepflichten
- Geheimhaltungspflicht
- Zeugnis- und Referenzpflicht des AG
- Schutz der persönlichen Daten
Voraussetzungen für ein gültiges Konkurrenzverbot
- Handlungsfähigkeit des AN
- Schriftlichkeit der Vereinbarung
- Einblick in den Kundenkreis oder in Betriebsgeheimnisse
- Gefahr einer erheblichen Schädigung
Verzichtsverbot
AN kann während des Arbeitsverhältnisses und bis einen Monat danacht nicht auf Forderungen gegenüber AG verzichten.
Konventionalstrafe
Festlegung eines bestimmten Betrages, den der AN bezahlen muss, wenn Konkurrenzverbot gebrochen wird. (Schaden muss nicht in entsprechender Höhe bewiesen werden)
Muss vereinbart sein und darf Verhältnis zum möglichen Schaden, um Umfang des Konkurrenzverbotes und zur finanziellen Lage des AN nicht übermässeig hoch sein. Sonst Herabsetzung durch Richter.
Gegenstand von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
- Forderungen (Lohn-, Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche)
- Zeugnisse (Berichtigung)
- Herausgabe von Gegenständen
Entsendung
Der Mitarbeitende bleibt bei seinem Unternehmen angestellt. I.d.R. Wird die Auslandtätigkeit mit einem Ensendungsvertrag geregelt, der den bestehenden Arbeitsvertrag ergänzt.
Übertritt
Das bestehende Arbeitsverhältnis wird aufgelöst oder sistiert (Ruhevereinbarung) und es wird ein neues Arbeitsverhältnis mit einem AG im Ausland abgeschlossen.
Koalitionen
Als Verbände organisierte AG und AN. Sie bezwecken letztlich den Abschluss von GAV.
Koalitionsfreiheit
In BV verankert. Gibt jedem AN und AG das Recht, sich in einer Koalition zu betätigen oder umgekehrt einer Koalition fernzubleiben oder daruas auszutreten.
Tariffähigkeit
Setzt voraus, dass die GAV-Partei verbandsmäässig organisiert ist. Es handelt sich um juristische Personen wie Vereine oder Genossenschaften.
Indirekt-schuldrechtliche Bestimmungen
Ein GAV kann Bestimmungen enthalten, die indirekt auf die Verbandmitglieder wirken. Die Durchsetzung dieser Bestimmungen in den einzelnen Betrieben obliegt den Verbänden.
Normative Bestimmungen
Berechtigen oder verpflichten die beteiligten AG und AN unmittelbar und direkt. Sie haben gesetzesähnlichen Charakter und geben dem einzelnen AN einen unmittelbaren Anspruch gegenüber seinem AG (und umgekehrt).
Warum sagt man, dass die Mindestarbeitsbedingungen eines GAV ähnlich wie Gesetzesnormen wirken?
Die normativen Bestimmungen eines GAV haben relativ zwingenden Chrakter für alle dem GAV unterstellten Arbeitsverhältnisse.
Sind die GAV Parteien beim Ausgestalten der Arbeitsbedingungen völlig frei?
Sie müssen sich an die zwingenden Gesetzesbestimmungen halten.
Erklären Sie, was man unter Aussenseitern versteht (GAV)?
Arbeitnehmer- oder geber einer Branche, die nicht dem GAV der Branche unterstehen.
Vier Merkmale eines Arbeitsvertrages
1) Leistung von Arbeit (AN stellt seine Arbeitskraft zur Verfügung; Tätigwerden)
2) im Dienst des Arbeitgebers (Unterordnungsverhältnis; Ag sagt wann, was, wie)
3) auf bestimmte oder unbestimmte Zeit (Dauerschuldverhältnis)
4) Entrichtung eines Lohns (Arbeit immer bezahlt)
Verträge auf Arbeitsleistung
- EAV
- Werkvertrag
- Auftrag
Auftrag
Patreien: Auftraggeber <--> Beauftragter
Beauftragter leistet Dienste im Interesse des Auftraggebers und erhält, sofern vereinbart oder üblich, ein Honorar.
Auftragnehmer (Beauftragter) ist selbständig und handelt auf eigenes Wissen und Können. Schuldet Tätigwerden (analog AV) und nicht Erfolg.
Werkvertrag
Parteien: Besteller <--> Unternehmer
Der Unternehmer erstellt ein Werk für den Besteller und erhält dafür den Werklohn.
Unternehmer ist selbständig und handelt auf eigenes Wissen und Können und schuldet das versprochene Werk.
Die Bestimmungen rund um das Arbeitsverhältnis
Sozialpartnerschaft (Rechtsquellen MWG, OR)
Öffentliches Arbeitsrecht (ArG, BBG)
Individualarbeitsrecht: Firmenreglement, Personalhandbuch, Betriebsordnung, Allg. Weisungen, Hausordnung (EAV, OR)
Weitere rechtliche Grundlagen (AVG, DSG, GlG, FZA, AuG)
Dispositive Bestimmungen
Sie dürfen durch Verienbarung zwischen den Parteien im Arbeitsvertrag abgeändert werden.
Relativ zwingende Bestimmungen
Sie dürfen durch Vereinbarung zwischen den Parteien im Arbeitsvertrag nur zugunsten des AN abgeändert werden (OR 362).
Absolut zwingende Bestimmungen
Sie dürfen durch die Parteien nicht abgeändert werden (OR 361).
Sozialpartnerschaft
(kollektives Arbeitsrecht)
Beziehung zwischen Arbeitsverbänden.
Es gibt eine überbetriebliche und eine betriebliche Ebene:
Überbetriebliche Ebene: Zusammenarbeit zwischen Gewerkschaften (AN-Vereinigung) und Arbeitgebervereinigungen.
Betriebliche Ebene: Beziehung zwischen AN-Vertretung eines Betriebes und AG.
Bundesverfassung
(BV)
Gewährt mit BV 8 III einen Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit von Mann und Frau.
Gleichstellungsgesetz
(GlG)
Regelt die Gleichberechtigung der Geschlechter im Erwerbsleben. Es gilt sowohl für Arbeitsverhältnisse nach Obligationenrecht und für die öffentlich-rechtlichen Angestelltenverhälntisse bei Bund, Kanton, Gemeinde.
Datenschutzgesetz
(DSG)
Schützt natürliche und juristische Personen, über die Daten bearbeitet werden, vor persönlichkeitsverletzendem Umgang mit deren Daten durch private AG und solche des Bundes.
Arbeitsvermittlungsgesetz
(AVG)
Enthält privatrechtliche Bestimmungen (Arbeitsvermittlung und Personalverleih durch Private) und solche des öffentlichen Arbeitsrechts (RAV).
Mitwirkungsgesetz
(MWG)
Regelt die Mitwirkung der AN im Betrieb. Die Mitwirkung besteht hauptsächlich in der Information und Anhörung der Arbeitnehmer. Das Gesetz schreibt zwingend eine Information bzw. Konsultation der betroffenen AN vor, wenn es um Arbeitssicherheit oder Arbeitnehmerschutz oder um den Übergang von Betrieben sowie um Massenentlassungen geht.
Einzelarbeitsvertrag
(EAV)
Enthält konkrete Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, welche AG und AN vereinbart haben (z.B. Arbeitsinhalt, -ort und -zeit, Lohn, Ferien, Überstunden und Kündigung)
Es gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit. Parteien sind innerhalb der Grenzen des Gesetzes und des GAV frei in ihren Abmachungen.
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