Arbeitsrecht

Vorbereitung HR Fachausweis

Vorbereitung HR Fachausweis


Kartei Details

Karten 136
Lernende 83
Sprache Deutsch
Kategorie Berufskunde
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 31.07.2017 / 22.11.2024
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Gründe für Vertragsänderung

Müssen sachlich gerechtfertigt sein

  • Änderung des Arbeitsorts, Funktion bzw. Arbeitsstelle, Arbeitspensums, Lohns
  • Um- und Restrukturierung, Verschlechterung der Wirtschaftslage, Leistungsabfall bei AN

Typische Unterlassungspflichten

  • Rufschädigende Äusserungen (zB Alkoholprobleme)
  • Unerlaubte Benutzung von Eigentum des AG (Geschäftsauto für Privatzwecke, Internet, private Telefongespräche)
  • Strafbare Handlungen gegenüber AG (Diebstahl, Unterschlagung, Fälschung)
  • Abwerbung
  • Annahme von Schmiergeldern

Typische Handlungspflichten des AN

  • Bei Störungen und Schäden (Krankheit melden, Fehlen von Arbeitsmaterial)
  • In Notsituationen (Brandfall, Aufräumarbeiten nach Überschwemmung)
  • Zur Förderung der Unternehmensziele (Gelegenheiten zur Zielerreichung der U wahrnehmen, zB Vermietung Raum in Stadtzentrum AG melden)

In welchen drei Fällen ist Nebenbeschäftigung verboten?

  • Nebenbeschäftigungsverbot im Arbeitsvertrag
  • Überschreitung der Höchstarbeitszeit
  • Treuwidrige Nebenbeschäftigung (Bsp. Schwarzarbeit)

Unter welchen Voraussetzungen liegt eine Konkurrenzierung des AG vor? (Schwarzarbeit)

  • AN bietet in gleichem Kundenkreis eine gleiche oder ähnliche Leistung wie AG an
  • Nebenbeschäftigung ist geeignet um AG einen erheblichen finanziellen Schaden zuzufügen

Drei wichtige Gruppen von geheimen Tatsachen? (Geheimhaltungspflicht)

  • Fabrikationsgeheimnisse
  • Geschäftsdaten
  • Persönliche oder finanzielle Verhältnisse des AG

Whistleblowing

Offenlegung von Misständen oder Korruptionsfällen

Welche drei Gruppen von Arbeitsergebnissen sind bezüglich des Rechterwerbs zu unterscheiden?

  • Computerprogramme
  • Erfindungen und Designs
  • Geistige Werke

Welche Rechte an Arbeitserzeugnissen gehören dem AG?

  • Computerprogramme, die in Erfüllung der Arbeitspflicht geschaffen wurden
  • Erfindungen und Designs , die in Erfüllung der Arbeitspflicht geschaffen wurden

Welche Rechte an Arbeitserzeugnissen gehören dem AN?

  • während der Arbeitszeit zufüllig geschaffene Erfindungen und Designs
  • Unabhängig von der Arbeit geschaffene Erfindungen und Designs
  • Geistige Werke (geschäftliche oder wissenschaftliche Texte, Werbebotschaften etc.)

Pflicht zur Leistung von Überstunden; Voraussetzungen

  • Betrieblich notwendig
  • Zumutbar für den AN
  • Bis zur Grenze der Höchstarbeitszeit

Überstundenentschädigung

Grundsatz: Lohn + 25%

Ausnahme: Entschädigung gemäss Vereinbarung, zB Vertrag oder GAV. Häufige Form: Kompensation duch Freizeit.

Überstunden

Normalarbeitszeit übersteigende Arbeitsstunden

Überzeit

Arbeitsstunden, die Höchstarbeitszeit nach ArG überschreiten

Vergütung für Überzeitarbeit

  • Obligatorisch mit Lohnzuschlag von 25% zu entschädigen, Kompensation durch Ferien kann vereinbart werden

Ausnahme: AN mit Höchstarbeitszeit von 45 Stunden: erst ab 61. Stunde Überzeit obigatorisch

Verjährung der Überstunden-/Überzeitvergütung

Verjährt nach 5 Jahren

Voraussetzungen der Treuepflicht

Verlangtes Verhalten:

  • Sachlicher Zusammenhang (Bezieht sich direkt auf das Arbeitsverhältnis)
  • Zumutbarkeit

Voraussetzungen für ein Geheimnis? (Geheimhaltunspflicht)

  • AG will eine Tatsache geheim halten
  • Tatsache ist der interessierten Öffentlichkeit noch nicht bekannt

Grenzen der Geheimhaltung

Interessensabwägung zwischen denjenigen des AG und des AN oder von Dritten, zB der Öffentlichkeit

Nachwirkung der Geheimhaltungspflicht

Umfang und Dauer bestimmen sich durch Abwägung der Interessen zwischen AG und AN.

Vertragliche Regelung möglich, da dispositive Bestimmung.

Folgen der Verletzung der Geheimhaltung

Ordentliche Kündigung, in gravierenden Fällen a.o. Kündigung. Eventuell Konventionalstrafe (falls vereinbart) oder Schadenersatzpflicht.

Nichterfüllung

AN verletztz seine Arbeitspflicht:

Er erfüllt den Arbeitsvertrag überhaupt nicht, indem er nicht oder zu wenig lange arbeitet oder verspätet zur Arbeit erscheint.

Schlechterfüllung

AN erbringt Arbeit mangelhaft, indem er zB unsorgfältig, weisungswidrig oder zu langsam arbeitet oder sich anderweitig treuwidrig verhält. AN verletzt damit die Sorgfalts- und Treuepflicht.

Rechte AG bei Nichterfüllung

  • Lohnfortfall: keine Lohnzahlung für die Fehlzeit
  • Kündigung (ordentlich, in gravierenden Fällen fristlos)
  • Anspruch auf Erfüllung (Beharren auf Erscheinen)
  • Schadenersatzanspruch

Rechte AG bei Schlechterfüllung

  • Kündigung (ordentlich, in gravierenden Fällen fristlos)
  • Anspruch auf Unterlassung
  • Disziplinarmassnahmen
  • Schadenersatzanspruch

Vier Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale) für eine vertragliche Haftung

  • Vertragsverletzung durch AN
  • finanzieller Schaden beim AG
  • Verschulden des AN (Absicht oder Fahrlässigkeit)
  • adäquater Kausalzusammenhang (angemessenes Verhältnis zwischen Ursache und Wirkung)

Allgemeine Disziplinarmassnahmen

  • Verweis
  • Verwarnung

Verweis

  • Mildeste Disziplinarmassnahme
  • bleibt ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen
  • AG fordert AN zu korrektem Verhalten auf (vorzugsweise schriftlich)
  • Vorstufe von Verwarnung

Verwarnung

  • Nennt konkret die Verfehlung und enthält die Aufforderung, Fehlverhalten künftig zu unterlassen
  • konkrete Androhung der Konsequenzen im Wiederholungsfall
  • sollte stets schriftlich und zeitnah erfolgen

Geldlohn

Geldleistung in bar, per Check oder üblicherweise Auszahlungen an Bank/Post

Naturallohn

Unterkunft und Verpflegung oder Lohnnebenleistungen (Fringe Benefits) wie

  • Günstige Dienstwohnung des Hauswarts
  • Zurverfügungstellen des Geschäftsautos
  • Vergünstigungen (Einkauf, Reisen, Hypotheken)
  • Beteiligung an Weiterbildung
  • Spezielle Versicherungsleistungen

Zeitlohn

Leistunsunabhängige Abrechnung nach Zeiteinheit, zB Stunden-, Wochen-, Monats-, Jahreslohn

Leistungslohn

Leistungsabhängige Abrechnung nach Qualität oder Quantität der Arbeitsleistung, zB Akkordlohn, Abschluss- und Vermittlungsprovision

Truckerverbot

AG darf AN nicht dazu zwingen, den Lohn für Angebote des AG einzusetzen.

ZB: Verpflichtung, das AN seine Kleider ausschliesslich im Kleidergeschäft des AG kaufen muss, ist nichtig.

Akkordlohn

Geleistete Arbeit wird entschädigt.

Gezahlt wird zB pro produziertes Stück, pro durchgeführtes Telefoninterview etc.

Provision

Erfolgsvergütung für die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften

Erfolgsvergütungen

  • Umsatz- und Gewinnbeteiligung
  • Prämien
  • Gratifikation
  • Bonus

Erfolgsunabhängige Vergütungen

  • 13. Monatslohn
  • Lohnzulagen
  • Teuerungsausgleich

Gesetzliche Lohnzulagen

  • Kinder- und Familienzulagen
  • Überstundenzuschlag
  • Überzeitzuschlag
  • Zulage für Sonntagsarbeit
  • Zulage für Nachtarbeit

Voraussetzungen für Anspruch auf Gratifikation

  • mind. dreimal hintereinander ausbezahlt
  • Anlass für die Auszahlung war immer der gleiche
  • Höhe war unverändert
  • Auszahlung erfolgt vorbehaltslos, d.h. Ohne Hinweis auf die Freiwilligkeit