VBV | Versicherungsvermittler
VBV | Versicherungswirtschaft und Vermittlerrecht
VBV | Versicherungswirtschaft und Vermittlerrecht
Kartei Details
Karten | 65 |
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Lernende | 137 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 18.06.2017 / 06.06.2025 |
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Bruttoprämie
Bruttoprämie = Nettoprämie + Verwaltungsaufwand + Gewinn - Zins
Vertragsprämie
Vertragsprämie = Bruttoprämie +/- Kundenseitige Besonderheiten
Besonderheiten: Rabatte, Zuschläge für z.B. halbjährlche Prämienzahlung
Barprämie
Barprämie = Vertragsprämie - Bonus + Malus
Ist die Prämie, die der Kunde auf seiner Prämienrechnung findet.
Risikozuschläge
- Sicherheitszuschlag
- Risikokumulzuschlag
- Katastrophenrisikozuschlag
- Teuerungszuschlag
Beziehungen bei der Agenturfunktion
Pflicht des Agenten zur Wahrung der Interessen des Versicherers aufgrund vertraglichen Beziehungen
Versicherer <- Vetrag -> Agent
Versicherer <-> Kunde <- Agent
Beziehung bei der Brokerfunktion
Pflicht des Brokers zur Wahrung der Interessen des Kunde naufgrund der vertraglichen Beziehungen.
Kunde <- Vertrag -> Broker/Makler
Kunde <--> Versicherer <- Broker/Makler
Agentenarten
- Exklusivagent: Vertritt nur einen Versicherer
- Mehrfachagent: Vertritt mehrere Versicherer
- Annexvermittler: Garagen, Reisebüros, Automobilclubs, usw.
- Gelegenheitsagent: Personen, die aufgrund einer Abrede bei Gelegenheit als Versicherungsvermittler für Versicherer auftreten
Funktionen des Versicherungsvermittlers
- Absatzfunktion
- Kundengewinnen
- Betreuung und Erhalt
- Beratungsfunktion
Einzelaufgaben des Versicherungsvermittlers im Verkaufsprozess
- Planung Vorbereitung der Beratung/Verkaufs
- Durchführung der Beratung/Verkaufs/Vertragsabschluss
- Nachbereitung (Überprüfung Kundenzufriedenheit, Reklamationsbearbeitung
Drei Elemente der Gesprächsvorbereitung
- Ist-Situation abklären (wer, warum, was, etc.)
- Soll-Situation ermitteln
- Vorschlag erarbeiten
Verbreitete Provisionsarten
- Abschlussprovision
- Erneuerungsprovision
- Bestandsprovsion
- Superprovision
- Verwaltungsprovision
Abschlussprovision
Vermittler erhält Promille-/Prozentsatz der Vesicherungssumme/Prämie.
Nachteil: Konzentration auf Neuabschlüsse statt Kundenpflege
Erneuerungsprovision
Honorieren Verlängerung des Versicherungsvertrags. In der Regel nur bei aktiver Verlängerung.
- Bestandsprovision
Honoriert Aktivitäten, die nicht direkt mit dem Umsatz zusammenhängen, sondern mit der Kundenbetreuung generell.
In der Regel ist die Bestandsprovision abhängig vom Bestandsvolumen an einem Stichtag.
- Liegt der Bestand teifer als am Vergleichsstichtag, wird die Provision gekürzt oder gestrichen,
- liegt sie höher, wird sie erhöht.
Superprovision
Honoriert erreichen bestimmter Zielgrössen (z.B. zusätzlich zur Abschlussprovision für das Übertreffen vorgegebener Umsatzziele)
Verwaltungsprovision
Honoriert Auslagen von Generalagenten für MIeten, Löhne der Innendienstmitarbeiter.
Sind laufende Provisionen, d.h. werden in der Regel jährlich ausbezahlt.
Auch als Inkassoprovision bekannt.
Courtage
Auch Brokerprovision oder Kommission
Art der Courtage
Abschluss- und Betreuungscourtage:
- Bei Abschluss oder bei der Erneuerung eines Versicherungsvertrages
- Betreuungscourtage für Aufwand im Zusammenhang mit Bestandspflege
Laufende Courtage
- Abschluss und Betreuungscourtage vor allem im Unternehmensgeschäft. Die Courtage wird gestaffelt - in der Regel Jährlich - während der ganzen Vertragsdauer ausbezahlt.
- Vorteil: Keinen finanziellen Anreiz für den Broker, Verträge seiner Kunden umzuplatzieren.
Arten von Vermittler
Gebundene Vermittler sind angestellt oder selsbstständigerwerbend in Agenturfuntion. Sind mit Arbetisvertrag an Versicherer gebunden. KuBe, Generalagent, selbstständiger Exklusivagent, nebenberufliche Vermittler & Gelegenheitsvermittler (können max. im Interesse zweier Versicherer tätig sein).
Ungebundene Vermittler sind an überhaupt keinen oder mehr als zwei Versicherer gebunden. Das sind Broker, Vermittler die für Brokerunternehmen arbeiten, unabhängige Finanzberater.
Voraussetzung für Vermittler für Registereintrag
- Fachliche Qualifikation: AVO 184: erfolgreicher Abschluss von Vermittlerqualifikationsprüfung
- Persönliche Voaussetzung: AVO 185: Handlungsfähig, sauberes (bzgl. Vermittlergeschäft) Strafregister, keine Verlustscheine
- Finanzielle Sicherheit: AVO 186: Vorweisen einer Berufshaftpflichtversicherung oder Sicherheit(min. 2 Mio. für ein Jahr)
Rechstbeziehung zwischen gebundenen Versicherer und dem Versicherer bzw. Kunden
Vermittler & Versicherer: Die gegeseitigen Rechte und Pflichen ergeben sich aus dem Vertrag.
Vermittler & Kunden: Kein Vertrag. Vermittler handelt als Stv. des Versicherers.
Versicherer & Kunden: Bzgl. Versicherungsschutz gilt der Versicherungsvertrag. VVG 34: Versicherer ist für Verhalten seines Vermittlers gegenüber Kunden verantwortlich. Was der Vermittler in seinem Namen gegenüber dem Kunden sagt und tut, muss sich der Versicherer so anrechnen lassen, wie wenn er selbst gesprochen oder gehändelt hätte.
Informations- und Beratungspflicht VVG 3
VVG 3 verlangt folgende Informationen:
- Versicherten Risiken
- Umfang des Versicherungsschutzes
- geschuldeten Prämien und weitere Pflichten des Verschierungsnehmers
- Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages
- (vor allem bei L'Versicherungen) Berechngunsgrundlagen, Verteilungsgrundsätze und -methoden für die Überschussermittlung bzw. -beteiligung
- (vor allem bei L'Versicherungen) Rückkaufs- und Umwandlungswerte
- Bearbeitung der Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datensammlung sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten
Drei wichtigsten Aspekte der Beratungspflicht
- Informations-/Aufklärungspflicht:
- VVG 3
- Fragen des Kunden Wahrheitsgemäss beantworten
- Vermittler mit Agenturfunktion muss allerdings Produkte von Konkurrenz nicht kennen
- Erkundungspflicht:
- Vermittler muss aktiv Nachfragen, wenn Kunde etwas nicht zu verstehen scheint
- Irrtümer aufklären
- Warnpflicht
- Kunde ist auf Risiken aufmerksam zu machen
- Sollte der Kunde dennoch an Seiner Weisung festhalten, ist aes aus Beweisgründen sehr ratsam, Bedenken schriftlich mitzuteilen
Rechstbeziehung zwischen dem Broker und dem Kunden bzw. Versicherer
Broker & Kunden:
Vermittler schliesst mit Kunden Vertrag ab.
Broker & Versicherer
Broker hat kein Vertrag mit Versicherer. Vertraglich Abmachungen können aber bestehen (z.B. über Enschädigung, oder um Fragen der Zusammenarbeit während der Dauer des Versicherungsvertrags zwischen dem Kunden und dem Versicherer zu kären.
Versicherer & Kunden
Rechstbeziehung erst wenn Kunde Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. Verantwortlichkeit des Versicherers verfällt nach VVG 34, da Kunde Broker selbst ausgewählt hat.
Haftung im Dreieck gebundener Vermittler - Kunde - Versicherer
Für Schadenersatzansprüche des Kunden kommen in Frage:
Verletzung des Versicherungsvertrags: Schadenersatzanspruch des Kunden gegen den Versicherer
Verletzung der Informations- und Beratungspflichten: Schadenersatzanspruch des Kunden gegen den Versicherer
Andere Schäden anlässlich eines Kundenbesuchs: Schadenersatz des Kunden gegen den Vermittler und evtl. gegen den Versicherer