VBV | Versicherungsvermittler

VBV | Versicherungswirtschaft und Vermittlerrecht

VBV | Versicherungswirtschaft und Vermittlerrecht


Kartei Details

Karten 65
Lernende 137
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 18.06.2017 / 06.06.2025
Weblink
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Bruttoprämie

Bruttoprämie = Nettoprämie + Verwaltungsaufwand + Gewinn - Zins

 

Vertragsprämie

Vertragsprämie = Bruttoprämie +/- Kundenseitige Besonderheiten

Besonderheiten: Rabatte, Zuschläge für z.B. halbjährlche Prämienzahlung

Barprämie

Barprämie = Vertragsprämie - Bonus + Malus

Ist die Prämie, die der Kunde auf seiner Prämienrechnung findet.

Risikozuschläge

  • Sicherheitszuschlag
  • Risikokumulzuschlag
  • Katastrophenrisikozuschlag
  • Teuerungszuschlag

Beziehungen bei der Agenturfunktion

Pflicht des Agenten zur Wahrung der Interessen des Versicherers aufgrund vertraglichen Beziehungen

Versicherer <- Vetrag -> Agent

Versicherer <-> Kunde <- Agent

Beziehung bei der Brokerfunktion

Pflicht des Brokers zur Wahrung der Interessen des Kunde naufgrund der vertraglichen Beziehungen.

Kunde <- Vertrag -> Broker/Makler

Kunde <--> Versicherer <- Broker/Makler

Agentenarten

  1. Exklusivagent: Vertritt nur einen Versicherer
  2. Mehrfachagent: Vertritt mehrere Versicherer
  3. Annexvermittler: Garagen, Reisebüros, Automobilclubs, usw. 
  4. Gelegenheitsagent: Personen, die aufgrund einer Abrede bei Gelegenheit als Versicherungsvermittler für Versicherer auftreten

Funktionen des Versicherungsvermittlers

  • Absatzfunktion
    • Kundengewinnen
    • Betreuung und Erhalt
  • Beratungsfunktion

 

Einzelaufgaben des Versicherungsvermittlers im Verkaufsprozess

  • Planung Vorbereitung der Beratung/Verkaufs
  • Durchführung der Beratung/Verkaufs/Vertragsabschluss
  • Nachbereitung (Überprüfung Kundenzufriedenheit, Reklamationsbearbeitung

Drei Elemente der Gesprächsvorbereitung

 

  1. Ist-Situation abklären (wer, warum, was, etc.)
  2. Soll-Situation ermitteln
  3. Vorschlag erarbeiten

Verbreitete Provisionsarten

  • Abschlussprovision
  • Erneuerungsprovision
  • Bestandsprovsion
  • Superprovision
  • Verwaltungsprovision

Abschlussprovision

Vermittler erhält Promille-/Prozentsatz der Vesicherungssumme/Prämie.

Nachteil: Konzentration auf Neuabschlüsse statt Kundenpflege

Erneuerungsprovision

Honorieren Verlängerung des Versicherungsvertrags. In der Regel nur bei aktiver Verlängerung. 

 

  • Bestandsprovision

Honoriert Aktivitäten, die nicht direkt mit dem Umsatz zusammenhängen, sondern mit  der Kundenbetreuung generell. 

In der Regel ist die Bestandsprovision abhängig vom Bestandsvolumen an einem Stichtag.

  • Liegt der Bestand teifer als am Vergleichsstichtag, wird die Provision gekürzt oder gestrichen,
  • liegt sie höher, wird sie erhöht. 

Superprovision

Honoriert erreichen bestimmter Zielgrössen (z.B. zusätzlich zur Abschlussprovision für das Übertreffen vorgegebener Umsatzziele)

Verwaltungsprovision

Honoriert Auslagen von Generalagenten für MIeten, Löhne der Innendienstmitarbeiter.

Sind laufende Provisionen, d.h. werden in der Regel jährlich ausbezahlt. 

Auch als Inkassoprovision bekannt. 

Courtage

Auch Brokerprovision oder Kommission

Art der Courtage

Abschluss- und Betreuungscourtage:

  • Bei Abschluss oder bei der Erneuerung eines Versicherungsvertrages
  • Betreuungscourtage für Aufwand im Zusammenhang mit Bestandspflege

Laufende Courtage

  • Abschluss und Betreuungscourtage vor allem im Unternehmensgeschäft. Die Courtage wird gestaffelt - in der Regel Jährlich - während der ganzen Vertragsdauer ausbezahlt. 
  • Vorteil: Keinen finanziellen Anreiz für den Broker, Verträge seiner Kunden umzuplatzieren. 

Arten von Vermittler

Gebundene Vermittler sind angestellt oder selsbstständigerwerbend in Agenturfuntion. Sind mit Arbetisvertrag an Versicherer gebunden. KuBe, Generalagent, selbstständiger Exklusivagent, nebenberufliche Vermittler & Gelegenheitsvermittler (können max. im Interesse zweier Versicherer tätig sein). 

Ungebundene Vermittler sind an überhaupt keinen oder mehr als zwei Versicherer gebunden. Das sind Broker, Vermittler die für Brokerunternehmen arbeiten, unabhängige Finanzberater.

Voraussetzung für Vermittler für Registereintrag

  • Fachliche Qualifikation: AVO 184: erfolgreicher Abschluss von Vermittlerqualifikationsprüfung
  • Persönliche Voaussetzung: AVO 185: Handlungsfähig, sauberes (bzgl. Vermittlergeschäft) Strafregister, keine Verlustscheine
  • Finanzielle Sicherheit: AVO 186: Vorweisen einer Berufshaftpflichtversicherung oder Sicherheit(min. 2 Mio. für ein Jahr)

Rechstbeziehung zwischen gebundenen Versicherer und dem Versicherer bzw. Kunden

Vermittler & Versicherer: Die gegeseitigen Rechte und Pflichen ergeben sich aus dem Vertrag.

Vermittler & Kunden: Kein Vertrag. Vermittler handelt als Stv. des Versicherers. 

Versicherer & Kunden: Bzgl. Versicherungsschutz gilt der Versicherungsvertrag. VVG 34: Versicherer ist für Verhalten seines Vermittlers gegenüber Kunden verantwortlich. Was der Vermittler in seinem Namen gegenüber dem Kunden sagt und tut, muss sich der Versicherer so anrechnen lassen, wie wenn er selbst gesprochen oder gehändelt hätte.

Informations- und Beratungspflicht  VVG 3

VVG  3 verlangt folgende Informationen:

  • Versicherten Risiken
  • Umfang des Versicherungsschutzes
  • geschuldeten Prämien und weitere Pflichten des Verschierungsnehmers
  • Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages
  • (vor allem bei L'Versicherungen) Berechngunsgrundlagen, Verteilungsgrundsätze und -methoden für die Überschussermittlung bzw. -beteiligung
  • (vor allem bei L'Versicherungen) Rückkaufs- und Umwandlungswerte
  • Bearbeitung der Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datensammlung sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten

Drei wichtigsten Aspekte der Beratungspflicht

  • Informations-/Aufklärungspflicht: 
    • VVG 3
    • Fragen des Kunden Wahrheitsgemäss beantworten
    • Vermittler mit Agenturfunktion muss allerdings Produkte von Konkurrenz nicht kennen
  • Erkundungspflicht:
    • Vermittler muss aktiv Nachfragen, wenn Kunde etwas nicht zu verstehen scheint
    • Irrtümer aufklären
  • Warnpflicht
    • Kunde ist auf Risiken aufmerksam zu machen
    • Sollte der Kunde dennoch an Seiner Weisung festhalten, ist aes aus Beweisgründen sehr ratsam, Bedenken schriftlich mitzuteilen

Rechstbeziehung zwischen dem Broker und dem Kunden bzw. Versicherer

Broker & Kunden:

Vermittler schliesst mit Kunden Vertrag ab. 

Broker & Versicherer

Broker hat kein Vertrag mit Versicherer. Vertraglich Abmachungen können aber bestehen (z.B. über Enschädigung, oder um Fragen der Zusammenarbeit während der Dauer des Versicherungsvertrags zwischen dem Kunden und dem Versicherer zu kären. 

Versicherer & Kunden

Rechstbeziehung erst wenn Kunde Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. Verantwortlichkeit des Versicherers verfällt nach VVG 34, da Kunde Broker selbst ausgewählt hat. 

Haftung im Dreieck gebundener Vermittler - Kunde - Versicherer

Für Schadenersatzansprüche des Kunden kommen in Frage:

Verletzung des Versicherungsvertrags: Schadenersatzanspruch des Kunden gegen den Versicherer

Verletzung der Informations- und Beratungspflichten: Schadenersatzanspruch des Kunden gegen den Versicherer

Andere Schäden anlässlich eines Kundenbesuchs: Schadenersatz des Kunden gegen den Vermittler und evtl. gegen den Versicherer