jP


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Cartes-fiches 23
Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 14.06.2017 / 14.06.2017
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Persönliche Zugehörigkeit

JP sind an ihrem statutarischen Sitz oder am Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung unbeschränkt steuerpflichtig. Art. 50 + 52 DBG

tatsächliche Verwaltung muss bei Hauptsitzverlegung ins Ausland (insbesondere Steueroasen) der Steuerverwaltung begründet werden. Haben sie am Hauptsitz Angestellte, Büroräumlichkeiten, operative Tätigkeit.

Wirtschaftliche Zugehörigkeit

  • Art. 51 + 52 Abs. 2 DBG
  • Betriebsstätten in CH
  • Eigentümer, Nutzniesser oder Beteiligte an Immobilien in CH
  • In CH gelegene Immobilien vermittelt oder handelt

Kapitaleinlagen

Kapitaleinlagen (einschliesslich Agio/Aufgeldern und Leistungen à fonds perdu) sind gemäss Art. 60 lit. a erfolgsneutral und gehören nicht zum steuerbaren Gewinn. 

Beisp. für Kapitaleinlagen: Einzahlung/Einlagen auf das Gesellschaftskapital bei Gründung/Kapitalerhöhung, Agio bei Kapitalerhöhung und A fonds perdu Zuwendungen

Kapitalentnahmen

  • Kapitalentnahmen sind ebenfalls steuerfrei (Art. 20 Abs. 3 DBG)
  • Beisp. für Entnahmen: Rückzahlungen Reserven, Nominalwertrückzahlungen, Nominalwert bei Teilliquidation

 

Gewinnsteuer (Steuerberechnung): Wie hoch sind die Steuern?

  • Kapitalgesellschaften und Genossenschaften= 8.5 % gemäss Art. 68 DBG (Proportinaler Satz)
  • Vereine, Stiftungen und übrige jP= 4.25 % gemäss Art. 71 DBG (Proportinaler Satz) (hier ist zudem zu beachten, dass Gewinne unter CHF 5'000 nicht besteuert werden, ab einem Gewinn von mehr als 5'000 wird der gesamte Gewinn besteuert)

Berechnung der direkten Bundessteuer

Reingewinn vor Steuern = CHF 140'000 (108.5 %)

direkte Bundessteuer (8.5/108.5) = (CHF 140'000 / 108.5 %) * 8.5 % = CHF 10'967.75

Genossenschaft

Die Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von natürlichen und juristischen Personen zur Wahrung ihrer Interessen bei der Beschaffung oder Verwertung von Gütern und Leistungen durch gemeinsame Selbsthilfe (nicht für die Allgemeinheit, weshalb deren Gewinn auch nicht von der Steuer ausgenommen wird)

Besteuerung Verein

  • Proportionaler Satz 4.25 %
  • Mitgliederbeiträge sind steuerfrei Art. 66 Abs. 1 DBG (Aufwand für ordentliche Vereinstätigkeit, kann erst beim steuerbaren Gewinn abgezogen werden, wenn dieser die Mitgliederbeiträge übersteigt)
  • Gewinne unter CHF 5'000 werden gemäss Art. 71 DBG nicht besteuert
  • Kapitalsteuer wird erst ab einem Vermögen von CHF 75'000 besteuert (Kanton Bern)

Stiftung

  • echte juristische Person
  • es handelt sich um eine Anstalt, ein verselbständigtes Vermögen
  • Vermlgen, das einem bestimmten Zweck dient

Arten von Stiftungen:

  • Sreuerbefreite Stiftungen: Personalvorsorge- und gemeinüzige Stiftungen
  • Steuerpflichtige Stiftungen

Realisierung stiller Reserven

  • Veräusserung von Geschäftsvermögen
  • Veräusserung ist entgeltlich
  • Entgelt ist ein anderes Vermögensobjekt; es ist nicht wirtschaftlich identisch (Ersatzbeschaffung)

--> Buchmässige Realisierung stiller Reserven: 

  • Aufwertung von Aktiven
  • Minderbewertung von Passiven

Umfang der steuerlich zulässigen Abschreibungen

  • Handelsrecht: keine Begrenzung des Umfangs von Abschreibungen (Bilanzvorsicht), Höchstwertprinzip, Abschreibung auf dem Wiederbschaffungswert möglich
  • Steuerrecht: Steuerliche Maximalsätze gemäss der Abschreibungsverordung sind zu berücksichtigen

Korrektur übersetzer Abschreibungen (2 Methoden)

  • Hinzurechnung der Überabschreibung (Überabschreibung wird in ganzem Umfang dem Saldo der Erfolgsrechnung und zum Kapital hinzugerechnet)
  • Einmalerledigung

Rückstellung 

  • Art. 63 DBGzu Lasten der ER gebildeten Passive
  • im Rechnungsjahr entstandener Aufwand/Verlust
  • Höheund Rechtsbestand noch nicht bekannt
  • vielfach prov. Charakter
  • Buchung: Aufwand/Rückstellung
  • Erfolgswirksame Auflösung, sofern erwartetes Ereignis nicht eintritt

Verlusverrechnung

  • Art. 67 DBG
  • Vom Reingewinn können Verluste der sieben der Steuerperiode vorangehenden Geschäftsjahren abgezogen werden (begrenzte Verlustverrrechnung)

Verdeckte Gewinnaussschüttungen = Geldwerte Leistung

Bei der verdeckten Gewinnausschüttung erbringt die Gesellschaft als Aufwand verbuchte Leistungen an Beteiligte, welche sie im normalen Geschäftsverkehr einem unbeteiligten Dritten nicht erbringen würde.

 

Massnahme der Steuerverwaltung gegen Verdeckte Gewinnausschüttungen

Geldwerte Leistung werden dem steuerbaren Gewinn der Gesellschaft dazu gerechnet. Beim Beteiligten stellt dies steuerbares Einkommen dar (Kapitalertrag). Die geldwerte Leistungen unterliegen überdies der Verrechnungssteuer. 

Es ist zu beachten, dass die Geldwerte Leistung bei einer Beteiligung der nP von 10% oder mehr nur zu 60% steuerbar ist. Zudem sind Schuldzinsen abzugsfähig gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG.

Eine geldwerte Leistung liegt vor, wenn:

  • offensichtliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht (z.B. Darlehensgewährung zu einem Zins von 0.1 % anstatt 0.25 % gemäss Rundschreiben der ESTV)
  • Missverhältnis für Organe erkennbar ist
  • Begünstigung des Aktionärs oder einer dem Aktionär nahestehenden Person

Was ist bei der Berechnung der Steuern bei einer Einzelunternehmung im Vergleich zu einer kapitalgesellschaft noch zusätzlich zu beachten?

Es müssen noch 10 % vom Gewinn vor Steuer an die Sozialversicherung abgegeben werden.

Steuerpflicht bei Sitzverlegung im August 2015 von Chur nach Glarus

  • Die direkten Bundessteuer wird vom Kanton Glarus erhoben
  • Kantonssteuer: gemäss StHG 22 Abs. 1 für die ganze Steuerperiode in beiden Kantonen, zuständig für Veranlagung aber Kanton Glarus. Zwecks Vermeidung der Doppelbesteuerung wird eine interkantonale Steuerausscheidung vorgenommen. 

Was bedeutet das Periodizitätsprinzip?

Dieses prinzip besagt, dass der in einem Geschäftsjahr effektiv erzielte Gewinn auch in diesem Jahr zur Besteuerung gelangt.

Ausnahme bildet hier die Verrechnung von Vorjahresverlusten.

Grundstückgewinnsteuer (Spekulationszuschlag und Besitzdauerabzug)

Besitzdauer      

bis 1 Jahr: maximaler Spekulationszuschlag von 50%

nach 5 Jahren: ohne Zuschlag und ohne Besitzdauerabzug

nach 35 Jahren: maximaler Besitzdauerabzug von 70%

Im Erbgang unentgeltlich erhaltene Liegenschaft bricht Besitzdauer nicht.

Grundstückgewinnsteuer - Unterschied dualistisches und monistisches (im Kanton Bern, prüfungsrelevant) System

im dualistischen System gibt es die Grundstückgewinnsteuer nur im Privatvermögen

im monistischen System gibt es sowohl für PV als auch für GV eine Grundstückgewinnsteuer

 

Grundstückgewinnsteuer (Berechnung)

Differenz zwischen Anlagekosten (Buchwert + wiedereingebrachte Abschreibungen) und Verkaufserlös ergibt Grundstückgewinnsteuer.

Im Geschäftsvermögen fallen zusätzlich die wiedereingebrachten Abschreibungen (Differenz Anlagekosten - Buchwert) unter die Gewinnsteuer.