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natürliche Personen

natürliche Personen


Kartei Details

Karten 13
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 09.06.2017 / 12.06.2017
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Steuersubjekt - persönliche Voraussetzungen

natürliche Personen

verheiratete Personen 

  • jeder Ehepartner ist Steuersubjekt
  • werden jedoch gemeinsam veranlagt sowie ihre Einkommen und Vermögen zusammengerechnet
  • eingetragene Partnerschaften sind Ehepaaren steuerrechtlich gleichgestellt

unmündige Kinder

  • Einkommen und Vermögen wird dem Inhaber der elterlichen Gewalt zugerechnet DBG 9 Abs 2
  • Ausnahme: selbständig steuerpflichtig hinsichtlich Erwerbseinkommen und Grundstückgewinne

persönliche Zugehörigkeit

  • Wohnsitz ist dort, wo eine Person den Mittelpunkt ihres Lebensinteresse hat und die Absicht des dauernden Verbleibens (DBG 3)
  • Aufenthalt: bei Aufenthalt von 30 Tagen mit Erwerbstätigkeit und Aufenthalt von 90 Tagen ohne Erwerbstätigkeit
  • Wohnsitz am Ende der Steuerperiode ist massgebend (Stichtag 31.12.20XX)
  • Veranlagungszuständigkeit liegt beim Hauptsteuerdomizil

 

wirtschaftliche Zugehörigkeit

  • Grundeigentum in der Schweiz (Eigentümer oder Nutzniesser)
  • Geschäftsbetrieb (Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf eigene Rechnung in einer festen Einrichtung als Inhaber, Teilhaber, Nutzniesser --> besteuert wird investierte Vermögen und das daraus erzielte Einkommen)
  • Betriebsstätte (Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf eigene Rechnung in einer ständigen festen Einrichtung, wo sich ein quantitativ qualitativ wesentlicher Teil eines Geschäftsbetriebes abspielt -> besteuert wird investierte Vermögen und das daraus erzielte Einkommen)
  • Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz, aber Wohnsitz im Ausland
  • Bezug von Tantiemen, Sitzungsgeldern etc. als Mitglied des VR oder der GL
  • Stellung aus Gläubiger/nutzniesser von Forderungen, die in der Schweiz gesichert sind
  • Erhalten von Leistungen aus der beruflichen Vorsorge und der gebunden Selbstvorsorge

Umfang der Steuerpflicht bei persönlicher Zugehörigkeit

  • unbeschränkte Steuerpflicht, d.h. Steuerberechnungsgrundlage ist weltweites Einkommen
  • bezieht sich nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland

Umfang der Steuerpflicht bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit

  • beschränkte Steuerpflicht, d.h. Steuerpflicht ist auf jene Einkommensteile beschränkt, für die in der Schwei eine Steuerpflicht besteht
  • für Ermittlung des Steuersatzes wird auf weltweites Einkommen abgestellt

Beginn und Ende der Steuerpflicht 

  • Geburt / Zuzug aus dem Ausland
  • Tod / definitiver Wegzug ins Ausland

Besteuerung nach dem Aufwand

DBG 14: Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie folgendes kumuliert erfüllen:

  • nicht das Schweizer Bürgerrecht haben
  • Erstmals Wohnsitz in CH
  • Keine Erwerbstätigkeit in CH

Was umfasst das Einkommen?

  • Erwerbseinkommen (Selbständige oder unselbständige Tätigkeit, Nebenerwerb)
  • Vermögensertrag (Zinsertrag, Dividende, Miteinnahmen)
  • Einkommen aus anderen Quellen (Renten, Kapitalleistungen, Lottogewinne)

Steuerrechtsverhältnis beim Erwerbseinkommen

  • Steuerhoheit: Bund, Kanton, Gemeinde
  • Steuersubjekt: Arbeitnehmer
  • Steuerobjekt: Lohn
  • Berechnungsgrundlage: Lohn-Gewinnungskosten = steuerbares Einkommen
  • Steuermass: progressiver Steuersatz

Lohnnebenleistungen

  • Zusatzleistungen des Arbeitgebers (Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstaltergeschenke)
  • Naturalleistungen (Verpflegung, Unterkunft, Vorzugskonditionen, Mitarbeiteraktien)
  • Zuwendungen von Drittpersonen (Trinkgelder, Schmiergelder)

Übrige Berufskosten

  • notwendige Berufswerkzeuge
  • Fachliteratur
  • Berufskleider
  • übermässiger Schuh- und Kleiderverschleiss
  • Auslagen für Schwerarbeit
  • Kosten eines privaten Arbeitszimmers
  • Beiträge an Berufsverbände und Gewerkschaften

Berechnung steuerbares Einkommen

Einkommen - Gewinnungskosten = Nettoeinkünfte - allgemeine Abzüge = Reineinkommen - Sozialabzüge = steuerbares Einkommen

Unterschied Bruch- und Marchzinsen

Bruchzinsen: steuerbar

Marchzinsen: aufgelaufen, aber nicht fällig, deshalb steuerfrei