Allgemeinbildung Abschlussprüfung
ABU Lernkarteien zur Abschlussprüfung
ABU Lernkarteien zur Abschlussprüfung
Kartei Details
Karten | 47 |
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Lernende | 23 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Allgemeinbildung |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 08.06.2017 / 09.06.2022 |
Weblink |
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Ethik
Lehre von sittlichem Wollen und Handeln des Menschen in verschiedenen Lebenssituationen. Sie befasst sich mit dem Nachdenken über die Moral.
Identität
Identität enthält zwei Teile: Die Person, für die man sich selber hält und die Person, für die einem die anderen halten.
Klassenregeln
Regeln die die Klasse aufgrund von gemeinsamen Werten und Normen erstellen.
Konsenprinzip
Das Konsenprinizip eignet sich als Weg der Entscheidungsfindung in einer Gruppe. Entscheidungen werden ohne Gegenstimme getroffen. (alle sind einverstanden)
Moral
Alle in einer Gessellschaft geltenden Regeln.
Normen und Werte.
Norm
Aus Werten lassen sich Normen ableiten. Die Norm sagt, wie man sich verhalten soll. Dies kann positiv oder negativ formuliert sein. Wichtige Normen werden in Gesetzen geregelt.
Selbstvertrauen
Das Vertrauen in die eigenen Leistungsmöglichkeiten in einer bestimmten Situation.
Wert
Eine Grundüberzeugung oder Zielvorstellung, die für Einzelne oder die ganze Gesellschaft als erstrebenswert angesehen werden. (Ehrlichkeit, Gerechtigkeit usw.)
Biografie
Die Beschreibung der Lebensgeschichte einer Person. Schreibt man seine Biografie selbst, spricht man auch von einer Autobiografie.
Feedback
Die Rückmeldung an eine Person über deren Verhalten und wie dieses empfunden wurde.
Gleichstellung
Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Schweiz staatlich garantiert und steht in der Bundesverfassung. Gesetze sollen für Gleichstellung in Familie, Ausbildung und Beruf sorgen.
Kommunikation
Der Austausch von Informationen zwischen Lebewesen.
Kommunikationsmodell
Ein weitverbreitetes Modell von Friedemann Schulz von Thun, Jede Äusserung enthält eine Botschaft. (Sachinhalt, Selbstoffenbarung, Beziehung, Appell) Die Interpretation kommt auf den Empfänger an.
Rollen
An verschiedenen Orten sind wir in verschieden Rollen. (Familie = Sohn, Lehrbetrieb = Lernender, usw...) Man unterscheidet von Zwangsrollen (Familie, Geschlecht ...) und selbstgewählte Rollen.
Rollenerwartungen
Mit der Rolle verbundne sind immer gewisse Erwartungen. Dies können von muss-soll-kann Erwartungen unterschieden werden.
Rollenkonflikt
Die Schwierigkeit, den unterschiedlichsten Erwartungen der verschiednenen Rollen gerecht zu werden. Diesen Konflikt kann man lösen indem man sich bewusst für eine und gegen die andere Erwartungen entscheidet.
Arbeitserwerb
Die lernende Person darf über den selbstverdienten Arbeitserwerb selber verfügen. Eltern können verlangen, dass ein angemessener Teil davon als Beitrag an die Haushaltskosten abgegeben wird.
ZGB 323
Europäische Menschenrechtskonvention EMRK
Vom Europarat ausgearbeitet und von zahlreichen Nationen unterzeichneter Katalog von Grund- und Menschenrechten.
Handlungsfähigkeit
Die Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu begründen. Handlungsfähig ist wer urteilsfähig und volljährig ist.
ZGB 12
Juristische Person
Eine Verbindung von mehreren Personen. (Vereine, AG's usw.)
Natürliche Person
Eine Privatperson mit Rechten und Pflichten.
Rechtsfähigkeit
Die Fähigkeit Rechte und Pflichten zu haben.
ZGB 11
Rechtsordnung
Ein System von Regeln die von den gesetzgebenden Institutionen geschaffen und von den Organen der Rechtspflege durchgesetzt werden.
Religionsvolljährigkeit
Wer das 16. Altersjahr vollendet hat entscheidet selbstständig über sein religiöses Bekenntnis.
ZGB 16
Urteilsfähige Handlungsunfähige
Urteilsfähige Handlungsunfähige sind z.B. Jugendliche unter 18 Jahren.
Urteilsfähigkeit
Die Urteilsfähigkeit ist die Fähigkeit vernunftgemäss zu handeln. Dafür ist von Gesetzt kein genaues Alter festgelegt.
Volljährigkeit
Volljährig ist wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
ZGB 14
Arbeitszeit
Die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne Ruheoausen. Die Länge ist üblicherweise im Arbeitsvertrag festgehalten.
Höchstarbeitszeit: 45/50 Stunden pro Woche
für Jugendliche bis 18: maximal 9 Stunden am Tag
ArG 9
ArGV 1 Art. 13
ArG 31
Arbeitszeugnis
Ein Zeugnis das über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, sowie über die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers Auskunft gibt.
OR 330a
Berufsfachschule
Die Berfusfachschule vermittelt die schulische Bildung im fachkundlichen Unterricht sowie im allgemeinbildenden Unterricht.
Ferien
Erholungszeit. Ab dem vollendeten 20. Altersjahr mindestens vier bezahlte Wochen. Lernende bis 20. mindestens 5 Wochen
OR 329a
Haftung als Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer haftet für Schäden die er Absichtlich oder fahrlässig verursacht hat.
OR 321e
Lehrbetrieb
Ausbildungsort für die praktische Bildung. (gemässs Bildungsverordung BIVO)
Lehrlingslohn
Einkommen während der Lehre. Wird für den gesamten Ausbildungszeitraum im Lehrvertrag festgehalten.
Lehrvertrag
Wichtigste Grundlage des Lehrverhältnisses die schriftlich zwischen Berufsbildnern, Lernenden und evtl. gesetzlichen Vertretung abgeschlossen werden.
Lernorte
Lehrbetriebe, überbetriebliche Kurse und Berufsfachschule
Pflichten der Berufsbilnern
Die Ausbildungspflicht. Lohnzahlungspflicht, die Versicherungspflicht, die gewährung von fünf Wochen Ferien im Jahr + 1 Woche JS Urlaub und das Ausstellen von Arbeitszeugnissen.
Pflichten der Lernenden
Die Hauptflicht der Lernenden ist es alles zu tun, um das Lehrziel (erfolgriecher Abschluss der Ausbildung) zu erreichen. Zudem sind sie verpflichtet die Berufsschule und die überbetrieblichen Kurse zu besuchen. Zudem sind auch die meisten Plichten der Arbeitnehmenden für sie verbindlich.
OR 345
Probezeit
Das Arbeitsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Diese dauert mindestens ein Monat und maximal drei Monate. Bei Lernenden kann sie durch Absprache auf höchstens sechs Monate verlängert werden. Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen aufgelöst werden.
OR 344a
OR 335b
Qualifikationsverfahren
Das QV ist der neue Begriff der Lehrabschlussprüfung. Dieses kann maximal zweimal wiederholt werden.
BBV 33
BBV 30