Allgemeinbildung Abschlussprüfung

ABU Lernkarteien zur Abschlussprüfung

ABU Lernkarteien zur Abschlussprüfung


Kartei Details

Karten 47
Lernende 23
Sprache Deutsch
Kategorie Allgemeinbildung
Stufe Berufslehre
Erstellt / Aktualisiert 08.06.2017 / 09.06.2022
Weblink
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Ethik

Lehre von sittlichem Wollen und Handeln des Menschen in verschiedenen Lebenssituationen. Sie befasst sich mit dem Nachdenken über die Moral.

Identität

Identität enthält zwei Teile: Die Person, für die man sich selber hält und die Person, für die einem die anderen halten.

Klassenregeln

Regeln die die Klasse aufgrund von gemeinsamen Werten und Normen erstellen.

Konsenprinzip

Das Konsenprinizip eignet sich als Weg der Entscheidungsfindung in einer Gruppe. Entscheidungen werden ohne Gegenstimme getroffen. (alle sind einverstanden)

Moral

Alle in einer Gessellschaft geltenden Regeln.

Normen und Werte.

Norm

Aus Werten lassen sich Normen ableiten. Die Norm sagt, wie man sich verhalten soll. Dies kann positiv oder negativ formuliert sein. Wichtige Normen werden in Gesetzen geregelt.

Selbstvertrauen

Das Vertrauen in die eigenen Leistungsmöglichkeiten in einer bestimmten Situation.

Wert

Eine Grundüberzeugung oder Zielvorstellung, die für Einzelne oder die ganze Gesellschaft als erstrebenswert angesehen werden. (Ehrlichkeit, Gerechtigkeit usw.)

Biografie

Die Beschreibung der Lebensgeschichte einer Person. Schreibt man seine Biografie selbst, spricht man auch von einer Autobiografie.

Feedback

Die Rückmeldung an eine Person über deren Verhalten und wie dieses empfunden wurde.

Gleichstellung

Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Schweiz staatlich garantiert und steht in der Bundesverfassung. Gesetze sollen für Gleichstellung in Familie, Ausbildung und Beruf sorgen.

Kommunikation

Der Austausch von Informationen zwischen Lebewesen.

Kommunikationsmodell

Ein weitverbreitetes Modell von Friedemann Schulz von Thun, Jede Äusserung enthält eine Botschaft. (Sachinhalt, Selbstoffenbarung, Beziehung, Appell) Die Interpretation kommt auf den Empfänger an.

Rollen

An verschiedenen Orten sind wir in verschieden Rollen. (Familie = Sohn, Lehrbetrieb = Lernender, usw...) Man unterscheidet von Zwangsrollen (Familie, Geschlecht  ...) und selbstgewählte Rollen.

Rollenerwartungen

Mit der Rolle verbundne sind immer gewisse Erwartungen. Dies können von muss-soll-kann Erwartungen unterschieden werden.

Rollenkonflikt

Die Schwierigkeit, den unterschiedlichsten Erwartungen der verschiednenen Rollen gerecht zu werden. Diesen Konflikt kann man lösen indem man sich bewusst für eine und gegen die andere Erwartungen entscheidet.

Arbeitserwerb

Die lernende Person darf über den selbstverdienten Arbeitserwerb selber verfügen. Eltern können verlangen, dass ein angemessener Teil davon als Beitrag an die Haushaltskosten abgegeben wird.

ZGB 323

Europäische Menschenrechtskonvention EMRK

Vom Europarat ausgearbeitet und von zahlreichen Nationen unterzeichneter Katalog von Grund- und Menschenrechten.

Handlungsfähigkeit

Die Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu begründen. Handlungsfähig ist wer urteilsfähig und volljährig ist.

ZGB 12

Juristische Person

Eine Verbindung von mehreren Personen. (Vereine, AG's usw.)

Natürliche Person

Eine Privatperson mit Rechten und Pflichten.

Rechtsfähigkeit

Die Fähigkeit Rechte und Pflichten zu haben.

ZGB 11

Rechtsordnung

Ein System von Regeln die von den gesetzgebenden Institutionen geschaffen und von den Organen der Rechtspflege durchgesetzt werden.

Religionsvolljährigkeit

Wer das 16. Altersjahr vollendet hat entscheidet selbstständig über sein religiöses Bekenntnis.

 

ZGB 16

Urteilsfähige Handlungsunfähige

Urteilsfähige Handlungsunfähige sind z.B. Jugendliche unter 18 Jahren.

Urteilsfähigkeit

Die Urteilsfähigkeit ist die Fähigkeit vernunftgemäss zu handeln. Dafür ist von Gesetzt kein genaues Alter festgelegt.

Volljährigkeit

Volljährig ist wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

ZGB 14

Arbeitszeit

Die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne Ruheoausen. Die Länge ist üblicherweise im Arbeitsvertrag festgehalten.

Höchstarbeitszeit: 45/50 Stunden pro Woche

für Jugendliche bis 18: maximal 9 Stunden am Tag

 

ArG 9

ArGV 1 Art. 13

ArG 31

Arbeitszeugnis

Ein Zeugnis das über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, sowie über die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers Auskunft gibt.

OR 330a

Berufsfachschule

Die Berfusfachschule vermittelt die schulische Bildung im fachkundlichen Unterricht sowie im allgemeinbildenden Unterricht.

Ferien

Erholungszeit. Ab dem vollendeten 20. Altersjahr mindestens vier bezahlte Wochen. Lernende bis 20. mindestens 5 Wochen

OR 329a

Haftung als Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer haftet für Schäden die er Absichtlich oder fahrlässig verursacht hat.

 

OR 321e

Lehrbetrieb

Ausbildungsort für die praktische Bildung. (gemässs Bildungsverordung BIVO)

Lehrlingslohn

Einkommen während der Lehre. Wird für den gesamten Ausbildungszeitraum im Lehrvertrag festgehalten.

Lehrvertrag

Wichtigste Grundlage des Lehrverhältnisses die schriftlich zwischen Berufsbildnern, Lernenden und evtl. gesetzlichen Vertretung abgeschlossen werden.

Lernorte

Lehrbetriebe, überbetriebliche Kurse und Berufsfachschule

Pflichten der Berufsbilnern

Die Ausbildungspflicht. Lohnzahlungspflicht, die Versicherungspflicht, die gewährung von fünf Wochen Ferien im Jahr + 1 Woche JS Urlaub und das Ausstellen von Arbeitszeugnissen.

Pflichten der Lernenden

Die Hauptflicht der Lernenden ist es alles zu tun, um das Lehrziel (erfolgriecher Abschluss der Ausbildung) zu erreichen. Zudem sind sie verpflichtet die Berufsschule und die überbetrieblichen Kurse zu besuchen. Zudem sind auch die meisten Plichten der Arbeitnehmenden für sie verbindlich.

OR 345

Probezeit

Das Arbeitsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Diese dauert mindestens ein Monat und maximal drei Monate. Bei Lernenden kann sie durch Absprache auf höchstens sechs Monate verlängert werden. Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen aufgelöst werden.

OR 344a

OR 335b

Qualifikationsverfahren

Das QV ist der neue Begriff der Lehrabschlussprüfung. Dieses kann maximal zweimal wiederholt werden. 

BBV 33

BBV 30