Körperschaftsteuer
KStG
KStG
Set of flashcards Details
Flashcards | 44 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Other |
Created / Updated | 05.06.2017 / 26.06.2024 |
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Par 4: Einrichtungen mit nachhaltiger wirtsch. Tätigkeit zur Erzielung v. Einnahmen (auch Wasser, Gas, Wärme); Ausnahme: Betriebe mit Leistungen, die Abnehmer verpflichtet ist abzunehmen (Straßenreinigung, Friedhof)
Par 10 AO: Ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung
Par 11 AO: Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung o.ä. bestimmt wird
Bei juristischen Personen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben Par. 10, 11 AO
Das Welteinkommensprinzip, was bedeutet, dass der Steuerpflichtige grundsätzlich mit sämtlichen Einkünften (auch im Ausland) der Steuerpflicht unterliegt (Ausnahme: es gibt ein Doppelbesteuerungsabkommen) Par. 1 Abs. 2 KStG
Wenn weder GL oder Sitz im Inland sind oder Steuerpflichtige unter Par. 1 nicht genannt sind (z.B. Beteiligungseinkünfte v. Körperschaften d. öff. Rechts)
15%
Par 1 Abs. 3 KStG - Gebiet d. Bundesrepublik + Festlandsockel zur Nutzung / Erforschung (Bohrinseln, Windkraft)
1. Vorgründungsgesellschaft, 2. Vorgesellschaft (GmbH i.Gr.), 3. GmbH/AG
Mit der Vereinbarung d. zukünftigen Gesellschafter demnächst den Gesellschaftsvertrag notariell beurkunden zu lassen
Mit der Vorgesellschaft, wenn später die Eintragung ins Handelsregister erfolgt
GBR, OHG, Einzelunternehmen => Personengesellschaft
Nach Einstellung der Geschäftstätigkeit + nach Abwarten d. Sperrjahres + Verteilung d. Vermögens
Vorstand
Geschäftsführung
Aufsichtsrat
Beirat
Unternehmensgesellschaft haftungsbeschränkt
25%
Nach Par. 5: Bundeseisenbahnvermögen, Deutsche Bundesbank, Bundesanstalt f. vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
best. Krankenkassen, Berufsverbände, polit. Parteien, Körperschaften die mildtätigen, gemeinnützigen o. kirchlichen Zwecken dienen
Tätigkeiten d. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach Par. 14 AO
Par. 14 AO: 1. selbständige nachhaltige Tätigkeit,2. geht über Vermögensverwaltung hinaus (Verm.+Verp., Kap.anlage), 3. Einnahmenerzielung
Prüfung gem. Par. 64 Abs. 3 AO: Einnahmen inkl. UST größer als 35000 EUR => Komplettbetrag KSt-pflicht (Freigrenze)
Im gesetzer genannter Betrag bis zu dem keine Steuer zu zahlen ist. Wird der Betrag überschritten, muss der Komplettbetrag versteuert werden.
5000,-; Gilt nicht f. Körperschaften deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. Da es bei GmbH/AG zu Ausschüttung / Dividenden kommt, haben die Anteilseigner diese Einnahmen aus Kapitalvermögen. Daher gilt der Freibetrag nur für Vereine + Stiftungen
das zu versteuernde Einkommen gem. Par. 7 Abs. 1 KStG
Par. 8 Abs. 1 KStG - Das Einkommen bestimmt sich nach ESTG und KStG
Gem. Par. 8 Abs. 2: v. unbeschr. Stpfl. Einkünfte aus Land+Forstw., Eink. Aus selbst Arbeit, Eink. Aus Kapitalvermögen, Eink aus Verm. + Verpachtung, sonst. Einkünfte
Kalenderjahr Par. 7 Abs. 3 KstG, für GmbH/AG = Wirtschaftsjahr Abs. 4
Gem. Par 7 Abs. 4 S.2 wenn das Wirtschaftsjahr endet
Rumpfwirtschaftsjahr
1. Eröffnung eines neuen Betriebes 2. Aufgabe eines Betriebes 3. Umstellung d. Wirtschaftsjahrs 4. Wechsel v. unbeschr. Zu beschr. Stpfl.
Gem. Par. 30 für veranlagte Steuer mit Ablauf d. Veranlagungszeitraums; für Abzugsbeträge im Zeitpunkt in dem stpfl. Einkünfte zufliessen; Bei Vorausz. Mit Beginn d. Kalendervierteljahres in dem die Vorausz. Zu entrichten ist
Betriebsvermögensvergleich
BV Ende laufendes Jahr - BV Ende Vj + Entnahmen - Einlagen
Einnahmenüberschussrechnung: Einnahmen - Ausgaben = Gewinn
1. gezeichnetes Kapital, 2. Kapitalrücklage, 3. Gewinnrücklage, 3a) gesetzl. Rücklage, 4. Gewinn/Verlustvortrag, 5. Jahresüberschuss/-fehlbetrag
Stamm- oder Haftkapital (befindet sich im Handelsregister)
Zuzahlungen der Gesellschafter in das EK