Körperschaftsteuer
KStG
KStG
Kartei Details
Karten | 44 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 05.06.2017 / 26.06.2024 |
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Kalenderjahr Par. 7 Abs. 3 KstG, für GmbH/AG = Wirtschaftsjahr Abs. 4
Gem. Par 7 Abs. 4 S.2 wenn das Wirtschaftsjahr endet
Rumpfwirtschaftsjahr
1. Eröffnung eines neuen Betriebes 2. Aufgabe eines Betriebes 3. Umstellung d. Wirtschaftsjahrs 4. Wechsel v. unbeschr. Zu beschr. Stpfl.
Gem. Par. 30 für veranlagte Steuer mit Ablauf d. Veranlagungszeitraums; für Abzugsbeträge im Zeitpunkt in dem stpfl. Einkünfte zufliessen; Bei Vorausz. Mit Beginn d. Kalendervierteljahres in dem die Vorausz. Zu entrichten ist
Betriebsvermögensvergleich
BV Ende laufendes Jahr - BV Ende Vj + Entnahmen - Einlagen
Einnahmenüberschussrechnung: Einnahmen - Ausgaben = Gewinn
1. gezeichnetes Kapital, 2. Kapitalrücklage, 3. Gewinnrücklage, 3a) gesetzl. Rücklage, 4. Gewinn/Verlustvortrag, 5. Jahresüberschuss/-fehlbetrag
Stamm- oder Haftkapital (befindet sich im Handelsregister)
Zuzahlungen der Gesellschafter in das EK
Erwirtschafteter Gewinn d. Vj., dient späteren Verlustausgleich
Stehen gelassene Gewinne / nicht ausgeglichene Verluste aus dem Vj
Bei teilweiser o. vollständiger Verwendung des JÜ wird die Pos. JÜ und Gewinn/Verlustvortrag durch Bilanzgewinn/-verlust ersetzt
Rückrechnung aus Bilanzgewinn + Einstellung in Kapital/Gewinnrücklagen - Entnahmen aus Kapital/Gewinnrücklagen + Verlustvortrag Vj - Gewinnvortrag Vj = JÜ
Par 4: Einrichtungen mit nachhaltiger wirtsch. Tätigkeit zur Erzielung v. Einnahmen (auch Wasser, Gas, Wärme); Ausnahme: Betriebe mit Leistungen, die Abnehmer verpflichtet ist abzunehmen (Straßenreinigung, Friedhof)
Par 10 AO: Ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung
Par 11 AO: Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung o.ä. bestimmt wird
Bei juristischen Personen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben Par. 10, 11 AO
Das Welteinkommensprinzip, was bedeutet, dass der Steuerpflichtige grundsätzlich mit sämtlichen Einkünften (auch im Ausland) der Steuerpflicht unterliegt (Ausnahme: es gibt ein Doppelbesteuerungsabkommen) Par. 1 Abs. 2 KStG
Wenn weder GL oder Sitz im Inland sind oder Steuerpflichtige unter Par. 1 nicht genannt sind (z.B. Beteiligungseinkünfte v. Körperschaften d. öff. Rechts)
15%
Par 1 Abs. 3 KStG - Gebiet d. Bundesrepublik + Festlandsockel zur Nutzung / Erforschung (Bohrinseln, Windkraft)
1. Vorgründungsgesellschaft, 2. Vorgesellschaft (GmbH i.Gr.), 3. GmbH/AG
Mit der Vereinbarung d. zukünftigen Gesellschafter demnächst den Gesellschaftsvertrag notariell beurkunden zu lassen
Mit der Vorgesellschaft, wenn später die Eintragung ins Handelsregister erfolgt
GBR, OHG, Einzelunternehmen => Personengesellschaft
Nach Einstellung der Geschäftstätigkeit + nach Abwarten d. Sperrjahres + Verteilung d. Vermögens
Vorstand
Geschäftsführung
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