123


Kartei Details

Karten 154
Lernende 15
Sprache Deutsch
Kategorie Französisch
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 02.06.2017 / 15.06.2025
Weblink
https://card2brain.ch/box/20170602_audit
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20170602_audit/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Beispiele für Prüfungen nach PS 700 und was ist der Unterschied zu PS 701?

PS 700: Für nicht statutarische Prüfungen einer JR:

  • Prüfung eines US GAAP oder IFRS Abschluss im Auftrag (UN macht OR Abschluss aber plant in der Zukunft einen IPO -> führt parallel einen IFRS Abschluss durch und will den freiwillig prüfen lassen)
  • VR möchte positive assurance über JR, welche gesetzlich nur eingeschränkt geprüft werden müsste. Will aber keine IKS Prüfung -> Prüfen der JR nach PS 700 (ordentlich) ohne weitere Prüfung aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen. Zusätzlich statutarischer Bericht der eingeschränkten Revision (für welche man aber nichts mehr prüfen muss, denn bereits alles bei PS 700 geprüft)

PS 701: Schweizer Version des PS 700, enthält zusätzlich noch CH spezifische Sachen wie IKS, Abnahme und Rückweisungsempfehlung etc. Für Ordentliche Revisionen (Einzelgesellschaften, Konzernrechnungen aber auch IFRS/FER Abschlüsse für kotierte UN)

Wann muss eine Konzernrechnung erstellt werden und welche Ausnahmen gibt es?

  • Kontrolle über rechnungslegungspflichtige UN
  • Alle kontrollierten UN + Muttergesellschaft kumuliert 2 der Grössenkriterien in 2 aufeinander folgenden Jahres überschreitet (20, 40, 250 -> BS, Umsatz, MA)

Ausnahmen zur Erstellung Konzernrechnung:

  • Unterschreitung der Grössenkriterien
  • UN wird von einem anderen UN kontrolliert, wessen Konzernrechnung nach CH oder gleichwertig ausländischen Vorschrifen erstellt und ordentlich geprüft wird
  • Pflicht zur Erstellung Kz-Rechnung an ein anderes kontrolliertes UN übertragen wird, sofern dieses tatsächliche Kontrolle ausübt (nur gültig für Vereine, Stiftungen und Genossenschaften!)

Konzernrechnung muss dennoch erstellt werden, wenn:

  • Gesellschafter > 20% des Grundkapital, Genossenschater/Vereine > 10% dies verlangen
  • für möglichst zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage nötig
  • Gesellschafter oder Vereinsmitglieder mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht dies verlangt
  • Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt

Kann die Pflicht zur Erstellung der Konzernrechnung übertragen werden?

Ja, aber nur bei Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften (Art 963 Abs 4) und man nachweisen kann, dass tatsächlich Kontrolle dort liegt

Nach welchem RL-Standard muss einen Konzernrechnung erstellt werden?

nicht börsenkotiert: OR, IFRS, FER, US GAAP etc.

börsenkotiert: IFRS, FER, USGAAP?

 

In beiden Fällen für Muttergesellschaft dennoch OR statutarisch prüfen

Müssen die Kapitalverlust, Überschuldung und Going Concern im Anhang ausgewiesen werden? Wie ist bei fehlen der Angabe vorzugehen?

OR 725:

Anhang: Kapitalverlust/Überschuldung nicht im Anhang ausweisen.

RSB: Hinweis auf sonstigen Sachverhalt. Falls VR nicht handelt zusätzlich noch Gesetzesverstoss

 

Going Concern:

Anhang: Anhangsangabe Pflicht. Falls GC verunmöglicht Umstellung auf Veräusserungswerte

RSB: Hervorhebung. Falls Anhangsangabe fehlt/unvollständig oder inkorrekt oder Fortführungs statt Veräusserungswerte bei Verunmöglichung -> Fehldarstellung (eingeschränkt oder versagt) und auf Hervorhebung verzichten.

 

Unter welchen Vorraussetzungen darf die gesetzliche Reserve verrechnet/ausgeschüttet werden und in welcher Höhe

Ausschüttung:

Alles was über 50% des AK liegt gilt als freie Reserve und darf nach GV Beschluss ausgeschüttet werden oder umgegliedert in die freie Reserve

Verrechnung:

Bei Vorliegen eines Bilanzverlustes, darf 100% der gesetztliche Reserve (alles ausser Eigene Aktien und Aufwertungsreserve) mit dem Bilanzverlust verrechnet werden. Dies kann zur Beseitung eines Kapitalverlustes beitragen

Darf die GV die Teilnahme der RS an der GV verbieten?

Nein, sie darf sie nur von ihrer Pflicht zur Teilnahme befreien (einheitliche Zustimmung). Trotz Befreiung darf RS aber trotzdem teilnehmen und ist sogar empfohlen im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit dem VR bezüglich subsequent events. (1. Vermerk bereits herausgegeben und VR weigert JR anzupassen. 2 Vermerk muss rausgegben werden und RS muss sicherstellen, dass jeder Empfänger des 1. Vermerks auch den 2. Vermerk erhält. Am besten über GV)

Wann muss ein Mandat niedergelegen werden und gibt es Umstände, die dies verbieten?

  • Im Fall von mangelnder Integrität des Mgmt, VR, Hauptaktionär
  • Konflikte mit der Unabhängigkeit
  • VE wird nicht unterschrieben oder es bestehen berechtigte Zweifel an der Verlässlichkeit dieser

Zu empfehlen erst Nichtabgabe Prüfurteil und dann Mandat niederlegen

  • Man darf Mandat immer niederlegen, aber wenn es zu Unzeiten passiert, ist die RS für angefallene Schäden haftbar

Der VR einer eingeschränkt geprüften Gesellschaft möchte eine positive assurance, aber ohne den Mehraufwand der IKS Prüfung. Lösungsansätze?

  1. Prüfung nach PS 700 im Auftragsverhältnis + Eingeschränkte Prüfung statutarisch (für statutarische Prüfung kein mehraufwand mehr, das man alles bereits bei PS 700 geprüft hat)
  2. Prüfung nach PS 800 + Eingeschränkte Prüfung statutarisch
  3. Prüfung nach PS 701 (ordentliche Revision statutarisch) und Einschränkung der IKS Opinion
  4. Prüfung nach PS 805 (spezifische Konti) + Eingeschränkte Prüfung statutarisch

Nenne die gesetzlichen Rotationspflichten in der Schweiz und in der EU

CH: alle 7 Jahre - leitender Revisor (danach 3 Jahre Sperrfrist bis er wieder zurück darf)

EU: alle 10 Jahre - Revisionsstelle

Aus welchen Teilen besteht die Jahresrechnung und wann müssen zusätzlichen Informationen im Geschäftsbericht veröffentlicht werden

JR = Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang

Zusätzliche Information sofern UN ordentlich geprüft werden muss (Art 961 OR):

  • Zusätzliche Angaben im Anhang
  • Geldflussrechnung
  • Lagebericht

==> Darauf kann verzichtet werden, sofern eine andere Gesellschaft, die das UN kontrolliert eine Konzernrechnung nach anerkanntem Standard (IFRS, FER, FER KMU) erstellt (Art 961d OR)

Zusätzliche Angaben im Anhang (Art 961a OR):

  • Honorar der RS
  • Langfristig verzinsliche Verbindlichkeiten (1-5 Jahre + > 5 Jahre)

Nenne die wichtigsten Unterschiede zwischen einer eingeschränkten und einer ordentlichen Revision im Bezug auf die vom Abschlussprüfer durchzuführende Risikobeureilung?

Eingeschränkte Revision verlangt nicht:

  • Einschätzung Kontrollrisiko
  • Identifizierung von bedeutsamen Risiken
  • Identifizierung von Risiken, bei denen aussagebezogene PH nicht ausreichen

Opting Up - Vorraussetzungen?

Opting Up -> Von eingeschränkt zu ordentlich

  • Wenn Aktionäre mit mindestens 10% des AKs dies verlangen
  • Eine ordentliche Revision in den Statuten vorgesehen ist
  • die GV das beschliesst

Muss rechtzeitig vor Jahresende stattfinden. Rückwirkend keine Teilnahme an Inventur möglich

Opting Down - Vorraussetzungen?

1.) Als erstes ein Opting out und

2.) dann erst Opting down

Prüfung im Auftragsverhältnis, freiwillig und kann von einem Laien durchgeführt werden. Muss kein zugelassener Revisor sein, keine Anforderungen an die Unabhängigkeit und wird nicht im HR eingetragen

Opting Out- Vorraussetzungen?

Gesellschaften die eingeschränkt geprüft werden müssen -> keine Prüfung

  • Gesetzliche Prüfung ist eingeschränkt
  • < 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
  • Zustimmung aller Aktionäre

==> Löschung RS aus HR unbedingt zu empfehlen!

==> Änderung Statuten und HR

==> Gilt nur bei Prüfung der JR, kein opting out bei Kapitalherabsetzung/-erhöhung/Gründung

Opting In - Vorraussetzungen?

Nur für Gesellschaften, die nicht prüfungspflichtig sind (z.B. Personengesellschaft oder Grössenkriterien nicht erfüllt)

Kann entweder eLSE oder OR wählen

Welche Aspekte beurteilen Sie im Rahmen der Planungsphase bezüglich des Einsatzes der Informatik bei Ihrem Prüfkunden?

  • Generelle Bedeutung der IT (Komplexität der IT Systeme, Grad der Automatisierung, wie stark wird sich auf die IT abgestützt für Positionen mit bedeutsamen Risiken/wesentliche Positionen)
  • IT Organisation (Inhouse vs Outsourcing)
  • IT Applikationen (Standardapplikationen vs Eigenentwicklung)
  • Sicherheitskonzept der IT
  • IT Strategie des Unternehmens
  • Historie von IT Problemen (Findings aus VJ?)
  • Dokumentation?

Nenne die Zulassungsvoraussetzungen für einen Revisionsexperten

a.

eidgenössisch diplomierte Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer;

b.

eidgenössisch diplomierte Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten, Steuerexpertinnen und Steuerexperten sowie Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling, je mit mindestens fünf Jahren Fachpraxis;

c.

Absolventinnen und Absolventen eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums in Betriebs-, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften an einer schweizerischen Hochschule, Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis sowie Treuhänderinnen und Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis, je mit mindestens zwölf Jahren Fachpraxis;

d.

Personen, die eine den in den Buchstaben a, b oder c aufgeführten vergleichbare ausländische Ausbildung abgeschlossen haben, die entsprechende Fachpraxis aufweisen und die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts nachweisen, sofern ein Staatsvertrag mit dem Herkunftsstaat dies so vorsieht oder der Herkunftsstaat Gegenrecht hält.

Nenne die Zulassungsvoraussetzungen für einen Revisioren

a. über einen unbescholtenen Leumund verfügt;

b. eine Ausbildung nach Artikel 4 Absatz 2 abgeschlossen hat (Revisionsexperte)

c. eine Fachpraxis von einem Jahr nachweist.

1 Ein Revisionsunternehmen wird als Revisionsexperte oder als Revisor zugelassen, wenn:

a.

die Mehrheit der Mitglieder seines obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie seines Geschäftsführungsorgans über die entsprechende Zulassung verfügt;

b.

mindestens ein Fünftel der Personen, die an der Erbringung von Revisionsdienstleistungen beteiligt sind, über die entsprechende Zulassung verfügt;

c.

sichergestellt ist, dass alle Personen, die Revisionsdienstleistungen leiten, über die entsprechende Zulassung verfügen;

d.

die Führungsstruktur gewährleistet, dass die einzelnen Mandate genügend überwacht werden

Welche Unternehmen unterstehen keiner Prüfpflicht

  • Personengesellschaft (da Inhaber voll haften)
  • Kleine Gesellschaften mit < 10 Mitarbeiter, die ein opting out vorgenommen haben (gilt auch für folgende Jahre bis mind ein Aktionär wieder Prüfung will

Was muss gedeckt sein, damit kein hälftiger Kapitalverlust vorliegt?

50% des AK und der gesetzlichen Reserven, dazu zählen:

  • Aktienkapital
  • Partizipationsscheinkapital
  • Gesetzliche Kapitalreserve
  • Gesetzliche Gewinnreserve
  • Reserve für eigene Aktien
  • Aufwertungsreserve

=> Kapitaleinlagereserve nicht, da die auf Beschluss der GV einfach in die freie Reserve umgegliedert werden kann. Das gleiche gilt mit den gesetzlichen Reserve > 50% des AK, welche auch frei ausschüttbar sind. Dieser Teil zählt in der Praxis als frei und könnte in die freien Reserven umgegliedert werden. Ob dieser Teil allerdings in die Bereichnung miteinbezogen werden muss oder nicht ist umstritten

 Muss die GV zwingend über Sanierungsmassnahmen bestimmen bei einem hälftigen Kapitalverlust?

Nein, Pflicht des VR ist es unverzüglich nach Feststellung (den Umständen entsprechend) tätig werden (d.h. Sanierungsfähigkeit und bedarf sowie Massnahmen analysieren und die notwendigen Schritte einleiten). Unter notwendigen Schritte ist u.a. auch die Einberufung der GV zu verstehen um Sanierungsmassnahmen zu beschliessen.

Die GV hat allerdings keine Pflicht tatsächlich Sanierungsmassnahmen zu beschliessen. Daher kann mit Zustimmung aller Aktionäre auf eine formelle GV verzichtet werden. VR muss lediglich die GV informieren.

In diesem Fall muss auch die RS nicht ersatzweise die GV einberufen!

Wann ist zu prüfen ob ein Fall von OR 725 vorlieg (zeitliche Einordnung)?

Kapitalverlust - Stichtagsbezogen

Überschuldung - theoretisch übers ganze Jahr zutreffend, aber RS keine Pflicht zur laufenden Überwachung der finanziellen Lage -> nicht jedem Gerücht nachgehen. Handlungspflichten greifen erst, wenn RS klare und stichhaltige Informationen erhält, wonach die Gesellschaft offensichtlich überschuldet ist

Was ist zu tun, wenn der VR seinen Pflichten nicht nach kommt im Bezug auf OR 725 Abs 1?

RS hat Informationspflicht, d.h. wesentlich Gesetzesverstösse müssen an den VR und an die GV gemeldet werden -> Aufnahme in UB und RSB

Wenn anzunehmen ist, dass die Aktionäre Sanierungsmassnahmen veranlassen würden, sofern sie vom Kapitalverlust wüssten, ist ersatzweise eine GV einzuberufen. Die Auskunftspflicht der RS während dieser a.o. GV ist beschränkt auf den Kapitalverlust.

Falls niemand kommt, trotzdem protokollieren (am besten Notar mitnehmen), da es als Beweisstück gilt, dass man Pflichten nachgekommen ist

Unter welchen Umständen greift OR 670 Abs 1 und was ist zu beachten?

  • OR 670 Abs 1: Aufwertung Beteiligungen und Grundstücke bis maximal zum Verkehrswert im Falle einer Unterbilanz (Kapitalverlust/Überschuldung)
  • Aufwertung bis maximal zur Beseitigung der Unterbilanz
  • Vor Auflösung muss gesetzeskonformität von zugelassener Revisor zuhanden der GV geprüft werden (OR 670 Abs 2)
  • Teil der wiedereingebrachten Abschreibungen geht in die PnL, der Wert der darüber hinaus geht in die NBR (EK)

Wann ist die Einberufung der GV NICHT notwendig trotz Vorliegen eines Kapitalverlustes?

  • Sämtliche Aktionäre sind bereits informiert, z.B. im Konzernverhältnis (Ziel der GV ist der Informationspflicht nachzukommen, wenn bereits alle informiert sind, ist GV überflüssig)
  • Geeignete Sanierungsmassnahmen sind bereits eingeleitet
  • VR verzichtet auf Einberufung GV, da er die kurz bevorstehende ordentliche GV dazu nutzen möchte (laut OR nicht unbedingt eine a.o. GV nötig um Informationspflicht nachzukommen)

In welchem Fall muss die RS ersatzmässig die GV einberufen beim Kapitalverlust?

PS 290.Q (kumulativ erfüllt):

  • Keine oder offensichtlich unzureichende Sanierungsmassnahmen getroffen
  • VR will keine Sanierungsgeneralversammlung einberufen
  • Akionäre sind nicht informiert und es kann davon ausgegangen werden, dass eine Information der Aktionäre durch die RS Auswirkungen auf den Sanierungswillen der Aktionäre hätte

Welche Szenarien der Berichterstattung gibt es beim Kapitalverlust?

VR ist tätig: VR hat GV einberufen und Sanierungsmassnahmen beantragt ODER dem VR war es vom Zeitablauf her noch gar nicht möglich seinen Pflichten nachzukommen

=> Hinweis auf sonstigen Sachverhalt

VR ist untätig: VR hat weder Sanierungsmassnahmen eingeleitet noch die Aktionäre informiert

=> Ersatzweise Einberufung der GV

=> Hinweis auf sonstigen Sachverhalt

=> Hinweis auf Gesetzesverstoss im RSB und UB

 

Falls Konsequenzen aus dem Kapitalverlust entstehen könnten, z.B. ein Rechtsstreit, eventuell auch Hervorhebung einer wesentlichen Unsicherheit der Rechtsfolgen im Hinblick auf OR 725 I

Was sind die Voraussetzungen an einen Rangrücktritt und darf ein Rangrücktritt aufgelöst werden?

Voraussetzungen:

  • es muss eine Darlehen/Verbindlichkeit bestehen (kann auch gegen Dritte sein, aber deutlich schwieriger von Dritten ein Rangrücktritt zu bekommen)
  • schriftlich, zweiseitiges Rechtsgeschäft => Unterschrift beider drauf
  • unwiderruflich und an keine Bedingungen geknüpft (nur aufhebbar wenn Überschuldung beseitigt)
  • zeitlich unbefristet
  • Bonität des Rangrücktrittgläubigers gegeben
  • Stundung der Zinsen
  • quantitativ ausreichen (Höhe der Überschuldung zu Veräusserungswerten + zukünftige Verluste)

Auslösung:

Ja, sofern Überschuldung behoben

Falls vorzeitig gekündigt, kein Problem, da zweiseitiges Rechtsgeschäft. Allerdings Überschuldung neu beurteilen. Falls Rangrücktritt verringert, zählt es als würde man alten Vertrag aufheben und neuen unterzeichnen => Wiederholte Prüfung Rangrücktritt inklusibe Bonitätsprüfung

Wann besteht eine subsidiäre Anzeigepflicht?

Im Fall einer offensichtlichen Überschuldung und bei Nicht-handeln des VRs.

Benachrichtigung des Richters erfolgt unter Ansetzung einer angemessenen Frist (laut PS 4-6 Wochen, Bundesgerichtsentscheid: 60 Tage) und Hinweis des VR auf die subsidiäre Anzeigepflicht. RS hat Erfolgsaussichten der Sanierungspläne zu beurteilen im Hinblick auf Anzeigepflicht.

Was muss bei der Erstellung der Zwischenbilanz in Verbindung mit OR 725 II beachtet werden? Was ist mit vereinfachtem Verfahren gemeint?

  • ZB muss geprüft werden (zugelassener Revisor)
  • ZB aktuell (nicht per 31.12)
  • ZB zu Fortführungs- und Veräusserungswerten
  • Grundsätz ordnungsgemässer RL sind analog anzuwenden wie bei der JR
  • Alle Veräusserungskosten (Golden Parachutes, Stillegung) sind miteinzubeziehen
  • PnL untergeordnete Bedeutung, nur Bilanz wichtig, wegen EK und Cash Situation

Vereinfachtes Verfahren:

  • bezüglich Bewertung und Prüfung -> bei offensichtlicher Überschuldung und fehlendem/verunmöglichtem Sanierungswille
  • Erstellung ZB zu Veräusserungswerten -> Falls Überschuldung zu Fortführungswerten unbestrittenerweise kleiner ist wie zu Veräusserungswerten
  • Nachweis der Überschuldung -> Falls VR sich weigert eine ZB zu erstellen

 

  •  

Konsequenzen wenn:

Überschuldung in ZB zu Fortführungswerten aber nicht zu Veräusserungswerten

Ledigglich Hinweis auf sonstigen Sachverhalt:

Wir machen darauf aufmerksam, dass die JR eine buchmässige Überschuldung ausweist, In der gemässt Art 725 Abs 2 OR erstellten ZB auf Basis Veräusserungswerten ist jedoch das FK durch die Aktiven gedeckt

Konsequenzen wenn:

Besorgnis Überschuldung aber VR erstellt keine ZB zu Fortführungswerten und Veräusserungswerten

  • Hinweis Gesetzesverstoss (ZB)
  • Hinweis aus sonstigen Sachverhalt wegen Überschuldung
  • eventuell vereinfachtes Verfahren Erstellung ZB und Beurteilung ob offensichtlich überschuldet, falls ja Richter benachrichtigen

Konsequenzen auf Berichterstattung wenn:

Überschuldung gemäss ZB zu Fortführungswerten und Veräusserungswerten. VR ist untätig.

  • Fristen an VR setzen (60 Tage)
  • Keine Berichterstattung, da kein Bericht mehr abgegeben wird -> Gang zum Richter und dieser entscheided ob Konkurs oder nicht (subsidiäre Anzeigepflicht gemäss OR 728c Abs 3)
  • Eventuell Rücktritt Mandat

 

Konsequenzen auf Berichterstattung wenn:

Überschuldung verhindet aufgrund von nicht Buchung der adjustmens (findings), z.B. Wertberichtigung auf Vorräte unter PM und deshalb nicht gebucht

  • Versagtes Prüfurteil + Rückweisung
  • Hinweis Gesetzesverstoss

Welches sind die Unterschieder ordentliche zur eingeschränkter Revision in Bezug auf OR 725?

Praktisch keine Unterschiede. Bei eLSE beschränkte Hinweispflicht von Gesetzesverstössen. Nur die Verstösse melden, die einen direkten Bezug zur JR aufweisen und auf die PH die man durchgeführt hat.

=> OR 725 fällt unter diese Kategoriek, daher analog ordentlicher Revision

Für Prüfung ZB und Rangrücktritt ebenfalls positive assurance

Wenn die Zwischenbilanz zu Fortführungswerten nach Auflösung der stillen Reserven keine Überschuldung mehr ausweist kann auf die Erstellung einer ZB zu Veräusserungswerten verzichtet werden

Wenn die Zwischenbilanz zu Fortführungswerten nach Auflösung stiller Reserven immer noch eine Überschuldung ausweist, muss eine ZB zu Veräusserungswerten aufgestellt werden

Werden IC Transaktionen und stille Reserven aufgelöst/eliminiert bei der Beurteilung ob ein UN ordentlich oder eingeschränkt geprüft werden muss? Bzw. ob eine Konzernrechnung erstellt werden muss?