Vorsorge

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Cartes-fiches 44
Langue Deutsch
Catégorie Finances
Niveau Autres
Crée / Actualisé 18.04.2017 / 09.04.2022
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Konkursrechtliches Privileg

 

  • Wenn die Begünstigung der Police auf den Ehepartner oder Nachkommen lautet (VVG 80) oder wenn eine unwiderrufliche Begünstigung (VVG 79 Abs. 2) vereinbart wird, ist die Versicherungsleistung von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen.
  • In diesem Fall tritt der Begünstigte an Stelle des VN in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ein.
  • Vorbehalten bleiben vorgängig errichtete Pfandrechte oder die betreibungsrechtliche Anfechtungsklage (z.B. EE = Einmaleinlage nach Erkennen des Konkurses) bei der geprüft wird, ob die Begünstigung nur dem Zweck dient Vermögenswerte den Gläubigern zu entziehen.
  • Ohne Begünstigung kann der Ehegatte bzw. Nachkommen das Recht ausüben die Ansprüche aus der Police unter Bezahlung bis max. zur RKW auf sich zu übertragen.

Steuerrechtliches Privileg

 

  • Aufgrund des in der Verfassung verankerten Dreisäulenkonzeptes, muss die Selbstvorsorge durch steuerliche Massnahmen gefördert werden.
    • In der freien Vorsorge sind Vermögenserträge (Einschränkungen bei EE) und die Auszahlung steuerfrei.
    • Im beschränkten Rahmen können Beiträge an die gebundene Vorsorge, Säule 3a) vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
    • Im Rahmen des Abzuges für Versicherungsprämien kann auch die Säule 3b) steuerwirksam in Abzug gebracht werden.

Erbrechtliches Privileg

 

  • Versicherungsleistungen fallen nicht in den Nachlass und die begünstigte Person hat einen eigenen Anspruch auf diese Leistungen. Vorbehalten bleibt die betreibungsrechtliche Anfechtungsklage (VVG Art. 82)
  • Erbberechtigte Nachkommen, Ehepartner, Eltern Grosseltern oder Geschwister erhalten die Leistung ausbezahlt auch wenn sie die Erbschaft ausschlagen (VVG Art. 85)
  • Bei rückkaufsfähiger Versicherung können die Verletzung der Pflichtteile von den Betroffenen eine Herabsetzungsklage auf den RKW einreichen (ZGB Art. 529)
  • In diesem Fall wird rechnerisch dieser Betrag zum Nachlass gezählt und damit ermittelt, ob mit diesem Wert Pflichtteile effektiv verletzt worden sind.

 

Produkte / Risiko-Lebensversicherungen

- Todesfall-Risikoversicherungen (TRP) Erläuterung

- Erwerbsunfähigkeitsversicherung Erläuterung

 

Todesfall-Risikoversicherungen (TRP)

  • Auf 1 oder 2 Personen (z.B. Ehepaar aber Vorsicht geboten, da Scheidungsrate sehr hoch ist!
  • Abnehmendes oder gleichbleibendes Kapital

Erwerbsunfähigkeitsversicherung

  • Prämienbefreiung (Zusatzversicherung)
  • Erwerbsunfähigkeitsrente bei Krankheit/ Unfall
  • Erwerbsunfähigkeitsrente nur bei Krankheit
  • Wartefrist (z.B. 90/180/360/720 Tage)

 

Todesfallversicherung – konstante Summe (bleibt bis LZ-Ende gleich)

Todesfallversicherung – abnehmende Summe (günstigere Variante)

  • Versicherungssumme nimmt pro Jahr während der LZ ab
  • Kann auch als gemischte  Variante abgeschlossen werden (z.B. CHF 100’ konstant/ CHF 300’ abnehmend)