Güter- und Erbrecht

Wichtigste Eckdaten von Güter- und Erbrecht

Wichtigste Eckdaten von Güter- und Erbrecht


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Langue Deutsch
Catégorie Finances
Niveau Autres
Crée / Actualisé 12.04.2017 / 14.06.2022
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Schenkung

Unentgeltliche Zuwendung auch an Dritte und Institutionen möglich

Erbrechtliche Konsequenzen?

Steuerliche Folgen?

- Schenkung muss 5 Jahre vor Tod des Erblassers erfolgen, dann keine erbrechtliche Konsequenzen

- Ausnahme: Schenkung an gesetzlichen ERben = Erbvorbezug (Falls Erblasser innert 5 Jahren stirbt, unterliegen Schenkungen der Herabsetzungsklage (pflichtgeschützte Erben können den Pflichtteil einfordern).

- Beschenkte zahlt Schenkungssteuern, massgebend für die Steuerhoheit ist der Wohnort des Schenkers, wenn Liegenschaft verschenkt wird, dann Standort der Liegenschaft

Erbvorbezug

Unengeltliche Zuwendung an gesetzliche Erben.

Erbrechtliche Konsequenzen?

Steuerliche Folgen?

- Ein Erbvorbezug unterliegt der Ausgleichungspflicht unter den Erben (entweder per sofort oder unter Anrechnung an den Erbteil im Erbgang)

- Der Beschenkte hat die Schenkungssteuern zu bezahlen 

ACHTUNG nicht alle Kantone kennen die Erbschafts- und Schenkungssteuer!!!

Erbabfindung

Unengeltliche Zuwendung an gesetzliche erben, verbunden mit einem Erbverzicht.

Erbrechtliche Konsequenzen?

Steuerliche Folgen?

- Erbabfindungen gelten ebenfalss als Schenkung und wird gegen Verzicht auf eine spätere Erbschaft vorgenommen. Somit muss Empfänger einen entsprechenden Erbverzichtsvertrag unterzeichnen.

- der Beschenkte hat die Schenkungssteuer zu bezahlen

Gemischte Schenkung

Vermögensübertrag erfolgt teilweise unentgeltlich, teilweise gegen Entgelt. Der Kaufpreis für den Vermögenswert liegt somit erheblich unter dem effektiven Wert eines Vermögens.

- Erbrechtliche Konsequenzen?

- Steuerliche Folgen?

- den Schnungsteil unterliegen den Regeln wie eine Schenkung (an Dritte) und Erbvorbezug (an gesetzliche Erben) beschrieben.

- der Schenkungsanteil ist wie Schenkung der Schenkungssteuer unterworfen. 

- Übertrag einer Liegenschaft gilt zu beachten, dass GGST und Handänderungsstuer geschuldet werden

Zinsloses Darlehen

- Vermögen verbelibt bei Erblasser, jedoch kann so der Nachkomme bereits Investitionen tätigen und wird nciht durch eine Zinsbelastung behindert

 

- Erbrechtliche Konsequenzen?

- Steuerliche Folgen? 

-DL-Nehmer hat beim Erbgang das DL zurückzuführen. Gewinne die sich ergeben haben sind aber sein Eigentum

- keine direkten Steuerfolgen, da keine Vermögenserträge anfallen uns es sich nicht um einen Vermögensübertrag handelt

Nutzniessung

- Zuwendung von Eigentum, wobei die Zuwendung mit der Nutzniessung zugunsten des Schenkers belastet wird.

- Erbrechtliche Folgen?

- Steuerliche Folgen?

- Analog Schenkung/ Erbvorbezug. Allerdings kommt der Nutzniesser weiterhin für den Unterhalt der Sach auf. Er trägt die Kosten für Schuldzinsen bei einer Hypothek

- der neue Eigentümer erhält steuerlich betrachtet eine Schenkung = Schenkungssteuer. Vom Schenkungsbetrag wird allerdings die kapitalisierte Nutzniessung in Abzug gebracht.  Die Einkommens- und Vermögenssteuern erbringt weiterhin der Nutzniesser, der die Kosten für Unterhalt und Schuldzinesn trägt

Wohnrecht

- Analog Nutzniessung, wobei einzig ein Wohnrecht eingeräumt wird (nur bei Liegenschaftsübertrag möglich)

- Erbrechtliche Folgen?

- Steuerliche Folgen?

- Wie Nutzniessung, allerdings trägt idR der neue Eigentümer die Schuldzinskosten (kann aber vereinbart werden)

- Wie Nutzniessung. Die Schuldzinskosten kann idR der Eigentümer abziehen.

- Grundsatz: immer derjenige, der die effektiven Kosten trägt, kann sie steuerlich in Abzug bringen.

- Vermögenssteuern hat der Grundeigentümer zu ünernehmen, wobei das kapitalisierte Wohnrecht in Abzug gebracht wird

Gesetzliche Erbfolgen/ Parantelen

- gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. In erster Linie erben die Nachkommen einer verstorbenen Person. Den Nachkommen bezüglich gesetzlichem Erbanspruch gelichgestellt ist der Ehegatte.

- Falls bei einem Erblasser in der 1. Parentell keine Personen vorhanden sind, geht ein Erbanspruch auf den Personenkreis der 2. Parantel über. Insofern auch in der 2. Parantel keine Personen vorhanden sind, geht der Erbanspruch weiter an den Personenkreis der 3. Parantel. Falls gar keine Verwandtn in der 3. Parantel vorhanden sind, geht ein Nachlassvermögen an den Staat.

Beschreibung der Parantele:

1. Parantel:

- Nachkommen: Kinder, Enkel, Urenkel...

2. Paranetl:

- Eltern: Vater, Mutter = Geschwister

3. Parantel:

- Grosseltern: Grossmutter, Grossvater = Onkel, Tanten, Cousinen

Verfügungsarten im Erbrecht

- Verfügungsarten (Verfügungen von Todes wegen)

Nur im Testament:

- Einrichtung einer Stiftung

- Einsetzung eines Willensvollstreckers

Sowohl im Testament als auch im Erbvertrag:

- Erbeinsetzung

- Verfügung (Pflichtteile, Verfügungen für freie Quote)

- Vermächtnisse

- Auflagen und Bedingungen

- Ersatzverfügung

Nur im Erbvertrag:

- Erbverzichte

Verfügungsform von Todes wegen

- Wie ist die Form für ein Testament und Erbvertrag?

Testament:

- eigenhändiges (handschriftliches) Testament: formulierung eiens unmissverständlichen letzten Wunsches in handschriftlicher Form von A bis Z. Aufführung des Datums und der Unterschift am Ende des Testaments.

öffentliches Testament: öffentliche Beurrkundung (Notar) vor zwei Zeugen (die den Inhalt nicht kennen müssen / Bezeugen der Urteilsfähigkeit des Erblassers)

Nottestament: mündliche Erklärung an zwei Zeugen in Notsituation (z.B. bei schwerem Unfall). Ist nur zulässig, wenn die Erstellung einer anderen Testamentsform nicht möglich ist. Niederschrift durch Zeugen und Hinderlegung bei Gericht.

Erbvertrag: öffentliche Beurkundung (notar) vor mindestens 2 Zeugen. Möglichkeit Erbverzicht zu regeln

Einreichung von Ehe- und/oder Erbverträgen oder Testament

- Prozessbeschrieb:

Inventar: Antrag auf Inventarisierung durch gesetzliche Erben, falls gewünscht; innert Monatsfrist

Annahme/ Ausschlagung Erbe: Annahme der Erbschaft = Erben haften für die Verpfichtungen

Erbteilung: Aufgabe des Willensvollstreckers

Erbgangsbescheinigung: Ausweisdokument für rechtmässigen Erben

Güterrechliche Auseinandersetzung und Testamentseröffnung durch zuständige Behörde innert Monatsfrist

- Prozessbeschrieb:

Inventar: Auskunft über Vermögensverhältnisse des Erblassers

Annahme/ Ausschalgung: Ausschlagung der erbschaft inner 3 Monaten

Erbteilung: Einigung der Erbengemeinschaft auf die Erbteilung

Erbgangsbescheinigung: Ausweis gegenüber Behörden und Banken

Eröffnung vor aller Erben

- Prozessbeschrieb:

Inventar: Steuerinventar

Annahme/ Ausschalgung Erbe: Möglicher Antrag auf Liquidation; damit keine Übernahme von Verpflichtungen

Erbteilung: Keine

Erbgangsbescheinigung: Herausgabe der entsprechenden Vermögenswerte an Willensvollstrecker oder Erbenvertreter

Güterstände - Errungenschaftsbeteiligung

- gilt nach Gesetz als der ordentliche Güterstand. Dieser gilt für alle Ehen, die nach dem 1. Januar 1988 geschlossen wurden und für alle früheren Ehen, wenn nciht ein anders lautender Ehevertrag abgeschlossen wurde.

Vor der Ehe: 

- Eigengut Mann: alle Vermögenswerte vor der Ehe

- Eigengut Frau: alle Vermögenswerte vor der Ehe

Während der Ehe:

- Eigengut Mann/ Eigengut Frau: Zuzüglich erbschaften, Genugtuungsleistungen, Schenkungen

- Errungenschaft Mann: Arbeitserwerb, Erträge aus Vermögen und aus Eigengut

- Errungenschaft Frau: Arbeitserwerb, Erträge aus Vermögen und aus Eigengut

Güterrechtliche Auseinandersetzung:

Mann bekommt:

- Eigengut Mann/ 1/2 Errungenschaft Mann/ 1/2 Errungenschaft Frau

Frau bekommt:

- Eigengut Frau/ 1/2 Errungenschaft Mann/ 1/2 Errungenschaft Frau

Gütergemeinschaft

- muss in einem Ehevertrag festgelegt werden (notarielle Beglaubigung). Das Vermögen der Ehegatten fällt in das Gesamtgut, an welchem die Ehegatten je zur Hälft beteiligt sind.

Die Vermögenswerte vor der Ehe, fliessen in das Gesamtgut während der Ehe. Bei eine güterrechlichen Auseinandersetzung bekommen die Eheleute je die Hälfte

Gütertrennung

 

- Die Gütertrennung muss in einem Ehevertrag festgelegt werden (notarielle Beglaubigung). Das Vermögen der Ehegatten bleibt in diesem Güterstand klar getrennt. Bei einer Auflösung erfolgt keine eigentliche güterrechtliche Auseinandersetzung, da bereits die einzelnen Vermögenswerte getrennt und zugeordnet sind.

Unter welchen Voraussetzungen gelten Erbschaftssteuern als geschuldet?

Die Erbschafts- und Schenkungssteuern sind dann geschuldet, wenn eine Person einer Anderen unentgeltlich einen Vermögensanteil überträgt. Unentgeltlich heisst, dass die andere Person für den Erhalt des Vermögens nichts bezahlen muss und keine andere wertmässige Gegenleistung erbringt. Die vermögensüberträge können von Todes wegen (Erbschaft, Vermächtnisse) oder unter Lebenden (Schenkungen) erfolgen.

Wer hat Steuerhoheit/ -kompetenz für die Erhebung von Erbschafts- / Schenkungssteuern und welche Ausnahmen gibt es?

Derjenige Kanton ist berechtigt Steuern zu erheben, in welchem der Erblasser oder der Schenker seinen (letzten) Wohnsitz hatte.

Die einzige Ausnahme bildet die Übertragung von unbeweglichem Vermögen (Grundstücke und Liegenschaften), bei welchen immer derjenige Kanton die Steuern erhebt, in welchem das Vermögen liegt. Es ist somit nicht entscheidend, wo der Erbe oder der Beschenkte wohnt.

Was geschieht asu steuerlicher Sicht wenn ein Nutzniesser auf seine Nutzniessung zugunsten eines anderen Erben verzichtet?

Es liegt eine Schenkung über den Kapitalwert dieser Nutzniessung vor. Dies löst bei den meisten Kantonen eine Schenkungssteuer aus.

Welcher Wert ist für die Bemessung der Erbschafts- / Schenkungssteuer massgebend?

Grundsätzlich ist die Besteuerung der Verkehrswert massgebend, bei Rechten auf periodische Leistungen wie Renten und Nutzniessungen ist der kapitalisierte Wert massgebend.