Einführung ins Recht - § 1 Rechtliche Grundbegriffe
Abgrenzung verschiedener Rechtsbegriffe und deren Bedeutung für das jurisitische Arbeiten
Abgrenzung verschiedener Rechtsbegriffe und deren Bedeutung für das jurisitische Arbeiten
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Cartes-fiches | 59 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 22.03.2017 / 15.01.2022 |
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42.
Wann besteht ein Rechtsverhältnis. Verdeutlichen Sie seine Wirkungen auf Andere anhand eines Beispiels.
S. 162 N 185 - 189, 182 ff.
Rechtsverhältnisse entstehen im Privatrecht entweder von Gesetzes wegen oder mit dem Willen des Verpflichteten und des Berechtigten. Es besteht stets zwischen stets zwischen Personen, d.h. mind. einem Berechtigten und mind. einem Verpflichteten.
- Mietverhältnis: Der Mieter hat ein Recht auf den Gebrauch der Wohnung und der Vermieter ist verpflichtet den Gebrauch zu dulden.
- Der Eigentümer hat das Recht die Sache von jedem herauszuverlangen, der sie ihm vorenthält. Alle anderen Rechtssubjekte sind verpflichtet, Störungen des Eigentums zu unterlassen.
43.
Was ist unter dem Begriff Rechtsinstitut zu verstehen und wie ist sein Verhältnis zu dem Begriff des Rechtsverhältnisses?
Der Begriff Rechtsinstitut bezeichnet Komplexe von Normen, in die sich das objekitive Recht gliedern lässt und spricht so etwas vom Rechtsinstitut der Ehe, Aktiengesellschaft und des Eigentums. Bezogen auf einen konkreten Fall stellen diese Rechtsinstitute freilich auch Rechtsverhältnisse dar.
44.
Was ist ein Rechtsgeschäft?
Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer privaten (d.h. nicht hoheitlichen) Willensäusserung (gleichbedeuttend: Willenserklärung) besteht, durch die die rechtliche Wirkung erzielt werden soll.
45.
Welche Bedeutung kommt der Willenserklärung bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts zu? Nennen Sie Beispiele.
S. 163 ff. N 193-196, 203-208
Die Willensäusserung muss grundsätzlich nicht ausdrücklich, d.h. die kann auch konkludent oder stillschweigend, erfolgen (Art. 1 Abs. 1 OR). Eine oder mehr Willenserklärungen können für sich allein Rechtverbindlichkeit begründen, wobei auch weitere Elemente hinzukommen können.
- Auslage von Ware mit einem Preisschild (Art. 7 Abs. 3 OR)
- Abschluss eines Vertrags durch Handschlag
- Schenkung von Todeswegen (Art. 245 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 512 und Art. 499 ZGB)
46.
Wann treten die Rechtsfolgen eines Rechtsgeschäfts ein und welche Wirkungen zeitigen sie?
S. 164 ff. N 197 ff, 213-221
Die durch den Abschluss eines Rechtsgeschäfts angestrebten Rechtsfolgen treten immer nur insoweit ein, als sie durch die Rechtsordnung zugelassen sind (ihnen nicht zwingendes Recht entgegensteht.). Ihre Wirkungen sind vielfältig und sind je nach abgeschlossenen Rechtsgeschäft und dessen Gegenstand unterschiedlich.
47.
Wieso kann es in der Praxis schwierig sein eine klare Grenze zwischen Rechtsgeschäften unter Lebenden und denen von Todes wegen zu ziehen? Nennen Sie ein Beispiel aus der Rechtssprechung.
Die Grenze zwischen Rechtsgeschäften unter Lebenden und solchen von Todes wegen ist in der Praxis oft nicht so eindeutig, weil sich gelegentlich die Frage stellt, ob nicht mit einem Rechtsgeschäft unter Lebenenden in wirklichkeit eine Verfügung von Todes wegen gewollt war (z.B. Art. 512 ZGB) und daher ein Umgehungsgeschäft vorliegt, da die spezielleren Formvorschriften nicht eingehalten wurden.
- BGE 113 II 270 ff.
48.
In welcher Form sind Rechtsgeschäfte grundsätzlich abzuschliessen und gibt es Einschränkungen von diesem Grundsatz? Nennen Sie Beispiele.
In der Regel können Rechtsgeschäfte formfrei abgeschlossen werden (Art. 11 Abs. 1 OR). Jedoch kann von Gesetzes wegen zum Schutz der Beteiligten oder von Dritten, sowie im Interesse der Klarheit der Verhältnisse die Einhaltung einer bestimmten Formvorschrift verlangt werden.
- Art. 9 Abs. 1 KKG
- Art. 216 Abs. 1 OR
- Art. 657 Abs. 1 ZGB
49.
In welche 2 Kategorien werden Verträge, als häuftigste Form von Rechtsgeschäften, unterteilt und worin bestehen die Unterschiede? Nennen Sie je ein Beispiel.
Bei den Verträgen wird unterschieden zwischen einseitigen und zweiseitigen Verträgen, wobei es sich immer um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft handelt. Beim Abschluss einseitiger Verträge wird nur eine Partei verpflichtet, die andere dagegen nur berechtigt). Im Unterschied dazu werden bei zweiseitigen Verträgen beide Parteien sowohl verpflichtet, als auch berechtigt.
- Schenkung (Art. 241 OR, einseitiger Vertrag)
- Kaufvertrag (Art. 184 ff. OR, zweiseitiger Vertrag)
50.
Wie lassen sich Rechtsgeschäfte in inhaltlicher Hinsicht unterscheiden und was ist unter den jeweiligen Kategorien zu verstehen?
In inhaltlicher Hinsicht lassen sich Rechtsgeschäfte in Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte unterteilen.
Das Verpflichtungsgeschäft (als Grundgeschäft) begründet eine oder mehrere Verpflichtungen (Obligationen) und damit ein Schuldverhältnis (besonderes Rechtsverhältnis). Es handelt sich i.d.R. um zweiseitige Rechtsgeschäfte (Ausnahme: z.B. Art. 8 Abs. 1 OR).
Das Verfügungsgeschäft ändert unmittelbar und endgültig den Bestand oder Inhalt eines Rechts. Für den Abschluss des Verfügugnsgeschäfts ist die Verfügungsmacht über das zu übertragene Rechtsgut vorausgesetzt. Das Verfügungsgeschäft ist zeitlich oft dem Verpflichtungsgeschäft nachgelagert.
51.
Inwiefern werden Rechtsgeschäfte von amtlichen Handlungen abgegrenzt?
Rechtsgeschäfte lassen sich von amtlichen Handlungen (insb. von behördlichen Verfügungen) insofern Abgrenzen, als dass amtliche Handlungen im Gegensatz zum Rechtsgeschäft nicht aus freien Stücken, sondern nur auf gesetzlicher Grundlage erfolgen (Legalitätsprinzip) und oft einseitige Akte (welche bei Rechtsgeschäfte die Ausnahme sind) darstellen.
52.
Was ist unter dem Begriff Rechtsobjekt zu verstehen?
Rechtsobjekt ist jeder Gegenstand, mit dem sich das Recht befassen kann. Rechtsobjekte sind Gegenstände, die der Rechtsmacht eines Rechtssubjekts unterworfen werden, die seiner Herrschaftsmacht unterliegen und die Gegenstand eines subjektiven Rechts bilden können.
53.
Welchen Kategorien lass sich Rechtsobjekte zuordnen? Nennnen Sie je ein Beispiel aus dem Gesetz?
- Sachen (z.B. Art. 655 ff. ZGB)
- Tiere (z.B. Art. 641a Abs. 1 ZGB)
- Immaterialgüterrechte
54.
Was ist unter dem Begriff Rechtssubjekt zu verstehen?
S. 157 ff. N 151 f, 154 ff, 164 f.
Rechtssubjekt ist, wer rechtsfähig ist, d.h. wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Rechtsfähig und damit Rechtssubjekt sind alle natürlichen Personen (Art. 31 Abs. 1 ZGB), wobei auch das Kind vor der Geburt rechtsfähig ist, sofern es lebendig geboren wird (Vorbehalt). Darüber hinaus erkennt das Recht auch juristische Personen als Rechtssubjekte an, indem es ihnen die Rechtsfähigkeit wie auch die Handlungsfähigkeit in ähnlicher Weise wie den natürlichen Personen verleiht, sofern es sich dabei nicht um Eigenschaften handelt, welche den natürlichen Personen aufgrund ihres Menschsein notwendigerweise zu kommen (Art. 53 ZGB).
55.
Inwiefern trägt die moderne Medizin zur Verwischung der Grenze zwischen Beginn und Ende der Rechtssubjektivität bei?
Die moderne Medizin stellt das Recht mit Bezug auf die Bestimmung des Todeszeitpunktes vor erhebliche Probleme. Die Frage die sich hierbei stellt ist, ob ein Patient dessen Hirnfunktionen aufgehört haben tot ist und ob dessen Rechtssubjektivität somit beendet ist. Das Gesetzt stellt bei der Bestimmung des Todeszeitpunktes u.a. auf den Hirntod ab (z.B. Art. 9 Transplantationsgesetz).
56.
Was ist unter den Begriffen Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit zu verstehen?
Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.
Die Handlungsfähigkeit ist als Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB), zu verstehen.
57.
Welche Anforderungen knüpft das Gesetz an das Vorhandensein der Handlungsfähigkeit? Was ist die Folge bei Fehlen einer der beiden Voraussetzungen?
Das Gesetz knüpft an das Vorliegen der Handlungsfähigkeit (Art. 13 ZGB) die Voraussetzungen der Mündigkeit (Art. 14 ZGB) und Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) . Im Falle des Fehlens des Erfordernis der Mündigkeit gilt eine Person als beschränkt handlungsunfähig und vermag aus seinem Handeln Rechtswirkungen zu erzeugen (z.B. Art. 19 Abs. 3 ZGB). Mangelt es dagegen an der Urteilsfähigkeit oder an beiden Voraussetzungen gilt die Person als absolut Handlungsunfähig und muss sich von seinem gesetzlichen Vertreter (Eltern, Beistand) vertreten lassen.
58.
In welche 2 Kategorien lassen sich juristische Personen im schweizerischen Recht einteilen und wie ist deren Umfang jeweils definiert? Welche Bedeutung haben sie jeweils für das private und das öffentliche Recht?
Juristische Personen lassen sich in Körperschaften und Anstalten einteilen.
Körperschaften sind Personenmehrheiten. In ihrem Zentrum stehen die Mitglieder, die über den Zweck der Körperschaft und seine Realisierung entscheiden. Private Körperschaften sind Aktiengesellschaften, Kommandit-AG, GmbH, Genossenschaft und Verein. Öffentlich-rechtliche Körperschaften sind Bund, Kantone, Gemeinden und gewisse Landeskirchen.
Anstalten sind Vermögensverwaltungen, denen Vermögenswerte zu einem bestimmten Zweck gewidmet werden. So steht bei der Anstalt das Vermögenssubstrat im Vordergrund. Zweck und Organisation sind von den Stiftern vorgegeben. Private Anstalt ist lediglich die Stiftung. Öffentlich-rechtliche Anstalten sind die SUVA und die meisten Universitäten.
59.
Inwiefern sind juristische Personen den natürlichen Personen gleichgestellt?
Ebenso wie den natürlichen Personen wurden den juristischen Personen im laufe der schweizerischen Rechtssprechung Rechte zuerkannt, welche ursprünglich den natürlichen Personen vorbehalten waren. Dies sind vor allem das Recht auf eine Geheim- und Privatsphäre (BGE 97 II 97 ff, Art. 13 BV) und das Recht auf Ehre (BGE 95 II 481 ff, Art. 10 Abs. 2 BV).
60.
Inwiefern erfährt die Rechtssubjektivität der juristischen Personen eine Einschränkung gegenüber jener der natürlichen Personen?
Die juristische Person ist gemäss Art. 53 ZGB nur jener Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen zur notwendigen Vorausstzung haben (z.B. Alter, Geschlecht, Verwandtschaft).