Öffentliches Recht

Grundrechte, Prinzipien des Verwaltungsrechts und deren Voraussetzungen

Grundrechte, Prinzipien des Verwaltungsrechts und deren Voraussetzungen


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Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 20.03.2017 / 01.02.2025
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Theorien zur Abgrenzung Öffentliches Recht/Privatrecht

  • Subordinationstheorie (Staat als Träger hoheitlicher Gewalt)
  • Interessentheorie (Eine Norm wird zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen erlassen)
  • Funktionstheorie (Eine Norm dient der Erfüllung öffentlicher Aufgaben)
  • Modale Theorie (Eine Norm ist privatrechtlich, wenn deren Verletzung eine zivilrechtliche Sanktion nach sich zieht)

Zulässigkeitsvoraussetzungen einer belastenden echten Rückwirkung

  • Genügende gesetzliche Grundlage (Rückwirkung muss im Gesetz im formellen Sinn ausdrücklich vorgesehen sein)
  • Öffentliches Interesse (durch triftige Gründe gerechtfertigt)
  • Verhältnismässigkeit (in zeitlicher Hinsicht mässig; Voraussehbarkeit der Gesetzesänderung)
  • keine stossenden Rechtsungleichheiten
  • kein Eingriff in wohlerworbene Rechte

Inhalt des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit (Art. 5 Abs. 1 BV)

Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit verlangt, dass jegliche Verwaltungstätigkeit auf einer gültigen gesetzlichen Grundlage beruht und nicht darüber hinaus geht. 

Aspekte sind:

  • Erfordernis des Rechtssatzes (Generell-abstrakte Norm; genügende Bestimmtheit)
  • Erfodernis der Gesetzesform (Bestimmung der Rechtssetzungsstufe; Gesetzesdelegation)

Zulässigkeitsoraussetzungen einer Gesetzesdelegation

  • nicht durch Verfassung ausgeschlossen
  • Delegationsnorm in formellem Gesetz
  • Delegation bezüglich einer bestimmten, genau umschriebenen Materie
  • Delegationsnorm regelt die betreffende Materie in den Grundzügen

Öffentliches Interesse (Art. 5 Abs. 2 BV)

Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses allein vermag staatliches Handeln nicht zu rechtfertigen. Dies ist erst der Fall, wenn das öffentliche Interesse allfällige entgegenstehende private oder öffentliche Interessen überwiegt. 

Beispiele: 

  • Polizeiliche Interessen (Schutz der Polizeigüter wie öffentliche Ordnung und Sicherheit, öffentliche Gesundheit, öffentliche Sittlichkeit, Wahrung von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr)
  • Planerische Interessen (Raumplanung, Spital- und Altersplanung)
  • Soziale und sozialpolitische Interessen
  • Staatsaufgaben (Umweltschutz, Gewässerschutz, Tierschutz)
  • Fiskalische Interessen

Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV)

  • Eignung (schiesst nicht am Ziel vorbei)
  • Erforderlichkeit (sachlich; räumlich; zeitlich; personell)
  • Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und -wirkung)

Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV)

  • Vertrauensgrundlage (Verfügungen und Entscheide, Verwaltungsrechtliche Verträge, Verwaltungs- und Gerichtspraxis, Raumpläne, Untätigkeit der Behörden)
  • Gutgläubigkeit des Betroffenen 
  • Vertrauensbetätigung (Treffen von Dispositionen)
  • Kausalzusammenhang
  • Interessenabwägung

Rechtsfolgen: Bindung an die Vertrauensgrundlage; Widerherstellung von Fristen; Schaffung von Übergangsregelungen; Subsidiär und ausnahmsweise: Entschädigung von Vertrauensschäden

Voraussetzungen des Vertrauensschutzes bei unrichtiger behördlicher Auskunft

  • Eignung der Auskunft (gewisse inhaltliche Bestimmtheit)
  • Zuständigkeit der Behörde
  • Gutgläubigkeit
  • Nachteiligie Disposition
  • Keine Änderung der Sach- oder Rechtslage
  • Interessenabwägung

Grundsätze bei der Abwägung zwischen Rechtssicherheit und Gesetzmässigkeit beim Widerruf einer Verfügung (Art. 37 VRPG)

Rechtsicherheitsinteressen:

  • durch die Verfügung wurde ein wohlerworbenes Recht eingeräumt,
  • die Verfügung ist in einem Verfahren ergangen, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren,
  • der Private hat von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht.

Gesetzmässigkeitsinteressen:

  • Gewichtiges öffentliches Interesse für die richtige Rechtsanwendung
  • der Private hat die Verfügung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt
  • der rechtswidrige Zustand würde lange fortdauern

Begriff und Voraussetzungen der materiellen Enteignung 

Begriff:

  • Dem Eigentümer wird der bisherige oder voraussehbare künftige Gebrauch untersagt oder in einer Weise eingeschränkt, die besonders schwer wiegt, weil eine wesentliche, aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird.
  • Der Eingriff geht weniger weit, der Eigentümer wird jedoch als einziger oder zusammen mit einzelnen Grundeigentümern so betroffen, dass das Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erschiene und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn keine Entschädigung geleistet würde (Sonderopfer)

Der voraussehbare künftige Gebrauch muss als sehr wahrscheinlich gelten können, so dass eine nach der Rechtslage und den tatsächlichen Verhältnissen begründete Erwartung enttäuscht wird.

 

Ein besonders schwerer Eingriff liegt vor, wenn eine wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung des Eigentums nicht mehr möglich ist (Bsp.: Mehr als ein Drittel eines Grundstücks wird mit einem Bauverbot versehen)

Rechtsfolge: Gemäss Art. 26 Abs. 2 BV ist volle Entschädigung zu leisten.

Voraussetzungen polizeilicher Massnahmen

  • Rechtliche Grundlage (ausnahmsweise polizeiliche Generalklausel i.S.v. Art. 185 Abs. 3 BV)
  • Öffentliches Interesse (Polizeiliche Massnahmen müssen in erster Linie der Gefahrenabwehr dienen)
  • Verhältnismässigkeitsprinzip (zeitlich, örtlich, persönlich, sachlich)
  • Störerprinzip (grundsätzlich darf nur der unmittelbare Störer verpflichtet werden)
  • Verursacherprinzip (die Kosten hat zu tragen, wer sie verursacht hat)

Anforderungen an die gesetzliche Grundlage für Steuern und Kausalabgaben

Öffentliche Abgaben dürfen grundsätzlich nur aufgrund eines Gesetzes im formellen Sinn erhoben werden, das folgende Umschreibungen enthalten muss:

  • Kreis der Abgabepflichtigen
  • Gegenstand der Abgabe (abgabebegründender Tatbestand)
  • Höhe der Abgabe in den Grundzügen (mindestens aber die Bemessungsgrundlage)
  • Ausnahmen von der Abgabepflicht

 

Ausnahmen vom Grundsatz der Gesetzesform bei den Kausalbagaben

  • Kanzlei- und Kontrollgebühren: Es genügt ein Gesetz im materiellen Sinn
  • Übrige Kausalabgaben: Bestimmte Lockerungen vom Grundsatz zulässig, sofern über die Bemessungsgrundsätze eine konkrete und abstrakte Normenkontrolle möglich bleibt.

Bemessungsgrundsätze bei Kausalabgaben

  • Kostendeckungsprinzip (Es soll der Gesamtbetrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht oder höchstens geringfügig übersteigen; Es gilt nur bei kostenabhängigen Verwaltungsgebühren, wenn (1) Kosten entstehen, (2) die ausscheidbar sind und (3) den Leistungsbezügern zurechenbar sind.)

 

  • Äquivalenzprinzip (die erhobene Abgabe darf im Einzelfall zum ojbektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen; gilt grundsätzlich für alle Kausalabgaben)

Bemessungsgrundsätze bei Steuern

  • Allgemeinheit, Gleichmässigkeit und Verhältnismässigkeit (Lastengleichheit der Bürger gemäss Art. 8 BV)
  • Verbot kofiskatorischer oder prohibitiver Besteuerung
  • Interkantonales Doppelbesteuerungsverbot

Voraussetzungen für das Vorliegen von Gemeingebrauch

  • Bestimmungsgemässer Gebrauch
  • Gemeinverträglichkeit des Gebrauchs
  • Gleichbehandlung der Benutzer

Rechtsfolgen: Keine Bewilligungspflicht und grundsätzliche Unentgeltlichkeit

Voraussetzungen für das Vorliegen von gesteigertem Gemeingebrauch

  • Überschreiten des bestimmungsgemässen Gebrauchs

oder

  • Fehlen der Gemeinverträglichkeit bzw. Beeinträchtigung von anderen Benutzungsberechtigten

Rechtsfolge: Bewilligungspflicht und Entgeltlichkeit in Form einer Benutungsgebühr

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Sondernutzung

  • Überschreiten des bestimmungsgemässen Gebrauchs
  • Ausschluss anderer Benuntzungsberechtigter

Die dauernde und feste Verbindung bildet ein mögliches Indiz für eine Sondernutzung.

Rechtsfolge: Es bedarf einer Sondernutzungskonzession

Polizeiliche Schutzgüter

  • Öffentliche Ordnung und Sicherheit
  • Öffentliche Gesundheit
  • Öffentliche Sittlichkeit
  • Treu und Glauben im Geschäftsverkehr

Voraussetzungen für Massnahmen gestützt auf die Polizeigeneralklausel (Art. 185 Abs. 3 BV bzw. ungeschriebener Grundsatz des Verfassungsrechts)

  • Schwere Störung von Rechtsgütern oder unmittelbares Bevorstehen einer solchen
  • Dinglichkeit der Situation
  • Fehlende Voraussehbarkeit

Recht auf Leben (Art. 10 Abs. 1 BV)

Sachlicher Schutzbereich: menschliches Leben als solches

Persönlicher Schutzbereich: alle natürlichen Personen ab Geburt

Kerngehalt: Todesstrafe; Tötung infolge Gewaltanwendung, die nicht absolut erforderlich war

Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)

Sachlicher Schutzbereich: körperliche und geistige Unversehrtheit, Bewegungsfreiheit sowie Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen.

Persönlicher Schutzbereich: alle natürlichen Personen.

Kerngehalt: Folterverbot; grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung

Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV)

Sachlicher Schutzbereich:

  • Lebenssachverhalte, die der einzelne als Privatsache abgeschirmt haben möchte
  • tatsächlich gelebtes Familienleben
  • eigene Wohnung und alle weiteren Räume, die als Privaträume anzusehen sind
  • Brief-, Post-, Fernmeldeverkehr
  • staatliche Bearbeitung persönlicher Daten

Persönlicher Schutzbereich: alle natürlichen Personen und teilweise auch juristische Personen

Kerngehalt: unklar

Recht auf Ehe und Familie (Art. 14)

Sachlicher Schutzbereich: 

  • Ehefreiheit
  • Recht verheirateter Paare auf Familiengründung

Persönlicher Schutzbereich: natürliche Personen; Träger des Rechts auf Familie sind nur Verheiratete

Kerngehalt: Verbot der Zwangsheirat; Verbot staatlicher Programme zur Familienplanung

Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV)

Sachlicher Schutzbereich: Grundsätzlich alle Arten von Vorstellungen über die Beziehung des Menschen zum Göttlichen bzw. Transzendenten mit gewisser grundsätzlicher, weltanschaulicher Bedeutung.

Persönlicher Schutzbereich: natürliche Personen

Kerngehalt: Glaubensfreiheit; Gewissensfreiheit; negative Religionsfreiheit; 

Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV)

Sachlicher Schutzbereich: Wohnsitznahme; vorübergehender Aufenthalt von gewisser Dauer; Ausreise; Wiedereinreise

Persönlicher Schutzbereich: natürliche Personen im Besitz des Schweizer Bürgerrechts

Kerngehalt: ?

Meinungsfreiheit (Art. 16 BV)

Sachlicher Schutzbereich: Begriff der Meinung ist weit gefasst; Kommunikationsfreiheit schütz alle Mittel, die sich zur Kommunikation eignen. 

Persönlicher Schutzbereich: alle natürlichen und jurisitschen Personen

Kerngehalt: Verbot der Vorzensur im Sinne einer systematischen, vorgängigen und allgemeinen Inhaltskontrolle

Medienfreiheit (Art. 17)

Sachlicher Schutzbereich: Freiheit der Massenmeiden, durch das Mittel beliebiger Verfielfältigungsmethoden Meinungen zu verbreiten (Abs. 1).

Persönlicher Schutzbereich: Alle natürlichen und juristischen Personen

Kerngehalt: Vorzensur

Informationsfreiheit (Art. 16 BV)

Sachlicher Schutzbereich: Verbreitung und Empfang von Informationen

Persönlicher Schutzbereich: Alle natürlichen und juristischen Personen

Kerngehalt: ?

Wissenschaftsfreiheit (Art. 20)

Sachlicher Schutzbereich: planmässige und zielgerichtete Suche nach neuen Erkenntnissen unter Einhaltung wissenschaftlicher Kriterien

Persönlicher Schutzbereich: alle natürlichen und juristischen Personen

Kerngehalt: ?

Kunstfreiheit (Art. 21 BV)

Sachlicher Schutzbereich: Schaffen von Kunst und deren öffentliche Präsentation

Persönlicher Schutzbereich: alle natürlichen und juristischen Personen

Kerngehalt: generelle präventive Vorzensur

Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV)

Sachlicher Schutzbereich: Versammlungen mit meinungsbildendem oder meinugsausdrückendem Zweck; nicht zufällige Ansammlungen

Persönlicher Schutzbereich: Jedermann

Kerngehalt: ?

Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV)

Sachlicher Schutzbereich: Zusammenschluss von Menschen zur gemeinsamen Verfolgung eines bestimmten ideellen Ziels

Persönlicher Schutzbereich: Jedermann

Kerngehalt: ?

Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV)

Sachlicher Schutzbereich: 

  • freie privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit
  • teilweiser Anspruch auf Benutzung des öffentlichen Grundes
  • Gleichbehandlungsanspruch unter Konkurrenten

Persönlicher Schutzbereich: grundsätzlich natürliche und juristische Personen; Ausländische natürliche Personen mit Niederlassung oder aber gesetzlichem bzw. staatsvertraglichem Anspruch auf Aufenthalt; Ausländische juristische Personen mit Anspruch auf wirtschaftliche Beschäftigung, etwa gestützt auf sektorielle Verträge mit der EU

Kerngehalt: sehr schwere individuelle Beschränkung, die gleichzeitig dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit widerspricht.

Beachte Art. 94 Abs. 4 BV!

Eigentumsgarantie (Art. 26 BV)

Sachlicher Schutzbereich:

  • Rechte des Privatrechts und wohlerworbene Rechte
  • faktische Nutzungsmöglichkeiten (z.B. Zugang über Strasse zu Grundstück)
  • Institutsgarantie/Bestandesgarantie/Wertgarantie

Persönlicher Schutzbereich: Jedermann

Kerngehalt: Institutsgarantie

Beachte: Eingriffe in die Bestandesgarantie sind an Art. 36 BV zu messen; Ist ein Eingriff gerechtfertigt, kommt bei Vorliegen einer derart schweren Beschränkung die Wertgarantie gemäss Art. 26 Abs. 2 BV zu tragen.  

Voraussetzungen für eine im Lichte von Art. 8 Abs. 1 BV zulässigen Praxisänderung

  • ernsthafte und sachliche Gründe sprechen für eine Praxisänderung
  • das Recht an der richtigen Rechtsanwendung muss gegenüber demjenigen der Rechtssicherheit überwiegen
  • die Änderung muss grundsätzlich erfolgen
  • die Praxisänderung darf keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen (vorgängie Ankündigung; Übergangsregelung)

Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV)

Eine Diskriminierung besteht, wenn eine Person allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe benachteiligt wird.

Aufgrund des absoluten Charakters des Diskriminierungsverbots besteht keine Möglichkeit einer gerechtfertigten Diskriminierung. 

Willkürverbot (Art. 9 BV)

Willkürlich ist:

  • In der Rechtsetzung: Ein Erlass, der sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist.
  • In der Rechtsanwendung: Ein Entscheid, der offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.

Absoluter Charakter!

Schwere Durchsetzbarkeit aufgrund hoher Anforderungen an die Begründung!

Verfügungsbegriff

Die Verfügung ist eine behördliche Anordnung, mit welcher im Einzelfall ein Rechtsverhältnis einseitig und verbindlich geregelt wird und die gestützt auf öffentliches Recht ergeht.

Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV)

Sachlicher Schutzbereich: Zugang zum Grundschulunterricht, d.h. Anspruch auf Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, welche für eine gleichberechtigte Teilnahme am heutigen gesellschaftlichen Leben im Allgemeinen erforderlich sind. 

Persönlicher Schutzbereich: Schulpflichtige Kinder und Jugendliche (Im Alter von 4 bis 18) mit Wohnsitz in der Schweiz sowie deren Eltern

Kerngehalt: ?