Sozialversicherung
Schlussprüfung
Schlussprüfung
Kartei Details
Karten | 114 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Soziales |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 18.03.2017 / 15.05.2019 |
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Ergänzungsleistungen (EL)
Krankheits- und Behindertenkosten
- Zahnärztliche Behandlung
- Pflege und Betreuung zu Hause
- Mehrkosten für eine lebensnotwendige Diät
- Transport zur Behandlungsstelle
- Kosten für Hilfsmittel
- Beteiligungen an den Kosten der Krankenkasse
- Ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren
Mutterschaftsentschädigung (MSE)
Organisation
- AHV‐Ausgleichskassen sind zuständig für die Auszahlung der Leistungen
Krankenversicherung (KV)
- obligatorisch
- bietet Leistungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft an
- gesetzliche Grundlagen der Krankenversicherung sind in der Bundesverfassung enthalten (Bundesgesetz über Krankenversicherungen KVG)
- Unterteilung in obligatorische Grundversicherung und freiwillige Zusatzversicherung
Mutterschaftsentschädigung (MSE)
Beiträge und Finanzierung
- wird im Rahmen der Beiträge an die Erwerbsersatzordnung finanziert - diese werden zusammen mit den AHV‐Beiträgen erhoben
- beitragpflichtig sind Arbeitgebende, Arbeitnehmende, Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige
- EO‐Beitragssatz entspricht bei Erwerbstätigen 0.45 % des Bruttoverdienstes - bei Arbeitnehmenden muss Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge übernehmen - nichterwerbstätige, beitragspflichtige Personen bezahlen Beiträge zwischen CHF 23.‐ und CHF 1`150.‐
- Bund und Kantone sind an Finanzierung der Mutterschafsentschädigung beteiligt
Krankenversicherung (KV)
Gründe, warum KK immer teurer wird
- Menschen werden immer älter
- mehr Kosten
- bessere Technik (Fortschritt in Medizin)
- Überangebot
Mutterschaftsentschädigung (MSE)
Leistungen
- im Allgemeinen haben alle Frauen, die Arbeiten und Geld dafür erhalten, einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung – Voraussetzungen: die Frauen müssen unmittelbar vor der Geburt des Kindes obligatorisch im Sinn des AHV‐Gesetzes versichert sein (min. 9 Monate lang) und sie müssen in diesen 9 Monaten mindestens 5 Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben
- am Tag der Niederkunft beginnt der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung
- der Anspruch endet spätestens nach 14 Wochen (98 Tagen) - nimmt die Mutter ihre Erwerbstätigkeit in dieser Zeit wieder auf, erlischt der Anspruch - ist das Kind krank, und ein längerer Spitalaufenthalt des Kindes erforderlich, kann die Mutter beantragen, dass die Mutterschaftsentsch.digung erst mit der Heimkehr des Kindes beginnt
- Mutterschaftsentsch.digung ist ein Taggeld - 80 % des vor der Niederkunft erzielten, durchschnittlichen Erwerbseinkommens (max. 196.‐ pro Tag)
- wird anstelle des Lohns entrichtet, sie gilt deshalb als Einkommen (AHV/IV‐ und
- EO‐Beitr.ge werden abgezogen)
- während dem Mutterschaftsurlaub ist man obligatorisch unfallversichert
Krankenversicherung (KV)
Zweck (Leistungen)
- Leistungen bei Krankheit
- Leistungen bei Unfall
- Leistungen bei Mutterschaft
Arbeitslosenversicherung (ALV)
- gesetzliche Grundlagen sind in der Bundesverfassung
- Bundesgesetz (Arbeitslosenversicherungsgesetz)
Krankenversicherung (KV)
Krankheit
- jede Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist
- erfordert eine medizinische Untersuchung mit Diagnose oder Behandlung
- kann Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Zweck
- das Arbeitslosenversicherungsgesetz will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle garantieren (Existenzminimum) - Fokus auf neue Anstellung
Krankenversicherung (KV)
Unfall
- plötzlich
- unvorhersehbar
- nicht beabsichtigt
- äusserer Faktor
- Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder Tod als Folge
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Ansprüche
- Arbeitslosigkeit
- Kurzarbeit
- Witterungsbedingte Arbeitsausfälle (Schlechtwetter)
- Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebenden (Insolvenz)
Krankenversicherung (KV)
Mutterschaft
- Schwangerschaft
- Niederkunft
- nachfolgende Erholungszeit der Mutter
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Organisation
- Verantwortung liegt beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
- kantonale Amtsstellen (KAST) sorgen für einen einheitlichen Vollzug
- regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV) bieten Beratung und Vermittlung
- Arbeitslosenkassen (ALK) klären die Anspruchsberechtigung und richten die Geldleistungen aus (Unia, Syna...)
Krankenversicherung (KV)
Organisation
- Aufsicht hat Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- Versicherer müssen bestimmte gesetzlich definierte Voraussetzungen nachweisen können, z. B.: > Grundsatz der Gegenseitigkeit, Gleichbehandlung der Versicherten > Mittel der Krankenversicherung nur für ihre Zwecke verwenden (keine verdeckte Querfinanzierung von anderen Versicherungsleistungen, die nicht zur Krankenversicherung nach KVG gehört)
- BAG stellt ein Verzeichnis der zugelassenen Versicherer zur Verfügung
- Versicherer müssen die Verhütung von Krankheiten fördern > Institution: Gesundheitsförderung Schweiz
- gemeinsame Einrichtung KVG > internationale Koordination der Krankenversicherungen > Risikoausgleich > Umverteilung von Reserven > Kostenübernahme für zahlungsunfähige Versicherer > Pandemie-Impfungen
- bei Probleme mit Krankenkasse / Zusatzversicherer können Versicherte Dienste des Ombudsmanns der Krankenversicherung in Anspruch nehmen
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Beiträge und Finanzierung
- bis CHF 148`000 Jahreslohn: Beitragssatz 2.2 % (2x 1.1 %)
- ab CHF 148`001 Jahreslohn: zus.tzlich Solidaritätsabzug von 1 % (2x 0.5 %)
- die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber bilden den grössten Ertragsposten des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung
Krankenversicherung (KV)
Beiträge und Finanzierung
- obligatorische Krankenversicherung nach KVG finanziert sich durch Prämien, Kostenbeteiligungen und Beiträge der öffentlichen Hand
- selbsttragend
- Ausgaben-Umlaufverfahren
- Versicherer müssen Reserven bilden, um Zahlungsfähigkeit zu erhalten
- Einheitsprämien für Kinder und Erwachsene > regionale und kantonale Kostenunterschiede
- Krankenversicherer legen Prämien fest (BAG müssen Prämien aber genehmigen)
- BAG bietet Prämienübersicht an und auf ihrer Webseite gibt es die Möglichkeit zur Prämienberechnung und –vergleich
- Personen in bescheidenen wirtschaftliche Verhältnissen haben ein Anrecht auf staatliche Prämienverbilligungsbeiträge
- Krankenkassen bieten verschiedene Möglichkeiten zur Prämienreduktion an
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Leistungen
- Arbeitslosenentschädigung
- Kurzarbeitsentschädigung
- Schlechtwetterentschädigung
- Insolvenzentschädigung
- arbeitsmarktliche Massnahmen - bietet Leistungen für Arbeitnehmende und unterstützt auch Arbeitgebende
Krankenversicherung (KV)
Möglichkeiten der Prämienreduktion
- wählbare Franchise
- Bonusversicherung
- Telmedizin (24h-Service)
- eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer > HMO (Kollektive Gruppenpraxen) > Hausarztmodell
- Notfall, Augenärzte, Kinderärzte & Frauenärzte sind ausgeschlossen von den Sparmodellen
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Arbeitslosenentschädigung (ALE)
- bietet den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfall - Entschädigung wird an die Betroffenen ausbezahlt - Vorraussetzung: Beitragszeit min. 12 Monaten in den vergangenen 2 Jahren
- als Basis für die Auszahlung gilt der versicherte Verdienst - wird aufgrund des Einkommens der letzten 6 Monate festgesetzt - max. versicherter Lohn: CHF 148`000
- aus dem versicherten Verdienst wird ein Taggeld berechnet - beträgt abhängig von persönlichen Verhältnissen 70 – 80 %
- vom Bruttotaggeld werden sozialversicherungsrechtliche Beiträge abgezogen
- fehlende / ungenügende Arbeitsbemühungen haben eine vorübergehende Einstellung der Bezugsberechtigung der Arbeitslosenentschädigung zur Folge
Krankenversicherung (KV)
wählbare Franchise
- Kostenbeteiligung
- in ordentlicher Versicherung ist Jahresfranchise von CHF 300.00 vorgesehen
- höhere Franchise = Prämienrabatt (max. CHF 2500.00)
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Kurzarbeitsentschädigung (KAE)
- deckt über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebenden - hilft so über schwierige Phase, ohne dass Personal entlassen werden muss
- im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung muss die Leistung von den Arbeitgebenden geltend gemacht werden
- zuständig ist die kantonale Amtsstelle im Kanton, in dem der Betrieb den Sitz hat
- wird nach Ablauf der Karenzzeit gewährt (80 % des Verdienstausfalls)
Krankenversicherung (KV)
eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer
- Versicherter verzichtet auf freie Arzt- und Spitalwahl
- zwei verschiedene Modelle: > HMO-Modell > Hausarztmodell
- HMO- und Hausarztmodell erfüllen Gatekeeperfunktion
- Gatekeeper-Person kontrolliert Zugang und hat die Aufgabe, eine Person den Weg zur passenden Beratung / Behandlung zu zeigen. Manche Versicherer bieten auch eine telefonische Hotline an.
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Schlechtwetterentsch.digung (SWE)
- wird bei Arbeitsausfällen ausbezahlt, die dem Arbeitgebenden infolge ungünstiger Witterung zwingend entstanden sind
- wird nach Ablauf der Karenzzeit gewährt (80 % des Verdienstausfalls)
Krankenversicherung (KV)
HMO-Modell
- Versicherte suchen zuerst HMO-Zentrum auf > HMO-Zentrum = Gruppenpraxis, in der Fachkräfte diverse Fachrichtungen anbieten
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Insolvenzentschädigung
- Erwerbsausfallversicherung
- fängt das finanzielle Risiko ab, das bei einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebenden (Insolvenz) entsteht
- Insolvenzentschädigung deckt den Verdienstausfall für max. 4 Monate zu 100 %
- im Unterschied zur Arbeitslosenentschädigung wird die Insolvenzentschädigung nur für tatsächliche geleistete Arbeit ausbezahlt (für den Lohn, den der Arbeitnehmende aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgeber nicht erhalten hat)
Krankenversicherung (KV)
Hausarztmodell
- Versicherter muss zuerst Hausarzt konsultieren, welcher entscheidet, ob ein Spezialist hinzugezogen werden muss
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Arbeitsmarktliche Massnahme
die Wiedereingliederung von Personen wird gefördert!
- der öffentliche Vermittlungsdienst gibt Auskunft über den Arbeitmarkt und dient den Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen
- Kurse helfen Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen die Vermittlungsfähigkeit zu verbessern
- in Ausbildungspraktika können arbeitslose Versicherte ihre Vermittlungsfähigkeit verbessern
- Ausbildungszuschlüsse werden eingesetzt, wenn arbeitslose Versicherte ab dem 30. Altersjahr eine Grundausbildung nachholen müssen
- in Praxisfirmen können arbeitslose Versicherte aus dem kaufmännischen Bereich ihre Chancen auf berufliche Ein‐ und Wiedereingliederung erhöhen
- Einarbeitungszuschüsse werden gewährt, um die Vermittlung arbeitsloser Versicherter zu erleichtern
- in einem Motivationssemester haben Jugendliche die Möglichkeit, die Wahl eines Bildungswegs zu konkretisieren
- mit Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung werden arbeitslose Versicherte bei der Verbesserung ihre Vermittlungsfähigkeit unterstützt
- im Rahmen von Berufspraktika haben arbeitlose Versicherte eine Chance, praktische Berufserfahrungen zu sammeln
- mit der Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit soll die berufliche Wiedereingliederung von arbeitslosen Versicherten ab dem 20. Altersjahr geebnet werden
- Pendlerkosten‐ und Wochenaufenthalterbeiträge mildern die finanziellen Einbussen, wenn arbeitslose Versicherte zugunsten einer Wiedereingliederung eine grosse Mobilität in Kauf nehmen
Krankenversicherung (KV)
Bonusversicherung
- Bonus-Malus-System: Prämie wird höher, wenn Versicherter die Versicherung in einem Kalenderjahr in Anspruch nimmt (tiefer, wenn nicht)
Berufliche Vorsorge (BV)
- 1972 wurde die berufliche Vorsorge in die Bundesverfassung aufgenommen
- das Bundesgesetz über die berufliche Alters‐, Hinterlassenen‐ und Invalidenvorsorge (berufliches Vorsorgegesetz) BVG ist 1985 in Kraft getreten
- für alle Arbeitnehmenden mit best. Mindestjahreslohn (21'150) obligatorisch
Krankenversicherung (KV)
Telemedizin
- vor jeder Behandlung (ausser bei Notfällen) muss zuerst eine Hotline konsultiert werden
Berufliche Vorsorge (BV)
Zweck
- Fortsetzung der bisherigen Lebenserhaltung zu ermöglichen
- als zweite Säule ergänzt sie die erste Säule - goldene Regel: 1. Säule + 2. Säule = 60 % des letzten Lohns
Krankenversicherung (KV)
Leistungen, die der Diagnose und Behandlung dienen
- Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen (ambulant / stationär)
- Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung und Behandlung dienen
- Kostenbeteiligung für angeordnete Badekuren (Tagespauschalen)
- Massnahmen der medizinischen Rehabilitation
- Spitalaufenthalt
- Aufenthalt bei Entbindung in einem Geburtshaus
- Beitrag an medizinisch notwendige Transportkosten sowie Rettungskosten
- verordnete Arzneimittel
- Spitexleistungen (begrenzt)
Berufliche Vorsorge (BV)
Organisation
- Aufsicht hat das Bundesamt für Sozialversicherungen
- die Durchführung liegt bei den Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen)
- der Bundesrat legt den Mindestzinssatz für das angesparte Kapital und den Umwandlungssatz zur Berechnung der Altersrente fest
- die Stiftung Sicherheitsfonds BVG ist eine nationale Einrichtung der beruflichen Vorsorge – sichert die Vorsorgeguthaben bei Insolvenz der Pensionskasse
- die Zentralstelle 2. Säule ist die Verbindungsstelle zwischen den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und den Versicherten – hilft bei der Suche nach Guthaben und sucht Personen, für die ein vergessenes Guthaben gemeldet wurden
- die Verbindungsstelle ist die Kontaktstelle der Schweiz mit entsprechenden Verbindungsstellen in den Mitgliedsländer der EU und EFTA
- die Stiftung Auffangeinrichtung BVG wurde von den Spitzenorganisationen der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden gegründet – hat die Funktion einer registrierten Vorsorgeeinrichtung und bietet als Auffangeinrichtung: Arbeitgebenden, die sich keiner Vorsorgeeinrichtung anschliessen können - Arbeitslosen die Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge - Freiwillig Versicherten eine Aufnahme Selbstständigerwerbenden...)
Krankenversicherung (KV)
Leistungen - zusätzliche Kostenübernahme
- medizinische Prävention und Vorsorgemassnahmen
- Geburtsgebrechen, die nicht durch Invalidenversicherung gedeckt sind
- Unfälle
- Schwangerschaft (Abbruch, Entbindung und Mutterschaft)
- folgenreiche Zahnerkrankungen
- fünf Methoden der Komplementärmedizin
Berufliche Vorsorge (BV)
Beiträge und Finanzierung
- obligatorisch: alle Arbeitnehmenden, die den Mindestjahreslohn erzielen
- der versicherte Lohn wird als koordinierter Lohn bezeichnet – er ergibt sich
- durch den Abzug des Koordinationsabzugs vom massgebenden Lohn wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgebenden mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmenden bezahlen
- die Beiträge der Arbeitgebenden gelten als Geschäftsaufwand und können entsprechend bei der steuerlichen Veranlagung geltend gemacht werden
- individueller Sparprozess
- Mindestzinssatz 1.75 %
- Altersguthaben wird je nach Kalenderjahr unter Berücksichtigung von Altersgutschriften und der geleisteten Einlagen berechnet
Krankenversicherung (KV)
Leistungen - Kostenübernahme erfolgt nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind
- Leistungen werden von einer anerkannten Fachperson verordnet
- detaillierte Rechnung mit Aufstellung der tarifierten Leistungen
- wirksam (erzielen im Allgemeinen die angestrebte Wirkung)
- zweckmässig (im bestimmten Einzelfall)
- wirtschaftlich (angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis)
Berufliche Vorsorge (BV)
Altersgutschriften
- 25 – 34 7 %
- 35 – 44 10 %
- 45 – 54 15 %
- 55 – 64 / 65 18 %
Unfallversicherung (UV)
- obligatorisch (Arbeitnehmende und arbeitlose Personen, die Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben
- hilft mit Leistungen, um die wirtschaftlichen Folgen von Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten auszugleichen
- Grundlagen der Unfallversicherung sind in der Bundesverfassung enthalten (Bundesgesetz über Unfallversicherung UVG)
- Arbeitnehmende mit Pensum von min. 8 Std./Woche sind obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert
- Arbeitnehmende mit Pensum unter 8 Std./Woche (inkl. Arbeitsweg) sind nur gegen Berufsunfälle obligatorisch versichert
Berufliche Vorsorge (BV)
Kapitaldeckungsverfahren
- Finanzierung erfolgt nach dem Kapitaldeckungsverfahren - Kapital wird angespart und mittels Zins und Zinseszins aufgebaut
- der Deckungsgrad einer Pensionskasse ist eine wichtige Grösse - zeigt das Verh.ltnis zwischen dem vorhandenen Vermögen und dem notwendigen Kapital, damit sämtliche Leistungen gew.hrleistet sind
- bei einer Unterdeckung sind Verpflichtungen höher als das vorhandene Kapital