Sozialversicherung

Schlussprüfung

Schlussprüfung


Kartei Details

Karten 114
Sprache Deutsch
Kategorie Soziales
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 18.03.2017 / 15.05.2019
Weblink
https://card2brain.ch/box/20170318_sozialversicherung
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20170318_sozialversicherung/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Ergänzungsleistungen (EL)

Krankheits- und Behindertenkosten

  • Zahnärztliche Behandlung
  • Pflege und Betreuung zu Hause
  • Mehrkosten für eine lebensnotwendige Diät
  • Transport zur Behandlungsstelle
  • Kosten für Hilfsmittel
  • Beteiligungen an den Kosten der Krankenkasse
  • Ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren

Mutterschaftsentschädigung (MSE)

Organisation

  • AHV‐Ausgleichskassen sind zuständig für die Auszahlung der Leistungen

Krankenversicherung (KV)

  • obligatorisch
  • bietet Leistungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft an
  • gesetzliche Grundlagen der Krankenversicherung sind in der Bundesverfassung enthalten (Bundesgesetz über Krankenversicherungen KVG)
  • Unterteilung in obligatorische Grundversicherung und freiwillige Zusatzversicherung

Mutterschaftsentschädigung (MSE)

Beiträge und Finanzierung

  • wird im Rahmen der Beiträge an die Erwerbsersatzordnung finanziert - diese werden zusammen mit den AHV‐Beiträgen erhoben
  • beitragpflichtig sind Arbeitgebende, Arbeitnehmende, Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige
  • EO‐Beitragssatz entspricht bei Erwerbstätigen 0.45 % des Bruttoverdienstes - bei Arbeitnehmenden muss Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge übernehmen - nichterwerbstätige, beitragspflichtige Personen bezahlen Beiträge zwischen CHF 23.‐ und CHF 1`150.‐
  • Bund und Kantone sind an Finanzierung der Mutterschafsentschädigung beteiligt

Krankenversicherung (KV)

Gründe, warum KK immer teurer wird

  • Menschen werden immer älter
  • mehr Kosten
  • bessere Technik (Fortschritt in Medizin)
  • Überangebot

Mutterschaftsentschädigung (MSE)

Leistungen

  • im Allgemeinen haben alle Frauen, die Arbeiten und Geld dafür erhalten, einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung – Voraussetzungen: die Frauen müssen unmittelbar vor der Geburt des Kindes obligatorisch im Sinn des AHVGesetzes versichert sein (min. 9 Monate lang) und sie müssen in diesen 9 Monaten mindestens 5 Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben
  • am Tag der Niederkunft beginnt der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung
  • der Anspruch endet spätestens nach 14 Wochen (98 Tagen) - nimmt die Mutter ihre Erwerbstätigkeit in dieser Zeit wieder auf, erlischt der Anspruch - ist das Kind krank, und ein längerer Spitalaufenthalt des Kindes erforderlich, kann die Mutter beantragen, dass die Mutterschaftsentsch.digung erst mit der Heimkehr des Kindes beginnt
  • Mutterschaftsentsch.digung ist ein Taggeld - 80 % des vor der Niederkunft erzielten, durchschnittlichen Erwerbseinkommens (max. 196.‐ pro Tag)
  • wird anstelle des Lohns entrichtet, sie gilt deshalb als Einkommen (AHV/IV‐ und
  • EO‐Beitr.ge werden abgezogen)
  • während dem Mutterschaftsurlaub ist man obligatorisch unfallversichert

Krankenversicherung (KV)

Zweck (Leistungen)

  • Leistungen bei Krankheit
  • Leistungen bei Unfall
  • Leistungen bei Mutterschaft

Arbeitslosenversicherung (ALV)

  • gesetzliche Grundlagen sind in der Bundesverfassung
  • Bundesgesetz (Arbeitslosenversicherungsgesetz)

Krankenversicherung (KV)

Krankheit

  • jede Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist
  • erfordert eine medizinische Untersuchung mit Diagnose oder Behandlung
  • kann Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben

Arbeitslosenversicherung (ALV)

Zweck

  • das Arbeitslosenversicherungsgesetz will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle garantieren (Existenzminimum) - Fokus auf neue Anstellung

Krankenversicherung (KV)

Unfall

  • plötzlich
  • unvorhersehbar
  • nicht beabsichtigt
  • äusserer Faktor
  • Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder Tod als Folge

Arbeitslosenversicherung (ALV)

Ansprüche

  • Arbeitslosigkeit
  • Kurzarbeit
  • Witterungsbedingte Arbeitsausfälle (Schlechtwetter)
  • Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebenden (Insolvenz)

Krankenversicherung (KV)

Mutterschaft

  • Schwangerschaft
  • Niederkunft
  • nachfolgende Erholungszeit der Mutter

Arbeitslosenversicherung (ALV)

Organisation

  • Verantwortung liegt beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
  • kantonale Amtsstellen (KAST) sorgen für einen einheitlichen Vollzug
  • regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV) bieten Beratung und Vermittlung
  • Arbeitslosenkassen (ALK) klären die Anspruchsberechtigung und richten die Geldleistungen aus (Unia, Syna...)

Krankenversicherung (KV)

Organisation

  • Aufsicht hat Bundesamt für Gesundheit (BAG)
  • Versicherer müssen bestimmte gesetzlich definierte Voraussetzungen nachweisen können, z. B.: > Grundsatz der Gegenseitigkeit, Gleichbehandlung der Versicherten > Mittel der Krankenversicherung nur für ihre Zwecke verwenden (keine verdeckte Querfinanzierung von anderen Versicherungsleistungen, die nicht zur Krankenversicherung nach KVG gehört)
  • BAG stellt ein Verzeichnis der zugelassenen Versicherer zur Verfügung
  • Versicherer müssen die Verhütung von Krankheiten fördern > Institution: Gesundheitsförderung Schweiz
  • gemeinsame Einrichtung KVG > internationale Koordination der Krankenversicherungen > Risikoausgleich > Umverteilung von Reserven > Kostenübernahme für zahlungsunfähige Versicherer > Pandemie-Impfungen
  • bei Probleme mit Krankenkasse / Zusatzversicherer können Versicherte Dienste des Ombudsmanns der Krankenversicherung in Anspruch nehmen

Arbeitslosenversicherung (ALV)

Beiträge und Finanzierung

  • bis CHF 148`000 Jahreslohn: Beitragssatz 2.2 % (2x 1.1 %)
  • ab CHF 148`001 Jahreslohn: zus.tzlich Solidaritätsabzug von 1 % (2x 0.5 %)
  • die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber bilden den grössten Ertragsposten des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung

Krankenversicherung (KV)

Beiträge und Finanzierung

  • obligatorische Krankenversicherung nach KVG finanziert sich durch Prämien, Kostenbeteiligungen und Beiträge der öffentlichen Hand
  • selbsttragend
  • Ausgaben-Umlaufverfahren
  • Versicherer müssen Reserven bilden, um Zahlungsfähigkeit zu erhalten
  • Einheitsprämien für Kinder und Erwachsene > regionale und kantonale Kostenunterschiede
  • Krankenversicherer legen Prämien fest (BAG müssen Prämien aber genehmigen)
  • BAG bietet Prämienübersicht an und auf ihrer Webseite gibt es die Möglichkeit zur Prämienberechnung und –vergleich
  • Personen in bescheidenen wirtschaftliche Verhältnissen haben ein Anrecht auf staatliche Prämienverbilligungsbeiträge
  • Krankenkassen bieten verschiedene Möglichkeiten zur Prämienreduktion an

Arbeitslosenversicherung (ALV)

Leistungen

  • Arbeitslosenentschädigung
  • Kurzarbeitsentschädigung
  • Schlechtwetterentschädigung
  • Insolvenzentschädigung
  • arbeitsmarktliche Massnahmen - bietet Leistungen für Arbeitnehmende und unterstützt auch Arbeitgebende

Krankenversicherung (KV)

Möglichkeiten der Prämienreduktion

  • wählbare Franchise
  • Bonusversicherung
  • Telmedizin (24h-Service)
  • eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer > HMO (Kollektive Gruppenpraxen) > Hausarztmodell
  • Notfall, Augenärzte, Kinderärzte & Frauenärzte sind ausgeschlossen von den Sparmodellen

Arbeitslosenversicherung (ALV)

Arbeitslosenentschädigung (ALE)

  • bietet den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfall - Entschädigung wird an die Betroffenen ausbezahlt - Vorraussetzung: Beitragszeit min. 12 Monaten in den vergangenen 2 Jahren
  • als Basis für die Auszahlung gilt der versicherte Verdienst - wird aufgrund des Einkommens der letzten 6 Monate festgesetzt - max. versicherter Lohn: CHF 148`000
  • aus dem versicherten Verdienst wird ein Taggeld berechnet - beträgt abhängig von persönlichen Verhältnissen 70 – 80 %
  • vom Bruttotaggeld werden sozialversicherungsrechtliche Beiträge abgezogen
  • fehlende / ungenügende Arbeitsbemühungen haben eine vorübergehende Einstellung der Bezugsberechtigung der Arbeitslosenentschädigung zur Folge

Krankenversicherung (KV)

wählbare Franchise

  • Kostenbeteiligung
  • in ordentlicher Versicherung ist Jahresfranchise von CHF 300.00 vorgesehen
  • höhere Franchise = Prämienrabatt (max. CHF 2500.00)

Arbeitslosenversicherung (ALV)

Kurzarbeitsentschädigung (KAE)

  • deckt über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebenden - hilft so über schwierige Phase, ohne dass Personal entlassen werden muss
  • im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung muss die Leistung von den Arbeitgebenden geltend gemacht werden
  • zuständig ist die kantonale Amtsstelle im Kanton, in dem der Betrieb den Sitz hat
  • wird nach Ablauf der Karenzzeit gewährt (80 % des Verdienstausfalls)

Krankenversicherung (KV)

eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer

  • Versicherter verzichtet auf freie Arzt- und Spitalwahl
  • zwei verschiedene Modelle: > HMO-Modell > Hausarztmodell
  • HMO- und Hausarztmodell erfüllen Gatekeeperfunktion
  • Gatekeeper-Person kontrolliert Zugang und hat die Aufgabe, eine Person den Weg zur passenden Beratung / Behandlung zu zeigen. Manche Versicherer bieten auch eine telefonische Hotline an.

Arbeitslosenversicherung (ALV)

Schlechtwetterentsch.digung (SWE)

  • wird bei Arbeitsausfällen ausbezahlt, die dem Arbeitgebenden infolge ungünstiger Witterung zwingend entstanden sind
  • wird nach Ablauf der Karenzzeit gewährt (80 % des Verdienstausfalls)

Krankenversicherung (KV)

HMO-Modell

  • Versicherte suchen zuerst HMO-Zentrum auf > HMO-Zentrum = Gruppenpraxis, in der Fachkräfte diverse Fachrichtungen anbieten

Arbeitslosenversicherung (ALV)

Insolvenzentschädigung

  • Erwerbsausfallversicherung
  • fängt das finanzielle Risiko ab, das bei einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebenden (Insolvenz) entsteht
  • Insolvenzentschädigung deckt den Verdienstausfall für max. 4 Monate zu 100 %
  • im Unterschied zur Arbeitslosenentschädigung wird die Insolvenzentschädigung nur für tatsächliche geleistete Arbeit ausbezahlt (für den Lohn, den der Arbeitnehmende aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgeber nicht erhalten hat)

Krankenversicherung (KV)

Hausarztmodell

  • Versicherter muss zuerst Hausarzt konsultieren, welcher entscheidet, ob ein Spezialist hinzugezogen werden muss

Arbeitslosenversicherung (ALV)

Arbeitsmarktliche Massnahme

die Wiedereingliederung von Personen wird gefördert!

  • der öffentliche Vermittlungsdienst gibt Auskunft über den Arbeitmarkt und dient den Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen
  • Kurse helfen Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen die Vermittlungsfähigkeit zu verbessern
  • in Ausbildungspraktika können arbeitslose Versicherte ihre Vermittlungsfähigkeit verbessern
  • Ausbildungszuschlüsse werden eingesetzt, wenn arbeitslose Versicherte ab dem 30. Altersjahr eine Grundausbildung nachholen müssen
  • in Praxisfirmen können arbeitslose Versicherte aus dem kaufmännischen Bereich ihre Chancen auf berufliche Ein‐ und Wiedereingliederung erhöhen
  • Einarbeitungszuschüsse werden gewährt, um die Vermittlung arbeitsloser Versicherter zu erleichtern
  • in einem Motivationssemester haben Jugendliche die Möglichkeit, die Wahl eines Bildungswegs zu konkretisieren
  • mit Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung werden arbeitslose Versicherte bei der Verbesserung ihre Vermittlungsfähigkeit unterstützt
  • im Rahmen von Berufspraktika haben arbeitlose Versicherte eine Chance, praktische Berufserfahrungen zu sammeln
  • mit der Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit soll die berufliche Wiedereingliederung von arbeitslosen Versicherten ab dem 20. Altersjahr geebnet werden
  • Pendlerkosten‐ und Wochenaufenthalterbeiträge mildern die finanziellen Einbussen, wenn arbeitslose Versicherte zugunsten einer Wiedereingliederung eine grosse Mobilität in Kauf nehmen

Krankenversicherung (KV)

Bonusversicherung

  • Bonus-Malus-System: Prämie wird höher, wenn Versicherter die Versicherung in einem Kalenderjahr in Anspruch nimmt (tiefer, wenn nicht)

Berufliche Vorsorge (BV)

  • 1972 wurde die berufliche Vorsorge in die Bundesverfassung aufgenommen
  • das Bundesgesetz über die berufliche Alters‐, Hinterlassenen‐ und Invalidenvorsorge (berufliches Vorsorgegesetz) BVG ist 1985 in Kraft getreten
  • für alle Arbeitnehmenden mit best. Mindestjahreslohn (21'150) obligatorisch

Krankenversicherung (KV)

Telemedizin

  • vor jeder Behandlung (ausser bei Notfällen) muss zuerst eine Hotline konsultiert werden

Berufliche Vorsorge (BV)

Zweck

  • Fortsetzung der bisherigen Lebenserhaltung zu ermöglichen
  • als zweite Säule ergänzt sie die erste Säule - goldene Regel: 1. Säule + 2. Säule = 60 % des letzten Lohns

Krankenversicherung (KV)

Leistungen, die der Diagnose und Behandlung dienen

  • Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen (ambulant / stationär)
  • Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung und Behandlung dienen
  • Kostenbeteiligung für angeordnete Badekuren (Tagespauschalen)
  • Massnahmen der medizinischen Rehabilitation
  • Spitalaufenthalt
  • Aufenthalt bei Entbindung in einem Geburtshaus
  • Beitrag an medizinisch notwendige Transportkosten sowie Rettungskosten
  • verordnete Arzneimittel
  • Spitexleistungen (begrenzt)

Berufliche Vorsorge (BV)

Organisation

  • Aufsicht hat das Bundesamt für Sozialversicherungen
  • die Durchführung liegt bei den Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen)
  • der Bundesrat legt den Mindestzinssatz für das angesparte Kapital und den Umwandlungssatz zur Berechnung der Altersrente fest
  • die Stiftung Sicherheitsfonds BVG ist eine nationale Einrichtung der beruflichen Vorsorge – sichert die Vorsorgeguthaben bei Insolvenz der Pensionskasse
  • die Zentralstelle 2. Säule ist die Verbindungsstelle zwischen den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und den Versicherten – hilft bei der Suche nach Guthaben und sucht Personen, für die ein vergessenes Guthaben gemeldet wurden
  • die Verbindungsstelle ist die Kontaktstelle der Schweiz mit entsprechenden Verbindungsstellen in den Mitgliedsländer der EU und EFTA
  • die Stiftung Auffangeinrichtung BVG wurde von den Spitzenorganisationen der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden gegründet – hat die Funktion einer registrierten Vorsorgeeinrichtung und bietet als Auffangeinrichtung: Arbeitgebenden, die sich keiner Vorsorgeeinrichtung anschliessen können - Arbeitslosen die Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge - Freiwillig Versicherten eine Aufnahme Selbstständigerwerbenden...)

Krankenversicherung (KV)

Leistungen - zusätzliche Kostenübernahme

  • medizinische Prävention und Vorsorgemassnahmen
  • Geburtsgebrechen, die nicht durch Invalidenversicherung gedeckt sind
  • Unfälle
  • Schwangerschaft (Abbruch, Entbindung und Mutterschaft)
  • folgenreiche Zahnerkrankungen
  • fünf Methoden der Komplementärmedizin

Berufliche Vorsorge (BV)

Beiträge und Finanzierung

  • obligatorisch: alle Arbeitnehmenden, die den Mindestjahreslohn erzielen
  • der versicherte Lohn wird als koordinierter Lohn bezeichnet – er ergibt sich
  • durch den Abzug des Koordinationsabzugs vom massgebenden Lohn wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgebenden mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmenden bezahlen
  • die Beiträge der Arbeitgebenden gelten als Geschäftsaufwand und können entsprechend bei der steuerlichen Veranlagung geltend gemacht werden
  • individueller Sparprozess
  • Mindestzinssatz 1.75 %
  • Altersguthaben wird je nach Kalenderjahr unter Berücksichtigung von Altersgutschriften und der geleisteten Einlagen berechnet

Krankenversicherung (KV)

Leistungen - Kostenübernahme erfolgt nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind

  • Leistungen werden von einer anerkannten Fachperson verordnet
  • detaillierte Rechnung mit Aufstellung der tarifierten Leistungen
  • wirksam (erzielen im Allgemeinen die angestrebte Wirkung)
  • zweckmässig (im bestimmten Einzelfall)
  • wirtschaftlich (angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis)

Berufliche Vorsorge (BV)

Altersgutschriften

  • 25 – 34 7 %
  • 35 – 44 10 %
  • 45 – 54 15 %
  • 55 – 64 / 65 18 %

Unfallversicherung (UV)

  • obligatorisch (Arbeitnehmende und arbeitlose Personen, die Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben
  • hilft mit Leistungen, um die wirtschaftlichen Folgen von Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten auszugleichen
  • Grundlagen der Unfallversicherung sind in der Bundesverfassung enthalten (Bundesgesetz über Unfallversicherung UVG)
  • Arbeitnehmende mit Pensum von min. 8 Std./Woche sind obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert
  • Arbeitnehmende mit Pensum unter 8 Std./Woche (inkl. Arbeitsweg) sind nur gegen Berufsunfälle obligatorisch versichert

Berufliche Vorsorge (BV)

Kapitaldeckungsverfahren

  • Finanzierung erfolgt nach dem Kapitaldeckungsverfahren - Kapital wird angespart und mittels Zins und Zinseszins aufgebaut
  • der Deckungsgrad einer Pensionskasse ist eine wichtige Grösse - zeigt das Verh.ltnis zwischen dem vorhandenen Vermögen und dem notwendigen Kapital, damit sämtliche Leistungen gew.hrleistet sind
  • bei einer Unterdeckung sind Verpflichtungen höher als das vorhandene Kapital