Raumplanungsrecht

basierend auf Griffel, Raumplanungs- und Baurecht (in a nutshell), 2.A. 2014

basierend auf Griffel, Raumplanungs- und Baurecht (in a nutshell), 2.A. 2014


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Flashcards 111
Students 18
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 17.02.2017 / 06.10.2024
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Entschädigung bei materieller Enteignung

Materielle Enteignung liegt vor, wenn (BGer):

  • dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt; oder
  • in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird (Beispiel: Recht zu bauen).
  • Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (Sonderopfer).

Die Möglichkeit einer künftigen besseren Nutzung der Sache (Beispiel: Möglichkeit seiner Überbauung) ist indessen nur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen.

Massgabend für Realisierungswahrscheinlichkeit:

  • Stand der kommunalen und kantonalen Planung
  • Lage und Beschaffenheit des Grundstücks
  • Erschliessungsverhältnisse
  • bauliche Entwicklung in der Umgebung

Problem und Lösung dafür in diesem Zusammenhang:

  • Problem: Bauzonen überdimensioniert in der Schweiz
  • Lösung: zweckgebundene Mehrwertabgabe
    • entschädiungspflichtige Auszonung 
    • nicht entschädiungspflichtigen Nichteinzonungen
      • (Nichteinzonung: wenn erstmals ein RPG-konformer Nutzungsplan erstellt wird)
    • Ausnahmsweise hat der Grundeigentümer trotzdem auch bei einer Nichteinzonung einen Anspruch auf Entschädigung

Planungszone

Bundesrecht (27 RPG) und Kanton Zürich (§ 346 PBG)

Bundesrecht (27 RPG)

  • Gebiet, in dem Nutzungspläne erlassen oder geändert werden müssen.
  • Die Planungszone wird von einer Behörde erlassen und ist sofort mit deren Erlass rechtswirksam
  • In Planungszone darf nichts unternommen werden, das die (zukünftige) Nutzungsplanung präjudizieren würde.
  • Maximal 5 Jahre (Kantone können Verlängerung vorsehen)
  • (dient gemäss Wortlaut aber nur der Sicherung der Nutzungsplanung)

Kanton Zürich (§ 346 PBG)

  • zur Sicherung der Nutzungs- wie auch Richtplanung
  • 3 Jahre, maximal um 2 Jahre verlängerbar
  • Voraussetzungen:
    • Verhältnismässigkeit;
    • Erforderlichkeit und Notwendigkeit
    • öffentliches Interesse (liegt idR vor, gerade darin, dass Planung nicht präjudiziert wird):
      • Planungszone darf aber nicht zu absolutem Bauverbot führen
      • Einzelfallprüfung ob ein Bauvorhaben dem Ausgang (höchstwahrscheinlich) nicht widerspricht)
      • Bereits bewilligtes Projekt: hohe Voraussetzungen für Widerruf

Kanton Zürich

Bausperre (§ 120 - 122 PBG)

Quartierplanbann (§ 150)

Bausperre (§ 120 - 122 PBG)

  • Sicherung öffentlicher Werke und Anlagen, die sich in Vorbereitung befinden, aber noch kein Richt- oder Werkplan vorhanden ist
  • Auf Gesuch des (künftigen) Werkeigentümers
  • Maximal 5 Jahre, fällt dahin, wenn bis dann
    • Richtplan nicht ergänzt,
    • Werkplan verabschiedet oder
    • Enteignungsverfahren eingeleitet ist

Quartierplanbann (§ 150 PBG)

  • Nach rechtskräftiger Einleitung des Quartierplanverfahrens
  • keine rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen; 
  • Bewilligung allerdings dann, wenn weder verunmöglichung noch wesentliche Erschwerung der Aufstellung oder Vollzugs des Quartierplans

Kanton Zürich

Institut der planungsrechtlichen Baureife (§ 233 PBG)

  • Bauten und Anlagen dürfen nur auf Grundstücken erstellt werden, die baureif sind (oder es bei Abschluss oder ggf. bereits bei Baubeginn sein werden) (§ 233 I PBG)
  • Baureif (§ 234 PBG): 
    • Erschlossen
    • keine nachteilige Beeinflussung einer durch Gemeindeexekutive noch festzulegende oder bereits beantragte Planungsmassnahme
  • Effekt: Erfordernis der Baureife löst Bausperre aus!
    • Künftige Planfestsetzungen lösen negative Vorwirkung aus. 
    • (= Nichtanwendung des geltenden Rechts bis zum Erlass des neuen Rechts)
    • Maximal für 3 Jahre (§ 235 PBG), oder wenn dannzumal neuer Nutzungsplan nur noch wegen Rechtsmittelverfahren nicht in Kraft ist
  • Geschützt durch Baustopp werden sollen lediglich Planungsrechtliche Festlegungen (wie bspw.:)
    • Nutzweise
    • Ausnützung
    • erlaubte Überbauungsart
    • Geschosszahl
  • Zeitpunkt: Ab öffentlicher Auflage i.S.v. 7 PBG
    • ev. auch ab Beantragung der Genehmigung der Exekutive an die Legislative, um zu Verhindern, dass dadurch ein "Run" ausgelöst wird
  • Sonderfall: Planungsrechtliche Festlegungen werden erst während laufendem Rechtsmittelverfahren ausgelöst: wenn bereits das erstinstanzliche Rechtsmittel durch ist (i.d.R. wohl Rekurs), dann gibt es i.d.R. keine Vorwirkung des neuen Rechts mehr (faktisch jedoch: Interessenabwägung zwischen öff. Interesse und Vertrauen des Gesuchsstellers in Beständigkeit)

Erschliessung

Anforderungen (Bund und Kanton Zürich)

Voraussetzung ist jeweils, dass das Grundstück erschlossen ist. Erschliessung: Gesamtheit aller Einrichtungen, die notwendig sind, um ein Grundstück zonen- und bauordnungsgemäss zu nutzen. 

Anforderung an Erschliessung ist abhängig von der beabsichtigten Nutzungszone. Was als hinreichende Zufahrt gilt, ist unter Berücksichtigung der lokalen Umstände zu klären.

Mindestanforderungen an Erschliessung Bund (19 I RPG)

  • hinreichende Zufahrt; und
  • Anschluss ohne erheblichen Aufwand an Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen
  • (Lärmschutzwerte planmässig eingehalten; 24 II USG / 30 LSV)

Voraussetzungen an Erschliessung Zürich (§ 236 I PBG)

  • genügende Zugänglichkeit (§ 237 I PBG, 1. Satz)
  • Versorgung mit Wasser/Energie und Abfallentsorgung gewährleistet
  • bei grösseren Überbauungen: genügende Erreichbarkeit mit ÖV (§ 237 I PBG, 2. Satz)

§ 237 I PBG Betreffend Zugänglichkeit: Genügende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer.

Ausstattung: Bauten und Anlagen, die zur Erfüllung öffentlicher Anlagen notwendig sind, wie Schulen und Spitäler. 

Beachte: § 3 ABV enthält einen wesentlich engeren Begriff der Ausstattungen (Nebeneinrichtungen zu Bauten und Anlagen, wie Spielplätze, Parkplätze, Lärmwälle)

Erschliessung

Unterschiedliche Erschliessungsstufen

  • Grunderschliessung (Basiserschliessung)
    • übergeordnete Anlagen, die ein grösser zusammenhängendes Gebiet erfassen und an die Einrichtungen der Groberschliessung heranführen
    • Autobahn, Hauptverkehrsstrassen, Eisenbahnlinien, Wassererfassungsanlagen, Wasseraufbereitungsanlagen, Reservoirs
  • Groberschliessung (Begriff des Wohnbau- und Eigentumförderungsgesetz, nicht in RPG genutzt) 
    • beinhaltet die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen
      • Wasser
      • Energieversorgungsleitungen
      • Abwasserleitungen
      • Strassen und Wege
  • Feinerschliessung:
    • Anschluss einzelner Grundstücke oder Parzellengruppen an Hauptstränge der Erschliessungsanlagen (also an Anlagen der Groberschliessung)
  • Gebäudeerschliessung:
    • Hausanschluss
    • gehört nicht zur eigentlichen Erschliessung (durch das Gemeinwesen)
    • bildet Bestandteil des Baugesuchs (Sache der Grundeigentümer)

Erschliessung 

Funktion

Erschliessung ist im Zwischenbereich zwischen Nutzungsplanung und Baubewilligung angesiedelt

Erschliessung und Nutzungsplanung

  • Erschliessungsplanung (ZH: § 90 ff PBG) als Teil der Nutzungsplanung
  • Ziele der Raumplanung (1 u. 3 RPG) sind dabei entsprechend zu berücksichtigen
  • Gemeinde setzt mit BZO zusammen einen Erschliessungsplan fest (§ 90 I PBG)

Erschliessung und Baubewilligung

  • Erschliessung ist Bauvoraussetzung (22 II lit. b RPG; § 234 PBG - Erschliessung als Bestandteil der "Baureife")
    • Damit Baubewilligung erteilt werden kann, müssen daher grundsätzlich
      • Erschliessungspläne vorliegen
      • grundstücksexterne Erschliessungsanlagen erstellt sein
    • Baureifeerfordernis auch bei Umbauten, wenn wesentliche Abweichung von bisherigen Erfordernissen
  • Privatrechtliche Zugänge als Dienstbarkeit (§ 237 IV PBG): unbedeutend im Hinblick auf die Anforderungen an eine "genügende Zugänglichkeit", ob es sich um eine via Dienstbarkeit eingerichtete Zufahrt oder um eine öffentliche Strasse handelt. ("Feuerwehrauto muss so oder so hinfahren können" ;-)

Erschliessung

Durchführung der Erschliessung

  • Erschliessung ist Sache des Gemeinwesens
  • Innerhalb von im Erschliessungsplan vorgesehener Frist (ggf. in Etappen) durchzuführen (19 II RPG)
    • Erschliessungsplan ist - wie bereits Nutzungsplan - auf den Bedarfshorizont von 15 Jahren auszurichten
  • Privaterschliessung (vgl. 19 III RPG)
    • Subsidiär, wenn Gemeinwesen nicht (genügend schnell) handelt
    • Pflicht zur vorgängigen Ermächtigung (kein eigenmächtiges handeln)
    • Bevorschussung der Erschliessungskosten durch Private
    • In Praxis oft durch verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt
  • Erschliessungsplanung (§ 90 ff PBG)
    • Erschliessungsplan gemeinsam mit BZO durch Gemeinde festzusetzen (90 I PBG)
    • Gibt Aufschluss über die Groberschliessung
    • Festsetzung gleich wie BZO (§ 95 PBG --> Verweis auf 147 ff PBG)
    • Genehmigung durch zuständige Direktion (§ 95 PBG)
  • Feinerschliessung durch Quartierplan (§ 166 ff PBG)
  • Finanzierung
    • Grob- und Feinerschliessungskosten (nicht aber Grunderschliessung) sind nach 19 II RPG (mindestens teilweise) auf Grundeigentümer zu überwälzen, da diesen einen Sondervorteil zuteil wird
    • Kausalabgaben, gebunden an Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip
    • Beiträge für Bau von Strassen, Wege, Trottoirs und Parkierungsflächen (Erschliessungsbeiträge)
    • Anschlussgebühren für Anschluss an öffentliche Versorgungs- und Entsorungsanlagen.

Trennungsgrundsatz und Konzentrationsprinzip (75 BV; 1 u. 3 RPG)

Trennungsgrundsatz

Verlangt die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet - in rechtlicher sowie in tatsächlicher Hinsicht

Konzentrationsprinzip

Verlangt die Konzentration der Siedlungstätigkeit um dem Gebot der haushälterischen Bodennutzung zu genügen

Folgen aus Trennungsgrundsatz und Konzentrationsprinzip

Bewilligungszuständigkeit

  • Zonenkonformität (16a f. RPG) und Erteilung von Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzonen (24 ff. RPG) sind bundesrechtlich geregelt.
  • Bundesrecht regelt (grundsätzlich) abschliessend, was auserhalb der Bauzonen gebaut werden darf. 
    • Kantone mit der Möglichkeit, gewisse weitere Einschränkungen vorzusehen (27a RPG)
  • Regelung des Bauens innerhalb Bauzone (abgsehen von Erschliessungserfordernis) Sache der Kantone

Bewilligungszuständigkeit (i.c. ZH)

  • kommunale Baubehörde als Regelfall (§ 318 PBG)
  • kantonale Bewilligungsinstanz ist bundesrechtlich vorgeschrieben für
    • Beurteilung der Zonenkonformität ausserhalb der Bauzonen (i.S.v. 16 ff RPG)
    • Ausnahmebewilligungen (i.S.v. 24 ff RPG)
    • Dies ist i.d.R. das Amt für Raumentwicklung (ARE)
      • Landwirtschaftszonen
      • Freihaltezonen
      • Reservezonen
    • in Ausnahmefällen (insb. Naturschutz) das Amt für Landschaft und Natur
  • Beachte: für die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen (sprich alles, was nicht durch kantonale Bewilligung erfasst ist) bleibt die kommunale Baubehörde zuständig, so dass in diesen Fällen zwangsläufig eine Verfahrenskoordination stattfindet (25a RPG schreibt diese vor; für ZH § 8 BVV)

Zonenkonforme Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

Bodenabhängige und bodenunabhängige Produktion

Bodenabhängige Produktion

  • Boden wird unmittelbar genutzt zur Produktion (Boden ist Produktionsfaktor)
  • Tierhaltung ist bodenabhängig, wenn Futter wesentlich von Betrieb kommt

Innere Aufstockung

  • in bodenabhängigen Betrieb werden Bauten und Anlagen für bodenunabhängige Produktion errichtet; d.h. für
    • bodenunabhängige Tierhaltung
    • Hors-Sol-Produktion
  • "Massgebend ist nicht mehr die Produktionsmethode (Boden), sondern das Produkt (Landwirtschaftsprodukt)"

Intensivlandwirtschaftszone: eine - immer noch landwirtschaftliche / gartenbauliche - Nutzung, die über die innere Aufstockung hinaus geht, kann in besonderen kantonale ausgeschiedenen Zonen (16a III RPG) zulässig erklärt werden. 

Zonenkonforme Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

Wohnbauten

Grundsatz: Zonenkonform sind Bauten, die entweder der bodenabhängigen Produktion oder der inneren Aufstockung dienen

Bauten für Wohnbedarf

  • Wohnbedarf ist zonenkonform, sofern dieser für den Betrieb des landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich
  • wenn aus objektiven Gründen die Bewirtschaftung von ausserhalb der Nichtbauzone nicht möglich
    • ständige Anwesenheit auf dem Hof erforderlich; oder 
    • mehr als 20-30 Minuten Fussweg von Bauzone zu Betrieb (BGer)

Beachte: Freizeitlandwirtschaft (Schrebergärten) sind nicht zonenkonform (34 V RPV)

Generelle Bauvoraussetzungen für "zonenkonformes Bauen" in Landwirtschaftszone (34 IV RPV)

Eine grundsätzlich zonenkonforme Baute erfordert nebst eben dieser Zonenkonformität noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung voraus. 

1. Zonenkonformität

  • Bodenabhängige Produktion oder der inneren Aufstockung dienend; oder
  • Zahlreiche Ausnahmebestimmungen (Biomassenenergie, Pferdehaltung, etc.)
  • Stichwort Solaranlagen: sind grundsätzlich zulässig, i.d.R. bloss meldepflichtig; Gesetzgeber nimmt gar Interessenabwägung vorweg, soweit nicht Denkmalschutz im Weg steht gilt Ästhetik < Solarenergie

2. Bedürfnisnachweis (34 IV lit. a RPV)

  • Objektive Kriterien (BGer)
  • Abhängig von Betriebsgrösse, bestellte Anbaufläche)
  • Notwendigkeit stets zu verneinen, wenn auch in bereits bestehendem Gebäude möglich
  • Standort: objektive Notwendigkeit der Errichtung am gewählten Ort; mindestens schützwürdiges Interesse an der Errichtung am gewählten Ort

3. Interessenabwägung bezüglich Standort (34 IV lit. b RPV)

  • Landschaftsschutz, auch in Landwirtschaftszone ist auf Konzentration von Bauten hinzuwirken

4. Längerfristiger Bestand des Betriebs (34 IV lit. c RPV)

  • es sollen nicht unnötig Bauten errichtet werden, die infolge zu erwartender Betriebsaufgabe wieder leer stehen

Zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzonen (24 ff. RPG)

Allgemeines

  • Ausnahmebewilligung ist erforderlich
  • Problematisch ist das Zusammenspiel von Ausnahmebewilligung und Planung
    • Gewisse (grössere) Projekte bedürfen einer planungsrechtlichen Grundlage und nicht bloss einer Ausnahmebewilligung nach 24 RPG
    • Umgekehrt darf Planungsrecht nicht durch Ausscheiden von Kleinstbauzonen die Ausnahmebewilligung nach 24 RPG ausgehebelt werden
  • Faustregel: Wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, muss zunächst eine enstprechende Planung vorgenommen werden; eine blosse Ausnahmebewilligung genügt nicht.

Beachte: Kantone können die ausufernden Ausnahmebewilligungen (Art. 24a ff RPG) durch eigene kantonale Regelungen teilweise wieder einschränken (27a RPG)

Zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzonen (24 ff. RPG)

Grundsatz / Grundtatbestand von Art. 24 RPG

Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzonen:

1. Erschliessung (22 II lit. b RPG bleibt anwendbar)

2. Standortgebundenheit

  • Definition: technische, betriebswirtschaftliche Gründe oder Bodenbeschaffenheit erfordern Standort ausserhalb Bauzone; oder Werk soll aus bestimmten Gründen nicht in der Bauzone errichtet werden
  • Positive Standortgebundenheit: Baute ist anf Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen
  • Negative Standortgebundenheit: Baute könnte innerhalb der Bauzone erstellt werden, würde dort jedoch infolge (starker) Immissionen stören
  • Relative Standortgebundenheit ausreichend
    • wichtige und objektive Gründe sprechen für die Wahl des Standorts verglichen mit weiteren Standorten innerhalb einer Bauzone
    • Anforderung sollte hoch sein, damit Trennungsgrundsatz nicht (zu sehr) ausgehöhlt wird

3. Interessenabwägung: Keine überwiegenden Interessen verletzt

  • umfassende Interessenanbwägung aller öffentlichen und privaten Interessen
  • Beachte: 3 RPV: Methode der Interessenabwägung
    • Ermittlung aller relevanten Interessen
    • Beurteilung (Gewichtung) der ermittelten Interessen
    • Abwägung

Zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzonen (24 ff. RPG)

Spezialtatbestände

Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen (24a RPG)

Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzonen (24b RPG)

Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen (24a RPG)

  • Voraussetzungen
    • keine baulichen Massnahmen erforderlich für Zweckänderung
    • keine neuen Auswirkungen auf Raum / Erschliessung / Umwelt
    • Nicht unzulässig durch anderen Bundeserlass
  • Geringe praktische Bedeutung, weil
    • oftmals minimale bauliche Massnahmen erforderlich wären
    • minimale Mehrbelastung eine Bewilligung nach 24a RPG ausschliesst (BGer!)

Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzonen (24b RPG)

  • Angewiesen auf Zusatzeinkommen
  • Betrieb durch hauptsächlich durch Bewirtschafterfamilie
    • Nebenbetriebspersonal nur für bestimmte Kategorie von Betrieben
  • Privilegierung gewisser Nebenbetriebe
    • Dürfen Personal anstellen
    • Massvolle Erweiterungen und Anbauten zulässig
    • Unabhängig von Angewiesenheit auf Zusatzeinkommen

Zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzonen (24 ff. RPG)

Spezialtatbestände

Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (24c RPG)

  • Besitzstandgarantie (24c I RPG) im Grundsatz
    • was seinerzeit (vor RPG-Inkraftreten oder durch nachträgliche Auszonung) rechtmässig erbaut wurde, ist geschützt. 
  • Erweiterte Besitzstandsgarantie (24c II RPG) ermöglicht auch; 
    • Erneuerung (Renovation)
    • teilweise Änderung
    • massvolle Erweiterung (als Anwendungsfall der teilweisen Änderung)
    • Wiederaufbau
  • Vergleichszeitpunkt für Änderungen ist stets der Zeitpunkt, in dem entweder das RPG in Kraft trat oder die Auszonung erfolgte, also der Zeitpunkt, in dem ein Gebäude nicht mehr zonenkonform war.
  • Vereinbarkeit mit wichtigen Anliegen der Raumplanung
    • Interessenabwägung
    • Faktisch bedeutet dies, dass wie beim Grundsatzartikel (24 RPG) vorzugehen ist, jedoch die Standortgebundenheit wegfällt, da das Gebäude bereits besteht.
  • Bedeutung der Revision (2011)
    • nicht landwirtschaftliche Wohnbauten konnten bereits aufgrund der erweiterten Besitzstandsgarantie umgebaut werden
    • 24c III RPG erlaubt auch die zweckänderung von landwirtschaftlichen Wohnbauten und Ökonomiegebäuden; damit kann faktisch ein Bauernhof zu Baulandpreisen veräussert werden, da ein Abriss und anschliessender Wiederaufbau nun zulässig  sein muss (innerhalb der Grenzen, bspw. Angepasstheit an Landschaftsbild)
  • Sonderfall: anfänglich zonenwidrige Bauten
    • oftmals kleiner Besistzstandsschutz: kleinere Unterhaltsarbeiten bis zum Ablauf der Lebensdauer zulässig, nicht jedoch generelle Renovation oder gar Wiederaufbau. 

Zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzonen (24 ff. RPG)

Spezialtatbestände

Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung (24d RPG)

Hobbymässige Tierhaltung (24e RPG)

Art. 24d RPG befasst sich mit der Umnutzung von landwirtschaftlichen Wohnbauten, die nach Inkrafttreten des RPG (resp. nach einer späteren Zuweisung zum Nichtbaugebiet) erstellt wurden. Diese fallen nicht unter die erweiterte Besitzstandsgarantie von 24c RPG, können jedoch faktisch auch nach Aufgabe der Landwirtschaft weiter wohnlich genutzt werden, soweit dies nicht Umbauten zur Folge hat oder eine intensivere Wohnnutzung. 

Art. 24e RPG befasst sich mit der hobbymässigen Tierhaltung (insb. Pferdehaltung in der Praxis). Erhaltene Gebäude können umgebaut werden, wenn diese in der nähe wohnenden Tierbesitzern dienen könenn zur tiergerechten Tierhaltung. Dann sind auch gleich neue Aussenanlagen zusätzlich bewilligungsfähig...

Baubeschränkungen - Arten (§ 251 PBG)

§ 251 PBG sieht folgende Arten von Baubeschränkungen vor:

  • Nutzungsziffern (§ 251 lit. a PBG)
    • Ausnützungsziffern
    • Überbauungsziffern
    • Freiflächenziffern
    • Baumassenziffern
  • Bauvorschriften (§ 251 lit. b PBG)
    • "Vorschriften über Abstände,
    • Geschosszahl,
    • Grenzbau,
    • Zusammenbau,
    • Gebäudelänge und
    • Gebäudebreite"

Abstände - Verschiedene Vorschriften

  • Grenzabstand
  • Gebäudeabstand
  • Näherbaurecht (Institut)
  • Abstandsprivilegierung besonderer Gebäude
  • Strassen- und Wegabstand
  • Gewässerabstand
  • Waldabstand

Grenzabstand

  • Abstand zwischen Fassade und massgebender Grenzlinie (§ 260 I PBG)
  • Primär gemäss kommunaler BZO (§ 49 II lit. b PBG)
  • subsidiär Mindestabstand von 3,5 m (§ 270 I PBG)
  • Abstandspflichtig sind Gebäude i.S.v. § 2 I ABV (Raum zum Schutz von Mensch oder Sachen gegen äussere Einflüsse, mehr oder weniger vollständig abgeschlossen, höher als 1.5m und 2 qm)
  • Einzelne Gebäudeteile können privilegiert sein (bspw. Balkone, Erker)

Gebäudeabstand

  • Gebäudeabstand (= zwischen zwei Gebäuden) aufgrund des Näherbaurechts nicht mehr sehr bedeutend

Näherbaurecht (Institut)

  • § 270 III PBG führte per 1. Februar 1992 ein Näherbaurecht ein
  • privatrechtliche Vereinbarung mit öff-rechtl. Wirkung
  • VSS: Vorliegen von einwandfreien wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Verhältnissen

Abstandsprivilegierung besonderer Gebäude (§ 273 PBG)

  • Gebäude, die sich nicht für dauernden Aufenthalt von Personen eignen und maximal 4 Meter (Flachdach), resp. 5 Meter (Schrägdach) hoch sind. 
  • Bspw. Garagen, Gartenhäuschen
  • verminderter Grenzabstand von lediglich 3,5m; 
  • BZO-Vorschriften gehen allerdings vor

 

Abstände - Verschiedene Vorschriften

  • Strassen- und Wegabstand
  • Gewässerabstand
  • Waldabstand

Strassen- und Wegabstand

  • BZO geht vor
  • Baulinien gehen vor
  • 6m bei Strassen / Plätzen oder 3,5m bei Wegen
  • Ob ein Weg öffentlich ist, bestimmt sich nicht nach Sachenrecht sondern nach dessen Erschliessungsfunktion

Gewässerabstand

  • 5m Minimalabstand (§ 21 Wasserwirtschaftsgesetz)
  • Abstand kann durch BZO erhöht werden (§ 67 PBG)
  • ACHTUNG: Gewässerabstandslinie (§ 67 PBG) ≠ Gewässerbaulinie (96 II lit. b PBG)
    • Gewässerbaulinien dienen ausschliesslich dazu, genügend Raum für Korrektur- oder Renaturierungsmassnahmen zu erhalten. Dagegen regeln die Gewässerabstandslinien Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes. 

Waldabstand

  • Waldabstandslinie in Bauzonen 30m (66 PBG), wobei diese, wenn sie festgestellt ist, auch dann gilt, wenn der Wald näher wächst (statischer Waldbegriff)
    • bei kleineren Waldparzellen oder besonderen lokalen Verhältnissen kann der Abstand kleiner sein
    • Im Waldabstandsgebiet gilt somit ein oberirdisches Bauverbot
  • Waldabstand ausserhalb von Bauzonen beträgt ebenfalls 30m (262 I PBG), es handelt sich jedoch um einen dynamischen Waldbegriff. 
    • Allerdings sieht Richtplan 2014 vor, im ganzen Kanton ein statischer Waldbegriff einzuführen (was das Waldgesetz des Bundes erlaubt)

Gebäudehöhe

Firsthöhe

Gesamthöhe

Gewachsener Boden

Gebäudelänge und -breite

  • Gebäudehöhe (§ 280 I PBG)
    • Höhe der Linie vom gewachsenen Boden bis zur Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche
    • Messweise auf klassische Gebäude mit Giebeldach ausgerichtet und bei anderen Gebäudetypen entsprechend im Einzelfall anzupassen (VGer)
  • Firsthöhe (§ 281 PBG)
    • Höhe des Dachfirsts über der Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche
  • Gesamthöhe
    • Gebäude + Firsthöhe
  • Gewachsener Boden (§ 5 I ABV)
    • Terrainverlauf zur Zeitpunkt der Baueingabe
    • Bei Um- oder Erweiterungsbauten ist der Bodenverlauf zum Zeitpunkt des ursprünglichen (Neu-)Baugesuchs massgebend. 
  • Gebäudelänge
    • längere Seite des kleinstmöglichen Rechtecks, das das Gebäude von oben auf den Boden projeziiert. 
  • Gebäudebreite
    • Als Gebäudebreite gilt die kürzere Seite des Rechtecks

Zusammenhang zwischen Gebäudehöhe, Vollgeschosse und Verkehrsbaulinie (§ 278 PBG)

  • Gebäudehöhe wird beschränkt entweder durch
    • zulässige Anzahl Vollgeschosse oder
    • durch Verkehrsbaulinien beschränkt, soweit BZO dies nicht ausschliesst
  • Verkehrsbaulinienbeschränkung (§ 279 I PBG): Abstand der Verkehrsbaulinien + 1/9 davon
  • Für Hochhäuser gelten besondere Vorschriften (§ 282 ff PBG)

Besondere Höhenvorschriften für Hochhäuser (§ 282 ff. PBG)

  • Hochhaus ist ab 25m. Nur gestattet, wo dies BZO vorsieht. 
  • müssen verglichen mit ortsbaulicher Bauweise einen Gewinn bringen oder durch besondere Zweckbestimmung gerechtfertigt sein
  • Keine höhere Ausnützungsziffer als normal. 
    • AUSNAHME AUSGESCHLOSSEN
    • Höhere Ausnützungsziffer bedingt Arealüberbauung, Sonderbauvorschriften oder Gestaltungsplan!
  • Hochhäuser sind besonders sorgfältig zu gestalten

Vollgeschoss

Dachgeschoss

Untergeschoss

In den BZOs der Gemeinden finden sich i.d.R. Regeln über die zulässige Anzahl Geschosse. Als Geschosse zählen Vollgeschosse, Dachgeschosse und Untergeschosse, die mit Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsräumen ausgestattet sind und mehrheitlich über dem gewachsenen Boden liegen (§ 276 PBG). Massgebend ist der Ausbau: kann es bewohnt werden.

  • Vollgeschoss (§ 275 I PBG)
    • Vollgeschosse sind horizontale Gebäudeabschnitte, die über dem gewachsenen Boden und unter der Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche liegen
  • Dachgeschoss
    • Dachgeschosse sind horizontale Gebäudeabschnitte, die über der Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche liegen
    • Gebäudeabschnitte mit einer Kniestockhöhe von höchstens 0,9 m, gemessen 0,4 m hinter der Fassade, gelten als Dachgeschosse.
  • Untergeschoss (275 III PBG)
    • Untergeschosse sind horizontale Gebäudeabschnitte, die ganz oder teilweise in den gewachsenen Boden hineinragen (auch nur geringfügig)

 

Offene und geschlossene Bauweise (§ 286 - 291 PGB)

Offene Bauweise: Überbauung, die nach allen Seiten freisteht (§ 31 ABV)

Geschlossene Bauweise: Überbauung, die einseitig oder mehrseitig zusammengebaut oder an die Grenze gestellt ist.

Die BZOs können bspw. vorschreiben, dass bis an die Grenze gebaut werden darf oder gar muss. 

Es ist darauf zu achten, dass ein Gebäude funktional eigenständig ist (also "innerlich erschlossen"). 

Nutzungsziffern (§ 251 lit. a PBG)

  • Ausnützungs-, Überbauungs-, Freiflächen- und Baumassenziffern (§251 lit. a PBG).
  • ausnützungsbegrenzende Funktion
  • Nutzungsziffern geben eine Relation an, nämlich diejenige zwischen der jeweils anrechenbaren Fläche bzw. den anrechenbaren Raum einerseits und der massgeblichen Grundfläche andererseits

Ausnützungsübertragungen

  • Gesetzlich nicht geregelt, von Lehre und Praxis anerkannt
  • Nutzungsübertragung nur innerhalb derselben Bauzone (nicht zwangsläufig Nachbarparzelle)
    • Wenn Bauzone durch andere Zonen unterbrochen, dann grds. nicht übertragbar
    • Soll verhindern, dass über Kilometer hinweg Nutzungsfläche verschoben wird und letztlich eine gänzlich andere als die vorgesehene Bauweise erreicht wird
  • Quantitative Begrenzung nicht vorgesehen. Aber Rahmen von § 238 I PBG (spricht von baulichen und landschaftlicher Umgebung) darf nicht gesprengt werden, was Einzelfallweise zu prüfen ist. 
  • Ausnützungsrevers: Anmerkung im Grundbuch, die beim "abgebenden" Grundstück eine spätere Ausnützung verhindert

Ausnützungsziffer (§ 255 PBG)

  • Verhältnis der anrechenbaren Geschossfläche zur massgebenden Grundfläche i.S.v. 259 PBG
  • Geschlossfläche = alle dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dauerndem Aufenthalt dienenen (oder verwendbaren!) Räume in Vollgeschossen unter Einschluss dazugehöriger Erschliessungsflächen und Sanitärräume
  • Dach- und Untergeschosse
    • Soweit die je Dach- oder Untergeschoss verwendete Fläche nicht diejenige überschreitet, die sich bei der gleichmässigen Aufteilung auf die Anzahl zulässiger Vollgeschosse ergibt, können diese ebenfalls ausgebaut werden, ohne dass sie anrechenbar sind!!! (§ 255 II PBG). 
    • --> Dies hat viele Gemeinden veranlasst, auf die Baumassenziffer zu wechseln
  • Massgebliche Grundfläche (§ 259): von Baueingabe umfasste Fläche der noch nicht ausgenutzten Grundstücke (vgl. hierzu Ausnützungsrevers) 

Baumassenziffer (§ 258 PBG)

  • Raum (kubikmeter) der oberirdisch über dem gewachsenen Boden ist. 
  • Keine Differenzierung zwischen Wohn-/Arbeitsräumen und anderen Räumen
  • kleinere Vor- und Rücksprünge fallen nicht ins Gewicht
  • Witterungsbereich (258 II PBG): soweit etwas ohne stützpfeiler o.ä. frei steht, ist ein offener Raum bis zur Tiefe, die der Hälfte der Höhe entspricht, nicht anrechenbar. 
  • Ursprünglich für Gewerbebauten, neu oft auch in Gemeinden für Wohnbauten um hohe Ausnützungsziifer nicht formell senken zu müssen

Überbauungsziffer (§ 256 PBG)

Freiflächenziffer (§ 257 PBG)

Überbauungsziffer (§ 256 PBG)

  • Verhältnis der senkrechten Projektion der grössten oberirdischen Gebäudeumfassung zur Grundfläche (--> § 259 PBG)
  • Kleinere Auslassungen (Balkone bis 2m) oder ähnliches werden dabei nicht berücksichtigt

Freiflächenziffer (§ 257 PBG)

  • Offene Fläche für Spiel- und Ruheplätze zur Grundfläche

§ 238 PBG: "Allgemeine Ästhetikvorschrift"

Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (§ 238 I PBG). In Sachen Heimat- und Denkmalschutz gelten strengere Vorschriften (§ 238 II PBG). In Kernzonen kann Gemeinde auch Ortsbilder erhalten (§ 50 PBG)

  • Gestaltung des Bauwerks an sich
  • Einordnung in die Umgebung

Befriedigende Gesamtwirkung = Unbestimmter Rechtsbegriff

  • § 20 I VRG gewährt dem Baurekursgericht volle Kognition
  • Baurekursgericht muss sich jedoch eingehend mit den Gründen der Gemeinde für eine allfällige Ablehnung auseinandersetzen, um einen Ausgleich zwischen den Interessen der Gemeinde (Gemeindeautonomie, Ästhetik) und dem Bauhernn (Ausnützung, Anspruch auf Überprüfung durch Baurekursgericht) zu schaffen

Allgemeine Grundsätze aus der Rechtsprechung zu § 238 PBG

  • Nicht verlangbar, dass Bauformen aus Umgebung übernommen werden
  • Gestalterische Gründe sind kein Argument, die nach BZO zulässige Ausnützungsziffer nicht zu gewähren
  • Ausführliche Begründungspflicht der Gemeinde, wenn sie etwas bewilligen will, ist erst bei Rekurs gegeben. Der Nachbar darf sich dann jedoch in zweitem Schriftwechsel zu den Gründen äussern.

 

Div. Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ausbau von Wohngebäuden (§ 299 ff. PBG)

In § 299 ff. PBG sind div. Vorschriften für Wohn- und Arbeitsräume, wobei primär auch noch arbeitsgesetzliche Vorschriften für Betriebe einzuhalten wären. 

  • Mindesthöhe von Räumen ist i.d.R. 2,4m (2.3 in Kernzonen)
  • Wohnungen dürfen nicht mehrheitlich zwischen Nord-Nordost und Nord-Nordwest ausgerichtet sein
  • Mindestfläche von Räumen sollte 10qm sein

Behindertengerechtes Bauen (§ 239a - 239d PBG)

Im Geltungsbereich des BehiG (Bund) ist durch das PBG vorgesehen, dass Neu- und Umbauten behindertengerecht zugänglich sein müssen und im Innern bei Bedarf frei anpassbar. 

Anwendungsbereich des BehiG (wiedergegeben auch in den entsprechenden Bestimmungen des PBG): 

  • öffentliche Gebäude und Anlagen
  • Wohnbauten mit mehr als 8 Wohneinheiten
  • Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen (oder 1000qm - kantonale Erweiterung)

Wohngebäude mit 5-8 Wohneinheiten müssen ein Geschoss enstprechend zungänglich haben bei Neubauten. 

Vorschriften über Fahrzeugabstellplätze (§ 242 - 247 PBG)

  • Parkplatzerstellungspflicht im in der BZO vorgesehenen Anzahl
  • BZO legt Parkplatzanzahl fest unter Berücksichtigung der 
    • örtlichen Verhältnisse
    • Angebots des öffentlichen Verkehrs
    • Ausnützung und Nutzungsweise des Grundstücks
  • Freiwillige Mehranzahl an Parkplätzen grundsätzlich möglich
  • Umweltschutzgründe kann jedoch Gemeinde umgekehrt dazu berechtigen, die Anzahl Parkplätze zu limitieren um Immissionen zu verhindern und den ÖV zu fördern

Kaskadenordnung: 

  1. Realerfüllung (Parkplätze tatsächlich bauen)
  2. Gemeinschaftseinrichtung
  3. Ersatzabgabe an Gemeinde (Zweckgebunden)

Funktionale Zonenverträglichkeit und ideele Immissionen

Je nach Zone sind grundsätzlich folgende Betriebe zugelassen

  • stark störend
  • mässig störend
  • nicht störend

Heute dient diese Einteilung primär als Umsetzung der Lärmempfindlichkeitsstufen der Lärmschutzverordnung. Jedoch kann diesen Einteilungen auch heute noch eigenständige Bedeutung zukommen, wenn es darum geht, ob bestimmte Betriebe mit Blick auf ihre raumplanerische Zweckbestimmung in eine bestimmte Zone passen ("Occasionshandel passt nicht in Wohnzone)

Immaterielle / ideelle Immissionen: Einwirkungen, die das seelische Empfinden verlezten bzw. unangenehme psychische Eindrücke erwecken. 

Abweichen von Bau- und Nutzungsvorschriften

Ausnahmebewilligung (§ 220 PBG)

Allgemeines

  • Bauvorschriften weisen i.d.R. einen hohen Bestimmtheitsgrad auf, so dass sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt, dass ein Bedürfnis nach Abweichungen im Einzelfall gross sein kann. 
  • Kompetenz für Ausnahme vorschriften in den Bauzonen liegt bei den Kantonen (23 RPG).
  • Vgl. dagegen 24 ff. RPG für die Ausnahmebewilligungen im Nichtbaugebiet

Ausnahmebewilligung im Kanton Zürich (§ 220 PBG)

  • Voraussetzungen (§ 220 I PBG)
    • Besondere Verhältnisse (= unbestimmter Rechtsbegriff)
      • = objektive Gründe, bspw. Lage / Form eines Grundstücks, besondere Topografie
    • Interessenabwägung (Durchsetzung der Vorschriften wäre unverhältnismässig)
  • Ausnahmebewilligungen dürfen nicht gegen Sinn und Zweck der Vorschrift an sich verstossen, es sei denn, es dient dem Gemeinwesen zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (§ 220 II PBG)
  • Zustimmung des Nachbars nicht erforderlich, jedoch darf Nachbar durch Ausnahmebewilligung nicht unzumutbar benachteiligt werden, wenn die entsprechenden Vorschriften auch ihn schützen wollen (§ 220 III PBG)

 

Baubewilligung: Funktion und Rechtsnatur

  • Bewilligungspflicht primär - und ursprünglich - aus polizeilichen Gründen; nun auch raumplanerische und sozialpolitische (bspw. behindertengerechtes Bauen) Gründe
  • Rechtsanspruch auf Erteilung, wenn alle einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts eingehalten sind (vgl. § 320 PBG (bezieht sich dort allerdings - verkürzend - nur auf PBG-Vorschriften)
    • Die Entscheidung darüber obliegt somit nicht im Ermessen der Bewilligungsbehörde.
    • Es besteht jedoch aufgrund von Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften relativ ein grosser Beurteilungsspielraum (vgl. § 238 PBG - Ästhetikparagraph)

Baubewilligung - Bewilligungspflicht (22 I RPG)

Bauten und Anlagen bedürfen nach 22 I RPG einer Bewilligung. Bewilligungspflichtig ist die Errichtung und die Änderung. Änderung kann auch blosse Nutzungsänderung umfassen, wenn diese erhebliche Auswirkungen auf Umwelt oder Erschliessung hat. 

Bauten und Anlagen sind "jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzunsgordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGer)"

Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme überhaupt erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob damit im Allgemienen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (VGer)

1. Zonenkonformität: Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG

2. Erschliessung: Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG; Hinweis auf Art. 19 RPG; gemeint ist die Feinerschliessung (§ 234 PBG)

3. übrige Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts: Art. 22 Abs. 3 RPG --> USG, LSV, ABV

Im Kanton ZH: § 309 Abs. 1 PBG: ausführlicher ergänzender Katalog von Bewilligungstatbeständen

Baubewilligung - Bewilligungsvoraussetzungen

1. Zonenkonformität (22 II lit. a RPG)

2. Erschliessung (22 II lit. b RPG)

  • i.S.v. 19 RPG; gemeint ist Feinerschliessung (§ 234 PBG)

3. übrige Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts (22 III RPG)

  • Umweltschutzgesetz
  • Lärmschutzverordnung
  • etc...

 

§ 309 I PBG ausführlicher Katalog von Bewilligungstatbeständen

§ 309 III PBG ermöglicht auf Verordnungsstufe (§ 1 BVV) Ausnahmen bei Massnahmen von geringfügiger Bedeutung

  • die Erstellung neuer oder die bauliche Veränderung bestehender Gebäude und gleichgestellter Bauwerke,
  • Nutzungsänderungen bei Räumlichkeiten und Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt,
  • den Abbruch von Gebäuden in Kernzonen,
  • Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen,
  • die Unterteilung von Grundstücken nach Erteilung einer b rechtlichen Bewilligung oder nach erfolgter Überbauung, ausge- nommen bei Zwangsabtretung,
  • wesentliche Geländeänderungen, auch soweit sie der Gewinnung oder Ablagerung von Materialien dienen,
  • Änderungen der Bewirtschaftung oder Gestaltung von Grund- stücken in der Freihaltezone, ausgenommen Felderbewirtschaf- tung und Gartenbau,
  • Mauern und Einfriedigungen,
  • Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze,
  • Seilbahnen und andere Transportanlagen, soweit sie nicht dem Bundesrecht unterstehen,
  • Aussenantennen,
  • Reklameanlagen,
  • das Fällen von Bäumen aus den in der Bau- und Zonenordnung bezeichneten Baumbeständen.