Raumplanungsrecht
basierend auf Griffel, Raumplanungs- und Baurecht (in a nutshell), 2.A. 2014
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Kartei Details
Karten | 111 |
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Lernende | 18 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 17.02.2017 / 06.10.2024 |
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Kantonaler Rechtsschutz im Kanton Zürich (§ 329 ff PBG)
Grundsatz
- Anordnungen in Anwendung des RPG, USG und PBG unterliegen dem Rekurs an das Baurekursgericht (BRG) (§ 239 I PBG)
- Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates (§ 329 II PBG; § 19 II lit. a VRG).
- --> Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss § 41 ff. VRG
Baurekursgericht(e) des Kanton Zürichs (§ 333 ff. PBG)
- kantonales Spezialverwaltungsgericht mit Sitz in Zürich
- richterliche Unabhängigkeit (§ 336 I PBG)
- administrativ dem Verwaltungsgericht unterstellt (§ 336 II PBG)
- vier Abteilungen, die örtlich je für einen Baurekursgerichtskreis zuständig sind
- Mitglieder sind mehrheitlich nebenamtlich tätig, mehrheitlich sind es Fachleute
- Wahl durch Kantonsrat
- Unvereinbarkeit mit Vertretung Dritter vor BRG und VGer
Rekursverfahren und Beschwerde
s. Diagramm
Wahrung nachbarlicher Ansprüch
Zustellung des baurechtlichen Entscheids
- keine Baueinsprache im Kanton Zürich
- § 315 III PBG verhindert den Erlass einer Feststellungsverfügung nach § 10c VRG und damit ein Baueinspracheverfahren durch die Hintertür
- Dritte können erst gegen Baubewilligung vorgehen man beachte in diesem Rahmen das Vorverfahren: Wer Ansprüche aus diesem Gesetz wahrnehmen will, hat innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des oder der baurechtlichen Entscheide zu verlangen.
man beachte § 315 Abs. 2: Die örtliche Baubehörde gibt dem Bauherrn nach Fristablauf und weiteren Instanzen, die eine baurechtliche Bewilligung zu erteilen haben, von solchen Begehren samt den darin vorgebrachten Einwendungen Kenntnis.
Zudem wird nicht selten Rekurs an das Baurekursgericht erhoben und gleichzeitig bei der kommunalen Baubehörde ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht. Das Rekursverfahren wird in solchen Fällen bis zur Erledigung des Wiedererwägungsgesuchs sistiert, so dass diesem eine ähnliche Funktion wie der Einsprache zukommt
Wahrung nachbarlicher Ansprüche
Projektänderungen / Grenzen des Anzeigeverfahrens
Das rechtzeitige Verlangen des baurechtlichen Entscheids (§ 315 I PBG) führt dazu, dass einem alle folgenden baurechtlichen Entscheide zugestellt werden müssen, bis eine neue Aussteckung und öffentliche Bekanntmachung erfolgen würde (§ 316 II PBG). Der Spielraum für das Anzeigeverfahren für - entsprechend kleine - Baugesuchsänderungen wird somit dadurch abegrenzt, als eine neue Aussteckung und Bekanntmachung erforderlich wäre.
Änderung muss entsprechend angezeigt/ausgesteckt werden, wenn
- Änderung derart, dass andersartige Bauprojekt vorliegt.
- Grenze im Einzelfall
- Im Zweifel Formstrenge und neue Aussteckung/Bektanntmachung (ordentliches Verfahren)
Dritten sind dann wieder Parteirechte zu gewähren. Wurde dies Unterlassen, ist das Rekursrecht nicht verwirkt.
Wahrung nachbarlicher Ansprüche
Beschwerdelegitimation
- Besonderes Berührtsein
- Schutzwürdiges Interesse
Besonderes Berührtsein
- Gesetzliche Grundlagen
- 89 I lit. b u. c BGG
- § 338a I PBG / § 21 I und § 49 VRG infolge 111 I BGG ebenfalls
- Gegeben beim Nachbar, auch auf gegenüberliegender Strassenseite
- Sonstige Berührtheit bei zu erwartenden Immissionen oder wenn besondere Gefahren zu erwarten sind
- Beweispflichtig ist derjenige, der geltend macht, besonders berührt zu sein.
Schutzwürdiges Interesse
- Gutheissung der Beschwerde muss einen praktischen Nutzen zur Folge haben
- Normen, die rein dem öffentlichen Interesse dienen, sind nicht durch Nachbar anrufbar
- "Nachbarin kann ithin die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtsätze verlangen, die sich rechltich oder tatsächlich in dem Sinne auf ihre Stellung auswirken, dass ihr im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht"
Rechtsschutz auf Bundesebene (Bundesgericht)
Entscheid - Endentscheid und Zwischenentscheid (90 - 93 BGG)
Entscheid i.S.v. 82 lit. a BGG (in Abgrenzung zu Erlass i.S.v. lit. b BGG): individuell-konkreter Hoheitsakt = behördliche Anordnung im Einzelfall, mit der ein Rechtsverhältnis einseitig und verbindlich geregelt wird (wobei dies letztlich auch auf einen (Bau-)Gesuch basieren kann).
Endentscheid (90 BGG): schliessen das Verfahren ab.
Beachte: Einleitung eines Quartierplanverfahrens gilt dann als Endentscheid, wenn das kantonale Recht - wie in Zürich im Rahmen von § 155 PBG - vorsieht, dass gewisse Einwendungen nur gegen den Einleitungsbeschluss vorgebracht werden können, nicht aber später gegen den ausgearbeiteten Quartierplan.
§ 155 I PBG sieht vor, dass innert Auflagefrist die folgenden Begehren zu stellen sind (mit Verwirkungsfolge, sofern nicht entschuldbar)
- Grundlagen der Erschliessung und gemeinschaftlichen Austattungen und Ausrüstungen
- Entlassung aus dem Quartierplanverfahren
- Zurückweisung von Ersatzland eines Gemeinwesens ausserhalb des Quartierplangebietes
Rechtsschutz auf Bundesebene (Bundesgericht)
Entscheid - Endentscheid und Zwischenentscheid (90 - 93 BGG)
Bundesgericht qualifiziert baurechtliche Vorentscheide (§ 323 PBG) als Zwischenentschied i.S.v. 93 BGG. Anfechtung setzt somit einen - praktisch immer vorliegenden - nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar.
(Besser wäre ein Teilentscheid i.S.v. 91 BGG, der voraussetzungslos anfechtbar wäre)
BGer hat bisher offen gelassen, ob die Planungsziele von Art. 1 und 3 RPG selbstständig geltend gemacht werden können. Dagegen spricht, dass diese Normen bei Interessenabwägungen zu berücksichtigen sind aber nicht selbst klare Vorschriften aufstellen.
Rechtsschutz auf Bundesebene
Beschwerde von Kanton und Gemeinden (34 II RPG)
Behördenbeschwerde
Beschwerden von Kanton und Gemeinden (34 II RPG)
- Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen
- Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
- Bewilligungen nach 24-24d (nicht e!) und 37a (zonenfremde gewerbliche Bauten ausserhalb Bauzonen)
Behördenbeschwerde
- Beschwerdebefugnis von Bundesbehörden dient der Überwachung des Vollzugs des Bundesrechts
- Bundeskanzlei und Departementen (oder Dienststellen, wie Bundesrecht das vorsieht) gemäss 89 II lit. a BGG
- Personen / Organisationen, die durch Bundesgesetz dazu ermächtigt sind (89 II lit. d BGG
- Beschwerdebefugnis der Behörden ist abstrakt, benötigt kein spezifisches schutzwürdiges (öffentliches) Interesse
- 111 II BGG sieht vor, das Bundesbehörden, die vor BGer Beschwerde erheben können, dies auch vor kantonalen Instanzen können, nicht jedoch müssen
- Prozessuale Auswirkungen dieses Beschwerderechts:
- Bundesbehörden sind nicht an Einschränkungen des Streitgegenstands gebunden
- Können vor BGer neue Anträge stellen
- Reformatio in peius ist möglich
- es können also Fragen vor BGer geklärt werdne, die vor kantonaler Instanz unumstrittne waren!
Besondere Fragen
Anfechtung und akzessorische Überprüfung von Raumplänen
Richtpläne
Anfechtung durch Private
- Richtpläne sind behördenverbindlich (9 I RPG; § 19 I PBG), nicht jedoch für Private. Daher keine Anfechtbarkeit durch Private.
- Möglich ist eine akzessorische Überprüfung im Rahmen der Anfechtung eines Nutzungsplans (vgl. § 19 II PBG)
Anfechtung durch Gemeinden
Gemeinden als Träger der kommunalen Planungshoheit können Richtplan anfechten wegen
- Verletzung der Gemeindeautonomie (89 II lit. c BGG)
- Allgemeine Voraussetzungen i.S.v. 89 I lit. a-c BGG, wenn damit öffentliche Anliegen vertreten
- Teilnahme an Vorverfahren
- Besondere Betroffenheit; und
- schutzwürdiges Interesse
Im Rahmen des öff-rechtl. Beschwerdeverfahrens sind Richtpläne Erlasse i.S.v. 82 lit. b BGG, somit gilt die Vorinstanzenregelung von 87 BGG: Keine Vorschrift, obere kantonale Gerichte einzusetzen.
Rechtsweg im Kanton Zürich: Richtplanfestsetzung durch Kantonsrat (§ 32 I PBG). Es besteht dagegen kein Rechtsmittel (kein Rekurs § 19 II lit. B VRG, keine Beschwerde § 42 VRG). Somit ist Richtplanfestsetzung unmittelbar beim BGer anzufechten.
Beachte: Da Gemeinden eine unmittelbare Überprüfung des Richtplans herbeiführen können, dürfen sie umgekehrt einen späteren darauf basierenden Nutzungsplan nur unter den gleich restriktiven VSS wie Private anfechten!
Besondere Fragen
Anfechtung und akzessorische Überprüfung von Raumplänen
Sachpläne
Sachpläne werden vom Bundesrat festgelegt (21 I RPV). Eine direkte Anfechtung ist daher ausgeschlossen (189 IV BV; 33 lit. a und b VGG e contrario, 86-88 und 113 BGG).
Gemeinden haben ebenfalls die Möglichkeit, einen Sachplan im Plangenehmigungsverfahren vorfrageweise überprüfen zu lassen.
Besondere Fragen
Anfechtung und akzessorische Überprüfung von Raumplänen
Nutzungspläne
Direkte Anfechtbarkeit möglich
Private könenn Nutzungspläne direkt anfechten (82 I lit. a BGG, 86 II; 111 I BGG; s. auch 33 II RPG)
(spätere) Akzessorische Anfechtbarkeit: nur in Ausnahmefällen!
- Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine Baubewilligung kann der Nutzungsplan jedoch nicht mehr angefochten werden! Damit entspricht der Nutzungsplan faktisch einer Verfügung, wo der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes gilt. Verhältnis der Baubewilligung zum Nutzungsplan entspricht demjenigen einer Vollzugsverfügung zur eigentlichen Sachverfügung.
- Umfang des Ausschlusses der späteren akzessorischen Überprüfung:
- Kartographischer Teil
- Regelungen über Art/Natur/Umfang der Nutzung
- Nicht erfasst sind zonenübergreifende Regelungen der Gemeinde. Diese haben Erlasscharakter und betreffen nicht eine einzelne Nutzungszone.
- Akzessorische Prüfung im Ausnahmefall, möglich wenn
- Tragweite der Eigentumsbeschränkung im Zeitpunkt des Planerlasses nicht erkennbar war oder keine Möglichkeit der Interessenwahrung
- wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit Planfestsetzung
Wahrung nachbarlicher Ansprüche
Beiladung im Rekursverfahren
- Ausgangspunkt ist eine verweigerte Baubewilligung
- Bauherr erhebt Rekurs
- Dritte, die rechtzeitig die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangten, sind im Rekursverfahren beizuladen!
Begründung: Wenn Bauherr im Rekursverfahren recht bekommt, könnten zwar die Nachbarn dann immer noch ihrerseits Rekurs erheben, eine freie und unvoreingenommene Prüfung einer bereits einmal beurteilten Streitsache sei dann jedoch nicht mehr gewährleistet, so das VGer
Kantonale ideelle Verbandsbeschwerde
Gesamtkantonal tätige Verbände, die sich seit mindestens 10 Jahren im Kanton statutengemäss um Natur- und Heimatschutz kümmern, habe ein Rekursrecht gemäss § 338b I PBG in den Fällen:
- Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes nach 203 ff. PBG
- 238 II PBG (Ästhetikklausel)
- Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
- Überkommunale Gestaltungspläne ausserhalb Bauzonen
Beachte: die kantonalen Organisationen sind jedoch dann auf Bundesebene nicht zur BiörA berechtigt! Dies müsste eine Verbandsbeschwerde nach einem Bundesgesetz sein, so insb. Art. 12 NHG, wo aber eine Organisation, die gesamtschweizerisch tätig ist, erfoderlich ist.
Beschwerdelegitimation von Behörden im Kanton Zürich (§ 338c PBG)
Heben Rekursentscheide Anordnungen einer kantonalen Instanz auf, so kann die Zuständige Direktion ebenfalls Beschwerde vor VGer erheben um öffentliche Interessen zu wahren (§338c PBG)
Bauten und Anlagen (Definitionen i.S. des Bundesrechts)
Bauten
- ober- und unterirdische Gebäude, gebäudeähnliche OBjekte; und
- Fahrnisbauten, die für (nicht un)erhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden
Anlagen
- Einrichtungen, die das Gelände verändern,
- sich auf den umliegenden Raum auswirken (bspw. Verkehrsanlage)
Definitionen Zürich
Gebäude, Ausstattungen, Ausrüstungen
- allgemeine Bauverordnung enthält eigene Definitionen von Bauten und Anlagen (§ 1), Gebäuden (§ 2), Ausstattungen (§ 3) und Ausrüstungen (§ 4)
- Bauten und Anlagen
- (§ 1 lit. a ABV) Bauten, die im Boden eingelassen oder mit gewissen Ortsbezogenheit darauf stehend ihrem Umfang nach geeignet sind, die Umgebung durch Luft- und Lichtverdrängung, Überlagerung einer freien Bodenfläche oder durch sonstige Einwirkungen zu beeinflussen
- (§ 1 I lit. b ABV) alle planungs- und baurechtlich bedeutsamen äusserlichen Veränderungen von Grundstücken oder deren Nutzung
- Gebäude (§ 2 ABV)
- Bauten und Anlagen die einen Raum zum Schutz von Mensch oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliessen (mind. 1,5m Höhe und 2 qm Fläche)
- Ausstattungen (§ 3 ABV)
- Nebeneinrichtungen zu Bauten und Anlagen
- (wie Spielplätze, Ruheplätze, Lärmwälle, Fahrzeugabstellplätze, innere Zufahrten)
- Ausrüstungen (§ 4 ABV)
- technische Einrichtungen von Bauten und Anlagen, die der Benützung oder der Sicherheit dienen
Koordinationsgebot
BGer und Art. 25a u. 33 IV RPG
- hervorgehend aus dem Fall "Chrüzlen"; BGE 116 Ib 50)
- Art. 25a RPG - Koordnination
- Sind Verfügungen mehrer Behröden erforderlich, so ist eine Behörde zu bezeichnen für die Koordination, insb. von
- gemeinsame öffentliche Auflagen
- inhaltliche Abstimmung
- möglichst gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung von Verfügungen
- Sind Verfügungen mehrer Behröden erforderlich, so ist eine Behörde zu bezeichnen für die Koordination, insb. von
- Art. 33 IV RPG - Koordination im Rechtsmittelverfahren
- Soweit 25a RPG anwendbar war, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorgeschrieben
Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich Raumplanungs- und Baurecht
- Art. 75 Abs. 1 BV: Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest.
- Keine abschliessende Regelungskompetenz
- Zurückhaltung hinsichtlich Dichte der Regelung
- RPG stellt keine abschliessende Kodifikation dar
- Aufgabe der Kantone und Gemeinde:
- der Vollzug, andererseits aber auch
- die rechtssatzmässige und planerische Konkretisierung der vom Bund festgelegten Grundsätze
- Bund hat keine Kompetenz selber Raumpläne zu erlassen und gewisse Nutzweisen räumlich festzulegen (wohl aber Sachplan)
- Umweltrecht des Bundes mit teilweise erheblichen Auswirkungen auf die kantonale und kommunale Raumplanung, insb. im Bereich Lärmschutz
Ziele der Raumplanung (Art. 1 RPG)
Grundsatz: Ziele und Grundsätze können nicht immer scharf getrennt werden. Sie sind im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Planungsziele (vgl. insb. Art. 1 II RPG)
- haushälterische Nutzung des Bodens
- Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet (--> 24ff. RPG für Ausnahmen)
- Schutz und Erhaltung der Landschaft
- Verdichtetes Bauen (Siedlungsentwicklung nach innen)
Planungsgrundsätze (Art. 3 RPG)
Planungsgrundsätze richten sind primär an Behörden (vgl. 3 I RPG).
Landschaft ist zu schonen (3 II RPG)
- Erhalt von Fruchtfolgeflächen (= ackerfähiges Kulturland, 26 RPV)
- Einzonung nur, wenn unbedingt notwendigt und Kanton noch Reserven an Fruchtfolgeflächen hat (vgl. 30 RPV)
- Einordnung von Siedlungen / Bauten / Anlagen in Landschaft
- Freihaltung von See- und Flussufern
- Schutz naturnaher Landschaften und Erholungsräumen
- Waldschutz
Siedlungen (3 III RPG)
- Zweckmässige Zuordnung von Wohn- und Arbeitsgebieten
- angemessene Erschliessung mit öffentlichem Verkehr
- Nutzung brachliegender / ungenügend genutzter Fläche in Bauzonen (Verdichtung)
- Wohngebiete vor Lärm etc schützen
Interessenabwägung (Art. 3 RPV)
Bemerkungen zum Rechtsweg
Raumplanungsrecht erfordert oftmals eine Interessenabwägung, sowohl bei Nutzungsplanung wie auch bei Bewilligung von Bauten ausserhalb der Bauzonen (24 ff. RPG).
Art. 3 RPV - Methode der Interessenabwägung
- Ermittlung aller betroffenen Interessen
- Beurteilung (Gewichtung)
- Abwägung
Begründungserfordernis hinsichtlich der Interessenabwägung (3 II RPV) von grosser Bedeutung hinsichtlich des Rechtswegs!
Bemerkungen zum Rechtsweg
- Vollständige und richtige Erfassung aller Interessen ist Rechtsanwendung!
- Prozessual: Rechtsfragen (somit auch erhebliche Wichtigkeit der genügenden Begründung i.S.v. 3 II RPV), die auch durch das BGer geprüft werden können.
- Beurteilung (Gewichtung) ist jedoch eine Ermessensfrage, in die das BGer nur eingreifen kann, wenn Planungsermessen willkürlich ausgeübt wurde.
BGer: legt sich Zurückhaltung auf, soweit das Ermessen nach zulässigen, sachlichen Kriterien ausgeübt wurde, insb. dann, wenn Beurteilung von der Würdigung der örtlichen Intressen abhängt.
Raumplanung des Bundes
Grundsätze
Raumplanung des Bundes
- Bund ohne eigene raumplanerische Tätigkeitsbefugnisse (75 BV nur Grundsatzgesetzgebungskompetenz)
- Planungsbefugnisse beschränkt auf Gebiete, in denen Bund Sachkompetenz zukommt (Beachte: 42 I BV mit Zuweisungsgrundsatz)
- Bund nimmt konkrete, Aufgabenbezogene Planungsbefugnisse mittels Sachplänen wahr
Regelung von Sachplänen und Konzepten in Art. 13 RPG und insb. Art 14 - 23 RPV
Sachpläne und Konzepte des Bundes
Definition Sachplan
Sachplan ist auf Sachaufgaben des Bundes beschränktes Koordinationsinstrument, das eingesetzt wird, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können. Die Kompetenz hierzu leitet sich aus der jeweiligen Sachkompetenz in der BV ab.
- Auf den Sachplan folgt unmittelbar die Plangenehmigung (entspricht i.d.R. der kommunalen Baubewilligung)
- Kompetenz beim Bundesrat (21 I RPV), weshalb diese nicht direkt anfechtbar sind
- 189 IV BV; 33 lit. a und b VGG e contrario; 86-88 u. 113 BGG
- Akzessorische Prüfung der Rechtmässigkeit möglich (BGer)
- Sachpläne ergeben sich aus den Infrastrukturgesetzen (Militärgesetz, Elektrizitätsgesetz, Eisenbahngesetz, Alpentransitgesetz, Luftfahrtgesetz, etc.);
- Somit besteht auf Bundesebene besteht keine mittlere, der Nutzungsplanung entsprechende Stufe;
- Grosse Zurückhaltung des Bundes bei Sachplänen bis 1992; seither 8 Sachpläne.
- Sachpläne sind sektoral ausgerichtet, was auf Kritik stösst, da grossre Aufwand und mangelnde Flexibilität die Folge seien
Definition Konzepte
Konzepte dienen dazu, Sachaufgaben in einen breiten Zusammenhang zu stellen und mit den Zuständigkeiten anderer Träger raumwirksamer Aufgaben in Verbindung zu bringen.
- Konzepte geben Aufschluss, wie Bund zu handeln gedenkt, sind weniger Konkret als Sachpläne
- dient allenfalls als Vorstufe eines Sachplans
- Für Bund: v.a. in Bereichen, in den keine umfassende Zuständigkeit besteht oder in denen der Bund die Tätigkeit Dritter finanziell unterstützt
Kantonale Raumplanung
Hierarchischer Aufbau bei der Planung
- Richtplan (= übergeordnete strategische Planung)
- Nutzungsplan (= parzellenscharfe Zuordnung der Nutzungsweise)
- Baubewilligung (= individuell-konkretes Projekt)
Beachte Kompensation des Fehlens einer mittleren Stufe in der Planung des Bundes:
- Sachplan
- ...
- Plangenehmigung
- Der Sachplan hat neben elativ abstrakten konzeptionellen Teil auch relativ konkrete Objektblätter
- Planungsgenehmigungsverfügungen beinhalten vielfach auch planerische Elemente (hinsichtlich Festelgung des Standorts oder der Streckenführung)
Richtplan (6 - 12 RPG, 4 - 13 RPV)
Allgemeines
- Instrument zur behördenverbindlichen Abstimmung und Koordination der raumwirksamen Tätigkeit aller mit Planungsaufgaben beauftragten Hoheitsträger, insbesondere des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
- Der Richtplan ist ein Rahmenplan und eine Zwischenstufe zwischen dem allgemeinen Raumplanungsauftrag sowie der konkreten Umsetzung durch die Nutzungsplanung (-> er bestimmt also die Richtung einer weiteren Planung und Zusammenarbeit).
- Richtplan wird vom Kanton erlassen und vom Bund genehmigt (Bundesrat; Art. 11 RPG)
Mindestinhalt (8 + 8a RPG)
- Festlegung der räumlichen Entwicklung des Kantons
- Abstimmung verschiedener raumwirksamen Tätigkeiten
- zeitliche Abfolge und Mittel der (räumlichen) Aufgabenerfüllung
- Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt (8 II RPG) bedürfen Grundlage im Richtplan
- grosse Fläche
- grosses Verkehrsaufkommen
- hohe Beanspruchung von Land, Umwelt
- Im Bereich Siedlung ist anzugeben, wie eine Verdichtung gemacht werden soll (8a RPG)
- Siedlungsentwicklung nach innen: Überbauung von Lücken, aber auch Verdichtungsmassnahmen, unter Beachtung von baukulturell und historisch bedeutsamen Objekten und Quartieren, inklusive Parkanlagen.
- Sicherstellen, dass Richtplan den Anforderungen von Art. 15 RPG (insb. Planungshorizont und voraussichtlicher Bedarf 15 Jahre) entspricht
Richtpläne auf kantonaler Ebene in Zürich (§ 20 - 31 PBG)
Ebenen und Teilrichtpläne
- Kantonaler Richtplan (§ 20 ff PBG):
- umfassendes strategisches Planungsinstrument für das gesamte Kantonsgebiet nach den Vorschriften des RPG
- 4 Teilrichtpläne, die aufeinander abgestimmt sind
- Siedlungs- und Landschaftsplan
- Verkehrsplan
- Versorgungsplan
- Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen.
- Regionaler Richtplan (§ 30 PBG) :
- erfasst Gebiete, die nach ihrer Lage, nach den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen, nach der Erschliessung, Versorgung und Ausstattung sowie nach ihrer mutmasslichen Entwicklung einer abgestimmten Rauordnung bedürfen und zugänglich sind
- Kommunaler Richtplan (§ 31 PBG):
- kann sich auf einzelne Teilrichtpläne beschränken
- Mindestinhalt: Verkehrsplan
Beachte: Richtpläne sind behördenverbindlich (9 I RPB, § 19 I PBG), wobei dies nicht für den Bund gilt, der im Rahmen der Umsetzung eines Sachplans im Kontakt mit den Kantonen eine Lösung der Änderung kantonaler Richtpläne sucht.
Richtplan: Auswirkung auf die nachgeordnete Planung
- Anordnungsspielraum: Der Richtplan überlässt den Trägern der Nutzungsplanung (also vorab den Gemeinden) ein erhebliches planerisches Ermessen
- Nutzungspläne dürfen vom Richtplan gemäss Rechtsprechung des BGer abweichen (also ausserhalb des Anordnungsspielraum), sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (vgl. auch § 16 II PBG):
- sachlich gerechtfertigt
- von untergeordneter Bedeutung
- nach den Umtänden unzumutbar, vorgägnig den Richtplan förmlich zu ändern
Durchstossung des Richtplans (als Zürcher Kuriosum)
Das Landwirtschaftsgebiet kann für öffentliche Aufgaben und andere spezielle Nutzungen durch Festlegungen in überkommunalen Richtplänen oder durch die Festsetzung von Freihaltezonen, Erholungszonen oder Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen in der Nutzungsplanung "durchstossen" werden.
Der Kanton gewährleistet, dass im Rahmen der Genehmigung von Planungsmassnahmen zur Durchstossung des Landwirtschaftsgebietes hohe Anforderungen an die Interessensabwägung gestellt werden.
- Es ist darzulegen, weshalb die betreffenden Nutzungen nicht zweckmässig innerhalb des Siedlungsgebietes untergebracht werden können
- Werden Fruchtfolgeflächen beansprucht, so sind diese zu kompensieren
Aus bundesrechtlicher Sicht ist eine "Durchstossung" des kantonalen Richtplans nur zulässig, sofern die Planung nicht zur Umgehung von Art. 24 RPG, insbesondere durch Schaffung einer isolierten Kleinbauzone, führt und auf einer sachgerechten, die raumplanerischen Ziele und Grundsätze berücksichtigenden, umfassenden Interessenabwägung beruht.
Voraussetzung ist ferner, dass es sich nicht um ein Vorhaben handelt, das aufgrund seiner bedeutenden Auswirkungen auf die räumliche Ordnung einer spezifischen Festsetzung im kantonalen Richtplan bedarf.
Nutzungsplan - Allgemeines
- Art. 14 Abs. 1 RPG: Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens
- Rechtsakte des Gemeinwesens; Art, Ort und Intensität der Bodennutzung in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtpläne
- parzellenscharf und
- grundeigentümerverbindlich festzulegen;
- Unterscheidung
- Rahmennutzungspläne (vgl. 14 II RPG: Bau, Landwirtschaft und Schutz)
- Sondernutzungspläne (nicht vom Gesetz verwendeter Begriff)
- Rechtsnatur lange umstritten, Bedeutung schleierhaft???
- Form: Karte und Vorschriften (Reglement);
- Verbindlichkeit: für jedermann (Art. 21 Abs. 1 RPG); also grundeigentümerverbindlich
- daher muss Festlegung oder Änderung auch für betroffene Private anfechtbar sein.
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