Bauten und Anlagen (Definitionen i.S. des Bundesrechts)
Bauten
Anlagen
Definitionen Zürich
Gebäude, Ausstattungen, Ausrüstungen
Koordinationsgebot
BGer und Art. 25a u. 33 IV RPG
Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich Raumplanungs- und Baurecht
Ziele der Raumplanung (Art. 1 RPG)
Grundsatz: Ziele und Grundsätze können nicht immer scharf getrennt werden. Sie sind im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Planungsziele (vgl. insb. Art. 1 II RPG)
Planungsgrundsätze (Art. 3 RPG)
Planungsgrundsätze richten sind primär an Behörden (vgl. 3 I RPG).
Landschaft ist zu schonen (3 II RPG)
Siedlungen (3 III RPG)
Interessenabwägung (Art. 3 RPV)
Bemerkungen zum Rechtsweg
Raumplanungsrecht erfordert oftmals eine Interessenabwägung, sowohl bei Nutzungsplanung wie auch bei Bewilligung von Bauten ausserhalb der Bauzonen (24 ff. RPG).
Art. 3 RPV - Methode der Interessenabwägung
Begründungserfordernis hinsichtlich der Interessenabwägung (3 II RPV) von grosser Bedeutung hinsichtlich des Rechtswegs!
Bemerkungen zum Rechtsweg
BGer: legt sich Zurückhaltung auf, soweit das Ermessen nach zulässigen, sachlichen Kriterien ausgeübt wurde, insb. dann, wenn Beurteilung von der Würdigung der örtlichen Intressen abhängt.
Raumplanung des Bundes
Grundsätze
Raumplanung des Bundes
Regelung von Sachplänen und Konzepten in Art. 13 RPG und insb. Art 14 - 23 RPV