Raumplanungsrecht

basierend auf Griffel, Raumplanungs- und Baurecht (in a nutshell), 2.A. 2014

basierend auf Griffel, Raumplanungs- und Baurecht (in a nutshell), 2.A. 2014


Kartei Details

Karten 111
Lernende 18
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 17.02.2017 / 06.10.2024
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Bauten und Anlagen (Definitionen i.S. des Bundesrechts)

Bauten

  • ober- und unterirdische Gebäude, gebäudeähnliche OBjekte; und
  • Fahrnisbauten, die für (nicht un)erhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden

Anlagen

  • Einrichtungen, die das Gelände verändern, 
  • sich auf den umliegenden Raum auswirken (bspw. Verkehrsanlage)

Definitionen Zürich

Gebäude, Ausstattungen, Ausrüstungen

  • allgemeine Bauverordnung enthält eigene Definitionen von Bauten und Anlagen (§ 1), Gebäuden (§ 2), Ausstattungen (§ 3) und Ausrüstungen (§ 4)
  • Bauten und Anlagen
    • (§ 1 lit. a ABV) Bauten, die im Boden eingelassen oder mit gewissen Ortsbezogenheit darauf stehend ihrem Umfang nach geeignet sind, die Umgebung durch Luft- und Lichtverdrängung, Überlagerung einer freien Bodenfläche oder durch sonstige Einwirkungen zu beeinflussen
    • (§ 1 I lit. b ABV) alle planungs- und baurechtlich bedeutsamen äusserlichen Veränderungen von Grundstücken oder deren Nutzung
  • Gebäude (§ 2 ABV)
    • Bauten und Anlagen die einen Raum zum Schutz von Mensch oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliessen (mind. 1,5m Höhe und 2 qm Fläche)
  • Ausstattungen (§ 3 ABV)
    • Nebeneinrichtungen zu Bauten und Anlagen
    • (wie Spielplätze, Ruheplätze, Lärmwälle, Fahrzeugabstellplätze, innere Zufahrten)
  • Ausrüstungen (§ 4 ABV)
    • technische Einrichtungen von Bauten und Anlagen, die der Benützung oder der Sicherheit dienen

Koordinationsgebot

BGer und Art. 25a u. 33 IV RPG

  • hervorgehend aus dem Fall "Chrüzlen"; BGE 116 Ib 50)
  • Art. 25a RPG - Koordnination
    • Sind Verfügungen mehrer Behröden erforderlich, so ist eine Behörde zu bezeichnen für die Koordination, insb. von
      • gemeinsame öffentliche Auflagen
      • inhaltliche Abstimmung
      • möglichst gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung von Verfügungen
  • Art. 33 IV RPG - Koordination im Rechtsmittelverfahren
    • Soweit 25a RPG anwendbar war, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorgeschrieben

Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich Raumplanungs- und Baurecht

  • Art. 75 Abs. 1 BV: Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest.
    • Keine abschliessende Regelungskompetenz
    • Zurückhaltung hinsichtlich Dichte der Regelung
  • RPG stellt keine abschliessende Kodifikation dar
  • Aufgabe der Kantone und Gemeinde:
    • der Vollzug, andererseits aber auch
    • die rechtssatzmässige und planerische Konkretisierung der vom Bund festgelegten Grundsätze
  • Bund hat keine Kompetenz selber Raumpläne zu erlassen und gewisse Nutzweisen räumlich festzulegen (wohl aber Sachplan)
  • Umweltrecht des Bundes mit teilweise erheblichen Auswirkungen auf die kantonale und kommunale Raumplanung, insb. im Bereich Lärmschutz

Ziele der Raumplanung (Art. 1 RPG)

 

Grundsatz: Ziele und Grundsätze können nicht immer scharf getrennt werden. Sie sind im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. 

Planungsziele (vgl. insb. Art. 1 II RPG)

  • haushälterische Nutzung des Bodens
  • Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet (--> 24ff. RPG für Ausnahmen)
  • Schutz und Erhaltung der Landschaft
  • Verdichtetes Bauen (Siedlungsentwicklung nach innen)

Planungsgrundsätze (Art. 3 RPG)

Planungsgrundsätze richten sind primär an Behörden (vgl. 3 I RPG). 

Landschaft ist zu schonen (3 II RPG)

  • Erhalt von Fruchtfolgeflächen (= ackerfähiges Kulturland, 26 RPV)
    • Einzonung nur, wenn unbedingt notwendigt und Kanton noch Reserven an Fruchtfolgeflächen hat (vgl. 30 RPV)
  • Einordnung von Siedlungen / Bauten / Anlagen in Landschaft
  • Freihaltung von See- und Flussufern
  • Schutz naturnaher Landschaften und Erholungsräumen
  • Waldschutz

Siedlungen (3 III RPG)

  • Zweckmässige Zuordnung von Wohn- und Arbeitsgebieten
  • angemessene Erschliessung mit öffentlichem Verkehr
  • Nutzung brachliegender / ungenügend genutzter Fläche in Bauzonen (Verdichtung)
  • Wohngebiete vor Lärm etc schützen
  •  

Interessenabwägung (Art. 3 RPV)

Bemerkungen zum Rechtsweg

Raumplanungsrecht erfordert oftmals eine Interessenabwägung, sowohl bei Nutzungsplanung wie auch bei Bewilligung von Bauten ausserhalb der Bauzonen (24 ff. RPG). 

Art. 3 RPV - Methode der Interessenabwägung

  1. Ermittlung aller betroffenen Interessen
  2. Beurteilung (Gewichtung)
  3. Abwägung

Begründungserfordernis hinsichtlich der Interessenabwägung (3 II RPV) von grosser Bedeutung hinsichtlich des Rechtswegs!

Bemerkungen zum Rechtsweg

  • Vollständige und richtige Erfassung aller Interessen ist Rechtsanwendung!
  • Prozessual: Rechtsfragen (somit auch erhebliche Wichtigkeit der genügenden Begründung i.S.v. 3 II RPV), die auch durch das BGer geprüft werden können. 
  • Beurteilung (Gewichtung) ist jedoch eine Ermessensfrage, in die das BGer nur eingreifen kann, wenn Planungsermessen willkürlich ausgeübt wurde.

BGer: legt sich Zurückhaltung auf, soweit das Ermessen nach zulässigen, sachlichen Kriterien ausgeübt wurde, insb. dann, wenn Beurteilung von der Würdigung der örtlichen Intressen abhängt.

Raumplanung des Bundes

Grundsätze

Raumplanung des Bundes

  • Bund ohne eigene raumplanerische Tätigkeitsbefugnisse (75 BV nur Grundsatzgesetzgebungskompetenz)
  • Planungsbefugnisse beschränkt auf Gebiete, in denen Bund Sachkompetenz zukommt (Beachte: 42 I BV mit Zuweisungsgrundsatz)
  • Bund nimmt konkrete, Aufgabenbezogene Planungsbefugnisse mittels Sachplänen wahr

Regelung von Sachplänen und Konzepten in Art. 13 RPG und insb. Art 14 - 23 RPV

Sachpläne und Konzepte des Bundes

Definition Sachplan

Sachplan ist auf Sachaufgaben des Bundes beschränktes Koordinationsinstrument, das eingesetzt wird, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können. Die Kompetenz hierzu leitet sich aus der jeweiligen Sachkompetenz in der BV ab.

  • Auf den Sachplan folgt unmittelbar die Plangenehmigung (entspricht i.d.R. der kommunalen Baubewilligung)
  • Kompetenz beim Bundesrat (21 I RPV), weshalb diese nicht direkt anfechtbar sind 
    • 189 IV BV; 33 lit. a und b VGG e contrario; 86-88 u. 113 BGG
    • Akzessorische Prüfung der Rechtmässigkeit möglich (BGer)
  • Sachpläne ergeben sich aus den Infrastrukturgesetzen (Militärgesetz, Elektrizitätsgesetz, Eisenbahngesetz, Alpentransitgesetz, Luftfahrtgesetz, etc.);
    • Somit besteht auf Bundesebene besteht keine mittlere, der Nutzungsplanung entsprechende Stufe;
  • Grosse Zurückhaltung des Bundes bei Sachplänen bis 1992; seither 8 Sachpläne.
  • Sachpläne sind sektoral ausgerichtet, was auf Kritik stösst, da grossre Aufwand und mangelnde Flexibilität die Folge seien

Definition Konzepte

Konzepte dienen dazu, Sachaufgaben in einen breiten Zusammenhang zu stellen und mit den Zuständigkeiten anderer Träger raumwirksamer Aufgaben in Verbindung zu bringen.

  • Konzepte geben Aufschluss, wie Bund zu handeln gedenkt, sind weniger Konkret als Sachpläne
  • dient allenfalls als Vorstufe eines Sachplans
  • Für Bund: v.a. in Bereichen, in den keine umfassende Zuständigkeit besteht oder in denen der Bund die Tätigkeit Dritter finanziell unterstützt

Kantonale Raumplanung

Hierarchischer Aufbau bei der Planung

  1. Richtplan          (= übergeordnete strategische Planung)
  2. Nutzungsplan   (= parzellenscharfe Zuordnung der Nutzungsweise)
  3. Baubewilligung (= individuell-konkretes Projekt)

Beachte Kompensation des Fehlens einer mittleren Stufe in der Planung des Bundes:

  1. Sachplan
  2. ...
  3. Plangenehmigung
  • Der Sachplan hat neben elativ abstrakten konzeptionellen Teil auch relativ konkrete Objektblätter
  • Planungsgenehmigungsverfügungen beinhalten vielfach auch planerische Elemente (hinsichtlich Festelgung des Standorts oder der Streckenführung)

Richtplan (6 - 12 RPG, 4 - 13 RPV)

Allgemeines

  • Instrument zur behördenverbindlichen Abstimmung und Koordination der raumwirksamen Tätigkeit aller mit Planungsaufgaben beauftragten Hoheitsträger, insbesondere des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
  • Der Richtplan ist ein Rahmenplan und eine Zwischenstufe zwischen dem allgemeinen Raumplanungsauftrag sowie der konkreten Umsetzung durch die Nutzungsplanung (-> er bestimmt also die Richtung einer weiteren Planung und Zusammenarbeit).
  • Richtplan wird vom Kanton erlassen und vom Bund genehmigt (Bundesrat; Art. 11 RPG)

Mindestinhalt (8 + 8a RPG)

  • Festlegung der räumlichen Entwicklung des Kantons
  • Abstimmung verschiedener raumwirksamen Tätigkeiten
  • zeitliche Abfolge und Mittel der (räumlichen) Aufgabenerfüllung
  • Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt (8 II RPG) bedürfen Grundlage im Richtplan
    • grosse Fläche
    • grosses Verkehrsaufkommen
    • hohe Beanspruchung von Land, Umwelt
  • Im Bereich Siedlung ist anzugeben, wie eine Verdichtung gemacht werden soll (8a RPG)
    • Siedlungsentwicklung nach innen: Überbauung von Lücken, aber auch Verdichtungsmassnahmen, unter Beachtung von baukulturell und historisch bedeutsamen Objekten und Quartieren, inklusive Parkanlagen.
    • Sicherstellen, dass Richtplan den Anforderungen von Art. 15 RPG (insb. Planungshorizont und voraussichtlicher Bedarf 15 Jahre) entspricht

Richtpläne auf kantonaler Ebene in Zürich (§ 20 - 31 PBG)

Ebenen und Teilrichtpläne

  • Kantonaler Richtplan (§ 20 ff PBG):
    • umfassendes strategisches Planungsinstrument für das gesamte Kantonsgebiet nach den Vorschriften des RPG
    • 4 Teilrichtpläne, die aufeinander abgestimmt sind
      • Siedlungs- und Landschaftsplan
      • Verkehrsplan
      • Versorgungsplan
      • Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen.
  • Regionaler Richtplan (§ 30 PBG) :
    • erfasst Gebiete, die nach ihrer Lage, nach den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen, nach der Erschliessung, Versorgung und Ausstattung sowie nach ihrer mutmasslichen Entwicklung einer abgestimmten Rauordnung bedürfen und zugänglich sind
  • Kommunaler Richtplan (§ 31 PBG):
    • kann sich auf einzelne Teilrichtpläne beschränken
    • Mindestinhalt: Verkehrsplan

Beachte: Richtpläne sind behördenverbindlich (9 I RPB, § 19 I PBG), wobei dies nicht für den Bund gilt, der im Rahmen der Umsetzung eines Sachplans im Kontakt mit den Kantonen eine Lösung der Änderung kantonaler Richtpläne sucht. 

Richtplan: Auswirkung auf die nachgeordnete Planung

  • Anordnungsspielraum: Der Richtplan überlässt den Trägern der Nutzungsplanung (also vorab den Gemeinden) ein erhebliches planerisches Ermessen
  • Nutzungspläne dürfen vom Richtplan gemäss Rechtsprechung des BGer abweichen (also ausserhalb des Anordnungsspielraum), sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (vgl. auch § 16 II PBG):
    • sachlich gerechtfertigt 
    • von untergeordneter Bedeutung 
    • nach den Umtänden unzumutbar, vorgägnig den Richtplan förmlich zu ändern

Durchstossung des Richtplans (als Zürcher Kuriosum)

Das Landwirtschaftsgebiet kann für öffentliche Aufgaben und andere spezielle Nutzungen durch Festlegungen in überkommunalen Richtplänen oder durch die Festsetzung von Freihaltezonen, Erholungszonen oder Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen in der Nutzungsplanung "durchstossen" werden.

Der Kanton gewährleistet, dass im Rahmen der Genehmigung von Planungsmassnahmen zur Durchstossung des Landwirtschaftsgebietes hohe Anforderungen an die Interessensabwägung gestellt werden.

  • Es ist darzulegen, weshalb die betreffenden Nutzungen nicht zweckmässig innerhalb des Siedlungsgebietes untergebracht werden können 
  • Werden Fruchtfolgeflächen beansprucht, so sind diese zu kompensieren

Aus bundesrechtlicher Sicht ist eine "Durchstossung" des kantonalen Richtplans nur zulässig, sofern die Planung nicht zur Umgehung von Art. 24 RPG, insbesondere durch Schaffung einer isolierten Kleinbauzone, führt und auf einer sachgerechten, die raumplanerischen Ziele und Grundsätze berücksichtigenden, umfassenden Interessenabwägung beruht.

Voraussetzung ist ferner, dass es sich nicht um ein Vorhaben handelt, das aufgrund seiner bedeutenden Auswirkungen auf die räumliche Ordnung einer spezifischen Festsetzung im kantonalen Richtplan bedarf.

Nutzungsplan - Allgemeines

  • Art. 14 Abs. 1 RPG: Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens
  • Rechtsakte des Gemeinwesens; Art, Ort und Intensität der Bodennutzung in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtpläne
    • parzellenscharf und
    • grundeigentümerverbindlich festzulegen;
  • Unterscheidung
    • Rahmennutzungspläne (vgl. 14 II RPG: Bau, Landwirtschaft und Schutz)
    • Sondernutzungspläne (nicht vom Gesetz verwendeter Begriff)
  • Rechtsnatur lange umstritten, Bedeutung schleierhaft???
  • Form: Karte und Vorschriften (Reglement);
  • Verbindlichkeit: für jedermann (Art. 21 Abs. 1 RPG); also grundeigentümerverbindlich
    • daher muss Festlegung oder Änderung auch für betroffene Private anfechtbar sein.

Zonentypen nach Bundesrecht

Ein Rahmennutzungsplan legt durch Ausscheidung von Nutzungszonen parzellenscharf die bauliche und nutzungsmässige Grundordnung für das gesamte Gemeindegebiet fest.

Aufgaben: Festlegung der Bodennutzung bzw. Ausscheidung von verschiedenen Zonen (Art. 14 II RPG):

  • Bauzonen (15 RPG)
  • Landwirtschaftszonen (16 RPG)
  • Schutzzonen (17 RPG)
  • (weitere durch das kantonale Recht vorgesehene Zonen; 18 I RPG)
  • (Wald; definiert durch WAG; 18 III RPG)

Bauzonen (Grundsätze)

  • derart, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen (15 I RPG)
  • Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren (15 II RPG)
    • Problem: Bauzonen vielerorts immer noch massiv zu gross
    • Bundesrecht sieht Umsetzung der Reduktion bis 2019 vor durch Übergangsbestimmung (38a RPG)
    • bis dahin Bauland kompensiert werden (Einzonung = Auszonung = keine Vergösserung)
    • ab 2019 gar keine neuen Einzonung, sofern nicht ein konformer Richtplan vorliegt
    • Problem: Richtplan ist kein Nutzungsplan! Kein Druckmittel auf tatsächlicher Umsetzungsebene
  • Bauzonen sind über die Gemeindegrenze hinweg abzustimmen (15 III RPG)

Die Bauzone ist eine Grundnutzungszone und umfasst Land, das sich einerseits für die Überbauung eignet und andererseits weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird.

Baulandbedarf wir mit der Trendmethode ermittelt: Bei der Bedarfsprognose wird vom Verhältnis der überbauten zu den innerhalb der Bauzone gelegenen noch unüberbauten Flächen ausgegangen. So wird mittels einer jährlichen Gegenüberstellung über die Jahre für einen Planungszeitraum zu erwartende Bedarf berechnet (geschätzt). Dabei müssen auch noch entwicklungshemmende wie auch - fördende Faktoren mitberücksicht werden.

Bauzonen können in Zonenarten aufgeteilt werden, z.B. Kernzonen, Quartiererhaltungszonen, Zentrumszonen, Wohnzonen, Industrie- und Gewerbezonen, Zonen für öff. Bauten (vgl. § 48 PBG)

Bauzonen

Voraussetzungen für Neueinzonung (15 IV RPG)

Kumulativ müssen zwingend die folgenden Voraussetzungen (= 15 IV RPG) erfüllt sein:

  1. Eignung für Überbauung
  2. voraussichtlich benötigt innerhalb von 15 Jahren (auch bei konsequenter Nutzung des bereits eingezonten Baulands*)
  3. Keine Zerstückelung von Kulturland
  4. rechtliche Verfügbarkeit
  5. Vorgaben des Richtplans umgesetzt (= in Richtplan vorgesehen)

* Konzentrationsprinzip: Verdichtung und haushälterische Nutzung des Bodens, so dass bestehende Reserven genutzt werden oder wo möglich verdichtet Gebaut wird. Dies ist beim 15-Jahres-Bedarf miteinzubeziehen

Landwirtschaftszone (16 RPG)

  • langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis
  • Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraumes
  • Sollen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden
  • Umfassen das Land, das sich eignet für
    • landwirtschaftliche Bewirtschaftung
    • produzierenden Gartenbau 
    • oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll
  • Die in der Landwirtschaftszone zulässigen Nutzungsweisen sind abschliessend im Bundesrecht geregelt! 

Schutzzone (17 RPG)

  • Schutzzonen umfassen: 
    • Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer;
    • besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften;
    • bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler;
    • Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.
  • Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen.

Zonen des Planungs- und Baugesetzes (PBG)

  • Bauzonen (§ 45 ff. PBG)
  • Landwirtschaftszonen (§ 36 PBG)
  • Freihaltezonen (§ 39 ff PBG)
  • Erholungszonen* (vgl. § 61 ff PBG)
  • Reservezonen (§ 65 PBG)

*Erholungszone

  • Dienen dem gleichen Zweck wie Freihaltezone
  • es gibt allerdings nur kommunale Erholungszonen (keine kantonalen oder regionalen)
  • intensivere bauliche Nutzung als Freihaltezone (z.B. für Sportanlagen)

Arten von Bauzonen nach PBG (§ 48 II PBG)

  • Kernzonen (§ 50 PBG)
  • Quartiererhaltungszonen (§ 50a PBG)
  • Zentrumszonen (§ 51 PBG)
  • Wohnzonen (§ 52 PBG)
  • Industrie- und Gewerbezonen (§ 56 - 59 PBG)
  • Zonen für öffentliche Bauten (§ 60 PBG)

Kernzonen, Quartiererhaltungszonen, Zentrumszonen

Kernzonen

  • Massnahme des Ortsbilds- und Denkmalschutzes
  • Setzt voraus, dass erhaltenswürdige Bauten vorhanden sind
  • Schützt NICHT einzelne Bauten
  • Gemeinden dürfen in ihren BZOs Sonderregelungen vorsehen, bspw. 
    • Bauen bis an die Strasse
    • Verzicht auf Nutzungsziffern
    • besonderes Erscheinungsbild von Bauten

Quartiererhaltungszonen

  • Erhaltung hochwertiger Siedlungsstruktur (≠ Kernzonen, wo es um Ortsbild, also "Äusserlichkeit" geht)
  • Gemeinden dürfen ebenfalls Regelungen wie in Kernzonen erlassen

Zentrumszonen

  • Zentrumszonen dienen dem verdichteten Bauen zur Entwicklung von 
  • Stadt-, Dorf-, oder Quartierzentren
  • Gemeinden können ebenfalls gewisse (eingeschränktere) Sonderregelungen erlassen

Wohnzonen, Industriezonen, Zonen für öff. Bauten

Wohnzonen

  • primäre Nutzung ist das Wohnen
  • Gemeinde kann Mindestwohnanteile vorschreiben (§ 49a III PBG)
  • In Wohnzonen können mässig störende Betriebe zulässig erklärt werden in der BZO
    • stark störende Betriebe sind generell unzulässig (§ 52 III PBG)
    • Störung richtet sich nach den in der LSV (Lärmschutzverordnung des Bundes) vorgesehenen Lärmimmissionskategorien

Industriezonen

  • Industrie, Gewerbe, Lagerhaltung, etc. 
  • Handels- und Dienstleistungsbetriebe können AUCH zugelassen werden (§ 56 III PBG)
  • Kultusbauten in Industriezonen sind denkbar, aber nicht zwingender Anspruch: BGer hält fest, dass die Gemeinde insgesamt den Bau zulassen muss (Ausübung nicht verunmöglicht), nicht hingegen wo.

Zonen für öffentliche Bauten

  • Werden für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt (inkl. Sportanalgen)
  • Alterswohnungen gelten als öffentliche Bauten (§ 60 II PBG)
  • Kriterium: Allgemeinzugänglichkeit
    • Kann jedoch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eingeschränkt sein

Freihaltezonen und Erholungszonen

  • § 39 - 44 PBG: kantonale und regionale Freihaltezonen
  • § 61 - 64 PBG: kommunale Freihaltezonen
  • Zweck der Freihaltezonen
    • Erholung der Bevölkerung
    • Bewahrung von Objekten des Natur- und Heimatschutzes
    • Trennung und Gliederung von Siedlungsgebiet / Bauzonen
  • Es ist je nach Zweck zu unterscheiden, ob es sich bei den Freihaltezonen um Schutzzonen i.S.v. 17 RPG oder um andere kantonale Zonen i.S.v. 18 RPG handelt; davon abhängig sind Zuständigkeit der Bewilligung
  • Baubewilligung in Bauzonen durch kommunale Behörde;
    • normale Bewilligung nach 22 RPG:
      • Entspricht Nutzungsplan
      • Land ist erschlossen
  • Baubewilligung ausserhalb Bauzonen durch kantonale Behörde (25 II RPG)
    • Ausnahmebewilligung nach den 24 ff. RPG
    • Praxisausnahme für Bewilligungszuständigkeit: innenliegende Freihaltezonen, die breits grösstenteils von Bauzonen umgeben sind, so dass ebenfalls - praxisgemäss - die kommunalen Baubehörden für die Bewilligung zuständig sind
  • Erholungszone: idR intensivere bauliche Nutzung (bspw. Sportanlage)

Reservezone (§ 65 PBG)

 

Reservezone (§ 65 PBG)

  • Flächen, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen werden soll
  • Keine Bauzone, daher Bauen nur nach Ausnahmebewilligung entsprechend 24 ff. RPG
  • Anspruch auf Überprüfung der Dimensionierung der Bauzone nach 8 Jahren nach der letzten Festsetzung des Zonenplans für Eigentümer von Land in der Reservezone (§ 65 IV PBG)

Sondernutzungsplanung

Sondernutzungspläne haben die Funktion, den für das gesamte Gemeindegebiet geltenden Rahmennutzungsplan (die bauliche und nutzungsmässige Grundordnung) zu ergänzen oder zu überlagern (= teilweise verdrängen).

Terminologie wird weder im RPG, noch im PBG verwendet.

Gestaltungsplan (§ 83 - 87 PBG)

Grundlagen

  • Sondernutzungsplan, der eine städtebauliche und architektonisch hochwertige Überbauung antrebt.
  • Spezialbauordnung für ein gesondertes Gebiet
    • Abweichungen von Regelbauweise möglich (vgl. § 83 I PBG)
    • Grenze: Sinnentleerung der demokratisch (vgl. § 88 PBG) erlassenen Grundordnung (BGer)
  • Beachte 83 Abs. 1 PBG: anders als bei Arealüberbauungen und Sonderbauvorschriften sind die Grundeigentümer im Perimeter eines Gestaltungsplans an dessen Festlegungen gebunden. Die Grundordnung wird also ersetzt, so dass nur noch gestaltungplankonform gebaut werden kann.
  • Aufhebung (§ 87 i.V.m. 82 PBG): frühstens 5 Jahre, wenn weder
    • wesentliche Bautätigkeit eingesetzt hat; noch
    • entsprechende ernsthafte Bestrebungen im Gang sind
    • (kleinere Änderungen/Anpassungen sind früher möglich)

Gestaltungsplan (§ 83 - 87 PBG)

Arten

Unterscheidung nach öffentlich / privat

  • öffentlicher Gestaltungsplan wird von der Gemeinde erlassen
    • öffentliches Interesse (§ 84 I PBG)
    • Gestaltungsplanpflicht (§ 48 III PBG )
      • Besteht ein wesentliches öffentliches Interesse, beispielsweise des Ortsbild- und Landschaftsschutzes, des Aussichtsschutzes, des Immissionsschutzes oder ein solches an einer differenzierten baulichen Verdichtung,
      • kann mit der Zonenzuweisung festgelegt werden, dass für bestimmte Teilbereiche ein Gestaltungsplan aufgestellt werden muss 
      • Bei Gestaltungsplanflicht ist zunächst vom Bauherrn ein Gestaltungsplan zu erwirken
  • privater Gestaltungsplan
    • von den Grundeigentümern aufgestellt
    • Zustimmung durch die Gemeinde erforderlich
      • Zustimmung: siehe § 86 i.V.m. § 88 PBG
        • i.d.R. Legislative (Versammlung, Gemeindeparlament, Urne)
        • wenn maximal Umfang Arealüberbauung, dann Gemeindeexekutive
    • Allgemeinverbindlicherklärung von Gestaltungsplänen (§ 85 II PBG)
      • 2/3 der Flächen-Grundeigentümer stimmen zu
      • keine Verletzung schützwürdiger Interesse der übrigen Grundeigentümer

Unterscheidung projektbezogen / nicht projektbezogen (keine offizielle Unterscheidung)

  • projektbezogen: es liegt von Anfang an ein bereits relativ konkret ausgearbeitetes Projekt vor, das mit dem Gestaltungsplan eine massgeschneiderte Sonderregelung erhält (Beispiel: Gestaltungsplan Stadion Zürich) 
  • nicht projektbezogen: es besteht bei Erlass des Gesaltungsplans noch kein konkretes Bauvorhaben; wird in der Folge erst erarbeitet (Beispiel: Gestaltungsplan "Stadtraum HB (heute: "Europa-Allee"))

Sonderbauvorschriften (§ 79 - 82 PBG)

  • Sonderbauvorschriften ermöglichen und erleichtern die freiere Überbauung bestimmter geeigneter Gebiete nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen (§ 79 I PBG)
  • Unterschied zum Gestaltungsplan:
    • Äusserlich: bestehen nur aus Vorschriften (im Gegensatz also ohne Karte)
    • Kein Zwang, nach ihnen zu bauen (81 I PBG)
      • --> Dann gilt allgemeine BZO (§ 81 III PBG);
    • Sie können jedoch bestimmen, dass Baubewilligungen auf ihrer Grundlage nur erteilt werden, wenn die entsprechende Überbauung des ganzen Gebiets oder näher zu umschreibender Teilgebiete rechtlich gesichert ist
  • Aufhebung (§ 82 PBG), frühstens 5 Jahre, wenn weder
    • wesentliche Bautätigkeit eingesetzt hat; noch
    • entsprechende ernsthafte Bestrebungen im Gang sind
    • (kleinere Änderungen/Anpassungen sind früher möglich)

Arealüberbauung (§ 69 - 73 PBG)

  • Die Bau- und Zonenordnung kann in den Bauzonen allgemein, zonen- oder gebietsweise Arealüberbauungen zulassen. Dabei sind Mindestarealflächen festzulegen (§ 69 PBG)
  • Im Unterschied zum Gestaltungsplan bleibt dem Grundeigentümer die Wahl, von der Regelbauweise abzuweichen oder nicht.
  • Meist werden die Vorteile einer Arealüberbauung wahrgenommen, denn in der Regel gewährt die Bau- und Zonenordnungen einen sog. Arealüberbauungs- bzw. Ausnützungsbonus in der Grössenordnung von 10%.
  • Im Gegenzug gelten erhöhte Anforderungen in Bezug auf Gestaltung, Einordnung, Umgebung und Wohnqualität (§ 71 I + II PBG)
  • Achtung: es ist keine vorgägnige Sondernutzungsplanung erforderlich. Ob die Voraussetzungen für die Arealüberbauung erfüllt sind, prüft und entscheidet die Baubewilligungsbehörde direkt aufgrund des Baugesuchs

Quartierplan (§ 123 - 177 PBG)

  • Hauptaufgaben
    • Schaffung von Parzellen, die sich dank Grenzveränderungen und Landumlegungen für eine zonenkonforme Bebauung eignen (§ 126 PBG)
    • Feinerschliessung derart sicherstellen, dass alle Grundstücke an den Ausstattungen und Ausrüstungen teilhaben (§ 128 PBG)

Quartierplan - Verfahren (§ 147 ff PBG)

(Platzhalter für Flowchart)

Superprivater Quartierplan

  • Regelung der Landumlegung und Erschliessung ihrer Grundstück durch die Grundeigentümer auf privatrechtliche Basis (privatrechtlicher Vertrag) bei einfachen Verhältnissen
  • privatrechtlicher Landumlegungs- und Erschliessungsvertrag ersetzt (öffentlichen) Quartierplan
  • In ZH Praxis anerkannt, im PBG aber nicht vorgesehen.
  • Zum Begriff "superprivat": war bis 1991 (bis zur PBG-Revision) notwendig, da dort noch zwischen öffentlichem und privatem Quartierplan unterschieden worden war.

Baulinien und Niveaulinien

Baulinien (§ 96 ff PBG)

  • Sondernutzungsplan, in Ergänzung des Rahemnutzungsplanes
  • dient Sicherung bestehender Anlagen und Flächen (§ 96 I PBG)
    • Verkehrsbaulinien
    • Gewässerbaulinien etc
  • Neben Freihaltungsfunktion auch stadtplanerische Funktion (dadurch lässt sich bspw. bewerkstelligen, dass Häuser Vorgärten haben, da die Baulinie einen Raum zwischen Strasse und Hausanfang lässt - oder umgekehrt vorschreibt, bis an die Strasse zu bauen)
  • Bauverbot zwischen Baulinien (Grundsatz)
    • Ausnahmen können ggf. bewilligt werden, sind jedoch derart, dass ein Rückbau entschädigungslos zu erfolgen hat
    • Anlagen wie Parkplätze, Sitzplätze etc. können i.S.v. Ausnahmebewilligungen (§ 100 III PBG) gebaut werden nach Abwägung von Interessen (insb. wenn Baulinien auch Stadtplanungsfunktion hat, anstatt nur Freihaltefunktion)

Niveaulinie (§ 106 f. PBG)

Niveaulinien bestimmen die Höhenlage der Anlagen, die durch Verkehrsbaulinien gesichert werden

Festsetzung und Änderung von Raumplänen 

Mitwirkung (4 RPG)

4 II RPG verpflichtet die mit Planungsaufageb betrauten Behörden, die Bevölkerung mitwirken zu lassen

  • Dient einerseits der Grundlagenbeschaffung und Sachaufklärung und ist insofern ein Instrument zur Qualitätssicherung bei der Planung.
  • Anderseits dient es der Transparenz, Partizipation und Kommunikation, womit insbesondere die Akzeptanz von Planungsentscheiden gefördert wird.

Mitwirkung - Ausgestaltung

  • BGer: weiter Handlungsspielraum der Behörden
  • Mindestinhalt von Art. 4 RPG: 
    • Freigabe der Pläne zur allgemeinen Ansichtsäusserung
    • Materielle Behandlung der Verschläge und Einwendungen (≠ individuelle Stellungnahme und Begründung, jedoch müssen sich die Behörden damit konkret befassen)
  • Mitwirkung ist weder Demokratieelement noch Rechtsschutzelement: 
    • wie das Vernehmlassungsverfahren gehört es zu jenen institutionellen Formen, die keine rechtliche Bindung, sondern blosse politische Einflussnahme bewirken.
    • Information und Mitwirkung ermöglichen die notwendige Breite der Interessenabwägung, bilden eine wichtige Grundlage für den sachgerechten Planungsentscheid und tragen damit zu einer qualitativ guten Planung bei.
    • Deshalb verlangt deren Durchführung einen Zeitpunkt, in welchem die abschliessende Interessenabwägung noch offen ist. (BGE 135 II 286)
  • Mitwirkungsberechtigt ist: Berechtigt, sich informieren zu lassen und an der Mitwirkung teilzunehmen, ist "die Bevölkerung", damit weder nur die Stimmberechtigten der planenden Gebietskörperschaft noch nur die Grundeigentümer im Planperimeter oder die im Sinne der Rechtsschutzbestimmungen besonders betroffene Bevölkerung. Ein besonderer Interessennachweis ist nicht verlangt.
  • Es liegt allerdings nahe, dass die durch die Planung direkt Betroffenen, welche in einem späteren Rechtsmittelverfahren zur Beschwerde legitimiert sind, ihre Interessen bereits im Mitwirkungsverfahren im Sinne von Einwendungen und Anregungen geltend machen.

Mitwirkungsverfahren im Kanton Zürich (§ 7 PBG)

Aufstellung oder Änderung von Richtplänen und Nutzungsplänen

  • öffentliche Auflage vor Festsetzung während 60 Tagen
  • jedermann kann sich bei der auflegenden Instanz äussern
  • Entscheid über nicht berücksichtigte Einwendungen mit Festsetzung (§7 III PBG)
  • Anschliessend stehen Pläne und Stellungnahmen zur Einsicht offen (§ 7 IV PBG)
    • --> Von da an steht das Rekursverfahren offen

Zuständigkeiten im Kanton Zürich 

Richtpläne und Nutzungspläne

Richtpläne

  • Kantonaler Richtplan
    • Kantonsrat (§ 32 I PBG)
    • Genehmigung des Bundesrats (11 RPG)
      • Bereinigungsverfahren, wenn Bundesrat oder Nachbarkantone nicht einverstanden sind
      • Entscheid nach maximal 3 Jahren durch Bundesrat
  • Regionaler Richtplan
    • Regierungsrat (§ 32 II PBG)
  • kommunaler Richtplan
    • Je nach Gemeindeordnung: Gemeindeversammlung, Grosser Gemeinderat, Urnenabstimmung (32 III PBG)
    • Genehmigung durch Baudirektion als zuständiige kantonale Direktion (vgl. §2 lit. b PBG)

Nutzungspläne

  • Rahmennutzungspläne
    • Je nach Gemeindeordnung: Gemeindeversammlung, Grosser Gemeinderat, Urnenabstimmung (§ 88 PBG)
    • Genehmigung durch kantonale Behörde (26 I RPG)
      • Baudirektion als Normalfall
      • Volkswirtschaftsdirektion für Baulinien
    • Vorprüfungsverfahren fakultativ (§ 87a PBG), bindet dann jedoch Behörde
  • Sondernutzungspläne
    • öffentliche Gestaltungspläne und Sonderbauvorschriften
      • wie bei kommunalen BZO (§ 87a ff. PBG)
    • Überkommunale Gestaltungspläne
      • Festsetzung durch zuständige kantonale Direktion (§ 44a iVm 84 II PBG)
    • Private Gestaltungspläne
      • Zustimmung durch Gemeindelegislative (§ 86 PBG), anschliessend
      • wie bei kommunalen BZO
      • Ausnahme: max. Umfang Arealüberbauung: Gemeindeexekutive (§ 86 PBG)
    • Baulinien (§ 108 / 109 PBG)
      • kommunale Baulinien: Gemeinde, dann Genehmigung durch Volkswirtschaftsdirektion
      • alle anderen Baulinien durch Volkswirtschaftsdirektion

Planänderung - Spannungsfeld der Interessen und "Zweistufiges Prüfprogramm"

Spannungsfeld der Interessen (Ausgangslage)

  • Rechtssicherheit und Vertrauensschutz sprechen für eine Planbeständigkeit
  • Aktualität / ständige Entwicklungen in der Raumplanung sprechen für Anpassung an geänderte Verhältnisse

Für die Frage, ob ein (Richt- oder Nutzungs)Plan angepasst werden soll, sieht Bundesrecht ein zweistufiges Prüfprogramm vor (9 und 21 RPG): 

  1. Veränderte Verhältnisse --> Überprüfung
    • Richtplan (9 RPG): Liegen veränderte Verhältnisse vor?
    • Nutzungsplan (21 RPG): Liegen erheblich veränderte Verhältnisse vor
      • Erheblichkeit: wenn Anpassung der Zonenplanung in Betracht fällt und entgegenstehende Interessen (Rechtssicherheit, Planbeständigkeit) nicht derart erheblich, dass eine Plananpassung sowieso ausscheidet
    • Wenn ja: Überprüfung der Richtpläne und - nötigenfalls - Anpassung im zweiten Schritt
  2. überwiegendes Interesse an Planänderung
    • Interessenabwägung
    • Kriterien
      • bei Richtplänen: Interesse an Anpassung liegt schwerer als bei Nutzungsplänen (wegen strategischer Steuerungsfunktion und keine unmittelbare verbindliche Wirkung für Grundeigentümer)
      • Anpassung von Richtplänen alle 10 Jahre (art. 9 Abs. 3 RPG)
      • Anpassung von Rahmennutzungsplänen von Zeit zu Zeit (Art. 15 lit. b RPG)
        • Je neuer ein Plan, desto eher darf mit Beständigkeit gerechnet werden
  •  

Mehrwertabschöpfung (Bundesrechtliche Mindestanforderungen)

 

Mehrwertabschöpfung: kostenunabhängige Kausalabgabe, die an einen durch staatliche Planungsmassnahmen geschaffenen individuellen Sondervorteil anknüpft und dem Ausgleich planerischer Vor- und Nachteile dient. 

Mindestvorgaben nach 5 RPG:

  • Neueinzonungen müssen einer Mehrwertabgabe unterliegen. 
  • Umzonungen oder Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten: Fakultativ
  • Mindestsatz ist 20%
  • Fälligkeit bei Überbauung oder Veräusserung
    • Zeitpunkt "Überbauung" gemäss kantonalem Recht
  • Zweckbindung für Entschädigungen materieller Enteignung infolge Zonenplanveränderungen und Raumplanungsmassnahmen (insb. Fruchtfolgeflächenschutz und Mobilisierung von Nutzungsreserven)
  • Ausnahmen: Gemeinwesen sowie Verhältnismässigkeitsprinzip (wohl ein gewisser Mindestfreibetrag)
  • Ist bei der Grundstückgewinnsteuer in Abzug zu bringen