Grundzüge des Rechts
Alte Prüfungsfragen und Fälle
Alte Prüfungsfragen und Fälle
Kartei Details
Karten | 62 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 07.02.2017 / 07.08.2024 |
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Welches sind die Mittel der Mitwirkung der Kantone im Bund?
- Obligatorische Referenden, Art. 140, 195 BV;
- Initiativrecht, Art. 160 BV;
- Referendumsrechte, Art. 141 BV;
- Wahl der Ständeräte, Art. 150 BV;
- Vernehmlassungsverfahren, Art. 147 BV;
- Umsetzung von Bundesrecht, Art. 46 BV.
Welche Amtssprache hat bei der Auslegung der Gesetze Vorrang? Welcher Grundsatz gilt bei der Auslegung der Gesetze?
Keine Amtssprache hat Vorrang. Methodenpluralismus: Unter Heranziehung aller Auslegungsmethoden ist nach dem am besten vertretbaren Ergebnis zu suchen.
Die Baubewilligung ist die ordentliche Bewilligung für Bauten und Anlagen. Nennen Sie drei besondere Bewilligungsarten und beschreiben Sie sie.
- Nutzungsplan mit Verfügungscharakter
- Ausnahmebewilligung
- Konzession
- Rodungsbewilligung etc.
Im Zusammenhang mit den verschiedenen Zonen eines Zonenplans wird oft von Zonenkonformität gesprochen. Wann ist eine Baute oder Anlage zonenkonform? (Stützen Sie sich bei Ihren Ausführungen wenn möglich auf das Gesetz)
Skript S. 158 Jede Baute und Anlage muss dem Zweck der Zone, in der sie zu liegen kommt entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG) es genügt nicht, wenn sie ihm nur nicht widerspricht Die Zonenkonformität ist das Bindeglied zwischen Raumplanung und Baurecht Welche Zwecke für die einzelnen Zonen massgebend sind, ergibt sich aus den kantonalen und kommunlaen Planungs- und Baugesetzen Art. 15 bis 17 RPG können aber Auslegungshilfe bei der Beurteilung der Zonenkonformität eines bestimmten Projektes leisten.
Welche eidgenössische Vorschrift ist massgebend für die Frage, welche Massnahmen einer Baubewilligung bedürfen?
1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2 Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a. die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b. das Land erschlossen ist.
3 Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Benötigen folgende Massnahmen eine Baubewilligung (die Antwort ist jeweils kurz zu begründen): Die Modellfluggruppe X. benützt eine von ihr gepachtete Wiese in der Landwirtschaftszone als Start- und Landeplatz für Modellflugzeuge (ohne bauliche Einrichtungen)
Baubewilligung = ja
Benützung der Wiese in organisierter auf Dauer ausgerichteter Weise Erhebliche Auswirkungen für Raum und Umwelt durch Verkehrsaufkommen und Lärm
Benötigen folgende Massnahmen eine Baubewilligung (die Antwort ist jeweils kurz zu begründen):
Der Nachbar pflanzt auf seinem Grundstück eine grüne Hecke als Sichtschutz
Baubewilligung = nein Hecke ist keine künstliche Einrichtung, auch wenn sie nicht natürlich gewachsen ist.
Benötigen folgende Massnahmen eine Baubewilligung (die Antwort ist jeweils kurz zu begründen):
In einer Wohnzone, in welcher nicht störende Gewerbe zugelassen sind, wird ein bisheriger Coiffeur-Salon neu als Kontaktbar (Sexgewerbe) genutzt
Baubewilligung = ja
Nutzungsänderung
Sexgewerbe = mehr Immissionen
Zuständig für die Bewilligung (Plangenehmigung) von NationalstrassenAusführungsprojekten ist gemäss Art. 26 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr Energie und Kommunikation; kantonale Bewilligungen und Pläne sind nach ausdrücklicher Bestimmung nicht erforderlich.
Auf welche Gesetzgebungskompetenz des Bundes stützt sich diese Regelung?
Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bereich Nationalstrassen
Ein Besitzer eines kleinen Wäldchens von 7 ha möchte in diesem Wäldchen einen Forstwerkhof für die Bewirtschaftung der erwähnten Waldfläche erstellen. Ist dieses Bauvorhaben zonenkonform?
Der Forstwerkhof ist nicht zonenkonform Für ein Wäldchen von nur 7ha besteht keine Betriebsnotwendigkeit für die Bewirtschaftung
Ein Gemüsebauer beabsichtigt, auf einem Grundstück in der Landwirtschaftszone ein grösseres Treibhaus (10'000m2) für eine Tomatenzucht zu errichten. Unter welchen planerischen Voraussetzungen ist dies zulässig?
Gebiet muss vom Kanton in einem Planungsverfahren freigegeben werden Umstellung auf Intensivlandwirtschaft – geht über innere Aufstockung hinaus Art. 16a Abs. 3 RPG
Ein Besitzer eines kleinen Wäldchens von 7 ha möchte in diesem Wäldchen einen Forstwerkhof für die Bewirtschaftung der erwähnten Waldfläche erstellen. Ist dieses Bauvorhaben zonenkonform?
Besitzstandgarantie = Wiederaufbaurecht nach Art. 24c RPG Aber hier, ist das Wiederaufbaurecht nicht vereinbar mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung. Wichtiges Anliegen = Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG Zur Erläuterung hier ein Auszug aus einem Urteil des Bundesgerichts: „Ziel von Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG und Art. 18 Abs. 1bis NHG ist nicht bloss, eine weitere Verbauung der See- und Flussufer zu vermeiden, sondern auch, die Ufer im Laufe der Zeit wieder in den natürlichen Zustand zurückzuversetzen. Die Besitzstandsgarantie ist insofern eingeschränkt, als zwar vorhandene Bauten erhalten werden könnten, eigentliche Ersatzbauten aber mit dem erwähnten Planungsgrundsatz nicht zu vereinbaren sind.“ Dies gilt hier angesichts der konkreten Situation - exponierte Lage in einem BLN-Gebiet, in einem Landschaftsschuzgebiet und angrenzend an ein Naturschutzgebiet - umso mehr!
Benötigt die Errichtung einer Abfalldeponie neben der bau- und planungsrechtlichen Bewilligung zusätzlich eine umweltrechtliche Bewilligung? Gegebenenfalls welche?
Ja, zusätzliche umweltrechtliche Bewilligung ist erforderlich in Form der Deponiebewilligung
Eine seit mehr als zehn Jahren bestehende Umweltschutzorganisation ist nicht einverstanden mit der Errichtung eines Parkhauses. Kann sie gegen die Bewilligung eines Parkhauses in jedem Fall Beschwerde erheben?
Beschwerde (es handelt sich hier um eine ideelle Verbandsbeschwerde) ist nur möglich, wenn das Parkhaus der UVP-Pflicht untersteht. Art. 55 Abs. 1 USG (1 Pt)
Ist es aufgrund des Bundesrechts zulässig, in einem kantonalen Baugesetz im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung anzuordnen, dass erstinstanzliche Baubewilligungsentscheide direkt mit kantonaler Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar sind, welche eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle, aber keine Überprüfung der Ermessensausübung ermöglicht?
Nein, Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG spricht dagegen. Die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde wird verlangt.
Der Kantonsrat des Kantons X hat ein Gesetz erlassen, das eine ungleiche Behandlung zwischen den innerkantonalen und den ausserkantonalen Ärzten vorsieht. Arzt A, der aus dem Kanton Y zuziehen will ist, ist der Ansicht, dass dieses Gesetz nicht verfas-sungswidrig ist und will es deshalb anfechten. a. Welches Verfahren steht ihm offen?
b. Würde sich an Ihrer Beurteilung etwas ändern, wenn es sich um ein Bundesgesetz handelte? Wird A Erfolg haben?
Abstrakte Normenkontrolle a. Da es sich beim Anfechtungsobjekt um ein kantonalen Erlass handelt und nicht um eine Verfügung oder einen Entscheid, kommt nur die Normenkontrolle in Be-tracht. Selbst wenn sich das Gesetz, wie noch nicht auf A ausgewirkt hat, kann dieses mittels der abstrakten Normenkontrolle auf dessen Übereinstimmung mit höherem Recht überprüft werden. (Vgl. oben Rz. 11; Modul 01, Rz. 29).
b. Bundesgesetze können nicht abstrakt auf deren Verfassungskonformität überprüft werden; eine konkrete Normenkontrolle ist möglich. Das heisst, A müsste zuerst eine negative Verfügung gegen sich ausstellen lassen, die er in der Folge anfech-ten könnte. Erfolg wird A aber dennoch auf keinen Fall haben, da aufgrund von Art. 190 BV selbst verfassungswidrige Bundesgesetze angewandt werden müssen.
A stellt bei der zuständigen Behörde ein Gesuch bezüglich einer vorübergehenden Nutzung des öffentlichen Grundes. Die Behörde entscheidet sich, das Gesuch nicht zu beurteilen. Ist das Vorgehen der Behörde zulässig und falls nicht, weshalb?
Mit seinem Gesuch hat A ein Verfahren eingeleitet. In diesem Verfahren gilt die Dis-positionsmaxime: Die vorzeitige Beendigung des Verfahrens seitens der Behörde ohne Entscheid in der Sache ist unzulässig. Diese ist nur dann möglich, wenn A sein Gesuch zurückzieht. Ein weiterer Aspekt ist das Verbot der formellen Rechtsverwei-gerung. Mit dem Entscheid, dass die Behörde sich nicht mit der Sache auseinander-setzen will, verweigert sie A seinen Anspruch auf Beurteilung des Gesuchs. weshalb das Vorgehen der Behörde nicht zulässig ist.
A verlangt vom Staat eine Entschädigung, da er ein Teil seines Grundstücks für eine öffentliche Strasse hergeben musste. Die Enteignungskommission verlangt, dass er die Enteignung beweise. Weshalb ist ein solches Vorgehen nicht zulässig?
Bei der Enteignungsentschädigung handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Ange-legenheit. Das Verfahren ist noch nicht streitig und wird deshalb vom Untersuchungs-grundsatz dominiert, weshalb die Kommission den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Dabei geht es letztendlich auch um die Frage der Beweisführung. Die Aufforderung, dass A seine Anspruchsgrundlage zu beweisen hat, ist mit dem Untersuchungsgrundsatz nicht vereinbar. Die Kommission könnte lediglich verlan-gen, dass A bei der Erhebung der Beweise mitzuwirken habe.
Nennen Sie Charakteristika der Beschwerde an ein Verwaltungsgericht?
Die Beschwerde an ein Verwaltungsgericht ist regelmässig ein ordentliches, devolu-tives Rechtmittel mit suspensiver Wirkung.
A reicht bei der übergeordneten, verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz eine Be-schwerde gegen eine an ihn adressierte Verfügung ein. Bevor die Beschwerdeinstanz überhaupt entscheiden konnte, wird die erstinstanzliche Verfügung vollstreckt. Wel-che Wirkung hat die Beschwerde?
In der verwaltungsinternen Rechtspflege hat die Beschwerde grundsätzlich suspen-sive Wirkung. Das bedeutet, dass die angefochtene Verfügung nicht in formelle Rechtskraft erwächst, solange die Beschwerdeinstanz nicht entschieden hat. Die Rechtskraft ist aber Voraussetzung für die Vollstreckung. Vorliegend ist mangels an-derer Angaben im Sachverhalt davon auszugehen, dass die suspensive Wirkung der Beschwerde ausnahmsweise aberkannt wurde.
A ist mit einer Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht gescheitert. Gemäss dem Bundesgerichtsgesetz kann er keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-heiten ans Bundesgericht erheben, da es sich um einen Entscheid über die Einreise in die Schweiz auf dem Gebiet des Ausländerrechts handelt. Was kann A nun tun?
Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen, kommt unter Umständen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist aber auch nicht zulässig, da kein letztes kantonales Ge-richt entschieden hat, sondern das Bundesverwaltungsgericht. Somit hat A keine Möglichkeit den Entscheid vor Bundesgericht anzufechten.
Ist die Aussage wahr oder falsch? a. Die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz hat volle Kognition.
b. Verwaltungsgerichte prüfen die Ermessensausübung durch Verwaltungsbehörden grundsätzlich nie.
c. Die verwaltungsinterne Rechtspflege ist ein Ausnahmefall in den Kantonen.
d. Der Entscheid eines Verwaltungsgerichts kann kassatorisch sein.
e. Die formelle Rechtskraft betrifft die Frage der Unabänderlichkeit eines Ent-scheids.
Richtig oder falsch? a. Richtig
b. Falsch
c. Falsch
d. Falsch
e. Richtig
f. Falsch