Strafrecht BT I (Vermögensdelikte u.Ä.)
Diebstahl und Unterschlagung, Raub, räuberischer Diebstahl und Erpressung, Betrug, Untreue und ähnliche Straftaten
Diebstahl und Unterschlagung, Raub, räuberischer Diebstahl und Erpressung, Betrug, Untreue und ähnliche Straftaten
Set of flashcards Details
Flashcards | 141 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 01.02.2017 / 12.01.2025 |
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Stoffgleichheit
"Stoffgleichheit liegt vor, wenn Vorteil und Schaden unmittelbar auf derselben Vermögensverfügung beruhen und der Vorteil sich spiegelbildlich im geschädigten Vermögen niederschlägt"
Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes
muss tatsächlich eingetreten sein und mindestens 50.000 Euro betragen
große Zahl von Menschen (beim schweren Betrug)
str. 10-50
wirtschaftliche Not
"Wirtschaftliche Not meint einen Zustand, in dem das Opfer wirtschaftlich nicht mehr dazu in der Lage ist, lebenswichtige Aufwendungen zu bestreiten"
Missbrauchen seiner Befugnisse oder Stellung
"Der Amtsträger missbraucht seine Befugnisse, wenn die betrügerischen Handlungen im Rahmen seiner Zuständigkeit erfolgen"
"Er missbraucht seine Stellung, wenn er außerhalb seiner Zuständigkeit die ihm durch das Amt gegebenen Handlungsmöglichkeiten ausnutzt"
Vortäuschen eines Versicherungsfalles + bedeutende Sache
Ein Vortäuschen eines Versicherungsfalls liegt nicht nur dann vor, wenn tatsächlich kein Versicherungsfall eingetreten ist, sondern auch dann, wenn zwar prinzipiell ein Versicherungsfall vorliegt, die Versicherung aber unter den gegebenen Umständen tatsächlich nicht zum Ausgleich des Versicherungsfalls verpflichtet ist.
Bedeutender Wert der Sache ab 750 Euro.
Begriff der Sache bei der Unterschlagung: Aussonderung
Der Begriff der „Sache“ setzt voraus, dass das Tatobjekt individuell bestimmt sein muss. Die Unterschlagung von aussonderungsbedürftigen Teilen einer Sachgesamtheit ist daher erst dann vollendet, wenn der Täter die Sache ausgesondert hat. Mit dem Ansetzen zur Aussonderung der Sache setzt der Täter gemäß § 22 unmittelbar zur Unterschlagung an.
Zueignung bei der Unterschlagung: Zeitpunk
aA: strenge Enteignungstheorie: wie beim Diebstahl "dauerhafte Enteignung"; kann ab dem Zeitpunkt bejaht werden, in dem der Täter die Sache z. B. verbraucht, vernichtet, an einen Gutgläubigen weiter über-eignet, die Sache übermäßig gebraucht oder so lange an sich genommen hat, dass ein Dritter dies als endgültigen Verlust ansehen und eine Ersatz-beschaffung für notwendig halten würde
aA: weite Enteignungstheorie: wenn der Täter objektiv eine konkrete Gefährdung für das fremde Eigentum durch Verschlechterung der Zugriffsmöglichkeit oder der Zurückerhaltungsmöglichkeit schafft
aA: Aneignungstheorie: lässt den Beginn der Aneignung, also den Beginn der wirtschaftlichen Nutzung des Gegenstandes für eine Zueignung genügen
aA: weite Manifestationstheorie: lediglich eine objektive Manifestation des Zueignungswillens, dh die Kundgabe des auf die Zueignung gerichteten Willens; hier jede Handlung, also auch äußerlich neutrale Handlungen
hM: enge Manifestationstheorie: wie oben, aber lässt nur solche Handlungen genügen, aus denen sich der Zueignungsvorsatz eindeutig erkennbar wird. Zu beurteilen ist dies aus Sicht eines objektiven Beobachters, der – abgesehen vom Zueignungswillen des Täters – alle tatsächlichen Umstände des Falles kennt. Neutrale oder mehrdeutige Handlungen, die auch bei fehlendem Zueignungswillen zu erwarten sind, scheiden daher als Zueignungsakte aus.
dafür: Ohne die Erkennbarkeit für einen mit der Situation vertrauten, objektiven Dritten hängt die Vollendung allein von der Absicht des Täters ab. § 246 Abs. 1 verkäme zu reinem Gesinnungs-strafrecht. Eine Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitung, einem strafbaren Versuch und der Vollendung wäre nicht mehr möglich. Die Rücktrittsmöglichkeiten werden verkürzt.
Kurzdefinition Zueignung bei der Unterschlagung
"Zueignung ist die Manifestation des auf die Zueignung gerichteten Willens"
Zueignungswille
"Mit Zueignungswillen handelt, wer es zumindest billigend in Kauf nimmt den Berechtigten auf Dauer zu enteignen (dolus eventualis) und sich oder einem Dritten die Sache zumindest vorübergehend anzueignen (dolus eventualis genügt, str.)"
Aneignungsgvorsatz
"Aneignungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter zumindest billigend in Kauf nimmt die Sache selbst (Sachsubstanz) oder den in der Sache verkörperten wirtschaftlichen Wert (Sachwert) zumindest vorübergehend seinem oder dem Vermögen eines Dritten einzuverleiben"
Manifestation des Zueignungswillens
"Eine Manifestation des Zueignungswillens liegt vor, wenn das Verhalten für einen objektiven, mit der Sachlage vertrauten Beobachter den sicheren Schluss zulässt, dass der Täter den Sachwert oder die Sachsubstanz unter Ausschluss des Eigentümers seiner oder der Verfügungsmacht eines Dritten einverleiben will"
Erforderlichkeit einer Änderung der Herrschaftsbeziehung für die Manifestation des Zueignungswilens
Grds ist für die Verwirklichung des § 246 I StGB nicht erforderlich, dass der Täter selbst Gewahrsam an der Sache hat oder diesen durch den Zueignungsakt erlangt.
Der Tatbestand des § 246 Abs. 1 würde allerdings zu weit reichen, ließe man die verbale Kundgabe des Zueignungswillens oder die Behauptung, Eigentümer der Sache zu sein, als Zueignungsakt (Manifestation) ausreichen. In diesen Konstellationen erlangt die Aneignungskomponente der Zueignung keine hinreichende Ausprägung.
Der Täter muss sich oder den begünstigten Dritten in eine Position bringen, die nach außen hin sichtbar macht (Manifestation), dass die Sache (oder der in ihr verkörperte Wert) zumindest vorübergehend dem eigenen Vermögen (bzw. dem Vermögen des Dritten) einverleibt wird. Diese erkennbare Einverleibung in das Vermögen setzt das Bestehen oder die Herstellung einer Herrschaftsbe-ziehung zwischen dem Täter bzw. dem begünstigten Dritten und der fremden Sache voraus (typischerweise: Eigentum, (mittelbarer) Besitz, Gewahrsam).
Möglichkeit einer wiederholte Zueignung?
eA: Tatbestandslösung: Ein Täter, der sich eine fremde Sache durch eine – zB als Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Erpressung, Betrug oder Untreue – bereits strafbare Handlung schon zugeeignet hat, kann sich die Sache später tatbestandlich nicht nochmals zueignen. Es ist bereits begrifflich ausgeschlos-sen, sich eine Sache mehrmals zuzueignen (bzw. zueignen zu wollen). Die Anerkennung der Möglichkeit wiederholter Zueignungen führte dazu, dass die Verjährungsvorschriften umgangen würden. Strafbarkeitslücken die bezüglich der Teilnahme an Verwertungstaten entstehen können, werden ggf. durch die Anschlussdelikte (§§ 257, 259) geschlossen und müssen im Übrigen, da die §§ 257, 259 insoweit abschließende Regelungen darstellen, hingenommen werden.
aA: Konkurrenzlösung: Es sind beliebig viele Manifestationen des Zueignungswillens in Bezug auf dieselbe Sache denkbar. Eine mehrmalige Zueignung derselben Sache ist demnach möglich. Es handelt sich bei der wiederholten Zueignung jedoch um eine mitbestrafte Nachtat, soweit durch sie der Schaden nicht vertieft wird. Eine Bestrafung von Teilnehmern der Verwertungstaten bleibt möglich.
fremdes Vermögen
"Ein Vermögen ist fremd, wenn es nach materiellem Recht einem anderen als dem Täter zuzurechnen ist"
Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis
Die Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis beschreibt die dem Täter eingeräumte rechtliche Befugnis, nach außen rechtswirksam über fremdes Vermögen zu verfügen bzw. einen anderen zu verpflichten, dh dessen Vermögen schuldrechtlich mit einer Verbindlichkeit zu belasten.
missbrauchen
"Missbrauch ist Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens (Außen-verhältnis) unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens (Innenverhältnis)"
Das Rechtsgeschäft (Außenverhältnis) muss zivilrechtlich wirksam sein und die Wirksamkeit muss stets die rechtliche Folge der bestehenden und eingesetzten Vertretungsmacht des Täters sein.
Vermögensbetreungspflicht beim Missbrauchstatbestand
hM: Auch beim Missbrauchstatbestand ist eine spezielle Vermögensbetreu-ungspflicht des Täters erforderlich. Der Missbrauchstatbestand ist lex specialis gegenüber dem Treubruchtatbestand. Der Treubruchtatbestand hat eine Auffangfunktion. Der bloße Missbrauch einer Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis ist nicht gleichwertig mit der Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht. Bei § 266b verzichtet das Gesetz gerade auf eine Vermögensbetreuungspflicht. Dies spricht dafür, dass es sie bei § 266 I 1.Var. voraussetzt, da § 266b andernfalls überflüssig wäre.
aA: Der Missbrauchstatbestand fordert keine besondere Vermögensbetreu-ungspflicht. Beide Tatbestandsvarianten des § 266 I stehen selbständig nebeneinander. Die „Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen“, verlangt § 266 I nur in der 2. Variante. Der Missbrauchstatbestand wäre andernfalls überflüssig.Nur die zu weit geratene 2. Variante bedürfe einer Einschränkung durch eine besondere Vermögensbetreuungspflicht. Der Missbrauchstatbestand dagegen sei hinreichend konturiert.
Anforderungen an die Vermögensbetreuungspflicht
Nicht jede „Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen“ genügt den Anforderungen an eine Vermögensbetreuungspflicht iSd § 266 I (1. und 2. Variante). Es bedarf einer restriktiven Interpretation, um eine konturenlose Ausdehnung des Tatbestandes zu vermeiden und das spezifische Untreueunrecht zu kennzeichnen:
Hauptpflicht: Bei der Pflicht muss es sich um eine Hauptpflicht und nicht nur eine Nebenpflicht handeln. Die Vermögensbetreuungspflicht darf nicht bloß untergeordnete Bedeutung haben, sondern muss typischer und wesentlicher Inhalt des Treueverhältnisses sein. Maßgebend sind Inhalt und Umfang der Treuabrede, wie sie sich aus dem zugrunde liegenden rechtlichen Verhältnis, den getroffenen Vereinbarungen und deren Auslegung ergibt.
Eigenverantwortlichkeit innerhalb eines Ermessensspielraums: Die Tätig-keit muss Spielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen geben sowie eine gewisse Selbstständigkeit belassen. Daran fehlt es insbesondere dann, wenn die übertragene Tätigkeit in allen Einzelheiten vorgezeichnet ist und Raum für eigene Beurteilungen nicht besteht.
+ Fehlen von Kontrolle als Indiz
Definition Vermögensbetreuungspflicht
"Eine Vermögensbetreuungspflicht setzt voraus, dass die Vermögensfürsorge Hauptpflicht, dh typischer und wesentlicher Inhalt des Treueverhältnisses ist. Es muss hinzukommen, dass dem Täter die ihm übertragene Tätigkeit nicht durch ins Einzelne gehende Weisungen vorgezeichnet ist, sondern ihm Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen und eine gewisse Selbstständigkeit belassen wird"
Vermögensbetreungspflicht Treubruchtatbestand
In Abgrenzung zum Missbrauchstatbestand kommen hier auch Personen in Betracht, die keine Rechtsmacht nach außen, also keine Vertretungsbefugnisse haben, sondern nur im Innenverhältnis zur Vermögensfürsorge verpflichtet sind
tatsächliches Treueverhältnis
Zum Zeitpunkt der Tat beendete oder von vorneherein (unerkannt) unwirksame (zB wegen Geschäftsunfähigkeit) Rechtsverhältnisse vermögensfürsorglicher Art.
Treueverhältnis aus wegen Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit nichtigen Vereinbarungen
aA: auch „echte“ Pflichtverletzungen im Rahmen von gesetzes- oder sittenwidrigen Vereinbarungen können keine Untreue begründen, da strafrechtlich nicht geschützt werden könne, was zivilrechtlich missbilligt ist.
hM: nimmt auch in diesen Fällen ein Treueverhältnis an, um straffreie Zonen insb. im Verbrechermilieu zu vermeiden
Pflichtverletzung (Untreue)
Es genügt jedes (tatsächliche oder rechtsgeschäftliche) Handeln oder Unterlassen (echtes Unterlassungsdelikt!), welches im Widerspruch zur Treuepflicht steht.
Die verletzte Pflicht muss im spezifischen Zusammenhang mit der Vermögensbetreuung stehen und zumindest mittelbar auch dem Schutz des betreuten Vermögens dienen und der Grad des Fehlverhaltens muss gravierend sein, d. h. eine Pflichtverletzung muss evident sein.
Ob die Pflichtverletzung evident ist entscheidet sich anhand einer Gesamtabwägung. Anhaltspunkte hierfür sind: die Unangemessenheit im Hinblick auf die Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens, die Verletzung von Informations- und Mitteilungspflichten, das Vorliegen sachwidriger Motive und die Überschreitung von Entscheidungsbefugnissen.
Vereitelung von Vermögensmehrungen bei der Untreue
Die bloße Vereitelung einer Vermögensmehrung genügt prinzipiell nicht, außer die Gewinnerwartung hat sich schon zu einer gesicherten Position verdichtet. In Konstellationen in denen der Täter es pflichtwidrig unterlässt Vermögensmehrungen herbeizuführen (zB indem er Gelder nicht anlegt oder günstige Geschäftsgelegenheiten nicht wahrnimmt) nimmt die hM zur Begründung des Vermögensschadens an, dass hier gesicherte und daher vermögenswerte Gewinnaussichten betroffen sind. Argumentativ lässt sich der Vermögens-schaden auch damit begründen, dass der Anspruch des Treugebers auf die pflichtgemäße Vornahme von für das Vermögen vorteilhafte Handlungen durch den Täter dann einen Vermögensbestandteil bildet, wenn diese Handlungen das Vermögen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt hätten.
spätere Wiedergutmachung des Täters bei der Untreue
Eine spätere Wiedergutmachung des Nachteils durch den Täter lässt diesen grundsätzlich nicht entfallen. Allerdings verneint die hM ausnahmsweise einen Vermögensnachteil, wenn der Täter schon bei Tatausführung willens und in der Lage ist, die Vermögensminderung aus eigenen flüssigen Mitteln auszugleichen.
Anvertraut sein
"Anvertraut sind Sachen, deren Besitz oder Gewahrsam dem Täter in dem Vertrauen eingeräumt worden ist, er werde die Gewalt über sie nur im Sinne des Einräumenden ausüben"
Hierzu genügt nach hM, dass der Täter den Besitz oder Gewahrsam an einer Sache kraft eines Rechtsgeschäfts mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zurückzugeben oder zu einem bestimmten Zweck zu verwenden.
Das Anvertrautsein ist ein besonderes persönliches Merkmal iSd § 28 II StGB.
Anvertrauen bei sittten- oder rechtswidrigen Beziehungen
aA: Aus der Einheit der Rechtsordnung ergibt sich, dass eine Vertrauensbeziehung, die nicht von den §§ 134, 138 BGB geschützt ist auch nicht strafrechtlich geschützt sein kann.
hM: Ein Anvertrauen liegt grds auch dann vor, wenn die Sache zu verbotenen oder sittenwidrigen Zwecken übergeben wird, denn es kommt nicht auf die Schutzwürdigkeit der Vertrauensbeziehung, sondern auf die besondere Strafwürdigkeit des Täters an. Ein Anvertrauen scheidet allerdings aus, wenn der Anvertrauende gegen die Interessen des Eigentümers handelt.
Abgrenzung Raub/räuberische Erpressung (Bruch fremden Gewahrsams): hier nur hL!
hL: schließen sich tatbestandlich aus. Raub ist ähnlich DIebstahl und räub. Erpressung ähnlich Betrug. Daher gelten für die Wegnahme beim Raub die gleichen Anforderungen wie für den Diebstahl und bei §§ 253, 255 StGB ist das Vorliegen einer Vermögensverfügung erforderlich. Dabei kommt es bei der Bestimmung, ob ein tatbestandsausschließendes Einverständnis in den Gewahrsamsübergang vorliegt (und damit mangels Gewahrsamsbruchs keine Wegnahme, sondern vielmehr eine Vermögensverfügung), allein auf die innere Willensrichtung des Opfers an. Keine Wegnahme sondern eine Vermögensverfügung des Opfers liegt nach überwiegender Auffassung nur dann vor, wenn das Opfer denkt, der Täter könne die Tat ohne seine Mitwirkung nicht vollenden, ihm also seiner Vorstellung zufolge eine Schlüsselstellung zukommt. (Im Einzelnen sind die Anforderungen sehr umstritten, Mindestvoraussetzung einer Vermögensverfügung ist ein willensgetragenes Verhalten des Opfers.)
dafür:
- Wortlaut der §§ 253, 255 setzt zwar keine Vermögensverfügung voraus, aber § 263 tut das auch nicht, dort ist es unbestritten
- § 249 ist nach der Auslegung der Rechtsprechung praktisch überflüssig, da mit § 253 ein konturenloser Grundtatbestand für alle mit Nötigungsmitteln unternommenen Angriffe auf fremdes Vermögen und mit § 255 eine Qualifikation mit denselben Nötigungsmitteln wie die des Raubes bereitsteht
- § 255 ordnet an, dass der Täter „gleich einem Räuber“ bestraft wird. Dann aber kann § 249 kein Spezialfall des § 255, sondern muss ein eigenständiges Delikt sein
- die Rspr. ist in sich widersprüchlich, weil der Begriff der Wegnahme trotz gleichen Zwecks der Vorschrift bei § 242 I anders ausgelegt wird als bei § 249 I. Im Rahmen des Diebstahls (insb. Beschlagnahmefälle) wird nämlich auch von der Rspr nicht auf das äußere Erscheinungsbild des Geschehens sondern die innere Willensrichtung des Opfers abgestellt
Abgrenzung Raub/räuberische Erpressung (Bruch fremden Gewahrsams/Nötigungserfolg): hier nur Rspr!
Rspr: Die §§ 253, 255 StGB setzen keine Vermögensverfügung voraus. Auch die Duldung einer Wegnahme sei von §§ 253, 255 StGB erfasst. Danach ist der Raub lex specialis zu den §§ 253, 255, die insoweit nur Auffangtatbestand sind. Beim Raub könne aufgrund des psychischen Drucks faktisch nicht auf die Frage eines Einverständnisses abgestellt werden. Vielmehr richte sich die Frage, ob der Täter fremden Gewahrsam bricht, allein nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tat (Geben oder Nehmen?). Die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft muss daher durch den Täter selbst vorgenommen werden.
dafür:
- Der Wortlaut der §§ 253, 255 verlangt keine Vermögensverfügung, spricht aber von einer „Duldung“. Diese Auslegung entspricht der des wortgleichen § 240.
- Die hL kommt zu ungerechten Ergebnissen: Greift der Täter zum extremsten Nötigungsmittel der vis absoluta, sind eine Vermögensverfügung und damit die §§ 253, 255 von vornherein ausgeschlossen. Fehlt dem Täter nun aber die Zueignungsabsicht, so kommen nur noch § 240 und ggf. § 248b in Betracht. Der brutale Täter wird somit privilegiert. Es ist nicht überzeugend, dass der Täter bei der für das Opfer milderen vis compulsiva aus §§ 253, 255 bestraft wird, nicht aber bei vis absoluta.
Adressat des qualifizierten Nötigungsmittels bei Raub
Als Adressat des qualifizierten Nötigungsmittels kommt jede Person in Betracht, die nach der Vorstellung des Täters dazu bereit ist, den Gewahrsam zu schützen.
Gewalt gegen eine Person
"Gewalt gegen eine Person ist der körperlich wirkende Zwang durch unmittelbare oder mittelbare physische Einwirkung auf einen anderen, die nach der Vorstellung des Täters dazu geeignet und bestimmt ist, einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden"
An dem Willen zur Überwindung von Widerstand fehlt es, wenn das Tatbild durch List, Geschicklichkeit, Schnelligkeit oder durch das Ausnutzen eines Überraschungsmoments geprägt ist und der Täter Widerstand auf diese Weise gerade vermeiden und nicht überwinden will.
Gewaltanwendung durch Unterlassen
eA: Wer nur in dem Bewusstsein eine Sache wegnimmt, eine geschaffene Zwangslage beseitigen zu müssen (zB Täter der Opfer zuvor ohne Wegnahmevorsatz gefesselt hat), kann nicht mit dem aktive Gewalt einsetzenden Täter auf eine Stufe gestellt werden (vgl. auch § 13 I 2. Halbs.). Außerdem privilegiert die Unterlassungskonstruktion den brutaleren Täter, der sein Opfer bewusstlos geschlagen hat und insoweit die von ihm geschaffene Zwangssituation nicht aufheben kann.
aA: Auch bei der Nötigung ist anerkannt, dass Gewalt durch Unterlassen verwirklicht werden kann. Das Abstellen allein auf die aktive Gewaltanwendung wird dem Charakter der Nötigung als mögliches Dauerdelikt (zB durch Einsperren oder Fesseln) nicht gerecht. Durch die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes setzt der Täter die Gewaltanwendung pflichtwidrig (§ 13 I) fort. Erfolgt die Aufrechterhaltung gerade, um die Wehrlosigkeit des Opfers zur Wegnahme auszunutzen, so liegt auch der Finalzusammenhang zwischen Nötigung und Wegnahme vor.
Drohung
"Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt"
Die Androhung der gegenwärtigen Gefahr muss sich nicht zwingend gegen den Nötigungsadressaten selbst, sondern kann sich auch gegen Dritte richten, bei denen es sich nach hM nicht um nahestehende Personen handeln muss. (zB die Bedrohung von Kunden um in die Kasse greifen zu können)
Entscheidend ist, dass der Nötigungsadressat das dem Dritten angedrohte Übel gleichermaßen für sich selbst als Übel empfindet und so zu dem vom Täter erzielten Verhalten gezwungen wird.
Gegenwärtigkeit der Gefahr bei der Drohung
Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Sachlage der Eintritt des Schadens höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Es genügt eine Gefahr, die als Dauergefahr jederzeit in einen Schaden umschlagen kann.
Finalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme
hM: Ein rein subjektiver finaler Zusammenhang zwischen Wegnahme und dem qualifizierten Nötigungsmittel genügt. Das heißt, der Täter muss die Gewalt oder Drohung gerade zum Zweck der Wegnahme einsetzen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Gewalt oder Drohung für die Wegnahme der entwendeten Sache tatsächlich objektiv kausal ist.
Der Kausalzusammenhang zwischen der Wegnahme und dem Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels ist schwer ermittelbar und hängt vom Zufall ab. Der Wortlaut des § 249 I („mit“ und nicht „durch“) spricht gegen ein Kausalitätserfordernis, ebenso wie die besondere Gefährlichkeit eines qualifizierte Nötigungsmittel anwendenden Täters.
Objektiv erforderlich ist daher nur ein enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels und der Wegnahme.
aA: Die Kausalität zwischen der Wegnahme und der Anwendung des qualifizierten Nötigungsmittels ist erforderlich.
!Die Prüfung eines subjektiven Finalzusammenhangs gehört dogmatisch richtig in den subjektiven Tatbestand. Im objektiven Tatbestand sollte daher zunächst geprüft werden, ob ein Kausalzusammenhang besteht. Nur wenn es an einem solchen fehlt sollte der Streit dargestellt werden. Die Subsumtion unter den subj. Finalzusammen-hang sollte jedoch in jedem Fall im subjektiven Tatbestand erfolgen!
-> dazu: Das bloße Ausnutzen einer ohne Wegnahmevorsatz geschaffenen Zwangswirkung zur Wegnahme genügt grds nicht, eine vorangehende Gewaltanwendung kann aber als konkludente Drohung fortwirken und in den Dienst der Wegnahme gestellt werden.
"Bei einem Diebstahl" (räuberischer Diebstahl)
Diebstahl umfasst den einfachen Diebstahl, den Diebstahl im besonders schweren Fall, den qualifizierten Diebstahl und den Raub.
Die Vortat muss vollendet (Abgrenzung zum Raub) aber noch nicht beendet sein („bei einem Diebstahl“).
Teilnahme an der Vortat beim räuberischen Diebstahl
hL: nur ein (Mit-)Täter kommt in Betracht. Der räuberische Diebstahl sei ebenso wie der Raub ein zweiaktiges Delikt, welches bzgl. beider Teilakte die Täterschaft voraussetze. Nur so lasse sich die Kongruenz zum Raub („gleich einem Räuber“) herstellen.
BGH: Dem BGH zufolge kann sich auch ein die Beute unmittelbar besitzender Diebesgehilfe als Täter nach § 252 strafbar machen. Aus dem Wortlaut des § 252 ergebe sich keine Einschränkung im Hinblick auf eine notwendige Täterschaft bzgl beider Teilakte. Auch könne der Unrechtsgehalt des Delikts nicht von der Teilnahmeform abhängen.
Auf frischer Tat betroffen
"Auf frischer Tat betroffen ist der Täter dann, wenn er noch in unmittelbarer Nähe des Tatorts und alsbald nach der Tat wahrgenommen wird"
Die Tat ist solange „frisch”, wie das Verhalten des Täters noch einen (andauernden) gegenwärtigen Angriff im Sinne des § 32 II darstellt.
Nacheile
hM: Es genügt, wenn der Täter im räumlich-zeitlichen Zusammenhang mit dem Diebstahl betroffen und sodann verfolgt wird, wobei Betreffender und Verfolgender nicht personenidentisch sein müssen. § 252 erfasst auch solche Konstellationen, in denen das Nötigungsmittel erst während der sich unmittelbar an das Betreffen auf frischer Tat anschließenden Verfolgung angewendet wird. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verfolgung ohne Zäsur durchgeführt wird.
aA: Die Gleichstellung mit § 249 zwinge zu einer Auslegung des § 252 dahingehend, dass die Gewaltanwendung zu dem Zeitpunkt erfolgen muss, in dem der Täter auf frischer Tat betroffen wird. Nur eine Diebstahlstat, bei welcher der Dieb zeitlich unmittelbar nach der Wegnahme Gewalt gegen eine Person anwendet, stünde ihrem Unrechtsgehalt nach einem Raub gleich.