Strafrecht BT I (Vermögensdelikte u.Ä.)

Diebstahl und Unterschlagung, Raub, räuberischer Diebstahl und Erpressung, Betrug, Untreue und ähnliche Straftaten

Diebstahl und Unterschlagung, Raub, räuberischer Diebstahl und Erpressung, Betrug, Untreue und ähnliche Straftaten


Kartei Details

Karten 141
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 01.02.2017 / 12.01.2025
Weblink
https://card2brain.ch/box/20170201_strafrecht_bt_i_vermoegensdelikte_u_ae_
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20170201_strafrecht_bt_i_vermoegensdelikte_u_ae_/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Einbrechen

"Einbrechen bezeichnet das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die ein tatsächliches Hindernis darstellen. Die Gewalt setzt die Anwendung nicht unerheblicher körperlicher Kraft voraus"

Einsteigen

"Einsteigen bedeutet, dass der Täter unter Überwindung von – ein tatsächliches Hindernis bildenden – Umschließungen auf einem dafür nicht bestimmten Wege in den umschlossenen Raum gelangt"

Eindringen mit einem falschen Schlüssel oder nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug

"Eindringen ist das Verbringen eines Körperteils in den Raum. Falsch ist jeder Schlüssel, der im Augenblick der Tat zum Öffnen des betreffenden Verschlusses nicht oder nicht mehr bestimmt ist (vom Berechtigten nicht gewidmet oder entwidmet). Nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmte Werkzeuge sind solche, die, ohne Schlüssel ieS zu sein, auf den Schließmechanismus wirken (zB Dietriche, Drähte)"

Sich-Verborgenhalten

"Sich-Verborgenhalten meint jedes Verstecken in dem Raum. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Täter legal oder illegal in den Raum gelangt ist, oder ob er sich dort zu anderer Zeit berechtigterweise aufhalten darf"

verschlossenes Behältnis

"Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist das Behältnis, wenn es gegen ordnungswidrigen Zugriff auf seinen Inhalt gesichert ist. (zB Kofferraum eines Pkw, Tresore, Schränke, Warenautomaten)"

Schutzvorrichtung

"Schutzvorrichtungen sind künstliche Einrichtungen, die ihrer Art nach dazu geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache zu erschweren. (zB Lenkradschloss, Fahrradschloss, Alarmeinrichtungen, Zündschloss)"

gegen Wegnahme besonders gesichert

"Gegen Wegnahme besonders gesichert ist eine Sache, wenn die Schutzvorrichtung ihrer Zweckbestimmung nach (zumindest auch) dazu dient, die Wegnahme der Sache besonders zu erschweren"

gegen Wegnahme besonders gesichert: Verpackungen, Sicherheitsetikette, Schlüssel steckt, inkl. Schutzvorrichtung gestohlen

Keine besonderen Sicherungen sind daher Verpackungen/Befestigungen, welche die Sache lediglich vor Beschädigungen schützen sollen, oder Sicherungsetikette an Waren, welche lediglich der Wiedererlangung des Gewahrsams dienen.

Keine besondere Sicherung der Sache gegenüber dem Täter liegt vor, wenn der Schlüssel im Schloss des Behältnisses steckt, oder der Täter über einen Schlüssel verfügt, den zu gebrauchen er berechtigt ist.

Unerheblich ist nach hM, ob der Täter das Behältnis oder die Schutzvorrichtung vor Ort überwindet, oder die Sache mitsamt Schutzvorrichtung wegnimmt (z. B. Mitnahme einer Schmuckkoffer, eines abgeschlossenen Fahrrads); nach a.A muss zur Verwirklichung des Regelbeispiels die Schutzvorrichtung auch tatsächlich überwunden werden und erst dadurch die Wegnahme erfolgen.

gewerbsmäßig (Diebstahl)

"Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch die wiederholte Begehung von Diebstählen eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer und Erheblichkeit verschaffen will"

Sache von Bedeutung für die Wissenschaft etc

"Von Bedeutung ist ein Kulturgut, wenn sein Verlust eine spürbare Einbuße für die genannten Disziplinen darstellt"

allgemein zugängliche Sammlung oder öffentlich ausgestellt

"Allgemein zugänglich ist die Sammlung, wenn der Zutritt einem nach Zahl und persönlichen Merkmalen nicht abgegrenzten Personenkreis offensteht"

"Öffentlich ausgestellt sind Sachen an öffentlichen Orten, die zur Besich-tigung allgemein zugänglich sind"

Hilflosigkeit einer anderen Person oder gemeine Gefahr ausnutzen

"Hilflosigkeit meint die aus einem besonderen Schwächezustand (zB Krankheit, Trunkenheit, Blindheit, Ohnmacht) resultierende Unfähigkeit des Betroffenen, einer Wegnahme wirksam zu begegnen"

"Gemeine Gefahr ist ein Zustand, bei dem die Möglichkeit eines erheblichen Schadens für unbestimmt viele Personen (an Leib oder Leben oder an bedeutenden Sachwerten) nahe liegt"

"Ein Ausnutzen liegt vor, wenn der Täter die durch die Umstände ausgelöste Lockerung des Eigentumsschutzes zur leichteren Durchführung des Diebstahls einsetzt"

Geringwertige Sache iSd § 243 II StGB

Jedenfalls unter 25 €; a. A. 30 €; a. A. 50 €

Bestimmt sich nach h. M. nach dem objektiven Verkehrswert zum Tatzeitpunkt.

Bei mehreren entwendeten Objekten einer Diebstahlstat kommt es auf den Gesamtwert an.

Vorsatz bzgl der Geringwertigkeit iSd § 243 II StGB

aA: Es reicht aus, dass die Tat sich objektiv oder subjektiv auf eine geringwertige Sache bezieht. Ein besonders schwerer Fall ist in beiden Fällen zu verneinen: Nimmt der Täter eine objektiv geringwertige Sache weg, so entfällt das Erfolgsunrecht des besonders schweren Falls. Hat er den Vorsatz gefasst eine geringwertige Sache wegzunehmen, so entfällt das Handlungs-unrecht in Bezug auf den besonders schweren Fall (analog § 16 I 1).

hM: Die Tat muss sich kumulativ, also objektiv und subjektiv auf eine geringwertige Sache beziehen, dh § 243 II kommt dem Täter grds. nur dann zugute, wenn er Vorsatz bzgl. der Geringwertigkeit gefasst hat und später auch tatsächlich eine geringwertige Sache wegnimmt.

Probleme zum Vorsatz bzgl der Geringwertigkeit iSd § 243 II StGB

Will der Täter zunächst eine geringwertige Sache stehlen, entschließt sich jedoch später, eine nicht geringwertige Sache mitzunehmen, so liegt nach der hM ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall vor. Gleiches gilt, wenn der Täter zuerst eine nicht geringwertige Sache wegnehmen will, seinen Vorsatz aber dann auf eine geringwertige beschränkt, nach aA scheidet in letzterem Fall eine Bestrafung in einem besonders schweren Fall wegen objektiver Geringwertigkeit der entwendeten Sache aus.

Hat der Täter den Vorsatz bzgl. des Tatobjekts bei der Verwirklichung des Regelbeispiels noch nicht konkretisiert, so liegt der Fall nach hM genauso, da sich sein Vorsatz jedenfalls zunächst auch auf ggf nicht geringwertige Sachen bezog. Nach aA kommt es darauf an, ob der Täter später eine objektiv geringwertige Sache entwendet.

Gibt der Täter zwischenzeitlich den Diebstahlsvorsatz auf, so liegt darin eine Zäsur, sodass ein erneut gefasster Vorsatz zur neuen Bewertung der Tat führt.

Glaubt der Täter eine hochwertige Sache zu entwenden und entwendet tatsächlich eine geringwertige Sache so wäre nach hM wegen fehlenden Vorsatzes bzgl der Geringwertigkeit grds. von einem besonders schweren Fall auszugehen, aufgrund des geminderten Erfolgsunrechts sehen Teile dieser Auffassung dennoch von der Bestrafung wegen besonders schweren Falls ab, wenn eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter dies zulässt. Nach aA scheidet ein besonders schwerer Fall gemäß § 243 II wegen objektiver Geringwertigkeit der weggenommenen Sache aus.

Glaubt der Täter eine geringwertige Sache zu entwenden und entwendet tatsächlich eine hochwertige Sache, so wäre nach hM wegen der fehlenden objektiven Geringwertigkeit grds. von einem besonders schweren Fall auszugehen (§ 243 II greift nicht ein). Aufgrund des geminderten Handlungs-unrechts sehen Teile dieser Auffassung dennoch von der Bestrafung wegen eines besonders schweren Falls ab, wenn eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter dies zulässt. Nach aA liegt hier ein analog § 16 I 1 zu behandelnder Irrtum vor und mangels Handlungsunrechts kein Diebstahl in einem besonders schweren Fall.

Waffe

"Eine Waffe ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit dazu geeignet und bestimmt ist, erhebliche Verletzungen beizubringen"

Einschränkungen "Waffe" Berufswaffenträger

eA: Beschränkung auf die Fälle in denen der Täter die Berufswaffe nicht vorschriftsmäßig trägt

aA: Der Tatbestand muss auf die Fälle beschränkt werden, in denen sich der Täter des Beisichführens einer gebrauchsbereiten Waffe bewusst ist.

hM: Keine Einschränkung, da auch bei Berufswaffenträgern eine erhöhte Gefährlichkeit durch das Tragen der Schusswaffe besteht.

gefährliches Werkzeug (beim Diebstahl!)

-nicht identisch mit § 224 StGB, da keine Verwendung vorausgesetzt

BGH: abstrakt-objektive Betrachtung: "Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der im Falle seines Einsatzes gegen Personen aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen"
dagegen: sehr, sehr weit

hL: konkret-objektiv: Diese Ansicht fordert zusätzlich, dass das Beisichführen des Gegenstandes in der konkreten Tatsituation aus Sicht eines objektiven Beobachters keine andere Funktion erfüllen kann, als den Einsatz zu Verletzungszwecken.

aA: konkret-subjektiv: Die Qualität des mitgeführten Gegenstandes als gefährliches Werkzeug ergibt sich erst unter Berücksichtigung der Art der vom Täter beabsichtigten Verwendung des Gegenstandes.

Beisichführen der Waffe/des gefährlichen Werkzeugs

"Ein Beisichführen liegt vor, wenn dem Täter die Waffe oder das gefährliche Werkzeug zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und tatsächlicher Beendigung (aA Vollendung) so zur Verfügung steht, dass er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne Schwierigkeiten bedienen kann"

sonst ein Mittel iSd § 244 I Nr. 1 b)

Alle Gegenstände, die objektiv ungefährlich und daher nicht von der Nr. 1a erfasst sind, aber mit Verwendungsabsicht vom Täter mitgeführt werden (zB Scheinwaffen, Knebelwerkzeug).

Einschränkend wird aber für den Fall der Drohung verlangt, dass der Gegenstand aus Sicht eines objektiven Betrachters geeignet ist, den Eindruck hervorzurufen, der Gegenstand könne zur Gewaltanwendung verwendet werden und deshalb gefährlich sein (sog Eindruckstheorie). Damit scheiden objektiv evident ungefährliche Werkzeuge oder Mittel aus (zB Labello, grellbunte Spielzeugpistole).

Bande

"Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebes- oder Raubtaten zu begehen"

Allein die Beteiligung an einer Bandentat führt nicht zur Bandenmitgliedschaft, es ist vielmehr eine darüber hinausgehende Einbeziehung in die Gesamtabrede erforderlich.

Unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds

"Mitwirkung umfasst jede Form der Beteiligung an der Tat. Ein mittäterschaftliches Zusammenwirken ist nicht zwingend vonnöten"

P: Erfordnis gleichzeitiger Anwesenheit am Tatort
aA: Anwesenheit von zwei Mitgliedern erforderlich, damit eine erhöhte Ausführungsgefährlichkeit der Tat, welche die Straferhöhung rechtfertigt, vorliegt. Nur dann liege auch begrifflich eine „Mitwirkung“ eines anderen Mitgliedes vor.
hM: Eine erhöhte Gefährlichkeit ergibt sich bereits aus der Organisationsgefährlichkeit, sodass eine Mitwirkung auch dann vorliegt, wenn nur ein Bandenmitglied am Tatort anwesend ist, während ein anderes Mitglied sich aus der Ferne an der Tat beteiligt hat.

Wohnung

"Wohnung ist eine Räumlichkeit, die als Mittelpunkt des privaten Lebens Selbstentfaltung, -entlastung und private Kommunikation gewährleistet"

Täuschung

"Eine Täuschung ist jede Einwirkung des Täters auf das intellektuelle Vorstellungsbild des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über Tatsachen zu erregen oder aufrecht zu erhalten"

Tatsachen

"Tatsachen (des Außen- oder Innenlebens) sind alle dem Beweis zugänglichen Ereignisse oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart"

Weiteres zur Täuschung

Die Täuschung kann durch ausdrückliche oder schlüssige (konkludente) Erklärung erfolgen.
Eine Täuschung setzt in jedem Fall ein kommunikatives Verhalten einem anderen Menschen gegenüber voraus.
Ob ein Verhalten den Erklärungswert einer Täuschung hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist entscheidend, wie das Verhalten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung verstanden werden muss/darf.
Danach liegt eine Täuschung über die Kostenfreiheit einer Webseite in deren irreführenden Gestaltung und nur versteckten Hinweisen auf die Kostenpflicht (konkludente Täuschung trotz wahrer Angaben). Das Stellen einer Rechnung beinhaltet die schlüssige Erklärung, die in Rechnung gestellten Leistungen er-bracht zu haben. Ein Verkäufer erklärt schlüssig zur Übertragung von Eigentum imstande zu sein, der Käufer seinen Zahlungswillen und seine -fähigkeit.
Das Täuschungsmerkmal verlangt ein auf die Verdeckung der Wahrheit gerichtetes Verhalten. Keine Täuschung durch schlüssige Erklärung liegt daher im bloßen Ausnutzen eines bestehenden Irrtums (z. B. Annahme von zu viel Wechselgeld).
Eine Täuschung durch Unterlassen, § 13 StGB kommt insbesondere beim Vorliegen gesetzlicher oder vertraglicher Aufklärungspflichten in Betracht. Eine Aufklärungspflicht in Bezug auf Umstände, die für die Willensentschließung des anderen von wesentlicher Bedeutung sind (z. B. Unfallwagen), kann aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) abzuleiten sein, wenn sich dies aus einer Abwägung der Interessenlage und der jeweiligen Verantwortungsbereiche der Beteiligten ergibt.

Irrtum

"Ein Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen"

Die Fehlvorstellung des Opfers muss sich auf die Tatsachen beziehen, die Gegenstand der Täuschung waren (Kausalzusammenhang zwischen Täu-schung und Irrtum).

Der Getäuschte muss die Tatsachen reflektiert (sachgedankliches Mitbewusstsein reicht aus) und dem Täuschenden geglaubt haben. zB glaubt ein Kellner an die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit eines Gastes der eine Bestellung aufgibt.

Die Leichtgläubigkeit des Opfers bzw. die objektive Erkennbarkeit der Täu-schung stehen der Annahme eines Irrtums nicht entgegen.

Kein Irrtum in Form einer positiven Fehlvorstellung liegt vor bei reinem Nichtwissen des Opfers (ignorantia facti).

Zweifel über die Wahrheit der Tatsachen (Betrug)

hM: solange der Getäuschte die Wahrheit der Tatsachen für möglich hält und durch diese Möglichkeitsvor-stellung zur Vermögensverfügung motiviert wird

aA: liegt kein Irrtum vor, da der zweifelnde Getäuschte bereits mit der Möglichkeit von Schäden rechne

aA: hält der Getäuschte die Richtigkeit der vorgespiegelten Tatsachen für wahrscheinlicher als deren Unrichtigkeit, so liege ein Irrtum vor

Vermögensverfügung

"Eine Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden und Unterlassen des Getäuschten, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt"

Ein Verfügungsbewusstsein ( = Wissen um den vermögensrelevanten Charakter des Tuns/Duldens/Unterlassens) ist nur beim Sachbetrug erforderlich, um eine Abgrenzung zum Diebstahl als Fremdschädigungsdelikt zu ermöglichen.

Nicht-Identität des verfügenden Getäuschten und des Geschädigten (Vermögensverfügung beim Betrug)

P: Betrug oder Diebstahl in mittelbarer Täterschaft?
-> Bei rechtlicher Befugnis zur Verfügung wird die Verfügung dem Geschädigten auf jeden Fall zugerechnet; aber was ist bei fehlender Befugnis?:

aA: Theorie der rechtlichen Befugnis: Eine Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn der Getäuschte kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder (stillschweigender) Ermächtigung rechtlich dazu befugt ist, über die Sache zu verfügen (z. B. Laden- und Geschäftspersonal, vgl. § 56 HGB).

hM: Lagertheorie: Auch ein besonderes Näheverhältnis zur konkreten Sache reicht für die Zurechnung aus. Der Verfügende muss in Bezug auf die Sache schon vor der Tat im Lager des Geschädigten stehen. Hierfür ist nicht erforderlich, dass er selbst Mitgewahrsam an der Sache hat. Es müssen aber zumindest gewisse Obhutsfunktionen des getäuschten Verfügenden in Bezug auf die Sache bestehen. Entscheidend ist, dass er aufgrund seiner Gewahrsamshüterfunktion an der Sache „näher dran ist“ als Außenstehende und inso-weit „von innen her“ über die Sache verfügt. Eine Zurechnung scheidet jedoch aus, wenn der getäuschte Verfügende mit der Verfügung die ihm in seiner Funktion als Gewahrsamshüter vom Geschädigten gesetzten Grenzen bewusst überschreitet (Kriterium der objektiven Zurechnung).

Vermögensminderung als Verfügungserfolg

hM: juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff: Zum Vermögen gehören alle wirtschaftlich wertvollen (geldwerten) Positionen eines Rechtsträgers, die unter dem Schutz der (Zivil-) Rechtsordnung stehen.

aA: wirtschaftlicher Vermögensbegriff: Das Vermögen ist die Gesamtheit aller wirtschaftlich wertvollen (geldwerten) Güter eines Rechtsträgers, unabhängig davon, ob sie diesem rechtlich zustehen oder nicht.
dagegen: durch Strafrecht darf nicht geschützt werden, was auch sonst nicht rechtlich anerkannt ist

"unmittelbare" Vermögensminderung

"Unmittelbar bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten die Vermögensminderung auslöst, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind"

Vermögensschaden

"Ein Vermögensschaden ist jede Minderung des Vermögens in seinem (Gesamt-)Wert"

Bei einseitigen Verfügungen des Getäuschten liegt ein Vermögensschaden be-reits mit der vermögensmindernden Wirkung der Verfügung vor.

Bei Austauschverhältnissen liegt ein Schaden vor, wenn ein Vergleich der Ver-mögenslage vor und nach der Verfügung ergibt, dass die Vermögensminderung nicht unmittelbar durch ein vermögenswertes Äquivalent ausgeglichen wurde, sog. Prinzip der Gesamtsaldierung.

Gesetzliche Rechte und Ansprüche (Anfechtungsrechte, Gewährleistungs-, Schadensersatz-, Bereicherungsansprüche), die dem Betrugsopfer aufgrund der erlittenen Täuschung zustehen, sowie später erfolgende Wiedergutmachungsleistungen des Täters stellen keine unmittelbare Kompensation der Vermögensminderung dar.

Die bloße Vereitelung einer erwarteten Vermögensmehrung genügt nicht, außer die Gewinnerwartung hat sich schon zu einer geschützten Vermögensposition verdichtet.

Es kommt darauf an, ob die Gegenleistung des Täuschenden objektiv betrachtet wertmäßig hinter der Leistung des Getäuschten zurückbleibt. (Ausnahme: Individueller Schadenseinschlag)

Vermögensgefährdung als Vermögensschaden

hM: wenn sich aber die Gefahr des Vermögensverlustes derart verdichtet hat, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung bereits eine Entwertung des Vermögens vorliegt, sog. schadensgleiche Vermögensgefährdung oder Gefährdungsschaden (zB Erschleichen einer Kreditkarte/Kontoeröffnung mit Dispokredit bei der Bank (str.) oder einer Geldautomatenkarte mit PIN (str.), Prozessbetrug). Der Gefährdungsschaden muss sich in wirtschaftlich nachvoll-ziehbarer Weise zahlenmäßig beziffern lassen. Es muss feststehen, dass die zukünftige Verlustgefahr eine schon gegenwärtig schädigende konkrete wirtschaftliche Auswirkung hat und deshalb Vollendungsunrecht darstellt.

vor allem beim Vertragseingehungsbetrug: unbedingt Einzelfallbetrachtung machen!

Vermögensschaden beim unechten Erfüllungsbetrug

Dieser kennzeichnet sich dadurch, dass die Täuschung bereits im Rahmen des Verpflichtungsgeschäfts erfolgt und in der Erfüllungsphase nur fortwirkt. Der Täter täuscht hier über bestimmte werterhöhende Eigenschaften einer Kaufsache, die Vertragsbestandteil werden und den getäuschten Käufer zum (vermeintlich günstigen) Kauf verleiten. In Wirklichkeit kauft er die Sache nur zum korrekten Marktpreis. Wegen der wirt-schaftlichen Gleichwertigkeit der sich gegenüber stehenden Ansprüche erleidet der Käufer durch das Verpflichtungsgeschäft keinen Vermögensschaden. Es liegt kein Eingehungsbetrug vor.

hM: Der scheinbar erlangte Vermögensvorteil sei aufgrund der von Anfang an fehlenden Erfüllungsbereitschaft des Täters wirtschaftlich von vornherein gemindert. Die nicht vertragsgemäße Erfüllung entspreche diesem von vornherein geminderten wirtschaftlichen Wert des Erfüllungsanspruchs. Der Getäuschte wird daher bei der Erfüllung nicht in seinem Vermögen geschädigt, sondern es bleibt letztlich nur eine von ihm erhoffte Vermögensmehrung aus.

aA: Der Vermögensschaden des Getäuschten beim Erfüllungsgeschäft liegt darin, dass er um seinen (zivilrechtlich entstandenen) höherwertigen Vertragsanspruch gebracht wird.

Vermögensschaden beim echten Erfüllungsbetrug

Hier täuscht der Täter erst nach Abschluss des Vertra-ges im Rahmen der Vertragsabwicklung mit der Folge, dass der Anspruchsinhaber täuschungs- und irrtumsbedingt eine Leistung als Erfüllung annimmt, die wertmäßig nicht der seinerseits vertraglich geschuldeten Leistung entspricht. Im Rahmen der Schadensfeststellung ist darauf abzustellen, ob die schuldrechtlichen Verpflichtungen mit den nach der Täuschung ausgetausch-ten Leistungen wertmäßig übereinstimmen.

(Im Gegensatz zum unechten Erfüllungsbetrug ist der durch das Verpflichtungs-geschäft erworbene zivilrechtliche Anspruch des Opfers hier – aufgrund der ursprünglichen Erfüllungsbereitschaft des Täters – auch wirtschaftlich betrachtet vollständig entstanden und stellt somit eine von § 263 geschützte Vermö-gensposition dar.)

Gutgläubiger Erwerb (Vermögenssschaden beim Betrug)

Täuscht der Täter über seine Verfügungsberechtigung über eine Sache, erwirbt der Getäuschte aber dennoch gutgläubig Eigentum, so kommt ein Vermögensschaden (in Form eines Gefährdungsschadens) nur dann in Betracht, wenn konkret damit gerechnet werden muss, dass der gutgläubige Erwerber an der Verwertung der Sache gehindert ist oder in einen Herausgabeprozess verwickelt werden könnte. Hierbei reicht eine abstrakte Gefahr oder das allgemeine Prozessrisiko nicht aus.

Lehre vom individuellen Schadenseinschlag

Trotz objektiver Ausgeglichenheit des wirtschaftlichen Wertes von Leistung und Gegenleistung kann ein Vermögensschaden sich aus den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen des Erwerbers ergeben, wenn:
-der Erwerber die angebotene Leistung nicht oder nicht im vollen Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann (subjektive wirtschaftliche Wertlosigkeit)
-der Erwerber durch den Erwerb zu vermögensschädigenden Maßnahmen (zB zur Aufnahme eines hoch zu verzinsenden Darlehens) gezwungen wird
-der Erwerber infolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügen kann, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder sonst für eine seinen persönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschafts- oder Lebensführung unerlässlich sind (Liquiditätsverlust)

bewusste Selbstschädigung/Zweckverfehlung (beim Vermögensschaden beim Betrug)

Ist dem Getäuschten trotz der Täuschung bewusst, dass er sein Vermögen einseitig mindert, so fehlt grundsätzlich der für das Betrugsunrecht spezifische Risikozusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensminderung, aber:

Täuscht der Täter vor mit dem Vermögenszufluss einen bestimmten sozial unterstützenswerten Zweck zu verfolgen und erfolgt die Selbstschädigung des Getäuschten gerade um diesen sozialen Zweck zu erreichen, so liegt im Falle der Zweckverfehlung ein Vermögensschaden vor (Zweckverfehlungslehre). Es liege hierbei die Kompensation der Vermögensminderung in der Erreichung des sozialen Zweckes, sodass der Vermögensschaden nur bei Erreichung des verfolgten Zweckes entfällt (insb. Spenden-, Bettel- und Schenkungsbetrug).

Die Zweckverfehlungslehre findet allerdings nach hM keine Anwendung auf wirtschaftlich ausgeglichene Austauschgeschäfte.

Vorteil

"Ein Vorteil ist jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage"