Strafrecht BT I (Vermögensdelikte u.Ä.)

Diebstahl und Unterschlagung, Raub, räuberischer Diebstahl und Erpressung, Betrug, Untreue und ähnliche Straftaten

Diebstahl und Unterschlagung, Raub, räuberischer Diebstahl und Erpressung, Betrug, Untreue und ähnliche Straftaten


Kartei Details

Karten 141
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 01.02.2017 / 12.01.2025
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Wahrnehmung durch einen Dritten, der die Situation des Diebstahls nicht erkennt

Nach hM genügt ein in engem räumlich-zeitlichen Zusammenhang mit der Vortat stehendes Zusammentreffen des Täters mit einem Dritten. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, dass der Täter sich selbst für betroffen hält. Ob der Dritte ihn tatsächlich als Dieb wahrnimmt, ist hingegen nicht von Bedeutung.

Wahrnehmung durch einen Dritten steht erst unmittelbar bevor

hM: Es genügt, wenn der Täter dem von ihm befürchteten Bemerktwerden zuvorkommt. Es kommt auch hier allein auf das räumlich-zeitliche Zusammentreffen an. Durch die Gewaltanwendung erhöhe sich auch in so gelagerten Fällen der Unrechtsgehalt der Tat.

aA: Der Täter muss von dem Dritten bereits wahrgenommen worden sein. Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 252 „betroffen“: Der Täter, der einer Wahrnehmung durch das Opfer mittels Gewaltanwendung zuvorkommt, verhindert hierdurch gerade sein „Betroffenwerden“. Die Ansicht der hM ist mit dem möglichen Wortsinn des § 252 und daher mit Art. 103 II GG nicht vereinbar. (Duden: betroffen=angetroffen, ertappt)

Besitzerhaltungsabsicht (räuberischer Diebstahl)

Die Besitzerhaltungsabsicht des § 252 setzt zunächst voraus, dass der Täter unmittelbaren (Mit-)Besitz (entspricht dem Gewahrsam) an dem gestohlenen Gut hat. Mittätern kann der unmittelbare Besitz nach § 25 II zugerechnet werden.

Der Besitzerhaltungsabsicht kommt die Funktion einer modifizierten Zueignungsabsicht zu. Daher muss es dem Täter darauf ankommen, sich im Besitz der Beute zu erhalten, um diese seinem Vermögen einverleiben zu können. Es genügt also keine Gewaltanwendung, um eine Besitzerhaltung zum Zweck der späteren Vernichtung zB als Beweismittel zu ermöglichen.

Gewalt gegen Sachen bei der räuberischen Erpressung

§ 253 I setzt seinem Wortlaut nach im Gegensatz zu § 255 nicht voraus, dass die Gewalt sich gegen eine Person richtet. Jedoch muss nach hM auch im Rahmen des § 253 die Gewaltanwendung zumindest unmittelbar zu einer physischen Zwangswirkung auf die Person des Opfers führen (zB Zudrehen der Heizung im Winter, um Mieter zur Zahlung rückständiger Miete zu zwingen, Wegnahme von Krücken, Rollstühlen der ähnlichen Hilfsmitteln Behinderter). Demnach kommt dem Gewaltbegriff in § 253 I gegenüber § 255 keine eigenständige Bedeutung zu, da auch bei der Gewaltanwendung gegen Sachen eine zumindest mittelbare körperliche Zwangswirkung gegenüber dem Opfer vorliegen muss, sodass „Gewalt“ letztlich immer „Gewalt gegen eine Person“ iSd § 255 ist.

Übel

"Ein Übel ist jede vom Betroffenen nachteilig empfundene Veränderung der Außenwelt"

aA: Es sind nur rechtswidrige Eingriffe als drohungsrelevantes Übel anzusehen. Dagegen spricht jedoch, dass § 154c StPO die Möglichkeit einräumt, von der Verfolgung einer Straftat abzusehen, falls jemand mit der Offenbarung eben dieser Straftat, also einem erlaubten Verhalten, erpresst wird.

Die Drohung des Täters damit, ein verbotenes Verhalten zu unterlassen, stellt keine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar.

Nach hM kann die Drohung mit dem (erlaubten) Unterlassen eines erlaubten Verhaltens ein Übel darstellen, jedoch sind an die Empfindlichkeit des Übels und an die Verwerflichkeit besondere Anforderungen zu stellen.

empfindlich

"Empfindlich ist ein Übel, wenn von dem Betroffenen unter den gegebenen Umständen nicht erwartet werden kann und muss, dass er der Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung standhält"

Dreieckserpressung (Nötigungserfolg räuberische Erpressung)

Nach der hL ist eine dem Geschädigten zurechenbare Vermögensverfügung erforderlich.

Vorfrage: Liegt nach der inneren Willensrichtung des Genötigten eine Vermögensverfügung, also eine Weggabe vor? Wenn ja, ist diese Weggabe dem Geschädigten zurechenbar?

-> siehe Betrug (Theorie der rechtl. Befugnis/Lagertheorie)
+ Nach der neueren Rspr. ist zwar keine Vermögensverfügung erforderlich, aber um eine Abgrenzung zum Raub in mittelbarer Täterschaft vorzunehmen ist erforderlich, dass der Genötigte den Schutz der Vermögenswerte des Geschädigten wahrnehmen kann und will; auch der BGH verlangt also ein Näheverhältnis vergleichbar der Lagertheorie.

Vermögensnachteil (räuberische) Erpressung

Entspricht dem Vermögensschaden beim Betrug

Stoffgleichheit der erstrebten Bereicherung

"Stoffgleichheit liegt vor, wenn Vorteil und Schaden unmittelbar auf derselben Vermögensverfügung (bzw. derselben Handlung, Duldung, Unterlassung) beruhen und der Vorteil sich spiegelbildlich im geschädigten Vermögen niederschlägt"

Zusammenhang zwischen qualifiziertem Nötigungsmittel und Wegnahme (schwerer Raub)

Nach hM ist ein enger zeitlich-räumlicher Zusammenhang, aber keine objektive Kausalität zwischen dem Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels und der Wegnahme erforderlich.

Gefahr

Eine Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen wird.

schwere Gesundheitsschädigung/schwere körperliche Misshandlung

"Eine schwere Gesundheitsschädigung liegt jedenfalls dann vor, wenn zur Wiederherstellung der Gesundheit intensivmedizinische oder umfangreiche und langwierige Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich sind"

"Eine schwere körperliche Misshandlung setzt eine mit der Intensität einer schweren Körperverletzung iSd § 226 StGB vergleichbare Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder des körperlichen Wohlbefindens voraus"

-"durch die Tat"!

Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs

Tatsächlicher Einsatz des Gegenstandes zur Gewaltanwendung oder als Drohmittel.

Teile der Rspr. fassen den Begriff des gefährlichen Werkzeugs weiter als bei § 250 I Nr. 1a, da aufgrund der Verwendungsvoraussetzung nunmehr die konkrete Verwendung wieder mit in den Begriff des gefährlichen Werkzeugs einbezogen werden kann. Dagegen wird eingewendet, dass eine Aufspaltung des Begriffs in Absatz 1 und 2 des § 250 dem (gleichlautenden) Wortlaut der Norm widerspreche. Außerdem bereitet ein Anknüpfen an die konkrete Verwendung bei der Bestimmung der Qualität eines Gegenstandes als gefährliches Werkzeug insofern Schwierigkeiten, als dass unter Verwendung im Sinne des § 250 II Nr. 1 auch der Einsatz des Gegenstandes zur Drohung fällt.

Raub mit Todesfolge Stichpunkte

- an den Gefahrenverwirklichungszusammenhang denken! (Tod muss gerade mit Nötigungsmittel zusammenhängen, Zusammenhang mit der Wegnahme genügt nicht)

- zur Beendigungsphase den Streit von §§ 244, 250 StGB übertragen!

Computerbetrug Schema

1) obj. TB

a) Tathandlung des Absatz 1

aa) Unrichtige Gestaltung des Programms

bb) Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Angaben

cc) Unbefugte Verwendung von Daten

dd) Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf

b) Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs, dh die Tathandlung muss:

aa) einen Datenverarbeitungsvorgang in Gang setzen, der

bb) zu einer unmittelbar vermögensmindernden Computerverfügung führt.

c) Vermögensschaden

2) subj. TB

a) Vorsatz

b) Absicht stoffgleicher Bereicherung

3) Obj. RW der erstrebten Bereicherung und entsprechender Vorsatz

Daten

"Alle codierten und codierbaren Informationen unabhängig vom Verarbeitungsgrad"

Datenverarbeitung

"Die technischen Vorgänge, bei denen nach der Aufnahme von Eingangsdaten durch deren Verknüpfung mit dem installierten Programm, auf dem wiederum Arbeitsbefehle an die Datenverarbeitungsanlage gespeichert sind, Arbeitsergebnisse erzielt werden"

"das Ergebnis einer Datenverarbeitung beeinflussen"

(Mit-)Ursächlichkeit für das Ergebnis der Datenverarbeitung

-> täuschungsähnliche Einwirkung

Verwendung von Daten

aA: jede Nutzung von Daten
dagegen: zu weit, eigentlich soll Variante 4 der Auffanftatbestand sein

hM: eine Eingabe von Daten gerade in den Verarbeitungsprozess

"unbefugt" beim Computerbetrug

aA: subjektivierende Auffassung: wenn sie dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des über die Daten Verfügungsberechtigten widerspricht
dagegen: danach wäre selbst das Verwenden einer fremden Waschmaschine nach § 263a strafbar

aA: computerspezifische Auslegung: wenn sie dem Willen des über die Daten Verfügungsberechtigten widerspricht und sich dieser in der Programmgestaltung niedergeschlagen hat, also das Programm selbst die Befugnis des Anwenders überprüft
dagegen: sehr viele verschiedene Feinheiten bei der Auslegung und viel zu eng

hM: betrugsspezifische Interpretation: solche Handlungen, die als Betrug zu werten wären, würden nicht lediglich maschinell gesteuerte Geschehensabläufe ausgelöst -> fiktiver Mensch anstelle der Maschine

Beiseiteschaffen (Versicherungsmissbrauch)

"Jedes räumliche Verbringen, durch das die versicherte Sache in eine Lage gebracht wird, in welcher der Zugriff auf die Sache durch die Versicherung zumindest wesentlich erschwert wird"