Konzernrechnungslegung

HTW Berlin, BWL(B) 6. Semester, Kühnberger

HTW Berlin, BWL(B) 6. Semester, Kühnberger


Kartei Details

Karten 67
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 01.02.2017 / 09.01.2020
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KT bildet im Jahr 1 eine RST für eine Garantierverpflichtung gegüber KM, im Jahr 3 wird die RST aufgelöst oder alternativ in Anspruch genommen

- t1:
-> KT: Aufwand an RST 50
-> KM: -
-> Konsolidierung: RST an JÜ 50

- t2:
-> KT: -
-> KM: -
-> Konsolidierung: RST an Rücklagen(Ergebnisvortrag/UB SchuKo 50

- t3 Auflösung:
-> KT: RST an Ertrag 50
-> KM: -
-> Konsolidierung: JÜ an RL/Ergebnisvortrag/UB SchuKo

- t3 Inanspruchnahme:
-> KT: RST an Bank 50
-> KM: Bank an Ertrag
-> Konsolidierung: JÜ an RL/Ergebnisvortrag/UB SchuKo -> an der Konsolidierungsbuchung ändert sich nichts

Zwischenerfolgseliminierung

- Einheittheorie: durch konzerninterne Transaktionen können keine Gewinne/Verluste entstehen, das Realisationsprinzip ist aus der Konzernperspektive anzuwenden
-> deshalb sieht § 304 die Zwischenerfolgseliminierung vor

- Voraussetzungen:
-> Lieferung und Leistung eines konsolidierten Konzernunternehmens
-> es handelt sich um aktivierbare VG
-> der VG ist noch im Bestand eines anderen konsolidierten Konzernunternehmens
-> der Wert des VG in der HB II ist unzulässig
-> keine Unwesentlichkeit gemäß § 304 (2) HGB

Notwendigkeit einer Zwischenerfolgselimierung

- bei der Vermiertung von Gebäuden eines Konuernunternehmens an ein anderes Konzernunternehmen ist keine Zwischenerfolgseliminierung notwendig, da die Summe des Mietaufwandes und -ertrages innerhalb des Konzerns 0 ist

- wenn ein KU an ein anderes Wertpapiere veräußert, dieses aber vor dem Bilanzstichtag die Papiere schon an einen Dritten weiterveräußert hat, ist eine Zwischenerfolgseliminierung nicht notwendig, da der Konzernerfolg nach außen hin realisiert ist

- wenn ein Konzernunternehmen eine Beteiligung an einen Dritten veräußert, der diese wiederum umgehend an ein anderes Konzernunternehmen veräußert, ist auch keine Zwischenerfolgseliminierung notwendig, es sei denn, es ist ein Umgehungsgeschäft erkennbar

- bei Verkäufen von VG innerhalb des Konzernes sind bei Konsolidierung immer die erstmaligen Konzern-Anschaffungskosten anzusetzen

- Zwischenerfolgskonsolidierung ist sehr aufwendig, warum werden keine Verrechnungspreise ohne Gewinn/Verlust angesetzt?
-> sie dienen als interne Steuerungseinrichtungen
-> wenn die internen Verrechnungspreise ohne Gewinn/Verlust angesetzt werden würden, dann entstünde ein verzerrtes Informationsbild, da interne Verrechnungspreise wichtig für Unternehmensentscheidungen sind (Wirtschaftlichkeitsberechnungen)
-> auch Dritte wie Gläubiger/Lieferanten und der Staat (verdeckte Gewinne) würden benachteiligt werden

Konzern-Herstellungskosten bei interner Leistungsverrechnung

- wenn Zinsaufwand als Herstellungskosten angesetzt werden, die aber an eine Konzern-Bank gezahlt werden, dürfen sie als Konzern-HK nicht angesetzt werden

- Vertriebskosten des Verkäufers sind bezüglich der Konzern-Herstellungskosten innerbetriebliche Transportkosten, sind also ansetzbar

- Konzern-HK = alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um das Gut in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen

- der Gewinn innerhalb des Konzerns darf nicht als Konzern-HK angesetzt werden

- bei allen anderen Aufwandsarten muss geprüft werden, ob diese innerhalb des Konzerns erfolgen + Einheitstheorie des Konzerns bezüglich Ansatzwahlrechten

Definition Zwischenerfolg

Unterschied zwischen Wert aus HB II und den Konzern-Anschaffungskosten oder Konzern-Herstellungskosten (oder einem niedrigeren beizulegenden Wert § 253 i.V.m. § 298 (1) HGB

-> durch Zwischenerfolgseliminierung können auch nur aktivierbare HK-Teile konsolidiert werden

-> Abschreibungen/Zuschreibungen in HB II verändern die zu eliminierenden Beträge

-> auch Zwischnverluste sind zu eliminieren

Beispiel: Der HB II-Wert einer Anlage beträgt 100. Die Konzern-HK betragen mindestens 90 und höchsten 105. Ist eine Erfolgseliminierung notwendig? Wovon hängt dies ab?

hängt vom HK-Berechnungsschema des Konzerns ab

Beispiel: KM hat eine Beteiligung für 100 erworben und für 120 an KT verkauft. Diese hat die Beteiligung im JA auf 110 abgewertet. Wie hoch ist der zu eliminierende Zwischenerfolg? Kommt es dabei darauf an, ob die Wertminderung auf 110 dauerhaft oder vorübergehend ist?

- KM:
-> Beteiligung an Bank 100
-> Bank 120 an Beteiligung 100, Ertrag 20

- KT:
-> Beteiligung an Bank 120
-> Aufwand an Beteiligung 10

- HB II-Wert = 110

- Konzern-AK = 100

-> Zwischengewinn = 10

-> statt 20 müssen nur noch 10 eliminiert werden

Technik der Zwischenerfolgseliminierung

- die Buchung erfolgt jeweils so, dass der entsprechende VG mit dem aus Konzernsicht zutreffende Wert bilanziert wird

-bei Entstehung eines Zwischenerfolges ist das Gegenkonto der JÜ

- in den Folgeperioden ist ein weiterhin vorhandener Zwischenerfolg nicht mehr erfolgswirksam, sondern neutral gegen das EK zu buchen (RL/Ergebnisvortrag/UB aus Zwischenerfolgskonsolidierung)

-> bei Realisation der Zwischenerfolge ist wiederum eine erfolgswirksame Buchung erforderlich (wie bei der SchuKo)

Beispiel: KM erwirbt Wertpapiere von 100 und verkauft diese in t1 an KT für 120. KT verkauft die in t3 an einen Dritten für 130. Würde sich daran etwas ändern, wenn für 110, statt für 130 weiterverkauft wurde?

- t1:
-> KM: Beteiligung an Bank 100 + Bank 120 an Beteiligung 100, Erträge 20
-> KT: Bank an Beteiligung 120
-> Korrektur: JÜ an Wertpapiere 20

- t2:
-> Korrektur: UB/RL/Ergebnisvortrag an Wertpapiere 20 -> keine Erfolgswirksamkeit in t2, aber in der HB II steht immer noch 120, daher muss erfolgsneutral korrigiert werden

- t3:
-> KT: Bank 130 an Beteiligung 120, Ertrag 10
-> Korrektur: UB/RL/Ergebnisvortrag an JÜ 20
=> Zwischenerfolgsrealisierung, ist abhängig von der Gewinnrealisierung ggü. Dritten

Zwischnerfolgseliminierung - Besonderheiten beim Vorratsvermögen

- bei mehrstufigen Liefereungen im Konzern können jeder Stufe der VerarbeitungBestände mit Zwischenerfolgen vorhanden sein
-> werden die VG konzernintern und konzernextern zugleich erworben, muss für den jeweiligen Endbestand ermittelt werden, ob er Zwischenerfolge enthält

- mit dem BilMoG wurden die Vereinfachungsverfahren für die Bestandsbewertung auf die Lifo-, Fifo- und Durchschnittsmethode beschränkt ( §§ 256, 240 (4) HGB)
-> die vormals zulässigen Kifo- und Kilo-Fiktionen sind nicht mehr möglich

- sind die Bestandsmengen aus konzerninternen Lieferungen bekannt, kann aus Vereinfachungsgründen mit pauschalierten Gewinnaufschlägen gerechnet werden

Zwischenerfolgseliminierung - Besonderheiten beim abnutzbaren AV

- Beispiel: KM verkauft am Jahresende an KT eine Maschine für 100, der Zwischengewinn beträgt 20. Die Anlage wird in der HB II und im Konzernabschluss linear über 5 Jahre abgeschrieben

- t1:
-> HB II-Wert = 100
-> KA-Wert = 80
-> Zwischengewinn = 20

- t2:
-> HB II-Wert = 80 (jährliche Abschreibung = 20)
-> KA-Wert = 64 (jährliche Abschreibung = 16)
-> Zwischengewinn = 16

- t3:
-> HB II-Wert = 60 (järhliche Abschreibung = 20)
-> KA-Wert = 48 (jährliche Abschreibung = 16)
-> Zwischengewinn = 12

...

-> Korrektur t1: JÜ an Maschine 20
-> Korrektur t2: UB 20 an Maschine 16, JÜ 4
-> Korrektur t3: UB 16 an Maschine 12, JÜ 4

...