Konzernrechnungslegung

HTW Berlin, BWL(B) 6. Semester, Kühnberger

HTW Berlin, BWL(B) 6. Semester, Kühnberger


Kartei Details

Karten 67
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 01.02.2017 / 09.01.2020
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das Markt-Hierarchie-Paradigma und die Bedeutung von Verträgen als Erklärungsmuster zur Entstehung von Unternehmensverbindungen

- Unternehmen spezialisieren sich darauf, bstimmte Güter/DL herzustellen und am Markt abzusetzen. Da sie zweiseitig marktverbunden sind (Beschaffung und Absatz), weisen sie eine Fülle von Schnittstellen aus.

- Problem: Wie kann sichergestellt werden, dass die Schnittstellen nach den Zielen/Vorgaben des Unternehmens funktionieren (Koordination und Motivation)?
-> durch Integration von Funktionen in das Unternehmen (vertikale Ausdehnung) , führt zu heterogenen, oftmals bürokratischen Einheiten ohne Spezialisierungsvorteile auf Kernkompetenzen
-> Vertrauen in die Märkte: jederzeitige Beschaffung von Gütern und Liestungen in angemessener Qualität und Quantität, Hervorbringung erforderlicher Leistungen nach dem Absatz, Unternehmen verliert Know-how und trägt das Risiko externer Engpässe

- in der Praxis wird durch Verträge nd(oder Beteiligungen ein Mix aus Markt und Hierarchie realisiert (Rahmenverträge mit Lieferanten, Kooperationen mit Finanzinstituten für die Finanzierung der Kunden, Franchiseverträge, gemeinsame F&E-Projekte, Bauprojekte mit Dritten, Emissionskonsortien, Vertragshändler, Vertragswerkstätten...)
-> Einfluss-/Leitungsbefugnisse und Risikoverteilung hängen Verträgen selbst, den nationalen Rechtsbestimmungen und den wirtschaftlichen Faktoren ab (z.B. Image)

- Vielfalt an Gestaltungsmöglichkeiten führt dazu, dass sich ökonomisch oft nicht eindeutig sagen lässt, welche Unternehmen zu einem Verbund gehören -> für Rechtsfragen ist eine eindeutige Zuordnung trotzdem manchmal notwendig (z.B. Fragen der Leitung und der Haftung)

- Unternehmensstrategien: Outsourcing (=Auslagerung von Funktionen, bis auf markenprägende Aufgaben), M&A-Aktiviäten (internes Wachstum, Integration oder Erweiterung von Fertigungskapazitäten
-> oft werden beide Strategien gleichzeitig realisiert

- in der Praxis sind laufende Anpassungen der Unternehmensstrategie an Marktentwicklungen, Restrukturierungs- und Investitionsprojekte schon fast Bestandteil des Alltags

Konzern

= rechtlich selbständige Unternehmen, die wirtschaftlich unter einheitlicher Leitung stehen oder beherrscht werden können (abhängig vom Rechtsgebiet)

-> Entstehung durch Ausgliederung/Spaltung oder Wachstum(Erwerb)

Formen des Wachstums

- Eigenaufbau (internes Wachstum)

- Erwerb (externes Wachstum)

-> Share Deal (Konzern)

-> Asset Deal (Einheitsunternehmen)
--> Fusion (Verschmelzung)
--> Erwerb der wesentlichen VG/Schulden

Gründe für externes und internes Wachstum

- exern:
-> schnellere Erreichung strategischer Ziele durch Unternehmensakquisition (Zeitfaktor relevant bei sich beschleunigenden Produktlebenszyklen, Amortisierung der F&E-Kosten etc.)
-> Synergiepotenziale schneller nutzbar
-> Überwindung von Markteintrittbarrieren
-> Verminderung des Innovationsrisikos bei First-Mover-Strategie durch Ankauf vorhandener Erfolge und Märkte /Marktanteile des Akquisitionsobjektes
-> Technologievorsprünge des Akquisitionsobjektes
-> Übernahme der vorhandenen Kapazitäten, sodass die Gesamtkapazität auf dem Markt konstant bleibt und somit keine Wettbewerbsverschärfung eintritt
-> Wettbewerbsberuhigung durch Ankauf von Konkurrenten
-> keine Rekrutierung von entsprechend qualifiziertem Persobal für Eigenentwicklung nötig
-> steuerliche und bilanzielle Aspekte

- intern:
-> Entwicklung eines passgenauen Objektes hinsichtlich der Standortwahl, dem Personal, der Produktionsstruktur, der Organisation
-> Verminderung von Risiken /Vertragsrisiken, Altlastenrisiken)
-> Einflusssicherung des Managaments
-> geringere Integrationsprobleme und damit verbundene Kosten
-> Eigenentwicklung hängt von der Finanzierbarkeit also der Mittelverfügbarkeit ab
-> Imagesicherung
-> Angst vor Fehlakquisititonen
-> Imitationsschutz
-> steuerliche und bilanzielle Aspekte

Entscheidungskriterien für die Wahl eines Share Deal oder Asset Deal

- Autonomie, Flexibilität, Image für Führungskräfte

- Integration bei unterschiedlicher Corporate Identity und unterschiedlichen Vergütungssystemen

- Erhalt des Firmennamens

- Marktzutritt,Kooperations- und Finanzierungsmöglichkeiten bei Auslandsinvestitionen

- Vertragskosten

- Wachstumsvolumen

- Haftungssegmentierung/Fungibilität

- Rechnungslegung und Besteuerung

idealtypische Konzerntypen

- Stammhauskonzern= Obergesellschaft erstellt den wesentlichen Teil der Güter und Dienstleistungen und prägt das öffentliche Erscheinungsbild
-> die anderen Konzernglieder arrondieren die Leistungspalette
-> Ziel = Schöpfung von Synergiepotenzialen
-> enge Leistungsverflechtungen
-> tendenziell zentralisierte Leitungsstrukturen und Bürokratie
-> wenig Autonomie und Flexibilität der Töchter
-> evtl. Verlust von Innvovations- und Motivationspotenzial

- strategische Holding = Obergesellschaft erstellt nichts mehr selbst, sondern steuert als Führngs- und Verwaltungsgesellschaft die leistungserbringenden Tochtergesellschaften
-> i.d.R. dezentraler als Stammhaus organisiert
-> Steuerung zentraler Funktionen und Geschäftsfelder, um leistungs- und finanzwirtschaftliche Synergien heben zu können

- Finanzholding = Obergesellschaft ist nur noch Finanzsteuerungseinheit
-> große Autonomie der Töchter
-> leistungswirtschaftliche Synergien durch Koordination werden nicht realisiert
-> Steuerung der Entwicklung durch Akquisitionen und Verkäufe

ökonomische Erklärungen für M&A-Aktivitäten

- hohe Investitionsrenditen

- Skalenerträge, Netzwerkeffekte (Schaffung eines Monopols)

- Portfolio-Bildung: Milderung der CF-Varianz, Unabhängigkeit von externen Kapitalgebern

- Koordination durch Hierarchie billiger als über Marktprozesse (Transaktionskosten)

- Free Cash Flow-These (Agency Costs)

- Marktmacht schaffen

- Ventil für Abbau von Überkapazitäten, Antizipation von Produktmarkteinbrüchen

- Ausnutzung von Marktunvollkommenheiten (Informationssymmetrie)

- Image, Vergütung des Managements, Hybris-These

konzerntypische Risiken

- Konzernmutter weist Tochtergesellschaft mit 80% an, ein Grundstück an eine Tochtergesellschaft mit 100% zum Buchwert, nicht zum Zeitwert zu verkaufen
-> besitzt nun 100% an dem Grundstück, da keine Minderheitenanteile vorhanden
-> die Minderheitsbeteiligten und Gläubiger der 80%-Tochtergesellschaft haben den Nachteil, dass das Grundstück unter dem Zeitwert (also mit realem Verlust) verkauft wurde -> haben gegenüber den anderen Gesellschaften keinen Anspruch

- bei Leistungsaustäuschen innerhalb des Konzern ist ein angemessener Verrechnungspreis für das Finanz- und Zollamt von Interesse -> Verrechnungspreise werde von extern geprüft

- wenn die Konzernmutter für die Töchter Dienstleistungen erbringt, ist eine Umlegung der Kosten auf die Töchter machbar, wenn es sich um eine werthaltige Leistung handelt (z.B. Kosten für eine Neustrukturierung des Konzerns bezüglich Berichtswesen etc...)

- Cash-Pool für alle Konzernglieder, das über Konten der Konzernmutter abgewickelt wird (= zentrales Konto liquider Mittel bei der Mutter, automatische Abführung der liquiden Mittel der Töchter an die Mutter am Ende jeden Tages) -> machbar gegen Vertrag, Verzinsung und Sicherheit
-> Buchung bei der Tochter: Forderung an Bank

- wenn die Konzernmutter Beschlüsse fasst, die für eine direkte oder indirekte Tochtergesellschaft einen existenzvernichtenden Eingriff darstellen könnte, muss sie dafür die Haftung tragen -> nur machbar, wenn eventuelle Minderheitsbeteiligte an der betroffenen Tochtergesellschaft nicht geschädigt werden -> Gläubigerschutz, Rechtsprechung

-> zentrakes Problem des Konzernrechts: die Fähigkeiten der Konzernmutter zu bestimmten Maßnahmen bezüglich der Töchter hängen von der Rechtsform der Unternehmen und den vertraglichen Grundlagen ab

Aufgliederung der konzernspezifischen Risiken nach Interessenkreisen bei der AG

- außenstehende Aktionäre (Minderheitsgesellschafter)
-> Vermögens- und Erfolgsverlagerung auf andere Konzernglieder (Verrechnungspreise, Konzernumlagen)
-> Nachteile durch die Konzernstrategie oder negative Synergieeffekte
-> Entwertung des Stimmrechtes durch den Großaktionäre
-> Kapitalerhöhungen mit Bezugsrechtsausschluss
-> Aufbürden unzumutbarer Risiken
-> JA zeigt verzerrtes Bild

- Gläubiger der Konzerntöchter
-> Aufzehrung der Haftungssubstanz durch Verrechnungspreise oder Konzernumlagen
-> beschränkte Überlebensfähigkeit durch Konzernstrategie (Wettbewerbsverbot, Arbeitsteilung, Verlust von Marktkontakten...)
-> Volausschüttung statt notwendiger Thesaurierung
-> Finanzierung durch Fremd- statt Eigenkapital
-> keine Sanierung im Krisenfall
-> JA zeigt verzerrtes Bild

- Gläubiger der Konzernmutter
-> gesetzliche, vertragliche oder wirtschaftlich begründbare Haftung für Verluste und/oder Schulden der Töchter aus dem JA nicht entnehmbar

- Eigentümer der Konzernmutter
-> Anfallen der Gewinne in den Töchter, eventuelle dortige Thesaurierung
-> Vermögens- und Erfolgsverlagerung auf die Töchter
-> Aufnahme riskanter Geschäftsfelder durch die Töchter, die die Mutter kraft Satzung gar nich selbst bearbeiten dürfte
-> Aufnahme neuer Gesellschafter in den Töchtern
-> Abschlüsse haftungsbegründender Verträge

Holzmüller-Doktrin

-> Entscheidungen, die satzungsändernde Qualität haben, sind wie Unternehmensverträge durch eine qualifizierte Mehrheit von 75% der Hauptversammlung zu treffen

- wesentliche Änderungen des historischen/charakteristischen Bildes der Gesellschaft
- Auslagerung von ca. 80% der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse und des Gewinns
- Mediatisierung wesentlicher Aktionärsrechte

Aufgaben von JA und KA

- JA: Dokumentation, Selbstinformation, Fremdinformation, indirekte Besteuerungsgrundlage, Ausschüttungsbasis

- KA: Dokumentation, Selbstinformation, Fremdinformation

Einheits- und Interesseni´theorie

- Interessentheorie = KA ist ein erweiterter Abschluss der Konzernmutter, Bilanz- und Guv-Posten werden nur anteilig in KA übernommen (beteiligungsproportional) und Zwischenerfolge werden nur anteilig eliminiert

- Einheitstheorie = alle Eigentümer des Konzerns (also der Konzernmutter und der Konzerntochter) werden gleichgestellt, alle JA-Posten werden vollkonsolidiert und gleich bewertet

- Mischformen = Vollkonsolidierung mit gesondertem Minderheitenausweis -> auf Minderheiten entfallende Anteile werde teilweise anders bewertet

Ermittlung der Grundsätze ordnungsmäßiger Konsolidierung

- § 298 (1) HGB
-> GoB sind keine Spezialnormen, daher gelten für den KA dieselben GoB wie für den JA
-> für die GoB-Rechtsprechung ist allgemein der BFH verantwortlich

- Rolle des DRSC ei der GoK-Entwicklung = gibt nur Empfehlungen, die aber nicht verbindlich sind (wer sich aber daran hält, hat die Vermutung ordnungsgemäß aufgestellt zu haben)
-> Entwicklung eher durch Literatur und Wirtschaftsprüfung

- Einheitsfiktion in §297 (3) S. 1 HGB = Hauptgrundsatz der Konsolidierung -> Es wird so getan, als handele es sich bei dem Konzern um ein einziges Unternehmen

- für die Auslegung der GoK gibt es eigentlich noch gar keine Rechtsprechung, da ggü. Konzernabschlüssen keine Rechtsansprüche gelten -> zuständig wäre aber rein theoretisch der BGH und der EuGH

Grundsätze ordnungmäßiger Konsolidierung

- Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 297 (2) S. 1 HGB) -> äußere Form des KA, sämtliche Bestandteile gemäß § 297 (1) HGB

- Vollständigkeit/Wesentlichkeit: betrifft sowohl die Ebene der HB II als auch die Einbeziehung sämtlicher Konzernglieder und Durchführung der Konsolidierungsmaßnahmen -> nicht explizit genannt, aber erlaubt eine Reihe an Durchbrechungen

- Stetigkeit: für den JA geltende Regeln gelten durch den Verweis in §298 (1) HGB entsprechend, in § 297 (3) S. 2 - 4 HGB geregelten Grundsätze ergänzen um konzernspezifische Sachverhalte

- Vorsichtsprinzip und Abgrenzungsgrundsätze: gelten analog gemäß § 298 (1) HGB

- Einheitsgrundsätze: aus der Einheitsfiktion folg, dass die Jahresabschlüsse der Konzernunternehmen vor der Zusammenfassung vereinheitlich werden (Vereinheitlichung von Ansatz §300 HGB, Bewertung §308 HGB und Ausweis, einheitlicher Stichtag laut §299 HGB, einheitliche Konzernwährung §308a)

Arbeitsschritte zur Erstellung eines KA

1. Entwicklung des KA erfolgt aus den JA sämtlicher Konzernunternehmen -> eine eigenständige Konzernbuchführung, bei der alle Geschäftsvorfälle aus Konzernsicht originär gebucht werden, ist praktisch irrelevant
-> alle Konzernunternehmen müssen der Konzernmutter die in § 294 (3) HGB aufgelisteten Informationen verfügbar machen

2. die Jahresabschlüssen wird in die sogenannte HB II transformiert (Umwandlung der JA anhand einheitlicher Rechnungslegungssysteme -> HGB oder IFRS, je nachdem) -> kann zentral oder dezentral erstellt werden

3. Alle HB II werden zu einem Summenabschluss aufaddiert (Bilanz und GuV)

4. aus dem Summenabschluss wird durch die Konsolidierungsmaßnahmen der KA entwickelt (Eliminierungen, Umbewertungen und Umgliederungen in Bilanz/GuV -> Kapital-, Schulden-, Zwischenerfolgs- und GuV-Konsolidierung)

5. Konzern wird als fiktives Steuersubjekt gesehen, sodass latente Steuerabgrenzungen nach § 306 vorzunehmen sind

6. die sonstigen Berichtsinstrumente wie Anhang, Segmentbericht, EK-Spigel ... werden aus Sicht des Konzerns als Einheit erstellt -> KFR kann durch Konsolidierung der KFR der einzelnen Konzernunternehmen oder aus der der Konzernbilanz und GuV abgeleitet werden

7. Erstellung des Konzernlageberichts gemäß § 315 HGB -> Abbildung der gesamten Konzernlage

8. Prüfung des KA -> Bestellung des Prüfers gemäß § 318 HGB und Prüfungsumfang gemäß § 317 HGB

9. Prüfung des KA durch den AR (auf Grundlage des WP-Berichtes) und Billigung (-> keine Feststellung!) -> kap.marktorientierte Unternehmen müssen nach § 264d HGB einen Prüfungsausschuss einrichten (§ 324 HGB)

10. der KA und der K-Lagebereicht werden nach § 325 (3) HGB offengelegt

Pflicht zur KA-Erstellung

-> ein KA muss erstellt werden, wenn ein Mutter-Tochter-Verhältnis entstanden ist (§ 290 (1) S. 1 HGB) -> wenn eine Kap.gesellschaft einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (einheitliche Leitung) -> Beteiligung nicht immer notwendig, auch Zweckgesellschaften können dazu gehören
-> Konkretisierung des Control-Konzeptes in § 290 (2) HGB, Definition bestimmter formaler Kriterien für eine Begründung eines beherrschenden Einflusses (Nr. 1 - 3) [Mehrheit der Stimmrechte, Organbestellungsrecht und Gesellschafterstatus, Beherrschungsvertrag oder vergleichbare Satzungsregel, Zweckgesellschaften]

-> für andere Rechtsformen gibt es Regelungen in § 11 PublG (rein größenabhängig) bzw. für KI und Versicherungen in §§ 340i + 341i HGB

- anteilige Konsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen nach §310 HGB und at Equity-Erfassung von AU  nach §311f HGB

Befreiungstatbestände

- größenabhängige Befreiungen § 293 HGB

- befreiender KA eines übergeordneten Konzerngliedes (mit Sitz in der EU/EWR §291 HGB, mit Sitz außerhalb der EU/EWR §292 HGB)

- befreiender KA nach IFRS/IAS (§ 315a HGB)

- Sonderfall: alle Konzerntöchter nur wahlweise gemäß § 296 HGB einzubeziehen

Konsolidierungskreis

- Vollkonsolidierung:
-> alle Konzerntöchter (§ 294 HGB)
-> Wahlrechte (§ 296 HGB)
-> Zweckgesellschaften (Special Purpose Entities) = Sonderfall

- Quoten-Konsolidierung oder Equity-Methode:
-> Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 HGB)

- Equity-Methode
-> assoziierte Unternehmen
 

 

Methoden zur Behandlung der Beteiligungen an zu konsolidierenden Unternehmen

- Vollkonsolidierung (Tochterunternehmen)
-> Erwerbsmethode (§ 301 HGB)
--> Buchwertmethide
--> Neubewertungsmethode
-> Interessenzusammenführungsmethide (§ 302 HGB a.F)

- Quotenkonsolidierung (Gemeinschaftsunternehmen, § 310 HGB)

- Equity-Methode (assoziierte Unternehmen, § 312 HGB a.F.)
-> Buchwertmethode
-> Kapitalanteilsmethode

Kapitalkonsolidierung - Buchwertmethode, Schritte

1. Anpassungen der HB I zur HB II ( §§ 300, 308 HGB)

2. Vergleich: Beteiligungsbuchwert - (anteiliges) EK

3. Zuordnung des Unterschiedsbetrages
-> Verteilung auf Vermögensgegenstände, Schulden (stille Reserven und stille Lasten)
-> Restbetrag:
--> aktivisch = Geschäfts- oder Firmenwert
--> passivisch = Unterschiedsbetrag aus Kapitalkonsolidierung

4. Buchwerte der HB II + aufgelöste stille Reserven/Lasten + FW/UB aus Kapitalkonsolidierung = Konzernbilanz

Kapitalkonsolidierung - Neubewertungsmethode, Schritte

1. Anpassungen der HB I zu HB II ( § 300 308 HGB)

2. Neubewertungen gemäß § 301 (1) Nr. 2 HGB -> HB III (grundsätzlich ohne stille Reserven und Lasten)

3. Vergleich: Beteiligungsbuchwert - (anteiliges) EK

4: Restbetrag:
-> aktivisch: Geschäfts- oder Firmenwert
-> passivisch: Unterschiedsbetrag aus Kapitalkonsolidierung

5. Zeitwerte aus HB III + FW(UB aus Kapitalkonsolidierung = Konzernbilanz

Beispiel: Buchwertmethode bei 100% Beteiligung

Aktiva:
-> Patente KM 500, KT 0
-> Firmenwerte KM 0, KT 0
-> Sachanlagen KM 6000, KT 3000
-> Beteiligungen KM 10000, KT 0
-> Vorräte KM 15000, KT 2500
-> sonstiges UV KM 4000, KT 1500

- Passiva:
-> gez. Kapital KM 10000, KT 1000
-> Kapital-RL KM 1000, KT 100
-> Gewinn-RL KM 500, KT 0
-> JÜ KM 1000, KT 400
-> RST KM 4000, KT 1500
-> Verbindlichkeiten KM 19000, KT 4000

- stille Reserven der KT: SAV 2000, Vorräte 1500, RST 500

1. Verbuchung der Beteiligung der KM mit dem EK der KT
-> gez. Kapital (KT) 1000, Kap.-RL (KT) 100, JÜ (KT) 400, UB 8500 an Beteiligung (KM) 10000

2. Auflösen des Unterschiedsbetrages
-> SAV 2000, Vorräte 1500, RST 500 an UB 4000 (stille Reserven)
-> FW 4500 an UB 4500 (Rest des UB ist der Firmenwert)

Beispiel: Neubewertungstmethode bei 100% Beteiligung

Aktiva:
-> Patente KM 500, KT 0
-> Firmenwerte KM 0, KT 0
-> Sachanlagen KM 6000, KT 5000
-> Beteiligungen KM 10000, KT 0
-> Vorräte KM 15000, KT 4000
-> sonstiges UV KM 4000, KT 1500

- Passiva:
-> gez. Kapital KM 10000, KT 1000
-> Kapital-RL KM 1000, KT 100
-> Gewinn-RL KM 500, KT 4000
-> JÜ KM 1000, KT 400
-> RST KM 4000, KT 1000
-> Verbindlichkeiten KM 19000, KT 4000

- stille Reserven der KT: SAV 2000, Vorräte 1500, RST 500 -> sind bereits in den o.g. Werten enthalten, sind im Rahmen der HB III-Erstellung bereits aufgedeckt worden, Buchung über die Gewinn-RL

1. Verbuchung der Beteilung der KM mit dem EK der KT
-> gez. Kapital (KT) 1000, Kap.-RL (KT) 100, Gew.-RL (KT) 4000, JÜ (KT) 400, UB 4500 an Beteiligung (KM) 10000

2. da hier stille Reserven bereits vorab im Rahmen der Neubewertung aufgedeckt wurden, ist der verbleibende Unterschiedsbetrag immer der Firmenwert
-> FW 4500 an UB 4500

Beispiel: Buchwertmethode bei 100% Beteiligung (aktiver UB < stille Reserven)

Aktiva:
-> Patente KM 500, KT 0
-> Firmenwerte KM 0, KT 0
-> Sachanlagen KM 6000, KT 3000
-> Beteiligungen KM 4000, KT 0
-> Vorräte KM 15000, KT 2500
-> sonstiges UV KM 4000, KT 1500

- Passiva:
-> gez. Kapital KM 10000, KT 1000
-> Kapital-RL KM 1000, KT 100
-> Gewinn-RL KM 500, KT 0
-> JÜ KM 1000, KT 400
-> RST KM 4000, KT 1500
-> Verbindlichkeiten KM 13000, KT 4000

- stille Reserven der KT: SAV 2000, Vorräte 1500, RST 500

1. Verbuchung Beteiligung KM mit EK KT
-> gez. Kap. 1000, Kap.-RL 100, JÜ 400, UB 2500 an Beteiligung 4000

2. Auflösen des UB
-> SAV 2000, Vorräte 1500, RST 500 an UB 2500 -> geht nicht auf, die stillen Reserven sind größer als der aktive UB
-> daher dürfen nur 2500 der stillen Reserven aufgedeckt werden (Anschaffungskostenprinzip)
-> es gibt verschiedene Möglichkeiten der Aufteilung, keine explizite gesetzl Vorschriften, z.B. proportional anteilige Aufdeckung wäre denkbar

Beispiel: Neubewertungsmethode bei 100% Beteiligung (aktiver UB < stille Reserven)

Aktiva:
-> Patente KM 500, KT 0
-> Firmenwerte KM 0, KT 0
-> Sachanlagen KM 6000, KT 5000
-> Beteiligungen KM 4000, KT 0
-> Vorräte KM 15000, KT 4000
-> sonstiges UV KM 4000, KT 1500

- Passiva:
-> gez. Kapital KM 10000, KT 1000
-> Kapital-RL KM 1000, KT 100
-> Gewinn-RL KM 500, KT 4000
-> JÜ KM 1000, KT 400
-> RST KM 4000, KT 1000
-> Verbindlichkeiten KM 19000, KT 4000

- stille Reserven der KT: SAV 2000, Vorräte 1500, RST 500

1. Verbuchung Beteiligung (KM) mit EK (KT)
-> gez. Kapital 1000, Kap.-RL 100, Gew.-RL 4000, JÜ 400 an Beteiligung 4000, UB 1500

2. Auflösung des UB
-> UB 1500 an passiver UB 1500 (passiver UB = Bad Will oder Lucky Buy -> bei der Neubewertungsmethode gilt die AK-Restriktion nicht, kein Verstoß gegen das Realisationsprinzip, da KA ja nur zur Information dienen und keine Bemessungsgrundlage sind)

Beispiel: Buchwerttmethode bei 60% Beteiligung

Aktiva:
-> Patente KM 500, KT 0
-> Firmenwerte KM 0, KT 0
-> Sachanlagen KM 6000, KT 3000
-> Beteiligungen KM 10000, KT 0
-> Vorräte KM 15000, KT 2500
-> sonstiges UV KM 4000, KT 1500

- Passiva:
-> gez. Kapital KM 10000, KT 1000
-> Kapital-RL KM 1000, KT 100
-> Gewinn-RL KM 500, KT 0
-> JÜ KM 1000, KT 400
-> RST KM 4000, KT 1500
-> Verbindlichkeiten KM 19000, KT 4000

- stille Reserven der KT: SAV 2000, Vorräte 1500, RST 500

1. Verbuchung Beteiligung KM mit EK KT (anteilig 60%)
-> gez. Kapital 600, Kap.-RL 60, JÜ 240, UB 9100 an Beteiligung 10000

2. Verbuchung des verbleibenden EK auf den Minderheitenanteil
-> gez. Kapital 400, Kap.-RL 40, JÜ 160 an Minderheitenanteil 600 -> § 307 HGB

3. Auflösung des UB (anteilige Aufdeckung der stillen Reserven zu 60%)
-> SAV 1200, Vorräte 900, RST 300 an UB 2400
-> Firmenwert an UB -> der Rest des UB ist der Firmenwert

Beispiel: Neubewertungstmethode bei 60% Beteiligung

Aktiva:
-> Patente KM 500, KT 0
-> Firmenwerte KM 0, KT 0
-> Sachanlagen KM 6000, KT 5000
-> Beteiligungen KM 10000, KT 0
-> Vorräte KM 15000, KT 4000
-> sonstiges UV KM 4000, KT 1500

- Passiva:
-> gez. Kapital KM 10000, KT 1000
-> Kapital-RL KM 1000, KT 100
-> Gewinn-RL KM 500, KT 4000
-> JÜ KM 1000, KT 400
-> RST KM 4000, KT 1000
-> Verbindlichkeiten KM 19000, KT 4000

- stille Reserven der KT: SAV 2000, Vorräte 1500, RST 500 -> sind bereits in den o.g. Werten enthalten, sind im Rahmen der HB III-Erstellung bereits aufgedeckt worden, Buchung über die Gewinn-RL

1. Verbuchung Beteiligung KM mit EK KT (anteilig zu 60%)
-> gez. Kapital 600, Kap-RL 60, Gew.-RL 2400, JÜ 240, UB 6700 an Beteiligung 10000

2. Verbuchung des restlichen EK auf den Minderheitenanteil
-> gez. Kapital 400, Kap.RL 40, Gew.RL 1600, JÜ 160 an Minderheitenanteil 2200

3. Auflösung des UB
-> Firmenwert 6700 an UB 6700

Unterschied zwischen Buchwert- und Neubewertungsmethode bei Minderheitenbeteiligung

-> bei der Buchwertmethode werden im Nachgang erst die stillen Reserven aufgedeckt, und zwar anteilig

-> bei der Neubewertungsmethode werden die stillen Reserven vorab aufgedeckt, und zwar in vollem Umfang

-> die Differenz zwischen beiden Methoden ist wertmäßig letzlich in der Position "Minderheitenbeteiligung" zu sehen -> diese ist bei der Buchwertmethode immer um den nicht aufgedeckten Anteil der stillen Reserven kleiner als bei der Neubewertungsmethode

Anwendungsprobleme der Purchase-Methode

- der Anschaffungsvorgang muss fingiert werden, da KM Anteile an einem gesamten Unternehmen erworen hat nicht einzelne Aktiva/Passiva

- die fiktiven AK des Konzerns für die Einzelposten sind entscheidend, nicht die realen Einstandwerte der konsolidierten Unternehmen

- nicht die realen Erwerbszeitpunkte für die Aktiva/Passiva sind relevant, sondern der (spätere) Zeitpunkt der Erstkonsolidierung

- die Erwerbsabsicht muss präzisiert werden
-> Erwerb der Kapazitäten der Tochterunternehmen zum Zwecke des Einsatzes im Rahmen des Konzerns wie bisher
-> Erwerb zum Zwecke der (teilweisen) Stilllegung der Kapazitäten und Versilberung des Vermögens (Teil-Liquidationsannahme)

Hinweise zur Folgekonsolidierung

- im Kern werden die Buchungen zur Erstkonsolidierung wiederholt, um die Ausgangsdaten (stille Reserven/Lasten, Firmenwert etc.) zu erhalten, die für die Fortschreibung notwendig sind

- es muss zwingend ein gleicher UB/FW wie bei der Erstkonsolidierung resultieren

- innerhalb des EK der KT kann es aber Umgliederungen seither gegeben haben, z.B. ein erworbener JÜ wurde thesauriert oder ein Verlustvortraf mit RL verrechnet -> ändert aber nicht die absolute Höhe des erworbenen EK

- der Minderheitenanteil am EK der KT ist immer anhand des aktuellen EK aus der HB II (BWM) oder HB III (NBM) zu bestimmen, ändert sich also laufend

- die Fortschreibung stiller Reserven/Lasten und des FW ist imer Folgejahr ergebniswirksam -> es ist in den folgenden Jahren darauf zu achten, dass nur der jährliche Verbrauch das Ergebnis verändert -> die Vorjahresbeträge sind erfolgsneutrale Rücklagenänderungen

- bei der NBM ist auch der Minderheitenanteil an den erfolgswirksamen Buchungen zu korrigieren

Beispiel Buchwertmethode Folgekonsolidierung mit 60% Beteiligung

- Aktiva
-> Patente KM 500, KT 0
-> Firmenwert KM 0, KT 0
-> Sachanlagen KM 7000, KT 2500
-> Beteiligungen KM 10000, KT 0
-> Vorräte KM 14000, KT 4000
-> sonstiges UV KM 4000, KT 2000

- Passiva
-> gez. Kapital KM 10000, KT 1000
-> Kap.-RL KM 1000, KT 100
-> Gew.-RL KM 500, KT 400 (der JÜ des letzten Jahres)
-> JÜ KM 3000, KT 1000
-> RST KM 0, KT 1000
-> Verbindlichkeiten KM 21000, KT 5000

->  stille Reserven an SAV und FW werden über 4 Jahre abgeschrieben, die stillen Reserven an Vorräten werden in diesem Jahr verbraucht und die stillen Reserven an RST werden in diesem Jahr aufgelöst

1. Verbuchung Beteiligung KM mit EK KT
-> gez. Kapital 600, Kap-RL 60, Gew.-RL 240, UB 9100 an Beteiligung 10000

2. Auflösung des UB
-> SAV 1200, Vorräte 900. RST 300, FW 6700 an UB 9100

3. Verbuchung des restlichen EK auf den Minderheitenanteil
-> gez. Kapital 400, Kap.-RL 40, Gew.-RL 160, JÜ 400 an Minderheitenanteile 1000

4. Verbrauch der vorher aufgedeckten stillen Reserven erfolgswirksam korrigieren (also Abschreibungen und Verbräuche der stillen Reserven)
-> JÜ 3175 an SAV 300, Vorräte 900, RST 300, FW 1675

Beispiel Buchwertmethode Folgekonsolidierung mit 60% Beteiligung

- Aktiva
-> Patente KM 500, KT 0
-> Firmenwert KM 0, KT 0
-> Sachanlagen KM 7000, KT 4500
-> Beteiligungen KM 10000, KT 0
-> Vorräte KM 14000, KT 5500
-> sonstiges UV KM 4000, KT 2000

- Passiva
-> gez. Kapital KM 10000, KT 1000
-> Kap.-RL KM 1000, KT 100
-> Gew.-RL KM 500, KT 4400 (der JÜ und die aufgedeckten stillen Reserven des letzten Jahres)
-> JÜ KM 3000, KT 1000
-> RST KM 0, KT 500
-> Verbindlichkeiten KM 21000, KT 5000

->  stille Reserven an SAV und FW werden über 4 Jahre abgeschrieben, die stillen Reserven an Vorräten werden in diesem Jahr verbraucht und die stillen Reserven an RST werden in diesem Jahr aufgelöst

1. Verbuchung der Beteiligung KM mit dem EK KT (anteilig 60%)
-> gez. Kap. 600, Kap.-RL 60, Gew.-RL 2640 UB 6700 an Beteiligung 10000

2. Verbuchung des restlichen EK auf den Minderheitenanteil
-> gez. Kapital 400, Ka.-RL 40, Gew.-RL 1760, JÜ 400 an Minderheitenteile 2600

3. Auflösung des UB
-> Firmenwert 6700 an UB 6700

4. erfolgswirksame Korrektur des Verbrauchs der vorher aufgedeckten stillen Reserven
-> JÜ 4175 an SAV 500, Vorräte 1500, RST 500, FW 1675

5. Korrektur des Ergebnisses um den Minderheitenanteil der Verbräuche der stillen Reserven (außer der Abschreibung des FW, da angenommen hat, dass die Minderheiten mit diesem nicht zu tun haben)
-> Minderheitenanteile 1000 an JÜ 1000 (40% von 2500)

NBM und BWM langfristig

im Laufe der Zeit nimmt der Verbrauch der stillen Reserven immer weiter zu, bis sie ganz verbraucht sind
-> ab diesem Zeipunkt führen beide Methoden zum selben Ergebnis

Arbeitsschritte für die Erstkonsolidierung: Kaufpreisallokation

1. Bestimmung des Erwerbers

2. Bestimmung des Erwerbszeitpunktes

3. Festlegung der AK der Beteiligung

4. Festlegung der Integrationsstrategie

5. Identifiktaion und Bewertung der übernommenen Aktiva und Passiva

6. Behandlung eines verbleibenden Saldos

Bestimmung des Erwerbers

- oftmals einfach: das Unternehmen, das Bargeld zahlt oder Verbindlichkeiten übernimmt und im Gegenzug Anteile erhält

- schwierig bei Aktientausch

- Sonderfall: Reverse Aquisition nach IFRS 3, nach HGB wird auf formale Erwerberposition abgestellt

Zeitpunkt der Erstkonsolidierung ( § 301 (2) HGB)

- grundsätzlich der Erwerbstermin, d.h. wenn der Erwerber wirtschaftlicher Eigentümer wird
-> frühstens der Vertragstermin oder das closing date: der Erwerber zahlt Gegenleistung und übernimmt das Reinvermögen

- ist dies kein Bilanzstichtag der T, muss eine Zwischenbilanz erstellt werden

- Erleichterung durch adjustment period ( § 301 (3) HGB)

- bei tranchenweisem Erwerb muss zum Zeitpunkt konsolidiert werden, an dem KT erstmals Tochter geworden ist

- Zeitpunkt des ersten KA oder der Nichtinanspruchnahme eines Wahlrechtes nach § 296 HGB

Bestimmung der AK der Beteiligung §255 (1) HGB

- zu den AK gehören alle Aufwendungen des Erwerbers einschließlich nachträglicher ANK und Anschaffungspreisminderungen

- übernommene Schulden gehören zu den AK (für deren Bewertung gibt es zum Teil Sonderregelungen)

- erfolgt die Bezahlung nicht in bar, sondern durch Hingabe eigener Aktien, die vorab erworben wurden, gelten die Tauschgrundsätze

- werden die Aktien durch Kapitalerhöhung erst geschaffen, gelten die Grundsätze für die Bewertung von Sacheinlagen

- es können auch Earn-out-Klauseln vereinbart werden ( Preis X +/- Ab-/Aufschlag für ein noch nicht eingetretenes Ereignis mit einem bestimmten Risiko, der in der Zukunft gezahlt wird -> zieht aber Konsequenzen in der Folgebewertung des Firmenwertes nach sich, Abschreibungshöhe muss angepasst werden)

Bestimmung der AK der Beteiligung " 255 (1) HGB

- zu den AK gehören alle Aufwendungen des Erwerbers einschließlich (nachträglicher) ANK und Anschaffungspreisminderungen

- übernommende Schulden gehören zu den AK (für deren Bewertung gibt es zum Teil Sonderregelungen)

- erfolgt die Bezahlung nicht in bar, sondern durch Hingabe eigener Aktien, die vorab erworben wurde, gelten die Tauschgrundsätze

- werden die Aktien durch Kapitalerhöhung erst erschaffen, gelten die Grundsätze für die Bewertung von Sacheinagen

- es können auch Earn-out-Klauseln vereinbart werden ( Preis X +/- Ab-/Zuschlag für ein noch nicht eingtretenes Risiko, der in der Zukunft gezahlt wird -> zieht aber Konsequenzen in der Folgebewertung des Firmenwertes nach sich, Anpassung der Abschreibung)

Anschaffungskosten oder Aufwand

- Kosten der Entscheidungsvorbereitung (Bewertungsgutachten etc.)
-> nach HGB Anschaffungsnebenkosten, wenn die Kaufentscheidung bereits gefällt ist
-> nach IFRS Aufwendungen

- Honorare für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare etc.
-> nach HGB Anschaffungsnebenkosten, wenn sie direkt zurechenbar sind
-> nach IFRS Aufwendungen

- Kosten der FK-Beschaffung
-> nach HGB Aufwendungen
-> nach IFRS Anschaffungsnebenkosten

- Kosten der EK-Beschaffung
-> nach HGB Aufwendungen (vorherrschende Meinung, je nach Auslegung des § 248 (1) Nr. 2 HGB)
-> nach IFRS keine gesonderte Regelung, tendenziell Aufwendungen

Ansatz der übernommenen Aktiva

- Grundsatz der Vollständigkeit: sämtliche VG und RAP sind anzusetzen, es sei denn, es gibt ein gesetzliches Wahlrecht § 298 (1) HGB i.V.m § 246 (1) S. 1 HGB

- Aktivierungswahlrechte nach HGB für: selbsterstelltes IAV, Disagio, aktive latente Steuern

-> Wahlrecht für selbst erstelltes IAV gilt bei der Erstkonsolidierung nicht mehr, da es sich ja nicht mehr um selbst erstelltes, sondern um erworbenes IAV handelt

- aktive RAP haben VG-Qualität -> man hat Geld gezahlt, dessen Gegenleistung aber noch aussteht = nicht-monetäre Forderung