R 300.4 Rangierbewegungen
Fragen zu Rangierbewegungen aus FDV, AB-I und AB-V
Fragen zu Rangierbewegungen aus FDV, AB-I und AB-V
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Cartes-fiches | 15 |
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Utilisateurs | 33 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Matières relative au métier |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 29.01.2017 / 11.04.2025 |
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300.4 /1.8.1
Rangierfahrten müssen mit der Luftbremse gebremst werde können.
Was muss mit der Luftbremse gebremst werden können...
a) auf Neigungen bis 10 Promille?
b) auf Neigungen über 10 Promille?
a) bis 10 Promille müssen mindestens die Hälfte der Fahrzeuge mit der Luft gebremst werden
b) über 10 Promille müssen alle Fahrzeuge mit der Luft gebremst werden
300.8 Arbeitsicherheit
Wie ist vorzugehen wenn kein Sicherheits-Zwischenraum vorhanden ist oder das betreffende Personal dies nicht zweifelsfrei beurteilen kann?
2.1.2 Fehlender Sicherheits-Zwischenraum
Ist kein Sicherheits-Zwischenraum vorhanden oder kann das betreffende
Personal in der konkreten Situation nicht zweifelsfrei beurteilen, ob
zwischen Gleise getreten werden darf, ist beim Fahrdienstleiter die Sicherung
der an den Gleiszwischenraum angrenzenden freien Gleise quittungspflichtig
zu verlangen. Der Fahrdienstleiter sichert und bestätigt die
Sicherungsmassnahmen quittungspflichtig.
Ist der Aufenthalt bzw. die Arbeit zwischen den Gleisen abgeschlossen,
ist der Fahrdienstleiter quittungspflichtig zu verständigen, damit er die
Sicherungsmassnahme wieder aufheben kann.
Bei Arbeitsstellen ist nach den Bestimmungen über «Arbeiten im Gleisbereich» vorzugehen.
300.4 / 2.3.2 Rangierbewegungen gegen Zugfahrstrasse
- Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine Rangierbewegung gegen eine eingestellte Zugfahrstrasse erlaubt ist?
Rangierfahrten gegen eingestellte Zugfahrstrassen sind nur erlaubt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- biem Fahren gegen bzw. Anfahren an gebremste Fahrzeuge, die sich vor der eingestellten Zugfahrstrasse befinden
oder
- wenn in Anlagen mit Zwergsignalen das Zielgleis der Rangierfahrt vor der eingestellten Zugfahrstrasse liegt sowie 1 Zwergsignal Halt zeigt und
- der Fahrweg vom Rangierleiter verlangt wird und kein unbegleitetes Schieben ausgeführt wird oder
- sofern die Bedingungen für das Einstellen des Fahrweges ohne Verlangen erfüllt sind, zum direkten Aufstellen von Zügen an das Perron des Zielgleises.
Hinweis:
Im R 301.21 sind einzelne Bahnhöfe aufgeführt, bei denen rangieren gegen eine eingestellte Zugfahrt erlaubt sind, auch wenn sich das Zielgleis nach der eingestellten Zugfahrt befindet.
300.4 / 2.4 Zustimmung zur Rangierfahrt
Der Fahrdienstleiter hat für jede Rangierbewegung eine Zustimmung zu erteilen. Bis wohin gilt diese Zustimmung?
Die Zustimmung gilt höchstens bis zum Halt im Zielgleis. Wenn im Zielgleis an weitere Fahrzeuge angefahren werden muss, ist keine neue Zustimmung erforderlich.
300.4 / 2.8.1 Spätester Halteort
Wo hat eine Rangierbewegung spätestens anzuhalten?
- vor einem für Rangierbewegungen gültigen und Halt zeigenden Signal
- im Zielgleis gemäss mündlicher oder fernmündlicher Zustimmung
- vor dem Sicherheitszeichen einer von der Wurzel aus befahrenen und falsch stehenden Weiche
- vor der Rangiergrenze
300.4 / 3.6 Fahrgeschwindigkeiten
3.6.1 Grundsatz
Wie lautet der Grundsatz bei Fahrgeschwindigkeiten im Rangieren?
(wörtlich)
Beim Rangieren ist die Fahrgeschwindigkeit der Sicht, den örtlichen Verhältnissen und den vorhandenen Bremsmitteln anzupassen. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass an der vorgesehenen Stelle sicher angehalten werden kann.
300.4 / 4.1.1 Grundsatz
Fahrten auf die Strecke sind, soweit möglich, als Zugfahrt durchzuführen.
In welchen Fällen sind Fahrten auf die Strecke als Rangierbewegungen auf die Strecke auszuführen?
- wenn die Zugfahrt die Sicherungsanlage aus technischen Gründen so beeinflusst, dass sie nach der Fahrt die Grundstellung nicht erreicht.
- wenn Fahrzeuge nicht in Züge eingestellt werden dürfen
- zum Abholen eines steckengebliebenen Zuges oder zurückgelassener Zugteile
300.4 / 4.1.1 Grundsatz
Wo beginnt bzw. endet eine Rangierbewegung auf die Strecke?
Eine Rangierbewegung auf die Strecke beginnt bzw. endet:
- im Bahnhof
- innerhalb eines Streckenabschnitts
- in einem Anschlussgleis auf der Strecke
Eine Rangierbewegung auf die Streke kann über ein oder mehrere Gleis- bzw. Streckenabschnitte verkehren.
300.4 / 4.2 Anordnung
Wie werden Rangierbewegungen auf die Strecke angeordnet
Rangierbewegungen auf die Strecke sind anzuordnen und benötigen eine Fahrordnung.
300.4 / 4.1.2 Abgrenzung Streckenabschnitt
(Rangierbewegung auf die Strecke)
Wie werden bei Rangierbewegungen auf die Strecke die Streckenabschitte begrenzt?
Ein Streckengleis kann aus einem oder mehreren Streckenabschnitten bestehen. Ein Streckenabschnitt ist wei folgt begrenzt:
- an einen Bahnhof angrenzend durch die Rangiergrenze
- auf der Strecke durch die Hauptsignale der befahrenen Gleises, sowohl in der eigenen wie der Gegenrichtung
300.4 / 4.3.2 Zielpunkt im Fahrweg
(Rangierbewegungen auf die Strecke)
Was gilt bei einer Rangierbewegung auf die Strecke als Zielpunkt?
Als Zielpunkt gilt:
- ein Hauptsignal
- ein Hauptsignal der Gegenrichtung
- ein Sperr- oder Zwergsignal
- ein Anschlussgleis
- das Zielgleis im Bahnhof
- bei Bahnhöfen ohne Einfahrsignal die Einfahrweiche
- Auf zweigleisiger Strecke ohne Wechselbetrieb gilt für Fahrten von der Strecke in Richtung Bahnhof das Einfahrsignal für beide Gleise als Zielpunkt
300.4 / 4.4.1 Mehrere Rangierbewegungen
(Rangeirbewegungen auf die Strecke)
Was ist zu beachten wenn mehrere Rangierbewegungen auf der Strecke verkehren?
Sind mehrere Rangeirbewegungen auf der Strecke, ist mit Fahrt auf Sicht zu verkehren.
Vor dem Erteilen der Zustimmung prüft der Fahrdienstleiter, ob sich bereits weitere Rangierbewegungen auf der Strecke im Fahrweg befinden oder dorthin angeordnet sind.
Einer weiteren Rangierbewegung darf die Zustimmung erst erteilt werden, wenn diese und alle anderen Rangierbewegungen über das Verkehren der anderen Rangierbewegung protokollpflichtig verständigt sind.
300.4 / 4.5.1 Gültigkeit der Zustimmung
Bis wohin gilt die Zustimmung zur Rangierbewegung auf die Strecke?
Jede Rangierbewegung auf die Strecke benötigt eine Zustimmung des Fahrdienstleiters.
Die Zustimmung gilt für die Fahrt bis zum Zielpunkt. Innerhalb des zugehörigen Streckenabschnitts dürfen weitere Vor- und Rückwärtsfahrten ausgeführt werden, ausgenommen über Weichen.
Wenn der Rangierleiter für die Weiter- oder Rückfahrt erneut eine Zustimmung benötigt, meldet er dem Fahrdienstleiter wiederum die Fahrbereitschaft.
300.4 / 4.5.2 Erteilen der Zustimmung
(Rangierbewegungen auf die Strecke)
Wie wird die Zustimmung zur Rangeirbewegung auf die Strecke erteilt?
Die Zustimmung ist dem Rangierleiter quittungspflichtig mit folgendem Text zu erteilen: "für (Nummer) R von (Startpunkt) bis (Zielpunkt) gesichert."
Start- und Zielpunkt sind eindeutig zu bezeichnen und wenn nötig mit dem Bahnhofsnamen zu ergänzen.
Kann die Zustimmung nicht bis zu dem in der Fahrordnung aufgeführten nächsten Ziel erteilt werden, ist die Zustimmung mit folgendem Text zu ergänzen: "Achtung, ich wiederhole, nur bis (Zielpunkt) gesichert."
Der Rangierleiter und der Lokführer haben diesen Zielpunkt schriftlich festzuhalten.
300.4 Anlage 1 4.1.3
Wann hat der Lokführer die Zugsammelschiene auszuschalten?
Der Lokführer hat die Zugsammelschiene auszuschalten
- nach erhaltenem Auftrag
- zwischen Einfahrsignal und Perronanfang von Bahnhöfen, bei denen die Zusammensetzung des Zuges ändert, ausgenommen wenn bei Triebzügen die automatische Kupplung verwendet wird.
- be einer Beschädigung der Zugsammelschiene am Triebfahrzeug oder den den Wagen
- nach ungewolltem Druckabfall in der Hauptleitung