SchKG
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Kartei Details
Karten | 19 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 04.01.2017 / 22.08.2017 |
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Personengesellschaften können nicht betrieben werden
Falsch, gemäss SchKG Art. 39 haften sie mit Konkurs
Die Unterscheidung zwischen Eigentum und Besitz spielt keine Rolle für Fragen des SchKG.
Falsch. Gemäss ZGB Art. 884 sind bei einem Faustpfand der Besitz des Gläubigers an der Pfandsache und das Eigentum des Pfandgebers Voraussetzungen für die gültige Sicherheit.
Grundpfandgesicherte Forderungen werden nie erfasst in der Betreibung auf Konkurs.
Richtig. Gemäss SchKG Art. 219 Abs. 1 werden pfandgesicherte Forderungen aus dem Ergebnis der Verwertung vom Pfänder vorweg bezahlt.
Der Betreibungsort gemäss SchKG ist zwingend.
Richtig. Siehe SchKG Art. 46.
Jede natürliche Person untersteht automatisch und ohne Ausnahme der Betreibung auf Pfändung.
Falsch. Inhaber einer Einzelfirma sind auch natürliche Personen. Sie unterstehen gemäss SchKG Art. 39 Abs. 1 der Betreibung auf Konkurs.
Ist eine Forderung nicht fällig, so kann die Betreibung durch Rechtsvorschlag beseitigt werden.
Richtig. Siehe SchKG Art. 74.
Forderungen können gegenüber einer Konkursmasse beliebig lange eingereicht werden.
Falsch. Gemäss SchKG Art. 232 innerhalb eines Monats oder nach SchKG Art. 251 mit Kostenfolgen.
Stillstand und Fristen für das SchKG sind alle in der ZPO geregelt, weil das SchKG in Art. 31 dies so bestimmt.
Falsch. Wird auch in SchKG Art. 56 & 63 geregelt.
Die Umschreibung der Kompetenzstücke ist nicht im SchKG zu finden, sie ergibt sich aus der Praxis der Betreibungsämter.
Falsch. Kompetenzstücke sind in SchKG 92 und 224 geregelt.
Die Eigentumsvermutung für den Besitzer einer Sache (geregelt im ZGB) hat Auswirkungen auf das SchKG.
Richtig. Gemäss ZGB Art. 884 sind bei einem Faustpfand der Besitz des Gläubigers an der Pfandsache und das Eigentum des Pfandgebers Voraussetzungen für die gültige Sicherheit.
Die einfache Gesellschaft kann nicht betrieben werden.
Richtig. Die einfache Gesellschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit und Handlungsfähigkeit. Sie ist deshalb nicht prozess-, partei- und betreibungsfähig. OR Art. 530 -> kein Rechtssubjekt
Im Schweizerischen Recht ist es zulässig den Betreibungsort zu vereinbaren.
Es ist nicht nur zulässig, sondern zwingend. SchKG Art. 46 Abs. 1
In der ersten Klasse eines Konkurses werden als erstes die pfandgesicherten Forderungen aufgeführt.
Falsch. Gemäss SchKG Art. 219 Abs. 1 werden pfandgesicherte Forderungen aus dem Ergebnis der Verwertung vom Pfänder vorweg bezahlt.
Gewahrsam im Sinne des SchKG kann eins zu eins mit Besitz übersetzt werden.
Richtig. SchKG Art. 91 Abs. 2 --> Gewahrsam = Erkennbare Sachherrschaft bzw. Besitz
Es gibt keine natürlichen Personen, die der Betreibung auf Konkurs unterstehen.
Falsch. Inhaber einer Einzelfirma sind auch natürliche Personen. Sie unterstehen gemäss SchKG Art. 39 Abs. 1 der Betreibung auf Konkurs.
Es gibt verschiedene Arten den Rechtsvorschlag zu beseitigen.
Richtig. Zivilprozess oder Verwaltungsverfahren (SchKG 79) oder definitive Rechtsöffnung (SchKG 80)
Forderungen gegenüber einer Konkursmasse können nur innerhalb eines Monats eingereicht werden.
Falsch. Nicht nur, können auch mit Kostenfolgen eingereicht werden gemäss SchKG 251.
Die Fristen des SchKG sind grundsätzlich zwingend.
Falsch. Gemäss SchKG Art. 63 können Wirkungen den Fristenlauf verlängern.
Der Artikel 92 SchKG kann in bestimmten Konkursverfahren eine Rolle spielen.
Richtig. Je nach dem, ob gewisse Vermögenswerte als Kompetenzstütze gelten oder nicht. Ein Auto kann beispielsweise als Kompetenzstück gelten, wenn es für den Beruf nötig ist. SchKG Art. 224