ICT Rechtskonformität

Generelles Wissen über Vertragswesen und Urhebergesetzt

Generelles Wissen über Vertragswesen und Urhebergesetzt


Kartei Details

Karten 27
Sprache Italiano
Kategorie Recht
Stufe Mittelschule
Erstellt / Aktualisiert 02.01.2017 / 11.12.2023
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Welche Rechtsquellen kennen wir in der Schweiz

Gesetzesrecht, geschriebenes Recht

 Gewohnheitsrecht (eher selten), Richterrecht (eher selten) Ungeschriebenes Recht

Welche Rangnorm kennt man im geschriebenen Recht

1. Verfassung

2. Gesetze (konkretisieren der Verfassung)

3. Verordnungen (konkretisieren der Gesetze)

Was sind Innominatkontrakte

Verträge die nicht im OR geregelt sind

Welche Arten von Innominatkontrakte gibt es, beschreibe sie und nenne ein Beispiel dazu

Gemischte Verträge, Einheitliche Verträge wo verschiedene Elemente kombiniert werden (Leasingvertrag)

Verträge eigener Art, keine gesetzliche Regelung dieser Art vorhanden, (Lizenvertrag)

Zusammengesetzte Verträge, verschiedene Verträge zu einheitlichen Vertrag zusammengefügt, (Outsourcing Vertrag)

Wie ist das ZGB aufgebaut

Einleitungsartikel (ZGB und OR, sprich Privatrecht)

Personen, Familien, Erb, Sachenrecht

Entstehungsgründe für eine Obligation

Vertrag, unerlaubte Handlung, ungerechtfertigte Bereicherung

Wie entsteht ein Vertragsverhältnis

Einigung über Inhalt, Vertragsfähigkeit, Richtige Form, Zulässiger Inhalt

Gesetzliche Formvorschriften sind

Einfache schriftlichkeit (Schenkung, Konkurrenzverbot im AV)

Qualifizierte schriftlcihkeit (Konsumkredit, Bürgschaft<2000)

Öffentliche Beurkundung (Grundstückkauf, Bürgschaft>2000

Die fünf Aspekte der richtigen Erfüllung eines Vertrages (Obligation)

Wer muss leisten, Was muss geleistet werden, Wem erbracht, Wann und Wo

Vorgehen des Gläubigers beim Schuldenverzug

Mahngeschäft: Fälligkeit jederzeit nach Vertragsabschluss, Verzug durch Mahnung, Nachfrist

Verfalltagsgeschäft: Fälligkeit am Erfüllungstermin, Verzug automatisch, Nachfrist, (keine Nachfrist beim Fixgeschäft)

Ausübung des Wahlrechts bei Nichterfüllung

Wahlrecht 1: Festhalten und Schadenersatz für Verspätung

Wahlrecht 2: Festhalten aber Verzicht auf Erfüllung mit Schadenersatz (teurere Alternative)

Wahlrecht 3: Vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz (billigere Alternative)

Lizensverträge: Lizensierungsarten sind

Einfache Lizenz: Lizensgeber darf Lizensgegenstand nutzen und weiter lizensieren

Alleinlizenz: Lizensgeber darf nutzen aber nicht weitergeben

Exklusivlizenz: Einzig Lizenznehmer darf ihn nutzen und auch bei entsprechender Vereinbarung weiterlizenzieren

Welche Gesetze regelt in der Schweiz das Immaterialgüterrecht

Urheberrechtsgesetz, Patentgesetz, Markenschutzgesetz, Designgesetz

Erfüllungsfehler beim Kaufvertrag sind

Verkäufer: Lieferverzug, mangelhafte Ware (Schlechterfüllung

Käufer: Zahlungsverzug, Annahmeverzug

Wahlrecht des Käufers bei Sachmängel (Schlechterfüllung)

1: Wandelung (Vertrag wird aufgelöst)

2. Minderung (reduktion Kaufpreis

3. Ersatz

Wahlrecht Zahlungsverzug

1: beharren auf Zahlung ink. Verzugszins

2. fällt weg da Kaufgegenstand weg

3. Rücktritt aus Vertrag nur mit Rücktrittsvereinbarung

Wahlmöglichkeit bei Werkmangel (Werkvertrag)

Wandelung, Minderung, Nachbesserung, Schadenersatz

Rechtlich zu regelnde Aspekte eines Projektvertrages

Leistungen, Änderungen, Konflikte, Urheberrechte, Geheimnisse, Auflösung

Checkliste ICT-Projektvertrag (Bsp)

Ausgangslage, Vertragsgegenstand, Pfilichten der Parteien, Projektorganisation, Change-Management, Haftung, Gewährleistung, Geistiges Eigentum, Datenschutz, Auflösung, Konventionalstrafe, Vetragsbestandteile, Krisenmanagment, Nichtigkeitsklausel, Gerichstsstand, Unterschrift

Einschränkungen der Nutzungsbefugnisse des Lizenznehmers sind

Update/Upgrade (Lizenz Vorgängerversion verfügt)

CPU: CPU Anzahl beschränkt, virtuelle Maschinen verboten

OEM: nur mit bestimmter HW/SW vertrieben und genutzt werden

Zweck und Beschäftigung Einsatz der Software

Wartungsverträge beinhalten

Monitoring, Support, Corrective Maintenance, Perfective Maintenance, Adaptive Maintenance, Enhancement

Was sind die Grundsätze rechsmässiger Datenbearbeitung im Datenschutz

Rechtmässigkeit, Treu und Glauben, Verhältnismässigkeiit, Transparenz, Zweckgebundenheit

Welche Risiken müssen gemäss VDSG geschützt werden bei der bearbeitung von Daten

unbefugte und zufällige Vernichtung, zufälliger Verlust, technische Fehler, Fälschung, Diebstahl oder widerrechtliche Verwendung, unbefugtes Ändern, Kopieren, Zugreifen und andere unbefugte Bearbeitungen

Welches sind die Sicherheitsziele bei der automatisierten Datenbearbeitung

Bekanntgabekontrolle, Benutzerkontrolle, Eingabekontrolle, Personendatenträgerkontrolle, Speicherkontrolle, Transportkontrolle, Zugangskontrolle, Zugriffskontrolle

Ansprüche der Personen welche Daten erhoben werden

Auskunftrecht, Berichtigungsrecht, Zivilklage bei widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung

Urheberrechtliche Sonderregeln für Computerprogramme

Kein Eigengebrauchsartikel (Sicherungkopien erlaubt)

Erschöpfungsgrundsatz nicht an Werkexemplar gebunden, weiterveräusserung möglich

Gebrauchsrecht in Verordnung konkretisiert

Beschaffung von Schnittstelleninformationen zulässig

Schutz nach 50 Jahren nach dem Tod des Urhebers, sonst 70

Was sind Ausnahmen im Urhebergesetz

Eigengebrauch, Zitate, Öffentliche Berichtserstattung, Parodie