Verkehr 2 - K1
ETHZ - D-BAUG - Bahninfrastrukturen - Kapitel 1: Grundlagen
ETHZ - D-BAUG - Bahninfrastrukturen - Kapitel 1: Grundlagen
Kartei Details
Karten | 53 |
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Lernende | 16 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Verkehrskunde |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 30.12.2016 / 10.04.2023 |
Weblink |
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Gleistoleranzen
- Vertikalausrundungsradius
- Radius
- Überhöhungsüberschuss
- Überhöhungsfehlbetrag
- >= 5000 m
- >= 250 m
- <= 150 mm
- <= 150 mm
- Sicherheitsräume: Zweck
- Arten von Sicherheitsräumen
- Zweck: Schutz der Fahrgäste und des Personals
- Arten von Sicherheitsräumen
- Dienstweg: Aufenthalt des Personals im Gleisbereich, Evakuation von Reisenden im Notfall
- Schlupfweg: Evakuation von Reisenden unter erschwerten Bedingungen (bei Fehlen eines Dienstweges)
- Fensterraum: Schutz vor Fahrgästen, die sich aus dem Fenster beugen
Grundsätzliche Aspekte der Perrongestaltung (Wagenbodenhöhe - Perron)
- Sicherstellung einer optischen und taktilen Höhendifferenz
- Höhendifferenz jedenfalls unter 5 cm (Rollstühle)
- Wagenboden höher als Perronoberkante
- Fahrzeugtoleranzen: Radreifenabnützung, Einfederung, Wanken des Fahrzeuges
- Gleislagetoleranzen
- Bautoleranzen des Perrons und seiner Oberkante
Optimierung der Spaltbreite (Abrücken der Einstiege von der Perronkante in Kurven)
- Einstiege zwischen den Drehgestellen entfernen sich im Aussenbogen zusätzlich von der Perronkanten
- Einstiege an den Wagenenden entfernen sich im Innenbogen von der Perronkante
Kopplungseffekte (elektrische Interaktionen)
die Energieversorgungsanlagen der Bahnen könne in ihrer Umgebung Personen gefährden sowie die eigenen baulischen und übrigen elektrischen Anlagen oder diejenigen Dritter beeinflussen.
Zugskontrolleinrichtungen (Sicherungstechnische Interaktionen)
- kombinierte Heissläufer- und Festbremsortungsanlagen
- Radlastwaagen
- Flachstellenortungsanlagen
- Lichtraumprofilmessanlagen
- Brand- und Gasdetektoren
Bahntelekommunikationssystem GSM-R (Funksender - Funkempfänger)
GSM-R ist das digitale Mobilfunkkommunikationssytem für Sprech- und Datenfunk.
Interoperabilität Definition
Die Eignung des transeuropäischen Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr, indem der Ausdruck Interoperabilität für diese Strecken erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird. Diese Eignung beruht auf den gesamten ordnungsrechtlichen, technischen und betrieblichen Voraussetzungen, die zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gegeben sein müssen.
Interoperabilitätsrichtinien in der Europäischen Union
- Interoperabilität der Fahrstromversorgung kann heute vergleichsweise einfach fahrzeugseitig erreicht werden
- Interoperabilität der Telekommunikation entsteht mit Aufbau des einheitlichen bahneigenem GSM-R-Netzes
- Interoperabilität der Zugsicherung erfordert umfassenden Aufbau neuer Systeme auf Infrastrukturseite wie auf Fahrzeugseite
- Interoperabilität der Spurweite ist weitgehend gegeben; unterschiedliche Schienenprofilneigungen und Schienenkopfformen limitieren allerdings die Laufstabilität. Einige Länder nutzen weiterhin eine integral abweichende Spurweite,
- Interoperabilität der Lichtraumprofile und Stromabnehmer ist noch sehr mangelhaft.
Stand der Technik und Sorgfaltspflicht - nationale Regelungen
Die Bahnunternehmungen sind im Rahmen der Vorschriften für den sicheren Betrieb der Bahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie haben die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Vorschriften aufzustellen und dem Bundesamt vorzulegen.
Aufgabenteilung zwischen den Normen
- Gesetzgebung und nachgelagerte Stufen des Bundes: hoheitliche Vorschriften, insbesondere zu Sicherheit und Interoperabilität
- Regelwerk Technik der schweizerischen Eisenbahnen: allgemeingültige technische Regelungen der schweizerischen Bahnen (Normal-, Meter- und Spezialspur)
- Normenwerk VSS: Grundnorm sowie Normierung des strassengebundenen öffentlichen Verkehrs und der Schnittstellen Schiene-Strasse
- Normenwerk SIA: Normen des allgemeinen Ingenieursbaus
- Normenwerke Electrosuisse und Sicta: Normen im Bereich Elektrotechnik und Telecom
- Bahnunternehmungen: Unternehmnesspezifische Detailregelungen, finanzielle und organisatorischen Anweisungen, Bedienungs- und Wartungsaneitungen
Grundbegriffe des Standes der Wissenschaft resp. der Technik
- Stand von Wissenschaft und Technik: umfasst nebst dem Stand der Technik auch aktuelle Erkenntnisse aus Forschung und Wissenschaft resp. die good practice in der entsprechenden Branche.
- Stand der Technik: ist eine Technikklause und stellt die technischen Möglichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt, basierend auf gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik dar. Die technischen Normenwerke von anerkannten Fachverbänden bilden die Grundlage für die Umschreibung dessen, was dem Stand der Technik entspricht.
- Anerkannte Regeln der Technik: technische Normen und Standards wie Branchenrichtlinien etc., die durch anerkannte private Normenorganisationen oder Branchenverbände kodifiziert wurden und der Allgemeinheit zugänglich sind.
Verbindlichkeiten von RTE (Regelwerk Technik Eisenbahn)
- Das Einhalten der RTE-Regelungen ist für ide einzelnen Eisenbahn-Unternehmen nicht zwingend. Der VöV bietet an, die Bahn entscheidet. Durch die Verbindlicherklärung wird die Regelung zur Vorschrift.
- Das Einhalten der RTE-Regelungen bietet jedoch Gewähr, dass die Projektierung, der Bau oder Umbau, der Betrieb und die Erhaltung konform sind mit den hoheitlichen Vorschriften und technischen Normen.
- Ein Bahnunternehmen kann eigene Regelungen erlassen, hat aber die Konformität und die Sicherheit gegenüber dem BAV selber nachzuweisen.