VBV Versicherungswirtschaft und Vermittlerrecht
Versicherungswirtschaft und Vermittlerrecht
Versicherungswirtschaft und Vermittlerrecht
Kartei Details
Karten | 46 |
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Lernende | 186 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Berufskunde |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 20.12.2016 / 13.08.2025 |
Weblink |
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Bussen als strafrechtliche Sanktionen
Gemäss VAG 86:
Vorsatz: Busse bis 500 000 CHF
Fahrlässigkeit: bis 150 000 CHF
Bei:
- Verletzung der Informationspflicht nach VAG 45:
Gemäss VAG 87:
Vorsatz: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
Fahrlässigkeit: Busse bis zu 250 000 CHF
Bei:
- Tätigkeit als ungebundener Vermittler ohne Registereintrag
- Vermittlungstätigkeiten für Unternehmen ohne Bewilligung
- Falsche Darstellung/Verschleierung der Geschäftsverhältnisse von Vermittlern gegenüber der FINMA
Die wichtigsten Aspekte der Beratungspflicht
1. Die Informations- und Aufklärungspflicht
- VAG 45
2. Die Erkundungspflicht
- aktiv erkundigen, wenn er den Eindruck hat, dass der Kunde etwas missverstanden hat.
- Irrtümer aufklären
3. Die Warnpflicht
- auf Risiken aufmerksam machen
Die vier Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale) der Vertragshaftung nach OR 97
1. Schaden
2. Vertragsverletzung
3. Adäquater Kausalzusammenhang
4.Verschulden
Die Vertrauenshaftung
Ein Kunde darf sich darauf verlassen, das der Vermittler ihn fair und kompetent berät. Tut er das nicht, verletzt er seine Beratungspflicht. Der Kunde kann auf der Rechtsgrundlage der Vertrauenshaftung Schadenersatz verlangen, und zwar vom Versicherer, der ja aufgrund von VAG 34 für seine Vermittler einzustehen hat.
Die ausservertragliche Haftung
Man spricht von einer ausservertraglichen Haftung, wenn die Ersatzpflicht für einen Schaden nicht aus der Verletzung einer vertraglichen Pflicht hervorgeht.
- Grundnorm der ausservertraglichen Haftung ist die Verschuldenhaftung nach OR 41
(Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, wird zum Ersatz verpflichtet)
Rechtsgrundlage der Haftungen
Vertragliche Haftpflicht (OR 97)
Vertrauenshaftung (ZGB 2)
Verschuldenshaftung (OR 41)