CYP Modul 1 Bankwesen CH

A.1.1.2: Bankengesetzl. Vorschr., A.1.2.2: Aufgabe der Bankenombudsstelle beschreiben, A.2.1.1: Volkswirtschaftl. Aufgaben der Banken erklären A.2.1.2: Bankengr. erklären A.2.1.3:Rechtsform, Organis., Geschäftstät. u. Entw. der Bank,A.2.1.7 Bankierver.

A.1.1.2: Bankengesetzl. Vorschr., A.1.2.2: Aufgabe der Bankenombudsstelle beschreiben, A.2.1.1: Volkswirtschaftl. Aufgaben der Banken erklären A.2.1.2: Bankengr. erklären A.2.1.3:Rechtsform, Organis., Geschäftstät. u. Entw. der Bank,A.2.1.7 Bankierver.


Kartei Details

Karten 19
Lernende 52
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Berufslehre
Erstellt / Aktualisiert 10.12.2016 / 31.05.2025
Weblink
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A.1.1.2 Bankengesetzliche Vorschriften kennen

Bankengesetz, Geldwäschereigesetz (GwG), Börsengesetz (BEHG), Konsumkreditgesetz (KKG), Kollektivanlagengesetz (KAG), Pfandbriefgesetz (PfG)

A.1.1.2 Erkläre das Bankengesetz

Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, mit Ziel zum Schutz der BANKKUNDEN, Garantie einer funktionierenden Bankbranche und Schutz des gesamten CH Wirtschaftssystem, regelt Bewilligung zum Betrieb einer Bank, zur Liquidität und Eigenmittel einer Bank, und besonderer Schutz gewisser Kundengelder bei Konkurs der Bank

A.1.1.2 Erkläre das Börsengesetz (BEHG)

Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel, Gleichbehandlung aller Kunden, Transparenz der einzelnen Geschäfte (Anlegerschutz), Funktionsfähigkeit des CH Finanzmarktes (Funktionsschutz), rechtliche Grundlage für SIX und Berner Börse, Voraussetzungen zur Errichtung und Betrieb von Börsen, berufsmässiger Handel mit Effekten, Börsenhändler müssen die Börsenprüfung bestanden haben

A.1.1.2 Erkläre das Konsumkreditgesetz (KKG)

Schutz der Kreditnehmer vor Überschuldung und schafft eine landesweit einheitliche Rechtsgrundlage für die Vergabe von Konsumkrediten, obligatorische Kreditfähigkeitsprüfung, Pflicht der Kreditgeber gewährte Konsumkredite zu melden, Einhaltung des vom Bundesrat festgelegten Höchstzinssatz und Widerufsrecht der Kreditnehmer

A.1.1.2 Erkläre das Kollektivanlagengesetz (KAG)

Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen, Schutz der Anleger und Transparenz sowie funktionierender Markt, regelt Organisation und Leitung der kollektiven Kapitalanlagen, Rechte der Anleger, z.B. Banken sind entweder Aufbewahrungsstelle oder Leitung der Kapitalanlagen, aber nicht beides.

A.1.1.2 Erkläre das Geldwäschereigesetz (GwG)

Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor, gilt für alle Finanzintermediäre, alle die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen, aufbewahren oder helfen sie anzulegen oder zu übertragen (z.B. auch Spielcasinos)

A.1.1.2. Erkläre die Aufgaben der Eidg. Finanzmarktaufsicht (FINMA)

Aufsicht über den Finanzmarkt für die Einhaltung des Banken-, Versicherungsaufsichts-, Kollektivanalgen-, Börsen-, Pfandbrief-, und Geldwäschereigesetz, Erteilung der Banklizenz, Überwachung von Liquidität und Eigenmittel, Sanierung oder Liquidation einer Bank, Genehmigt Geld der SBVg und macht sie zum Minimalstandard für einwandfreie Banktätigkeit, repräsentiert CH als Mitglied beim Basler Ausschuss (internationaler Ausschuss zur Bankenaufsicht)

A.1.1.2 Wer oder was ist die SBVg und was sind ihre Ziele?

Die Schweizerische Bankiervereinigung. Das Hauptziel der SBVg ist die Förderung des Banken- und Finanzplatzes Schweiz im In- und Ausland.

A.1.1.2. Nenne die wichtigsten Aufgaben der SBVg

Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg)

… vertritt die Interessen der Banken gegenüber Behörden in der Schweiz und im Ausland.
… fördert weltweit das Image des Finanzplatzes Schweiz.
… führt einen offenen Dialog mit der kritischen nationalen/internationalen Öffentlichkeit.
… entwickelt die Selbstregulierung in Absprache mit den Regulatoren weiter.
… fördert die Ausbildungen des Nachwuchses und auch des Bankkaders.
… berät ihre Mitglieder.
… koordiniert die Gemeinschaftswerke der Schweizer Banken.



 

A.1.1.2 Unter welcher Bezeichnung tritt die SBVg auch noch auf?

Die SBVg tritt auch unter der Bezeichnung SwissBanking auf (vgl. dazu auch die Homepage www.swissbanking.org, wo neben zahlreichen Informationen zum Bankplatz Schweiz auch die jeweils aktuellsten Mitgliederzahlen der SBVg genannt sind).

A.1.1.2 Wie heisst das Gesetz, das sich hauptsächlich mit dem Aufbau, der Rechtsstellung und der Organisation der FINMA befasst?

Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG)

A.1.2.2 Was ist der Sinn und Zweck der Bankenombudsstelle?

Der Schweizerische Bankenombudsman ist eine kostenlose und neutrale Anlaufstelle für Kunden, die eine konkrete Beschwerde gegen eine Bank mit Sitz in der Schweiz haben. Er tritt dabei als Schlichtungsinstanz auf und versucht in Streitfragen zwischen der Bank und dem Kunden zu vermitteln.

A.2.1.1  Nenne die drei volkswirtschaftlichen Aufgaben der Bank

Vermittlung von Geld (Kapital- und Kreditvermittlung)
Übermittlung von Geld (Zahllungsvermittlung)
Aufbewahrung/Anlage von Geld ((Wertschriftengeschäft, Anlageberatung und Vermögensverwaltung)

A.2.1.1 Nenne und erkläre die drei Transformationsfunktionen

Betragstransformation: Die Bank bündelt die Anlagen und Kredite, sodass die Geldgebenden genau den gewünschten Betrag anlegen können und die Geldsuchenden genau den gewünschten Kreditbetrag erhalten.

Fristentransformation: Die Bank bündelt die Anlagen und Kredite, sodass die Geldgebenden ihr Geld genau so lange wie gewollt anlegen können und die Geldsuchenden ihren Kredit so lange wie benötigt erhalten.

Risikotransformation: Die Bank verteilt die Gelder der Passivseiten auf möglichst viele Geldsuchende. Dabei geht sie sehr sorgfältig vor. Können nämlich die Geldsuchende die ausgeliehene Summe nicht zurückzahlen, muss die Bank den Verlust selbst tragen.

A.2.1.2 Welche sind die wichtigsten Unterscheidungsmerkmale für Banken 

Kundenkreis: Banken stehen miteinander im Wettbewerb. Jede Bank muss sich genau überlegen, welche Kunden sie mit ihren Dienstleistungen ansprechen will und wo sie dies besser kann als ihre Konkurrenten.

Geschäftstätigkeit: Geschäftsbereiche und Kundenkreis gehören eng zusammen. Um erfolgreich zu sein, wird eine Bank genau diejenigen Bankdienstleistungen anbieten, die ihre Kunden wünschen.

Geografischer Tätigkeitsbereich: Es gibt Banken, die ihre Geschäftstätigkeit auf eine Gemeinde konzentrieren. Andere sind vor allem in einer Region oder nur in einem bestimmten Kanton tätig. Einige Banken haben in der ganzen Schweiz Niederlassungen, sowohl in den Städten wie auch in den Gemeinden, oder bieten ihre Dienstleistungen weltweit mit Vertretungen im Ausland an.

Rechtsform: Häufigste Rechtsform für eine Bank ist die Aktiengesellschaft. Einige Banken sind Staatsinstitute, d. h., sie sind vom Kanton gegründet. Die Personengesellschaften Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, bei denen der Inhaber persönlich mit seinem Vermögen haftet, sind seltener geworden. Die Genossenschaft ist eine gut vertretene Rechtsform.

Grösse: Die Bilanzsumme, die Summe der verwalteten Vermögen, die Anzahl der Mitarbeitenden oder der Niederlassungen sind mögliche Kriterien, um Banken untereinander zu vergleichen.

A.2.1.1 Erkläre den erweiterten Wirtschaftskreislauf

A.2.1.7 Was sind Standesregeln der SBVg?

Standesregeln und Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) sind Verhaltensregeln, die sich die Bankbranche selbst gegeben hat. Sie sind keine Gesetze.Es handelt sich um Verträge zwischen den Banken und der Schweizerischen Bankiervereinigung oder um Richtlinien bzw. Empfehlungen der Schweizerischen Bankiervereinigung an ihre Mitgliedsinstitute.

A.2.1.7 Nenne die Standesregeln und Richtlinien der SBVg

1. Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB)

2. Vereinbarung der Schweizer Banken und Effektenhändler über die Einlagensicherung

3. Richtlinien über die Behandlung nachrichtenloser Konti, Depots und Schrankfächer bei Schweizer Banken

4. Richtlinien über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten

5. Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge

6. Verhaltensregeln für Effektenhändler

7. Richtlinien zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Finanzanalyse

8. Richtlinien für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite

A.1.1.3 Erkäre den Sinn und Zweck des Bankkundengeheimnisses

Im Zentrum des Bankkundengeheimnisses steht der Schutz der Privatsphäre des Kunden. Massgeblich ist die Bestimmung von Art. 47 BankG. Darin sind die Konsequenzen festgehalten, wenn das Bankkundengeheimnis verletzt wird.