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Cartes-fiches 25
Langue Deutsch
Catégorie Psychologie
Niveau École primaire
Crée / Actualisé 20.09.2016 / 21.09.2016
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Der bislang erfolgreiche Pizzabäcker P ist Opfer des Hochwassers in Niederbayern

geworden. Lediglich seinen Pkw im Wert von 30.000 €, den er zur Auslieferung der

Pizzen nutzt, konnte er retten. Um seine gemieteten Betriebsräume wieder nutzbar

zu machen, benötigt P ein Darlehen über 20.000 €.

a) Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten für das Kreditinstitut B als Kundenbetreuer.

Für den Kreditantrag des P müssen Sie einen Besicherungsvorschlag

machen. Welche Möglichkeiten bestehen und welche ist in dieser Situation

vorzuziehen? Begründen Sie Ihre Antwort. (8 Punkte)

Teilaufgabe a) (8 Punkte)

Es besteht die Möglichkeit das Darlehen mit einem Pfandrecht gem. §§ 1204, 1205 BGB zu besichern.

Daneben besteht die Möglichkeit, der Bank Sicherungseigentum an dem PKW zu übertragen, gem. §§

929, 930 BGB.

Vorzuziehen ist dabei in jedem Fall die Übertragung des Eigentums am PKW zur Sicherheit.

Das Entstehen eines Pfandrechts setzt gem. § 1205 voraus, dass die Sache dem Pfandgläubiger vom

Verpfänder übergeben wird.

Das hat auf beiden Seiten der Geschäftsbeziehung nachteilige Wirkung. Die Bank muss einerseits für

die Unterbringung/Lagerung des PKW aufkommen, § 1215 BGB.

Andererseits kann der Verpfänder keinen Nutzen aus der Pfandsache ziehen, im vorliegenden Fall

kann er mittels seines PKW keinen weiteren Umsatz generieren, aus welchem er iE die

Darlehensforderung bedienen könnte.

Diese Nachteile bestehen beim Sicherungseigentum nicht. Das Eigentum am PKW wird nach den allg.

bürgerlich-rechtlichen Regeln übertragen, § 929 BGB, die Übergabe wird durch die Vereinbarung

eines Besitzkonstituts ersetzt, § 930 BGB.

P könnte den PKW also weiterhin nutzen und zur Umsatzerwirtschaftung und Darlehensrückzahlung

nutzen.

Der bislang erfolgreiche Pizzabäcker P ist Opfer des Hochwassers in Niederbayern

geworden. Lediglich seinen Pkw im Wert von 30.000 €, den er zur Auslieferung der

Pizzen nutzt, konnte er retten. Um seine gemieteten Betriebsräume wieder nutzbar

zu machen, benötigt P ein Darlehen über 20.000 €.

b) Was ist bei den infrage kommenden Rechten hinsichtlich des Wertes des Pkw

zu beachten? (3 Punkte)

Teilaufgabe b) (3 Punkte)

Problematisch könnte bei der Sicherungsübereignung eine evtl. Nichtigkeit nach § 138 BGB I sein.

Unabhängig von weiteren Voraussetzungen ist diese ab 150% des Wertes der mit der Sache

besicherten Forderung denkbar (Arg. ex § 237 BGB; Grenze streitig, lt. Skript ab 120 % vertretbar.

Höhere Werte mit ansprechender Begründung sind ebenso zulässig). Diese Grenze ist vorliegend

(gerade noch) eingehalten.

Die Sache haftet beim Pfand ohnehin nur soweit die Forderung noch besteht, strenge Akzessorietät

des Pfandrechts, § 1210 BGB.

Der bislang erfolgreiche Pizzabäcker P ist Opfer des Hochwassers in Niederbayern

geworden. Lediglich seinen Pkw im Wert von 30.000 €, den er zur Auslieferung der

Pizzen nutzt, konnte er retten. Um seine gemieteten Betriebsräume wieder nutzbar

zu machen, benötigt P ein Darlehen über 20.000 €.

c) P bekommt das Grundstück, auf dem sich seine Pizzeria befindet, zum Kauf

angeboten. B ist zur Stellung eines Darlehens zur Finanzierung des

Kaufpreises bereit unter der Voraussetzung, dass sie ein Sicherungsrecht an

dem Grundstück erhält. Welche Immobiliarsicherheiten kennt das BGB und

worin besteht der zentrale Unterschied zwischen den beiden Rechten. Nennen

Sie ein Beispiel an welchem dieser Unterschied im Gesetz deutlich wird. (4

Punkte)

Teilaufgabe c) (4 Punkte)

Es besteht die Möglichkeit das Grundstück mit einer Hypothek gem. §§ 1113 ff BGB zu belasten

Daneben könnte eine Grundschuld gem. §§ 1191 ff. BGB bestellt werden.

Wesentlicher Unterschied ist die Abstraktheit der Grundschuld auf der einen Seite und die

Akzessorietät der Hypothek auf der anderen Seite. Alternativ kann auch darauf hingewiesen werden,

dass die Hypothek im Gegensatz zur Grundschuld eine bestehende Forderung voraussetzt, § 1113 I

BGB bzw. § 1191 I BGB.

Der Unterschied wird z.B. deutlich in (nicht abschließend, jew. 1 Pkt): § 1192 I BGB – Die Vorschriften

bzgl. Der Hypothek, die eine Forderung voraussetzen, sind nicht anwendbar § 1137 I BGB - Einreden

des Forderungsschuldners stehen auch der Hypothek entgegen

a) Was versteht man unter dem „Missbrauch der Vertretungsmacht“?

Erläutern Sie Voraussetzungen und Rechtsfolgen! (5 Punkte)

Teilaufgabe a) (5 Punkte)

Beim Missbrauch der Vertretungsmacht ist der Vertreter zwar im Außenverhältnis voll berechtigt, z.B.

aufgrund Prokura. Er überschreitet jedoch die Grenzen, die der Vertretene ihm im Innenverhältnis

gesetzt hat. Es werden zwei Fallgruppen unterschieden:

Kollusion: Vertreter und Geschäftsgegner wirken bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammen.

Rechtsfolge: Nichtigkeit des Vertretergeschäfts gem. § 138 BGB (Sittenwidrigkeit)

Evidenz: Entweder der Geschäftsgegner weiß, dass die Vertretungsmacht überschritten wird, oder der

Missbrauch der Vertretungsmacht ist aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident (musste

sich "aufdrängen“).

Behandlung wie im Fall des Vertreters ohne Vertretungsmacht, vgl. § 179 BGB.

b) Was sind die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht?

Worin unterscheidet sich diese von der Anscheinsvollmacht? (4 Punkte)

Teilaufgabe b) (4 Punkte)

Bei der Duldungsvollmacht agiert eine Person für den Vertretenen, ohne dass der Vertretene

eine Vollmacht erteilt hat.

Der Vertretene hat aber Kenntnis von diesem Verhalten und schreitet trotzdem nicht ein. Vielmehr

erfüllt er die von dem ‘Vertreter‘ abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, woraus der Dritte den Schluss

zieht, dass der Vertretende dem Vertreter früher einmal Vertretungsmacht

erteilt hat.

Bei der Anscheinsvollmacht agiert der eigentlich vollmachtlose Vertreter, ohne dass ihm jemals

Vertretungsmacht eingeräumt wurde und ohne die Kenntnis des Vertretenen. Der Vertretene

könnte aber bei gehöriger Anstrengung von dem Handeln Kenntnis haben.

Für diese vom Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossenen Verträge kann sich der Vertretene

aber nicht aus der Verantwortung ziehen: Denn der jeweilige Dritte hat aufgrund der Passivität des

Vertretenen darauf vertraut, dass die Person, die in Wahrheit keine Vollmacht hatte, mit umfassender

Vertretungsmacht ausgestattet war.

c) Was versteht man unter einem Gestaltungsrecht?

Nennen Sie zwei Beispiele aus dem BGB! (3 Punkte)

Teilaufgabe c) (3 Punkte)

Gestaltungsrechte gestatten es einer Person, einseitig dem Vertrag eine andere Wendung zu geben

(z.B. Kündigung, Anfechtung, Rücktritt).

Kündigung: Einen Mietvertrag kann der Mieter unter Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn

er woanders hinzieht.

Anfechtung: Wer beim Vertragsschluss getäuscht wurde, kann den geschlossenen Vertrag anfechten.

d) Nennen Sie zwei Leistungsverweigerungsrechte, die der Unmöglichkeit aus

§ 275 Abs. 1 BGB gleichgestellt werden! Bilden Sie jeweils ein Beispiel!

(4 Punkte)

Teilaufgabe d) (4 Punkte)

Faktische Unmöglichkeit/ Unverhältnismäßigkeit nach § 275 Abs. 2 BGB

Bsp.: Der Ring am Grund des Sees

Persönliche Unmöglichkeit/ Unzumutbarkeit nach § 275 Abs. 3 BGB

Bsp.: Die Opernsängerin, die nicht auftritt, weil sie ihr schwerkrankes Kind versorgen muss

e) Nennen Sie zwei Unterschiede und zwei Gemeinsamkeiten zwischen der

Produzentenhaftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB und der Produkthaftung nach

dem ProdHaftG! (4 Punkte)

Teilaufgabe e) (4 Punkte)

Mögliche Unterschiede (2 Unterschiede sind darzustellen, Aufzählung nicht abschließend):

Die Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB ist eine Verschuldenshaftung. Der Schädiger haftet

aus verschuldetem Unrecht. Die Produkthaftung nach ProdHaftG stellt eine Gefährdungshaftung dar.

Hier kommt es auf das Verschulden nicht an.

Die Tatbestände der Gefährdungshaftung sind gesetzlich geregelt, wie z.B. ProdHaftG. Die

Produzentenhaftung aus § 823 Abs. 1 BGB ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Sie ist eine

Ausprägung der Verkehrssicherungspflicht.

Das ProdHaftG ist durch die Umsetzung einer EU-Richtlinie entstanden. Diese Richtlinie zielte auf die

Verbesserung der Wettbewerbsneutralität und des Verbraucherschutzes. Die Produzentenhaftung ist

vor allem durch die Rechtsprechung des BGH geprägt worden.

Der Begriff des Herstellers ist ein anderer. Der Begriff aus § 4 ProdHaftG ist weiter und kann z.B. auch

den Händler, Lieferanten oder Importeur umfassen.

Die Haftung ist im ProdHaftG der Höhe nach beschränkt gemäß §§ 10, 11 ProdHaftG. Die Haftung aus

§ 823 Abs. 1 BGB ist nicht beschränkt.

Mögliche Gemeinsamkeiten (2 Gemeinsamkeiten sind darzustellen, Aufzählung nicht abschließend):

Die beiden Haftungstatbestände unterscheiden sich nicht wesentlich. Es geht in beiden Fällen um die

Fehlerhaftigkeit von Produkten.

Sowohl Produzenten- als auch Produkthaftung setzen beim Inverkehrbringen der Ware als

maßgeblichen Zeitpunkt an

In beiden Fällen gibt es für den Schädiger die Möglichkeit, seine Haftung zu vermindern: im Falle des §

823 Abs. 1 BGB durch Widerlegung des Verschuldens, das vermutet wird, und im Falle des ProdHaftG

durch Entlastungsmöglichkeiten.

Ersatzfähig sind bloß Schäden am Eigentum und an der körperlichen Integrität, aber nicht reine

Vermögensschäden.

Aufgabe 2: In der Kunstausstellung (16 Punkte)

(Die Fragen müssen nicht im Gutachtenstil gelöst werden!)

a) Die Kunstsammlerin Xanthippe (X) besucht die Galerie von Yves (Y). Dort

sieht sie eine wertvolle Bronzestatue, die sie unbedingt erwerben möchte.

Über den Kaufpreis werden sich X und Y schnell einig. Unglücklicherweise ist

X jedoch mit ihrem Stadtflitzer – einem Smart – unterwegs, so dass X die 2 x 3

m große Statue nicht sofort mitnehmen kann.

Gibt es eine Möglichkeit, wie X trotzdem noch am selben Tag Eigentum

erwerben kann? (6 Punkte)

Aufgabe 2 a) (6 Punkte)

Die Eigentumsübertragung nach § 929 1 BGB erfordert grds. eine Einigung und die Übergabe der

Sache.

Die Einigung liegt hier unproblematisch vor.

Eine Übergabe hat (noch) nicht stattgefunden. Die Sache verbleibt zunächst in der Galerie.

Die Übergabe kann jedoch ersetzt werden (= Übergabesurrogat). Die Übergabe kann gemäß

§ 930 BGB durch die Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§ 868 BGB) ersetzt werden.

X und Y können z.B. einen unentgeltlichen Verwahrungsvertrag oder einen Leihvertrag schließen.

In dem Fall wird X Eigentümerin und mittelbare Besitzerin.

b) Der Galerist Xaver (X) hat ein Bild ausgestellt, das ihm der Künstler Emil (E)

leihweise zur Verfügung stellte. E hatte X ausdrücklich untersagt, das Bild zu

verkaufen, da E es für sich selbst behalten wollte. Der reiche Kunstliebhaber

Boris (B) sieht das Bild in der Galerie und will es unbedingt haben. X kann

dem Angebot von B in Höhe von 10.000 € aber nicht widerstehen und verkauft

das Bild an B. B – der den X für den Eigentümer hält – zahlt den Kaufpreis

und nimmt das Bild sofort mit. Als E einige Tage später das Bild in der Galerie

abholen will, stellt er mit Entsetzen fest, dass es nicht mehr da ist.

Kann E das Bild von B herausverlangen? (10 Punkte)

Aufgabe 2 b) (10 Punkte)

Nein, E hat keinen Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB gegen B.

B ist zwar Besitzer des Bildes gemäß § 854 I BGB.

E ist aber nicht mehr Eigentümer des Bildes, § 903 BGB.

Ursprünglich war E Eigentümer des Bildes.

E hat sein Eigentum nicht an X verloren gemäß § 929 S.1 BGB, denn E hat es dem X nur geliehen.

Es fehlt an einer Einigung.

E hat das Eigentum jedoch an B verloren gemäß §§ 929 S.1, 932 durch Veräußerung des X an den

gutgläubigen B.

B und X waren sich einig und das Bild wurde übergeben. X ist Nichtberechtigter

(§§ 903 bzw. 185 BGB sind nicht einschlägig).

Ein Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts liegt vor. Der Rechtscheintatbestand ist erfüllt (Erwerber

hat Besitz vom Veräußerer erlangt).

B war gutgläubig gemäß § 932 II BGB, da er X für den Eigentümer hielt.

Bei dem Bild handelte es sich auch nicht um eine abhanden gekommene Sache iSd § 935 I 1 BGB,

da E sie X geliehen hat.

Aufgabe 3: Wissen als Rettungsanker (19 Punkte)

(Die Fragen müssen nicht im Gutachtenstil gelöst werden!)

a) Tourist T nimmt im Aachener Dom aus einem Zeitschriftenregal einen

Domführer. Daneben ist ein Preis von 2 € angeschlagen. Den Betrag wirft der

T in Form einer Zwei-Euro-Münze in den Schlitz der bereitgestellten Kasse.

Welche Rechtsgeschäfte sind dadurch zustande gekommen? (6 Punkte)

Aufgabe 3 a) (6 Punkte)

Der wirtschaftlich einheitliche Vorgang setzt sich aus mehreren Rechtsgeschäften zusammen.

Zunächst das Verpflichtungs- oder Kausalgeschäft, hier ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB;

Daneben steht die Erfüllung der durch das Kausalgeschäft begründeten Pflichten durch die

Erfüllungsgeschäfte. Vorliegend die Übereignung des Kirchenführers gem. § 929 S.1 BGB bzw. die

Übereignung der Geldstücke gem. § 929 S.1 BGB.

Die vertragliche Einigung kommt durch das konkludente Angebot in Form der bereitgestellten

Domführer zum angeschlagenen Preis und die konkludente Annahme durch Entnahme des Heftes

und Zahlung des Kaufpreises zustande.

Die dingliche Einigung kommt konkludent zustande durch die Bereitstellung der Hefte und die

Entnahme bzw. die Bereitstellung der Kasse und das Einwerfen der Münze zustande.

b) Erklären Sie die Begriffe Stückschuld und Gattungsschuld! Nennen Sie jeweils

ein Beispiel! (4 Punkte)

Aufgabe 3 b) (4 Punkte)

Bei der Stückschuld ist der Gegenstand der Leistung durch individuelle Merkmale bestimmt.

Geschuldet ist ein konkreter Gegenstand (z.B. das Bild Der Schrei von Edvard Munch, etc.).

Bei einer Gattungsschuld ist der geschuldete Gegenstand nur nach gattungsmäßigen Merkmalen

bestimmt (z.B. ein Zentner Kartoffeln).

c) Was bedeutet Konkretisierung bei der Gattungsschuld? (3 Punkte)

Aufgabe 3 c) (3 Punkte)

4

Als Konkretisierung wird im Schuldrecht der Vorgang bezeichnet, der die Umwandlung einer

Gattungs- in eine Stückschuld bewirkt.

Gem. § 243 II BGB ist dazu ausreichend, dass der Schuldner alles seinerseits zur Leistung der

geschuldeten Sache Erforderliche tut.

Was dies im Einzelfall ist, bestimmt sich nach dem Inhalt des betr. Schuldverhältnisses insbes. nach

der Art der Schuld.

d) Welchen Einfluss hat die Konkretisierung für die Leistungsgefahr? (3 Punkte)

Aufgabe 3 d) (3 Punkte)

Mit der Konkretisierung geht die Leistungsgefahr auf den Käufer über.

e) Was ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft? Wodurch unterscheidet sich

diese vom gesetzlichen Grundtypus der Bürgschaft im BGB? (3 Punkte)

Aufgabe 3 e) (3 Punkte)

In der Grundform der Bürgschaft gem. § 765 I BGB besitzt der Bürge die Möglichkeit, im Falle des

Ausfalls des Hauptschuldners, die Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB gegen die Forderung

des Gläubigers zu erheben.

Er kann dann dem Gläubiger gegenüber seine Leistung so lange verweigern, wie dieser nicht im

Wege der Zwangsvollstreckung fruchtlos gegen den Hauptschuldner vorgegangen ist.

Diese Einrede kann durch Verzicht des Bürgen ausgeschlossen werden, § 773 I Nr.1 BGB. Er haftet

dann als Selbstschuldner, aus einer sog. selbstschuldnerischen Bürgschaft.

 

Aufgabe 1: Flutsch und weg! (40 Punkte)

Der Steuerberater Siggi (S) kauft am 5.5.2015 beim Fliesenhändler Harry (H) aus dem dort aufliegenden Katalog des Herstellers Gustav (G) 100 schwarze Fliesen der Marke „Moro" zu einem Preis von 1.000,- €. S teilt H mit, dass er die im Katalog ausdrücklich als rutschfest bezeichneten Fliesen auf der Terrasse seines Einfamilienhauses verlegen will. S nimmt die Fliesen am 5.5.2015 mit und bezahlt sie bar. Nachdem er am 7.5.2015 20 Moro-Fliesen verlegt hat, rutscht er am 8.5.2015 um 7 Uhr 20 auf den verlegten Moro-Fliesen, auf denen Morgentau liegt, aus, wobei seine Hose zerreißt (Wert 280,- €). Sowohl S als auch H hatten auf die Richtigkeit des Katalogs vertraut. G hatte im Katalog irrtümlich auch die Moro-Fliesen als rutschfest bezeichnet. In Wahrheit sind im Katalog aber lediglich die schwarzen Fliesen der Marke „Toro" rutschfest, die auch nicht mehr kosten. Da S auf rutschfeste Fliesen Wert legt, will er die rutschfesten Toro-Fliesen. Um die verlegten 20 Moro-Fliesen zu entfernen, den Untergrund zu säubern und anstelle dessen 20 Toro-Fliesen zu verlegen, bräuchte ein Handwerker 5 Stunden, was bei einem Stundenlohn von 40,- € zu einer finanziellen Belastung von 200,- € führt.

 

 

2. Wie lange hätte S Zeit, seine jeweiligen Ansprüche gegen H und G durchzusetzen?

Ab wann beginnt die jeweilige Frist zu laufen?

Bis zu welchem Datum ist eine Durchsetzung möglich? (4 Punkte)

Gutachtenstil ist nicht erforderlich!

Frage 2 (4 Punkte)

S hat gegen H 2 Jahre Zeit, die Ansprüche durchzusetzen, da zwischen den Parteien die Vorschriften zum Gewährleistungsrecht maßgeblich sind. Gem. § 438 I Nr. 3 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit Gefahrübergang der Sache (§§ 434 I 1, 446 BGB), hier somit mit Übergabe zu laufen, also am 5.5.2015. Am 5.5.2017 endet somit die 2-jährige Frist.

Gegenüber G greift die allgemeine Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 I BGB, da nur deliktische Ansprüche in Betracht kommen. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von dem Anspruch erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Das ist der 31.12.2018.

Aufgabe 2: Erwerb eines Schnäppchens – und trotzdem nicht zufrieden (15 Punkte)

Anton (A) schickt Bertram (B) mit folgender Anweisung in das Elektronikgeschäft von Emil (E): Kauf doch bitte bei E einen neuen Laptop für mich. Welchen du aussuchst, überlasse ich dir, du kennst dich da besser aus. Dieser darf aber nicht mehr als 1.300 € kosten". B macht sich auf den Weg und entdeckt schließlich bei E einen Laptop der Marke ASUS für 1.350 €, der ihm besonders geeignet erscheint. Er geht zu E an die Kasse und erzählt ihm, dass er den Laptop für A kaufen wolle, der ihm allerdings nur erlaubt habe, bis zu 1.300 € auszugeben. B und E sind sich aber schnell einig, dass der ausgewählte Laptop viele Vorzüge habe, es sich um ein ausgesprochenes Schnäppchen handle und A bei nur 50 € Mehrbetrag schon nichts dagegen haben werde. B schließt daher mit E im Namen von A einen Kaufvertrag über den Laptop zum Kaufpreis von 1.350 €. Als A davon erfährt, ist er sauer, dass B sich über seine klare Anweisung hinweggesetzt hat, was E erfährt. E ist im Zwiespalt, ob er diesen Laptop nicht ohnehin zu einem zu geringen Preis verkauft hat oder ob er an dem getätigten Umsatzgeschäft festhalten will.

1. Kann E gegenüber A wirksam erklären, dass er wegen der fehlenden Vertretungsmacht von B am Vertrag nicht festhalte? Begründen Sie Ihre Antwort! (8 Punkte)

Aufgabe 2 (15 Punkte)

Frage 1 (8 Punkte)

E kann sich allenfalls gem. § 178 BGB vom Vertrag lösen. Dessen Voraussetzungen liegen in diesem Fall allerdings nicht vor.

Es liegt zwar ein schwebend unwirksamer Vertrag vor, da B iSv § 164 BGB eine eigene Willenserklärung im Namen des E abgibt, dabei allerdings den Umfang seiner Vertretungsmacht überschreitet. Diese reicht ausdrücklich nur bis 1.300 Euro, nicht bis 1.350 Euro. B handelt somit als Vertreter ohne Vertretungsmacht und die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts hängt gem. § 177 Abs. 1 BGB von der nachträglichen Genehmigung des Vertretenen, also des A ab. Eine solche liegt nicht vor.

Die Berechtigung zum Widerruf entfällt gem. § 178 S. 1 BGB jedoch, wenn der Dritte, also E, vom Mangel der Vertretungsmacht beim Abschluss des Rechtsgeschäftes wusste. Dies ist hier der Fall. E ist nicht schutzwürdig und ist nicht zum Widerruf berechtigt.

Aufgabe 2: Erwerb eines Schnäppchens – und trotzdem nicht zufrieden (15 Punkte)

Anton (A) schickt Bertram (B) mit folgender Anweisung in das Elektronikgeschäft von Emil (E): Kauf doch bitte bei E einen neuen Laptop für mich. Welchen du aussuchst, überlasse ich dir, du kennst dich da besser aus. Dieser darf aber nicht mehr als 1.300 € kosten". B macht sich auf den Weg und entdeckt schließlich bei E einen Laptop der Marke ASUS für 1.350 €, der ihm besonders geeignet erscheint. Er geht zu E an die Kasse und erzählt ihm, dass er den Laptop für A kaufen wolle, der ihm allerdings nur erlaubt habe, bis zu 1.300 € auszugeben. B und E sind sich aber schnell einig, dass der ausgewählte Laptop viele Vorzüge habe, es sich um ein ausgesprochenes Schnäppchen handle und A bei nur 50 € Mehrbetrag schon nichts dagegen haben werde. B schließt daher mit E im Namen von A einen Kaufvertrag über den Laptop zum Kaufpreis von 1.350 €. Als A davon erfährt, ist er sauer, dass B sich über seine klare Anweisung hinweggesetzt hat, was E erfährt. E ist im Zwiespalt, ob er diesen Laptop nicht ohnehin zu einem zu geringen Preis verkauft hat oder ob er an dem getätigten Umsatzgeschäft festhalten will.

2. Kann E von B die Abnahme des Laptops und die Bezahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.350 € verlangen, wenn A den Kaufvertrag nicht genehmigt? Begründen Sie Ihre Antwort! (7 Punkte)

Frage 2 (7 Punkte)

Ein Anspruch des E gegen B gem. § 433 Abs. 2 BGB scheidet schon deshalb aus, weil B gegenüber E nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen aufgetreten ist. Es fehlt also schon der Rechtsbindungswille des B, weshalb ein Kaufvertrag zwischen E und B nicht zustande gekommen ist.

E könnte jedoch einen entsprechenden Erfüllungsanspruch gem. § 179 Abs. 1 BGB gegen B haben. Wie bereits geprüft, handelt B vorliegend im Namen des A als Vertreter ohne Vertretungsmacht und A hat die Genehmigung verweigert. Grundsätzlich kann der andere Teil dann nach § 179 Abs. 1 BGB zwischen Erfüllung und Schadensersatz wählen, also auch Abnahme der Kaufsache und Zahlung des Kaufpreises verlangen.

Der Anspruch dürfte allerdings nicht ausgeschlossen sein. In Betracht kommt ein Ausschluss gem. § 179 Abs. 3 S. 1 BGB. Demnach besteht die Haftung nach § 179 Abs. 1 BGB nicht, wenn der Geschäftsgegner den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Geschäftsgegner ist vorliegend der E. E hat sich zuvor mit B über die Reichweite dessen Vertretungsmacht unterhalten und den Vertrag im sicheren Wissen abgeschlossen, dass B hiermit seine Vertretungsmacht im Innenverhältnis überschreitet. Dass er davon ausging, dass A den Vertragsschluss schon genehmigen werde, führt

Aufgabe 3: Immer Ärger mit dem Personal! (10 Punkte)

Barney (B) gibt seinen Porsche bei der Werkstatt von Andrea (A) zum Service samt Reinigung zu einem Entgelt von 800,- € ab. A betraut damit den seit 30 Jahren bei ihr beschäftigten und bisher stets zuverlässigen Angestellten Caesar (C). C führt die Servicearbeiten ordnungsgemäß durch; beim Waschprogramm wählt er jedoch aus Unachtsamkeit das falsche Reinigungsmittel aus. Nach der Reinigung ist der Porsche zwar blitzsauber, aber der Lack wurde durch das Reinigungsmittel beschädigt. Der Schaden beläuft sich auf 5.000,- €. B teilt bei Empfangnahme des Porsches A mit, er wolle den Schaden ersetzt haben! A verweist darauf, dass sie nichts dafür könne und sie sich auf C bisher stets verlassen konnte.

1. Hat B gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz? (7 Punkte)

Aufgabe 3 (10 Punkte)

1. (7 Punkte)

Ja, B hat gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631 BGB. (Alternativ: §§ 280 I, 631 BGB) Ein Schuldverhältnis zwischen B und A liegt vor, da die beiden einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB geschlossen haben. Es ist ein Erfolg geschuldet, hier in Form des Services, der auch die Reinigung des Autos beinhaltete.

Akzeptiert werden sollte auch, wenn Studierende eine Abnahme bejahen und damit über das Gewährleistungsrecht zum Schadensersatz kommen (auch dann wieder entweder wegen einer Nebenpflichtverletzung nach §§ 634 Nr. 4,631, 280 I, 241 II BGB oder wegen einer Hauptpflichtverletzung nach §§ 634 Nr. 4, 280 I, 631 BGB)

Weiter liegt auch eine Pflichtverletzung vor. Die Verletzung einer Hauptleistungspflicht scheidet vorliegend aus, da das Auto gewartet und gereinigt wurde, der Erfolg damit herbeigeführt wurde. Es liegt jedoch eine Nebenpflichtverletzung gemäß § 241 Abs. 2 BGB vor, da der Porsche von B beschädigt und damit sein Eigentum verletzt wurde. (Alternativ: Bejahung einer Hauptpflichtverletzung nach § 280 I BGB. Die ordnungsgemäße Durchführung der Reinigung war Vertragsinhalt)

A hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. A selbst hat zwar nicht die Reinigung durchgeführt, sondern C, welcher fahrlässig das falsche Reinigungsmittel ausgewählt hat. Das Verhalten von C wird jedoch A nach § 278 BGB zugerechnet.

C war Erfüllungsgehilfe von A. Erfüllungsgehilfe ist derjenige, der mit Wissen und Wollen des Schuldners bei Erfüllung einer dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig ist. A hat C damit betraut, die Servicearbeiten durchzuführen. Auch handelt es sich bei der Reinigung des Autos um eine Verbindlichkeit von A aus dem Werkvertrag mit B. A muss die Pflicht aus dem Vertrag nicht höchstpersönlich durchführen. Wenn er seine Pflicht aber delegiert, muss er für das Verhalten seines Gehilfen gerade so einstehen, als ob er selbst gehandelt hätte.

Aufgabe 3: Immer Ärger mit dem Personal! (10 Punkte)

Barney (B) gibt seinen Porsche bei der Werkstatt von Andrea (A) zum Service samt Reinigung zu einem Entgelt von 800,- € ab. A betraut damit den seit 30 Jahren bei ihr beschäftigten und bisher stets zuverlässigen Angestellten Caesar (C). C führt die Servicearbeiten ordnungsgemäß durch; beim Waschprogramm wählt er jedoch aus Unachtsamkeit das falsche Reinigungsmittel aus. Nach der Reinigung ist der Porsche zwar blitzsauber, aber der Lack wurde durch das Reinigungsmittel beschädigt. Der Schaden beläuft sich auf 5.000,- €. B teilt bei Empfangnahme des Porsches A mit, er wolle den Schaden ersetzt haben! A verweist darauf, dass sie nichts dafür könne und sie sich auf C bisher stets verlassen konnte.

2. Warum ist bzw. wäre es für B wichtig, einen Anspruch gegen A und nicht nur gegen C zu haben? (3 Punkte)

2. (3 Punkte)

A, als Geschäftsinhaberin, dürfte eine höhere Bonität aufweisen als ihr Angestellter.

Ferner ist für Dritte nicht immer ersichtlich, wer im Betrieb angestellt ist. Der Geschäftsinhaber ist jedoch stets der Vertragspartner, der bekannt ist.

Schließlich könnte B auch gegen die vertragliche Entgeltforderung von A gegen B aus dem Servicevertrag aufrechnen (§ 387 BGB).

a) Worin liegt der Unterschied zwischen der Abgabe und dem Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung? Wie lange kann der Widerruf einer jeden empfangsbedürftigen Willenserklärung erfolgen? (4 Punkte)

a) Worin liegt der Unterschied zwischen der Abgabe und dem Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung? Wie lange kann der Widerruf einer jeden empfangsbedürftigen Willenserklärung erfolgen? (4 Punkte)

Mindestvoraussetzung einer Willenserklärung ist die Abgabe. Abgabe bedeutet, dass der Erklärende den Willen geäußert hat, d. h. willentlich in die Richtung des Empfängers abgegeben hat, so dass unter normalen Umständen mit einem Zugang gerechnet werden kann. Voraussetzung des Zugangs ist, dass die Willenserklärung so in den Herrschaftsbereich des Adressaten gelangt ist, dass nach der Verkehrsauffassung bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse mit dessen Kenntnisnahme von der Erklärung zu rechnen ist.

Nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB kann ein Widerruf des Erklärenden gegenüber dem Erklärungsempfänger gleichzeitig oder vor dem Zugang der Willenserklärung erfolgen.

b) Haften sämtliche oder nur manche Gesellschafter einer OHG bzw. KG mit ihrem Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft? (4 Punkte)

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In der OHG haften sämtliche Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für die Schulden der OHG. Den Gläubigern steht also nicht nur das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung, sondern auch das Privatvermögen aller Gesellschafter. In der KG haftet nur der Komplementär mit seinem Privatvermögen. Der Kommanditist haftet nur mit der Einlage, mit der er an dem Unternehmen beteiligt ist. Auf sein Privatvermögen kann nicht zugegriffen werden.

c) Inwiefern unterscheidet sich die Rechtsposition des Dritten bei Bejahung einer Rechtsscheinvollmacht gegenüber der Verneinung einer Rechtsscheinvollmacht? (6 Punkte)

Im Ausgangspunkt überschreitet der Vertreter seine Vollmacht oder eine Vollmacht ist nicht vorhanden.

Bei Bejahung der Rechtsscheinvollmacht wird eine Vertretungsmacht gleichwohl bejaht. Der Dritte hat gegen den Vertretenen einen Anspruch, so als ob Vertretungsmacht bestanden hätte. Das Setzen des Rechtsscheins wird dem Vertretenen also zugerechnet, wenn der Dritte auf den Rechtschein vertrauen durfte.

Bei Verneinung der Rechtsscheinvollmacht hat der Dritte keinen Anspruch gegen den Vertretenen. Er kann aber vom Vertreter ohne Vertretungsmacht gem. § 179 I BGB entweder Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Dritte muss auch hier schutzwürdig sein, also den Mangel der Vertretungsmacht weder kennen noch kennen dürfen (§ 179 III BGB).

d) Welche Bedeutung hat die Akzessorietät bei der Bürgschaft und was folgt hieraus für den Bürgen? (6 Punkte)

Die Akzessorietät bedeutet eine Verklammerung der Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner mit der Forderung des Gläubigers gegen den Sicherungsgeber. Die Akzessorietät dient dem Schutz des Bürgen. Dieser muss nur insoweit zahlen, als auch der Hauptschuldner zur Zahlung verpflichtet wäre. Ist die Hauptschuld nicht wirksam entstanden oder später erloschen, ist aufgrund der Akzessorietät auch die Bürgschaftsschuld nicht gegeben. Der Bürge kann dem Gläubiger alle Einreden entgegensetzen, die diesem gegenüber dem Gläubiger zustehen, z.B. Mangelhaftigkeit der Ware, Erfüllung.

Aufgabe 5: Lückentext (5 Punkte)

Auf einem Fischmarkt sieht A bei B ein rosafarbenes Fischfilet. In der Annahme, es handle sich um Thunfisch, kauft A es von B für 15,- €. Tatsächlich handelt es sich aber um Lachs, was A erst merkt, als B ihn vor der Übergabe über die Kochmöglichkeiten aufklärt. A möchte an dem Vertrag nun nicht mehr festhalten und erklärt sogleich die ___(aaa)___. Die Voraussetzungen liegen vor, denn A unterlag einem ___(bbb)___. Die Erklärung erfolgte auch innerhalb der ___(ccc)___. Der Kaufvertrag ist dadurch ___(ddd)___ nichtig. Da A eine solche Erklärung vor Übergabe abgibt, findet auch keine Verdrängung durch das ___(eee)___ statt.

Aufgabe 5: Lückentext (5 Punkte)

aaa) Anfechtung

bbb) Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB)

ccc) Anfechtungsfrist (§ 121 BGB)

ddd) ex tunc/ von Anfang an

eee) Gewährleistungsrecht