18.51 Recht – zweiter Teil nicht OR 109–bis
18.51 Recht – zweiter Teil nicht OR 109–bis
18.51 Recht – zweiter Teil nicht OR 109–bis
Set of flashcards Details
Flashcards | 40 |
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Language | Deutsch |
Category | Marketing |
Level | University |
Created / Updated | 10.09.2016 / 10.09.2016 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/18_51_recht_zweiter_teil_nicht_or_109bis
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Welche beiden Themen werden im DSG behandelt?
Datenschutz und Datensicherheit:
Datenschutz: Schutz von Menschen vor Daten, z.B. Adressen aus Wettbewerben
Datensicherheit: Schutz der Daten vor Diebstahl, Raub, Feuer, widerrechtlicher Nutzung z.B. Daten-CD’s mit Steuerdaten an ausländische Regierungen!
Sicherheitssysteme, Spiegelung, Datensicherung ausserhalb des Unternehmens.
Welche Daten sind nach DSG „besonders schützenswert“?
Daten über:
1. die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten,
2. die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit,
3. Massnahmen der sozialen Hilfe,
4. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;
Persönlichkeitsprofil: eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
Mein Bruder hat in seinem Laptop eine ganz besondere „Fiche“ angelegt: Persönliche Daten, Tagebuch seit 25 Jahren, Stammbaumdaten der ganzen Familie für die letzten 500 Jahre...untersteht mein Bruder auch dem DSG?
Nein, nach DSG Art. 2.2
Geben Sie mir ein praktisches Beispiel zur Regelung in DSG Art. 4 „Daten dürfen nur zu dem zweck verwendet werden, für den sie gesammelt wurden!“
Ein Teilnehmer eines Preisausschreibens meldet mir, auf dem Teilnahmetalon, seine Adresse. Diese Adresse darf ich nur für diesen Wettbewerb brauchen, also ohne ausdrückliche Erlaubnis nicht zu Werbezwecken.
(es müsste auf dem Teilnahmetalon ausdrücklich vermerkt sein, dass der Absender einverstanden ist, dass ich die Daten auch anderweitig brauchen darf!)
Welche Gesellschaften gibt es im Schweizerischen Recht?
Sehen Sie irgendeine Gruppierung?
Gesellschaft: 2 oder mehrere Personen tun sich zusammen, um gemeinsam etwas zu unternehmen...muss nicht immer etwas sein, das Gewinn bringt!
- Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Verschiedenes (einfache Gesellschaft, Stiftung, Verein)
- Einzelunternehmen/Handelsgesellschaften/Genossenschaft (Selbsthilfe!), übrige (einfache Gesellschaft, Stiftung und Verein)
Achtung: Eigentlich ist ein Einzelunternehmen keine Gesellschaft!
Zeigen Sie die Unterschiede zwischen AG und GmbH auf!
Bitte nur die Unterschiede, nicht die „Gleichheiten“!
GmbH
20’000
100 % von Anfang an
Anteilscheine, mind. 100.- Nennwert
Gesellschafterversammlung, Geschäftsführung, Revisionsstelle (teilweise freiwillig)
AG
100’000
50’ oder 20 %, was höher ist
Aktien, PS Partizipationsscheine, GS Genussscheine
Generalversammlung, VR, Rev. Stelle (teilweise freiwillig)
Was ist eine Stiftung, wo im Gesetz ist sie geregelt?
Zählen Sie einige Stiftungen, die es in der CH gibt, auf!
„Gesellschaft“, „verselbständigtes Kapital“ (Widmung eines Vermögens zu einem besonderen zweck). Geregelt in ZGB Art. 80.
Stiftungsrat, Geschäftsführung, Revisionsstelle, ev. kantonale Aufsicht. Juristische Person, HR-Eintrag obligatorisch (Stifter oder Testamentsvollstrecker)
Stiftung Sporthilfe, Stiftung SLK Schweiz. Lauterkeitskommission.
Was ist eine einfache Gesellschaft? Gib Beispiele, bitte!
Loser Zusammenschluss von natürlichen und juristischen Personen für die gemeinsame Durchführung eines grösseren Projekts, z.B. schliessen sich
4 Bauunternehmer zusammen, um gemeinsam einen Strassentunnel zu errichten.
Kein HR-Eintrag. Jedes Mitglied ist zur Geschäftsführung ermächtigt. Wenn nichts anderes vereinbart wurde: Gewinnverteilung nach „Köpfen“!
ARGE Arbeitsgemeinschaft.
Max Meier gründet eine AG, er hat eine wirklich gute Idee für eine neuartige Kaffeemaschine, (wie viele Gründer braucht es?), Max Meier hat CHF 300'000.- Eigenkapital, das er in Wertschriften angelegt hat. Er
(SIE sind Max Meier!) hat noch einen Kollegen (George Washington), der
max. CHF 100'000.- einbringen kann...in welcher Weise werden Sie GW, der immer etwas ängstlich ist, in Ihr Unternehmen einbinden? GW ist Elektroingenieur.
Gründung einer AG mit EINER Person möglich.
Kapital je nach Bedarf, Beispiel: AK 100'000.-, den Rest könnte er seiner AG als Darlehen (Fremdkapital) geben!
GW könnte einen Teil der Aktien kaufen und ev. den Rest auch der AG als Darlehen geben.
GW könnte technischer Leiter werden.
Keine AG: Ev. Kommanditgesellschaft, GW als Kommanditär mit einer Haftungssumme von 100’ oder weniger, Max als Komplementär (Vollhafter).
Risiko ist bei AG kleiner als bei Kommanditgesellschaft.
Hugo Waser und Hans Fritsche gründen eine Personengesellschaft. Welche Möglichkeiten haben Sie? Wie kann die Firma heissen? Wie viel Startkapital braucht das Unternehmen? Muss es im HR eingetragen werden?
Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft.
Waser & Co. oder Fritsche & Co. kann sowohl das eine wie das andere sein...im HR nachschauen!
Waser & Fritsche ist auf jeden Fall eine Kollektivgesellschaft.
Bei der Kommanditgesellschaft könnte Waser Vollhafter (Komplementär) und Fritsche Kommanditär (Teilhafter) sein, Haftungssumme wäre im HR eingetragen.
Eintrag im HR JA, aber deklaratorisch („ausrufend“!), nicht konstitutiv (Begründung einer juristischen Person, Personengesellschaften sind keine juristischen Personen!)
Sie sind Landwirt mit eigenem grossem Unternehmen, Ackerbau (Weizen) und Milchwirtschaft. Warum könnten Sie eine Genossenschaft gründen wollen? Wie gehen Sie da vor?
Gemeinsamer Kauf eines Mähdreschers, der sehr teuer ist. Mind. 7 Gründungsmitglieder, kein Gründungskapital vorgeschrieben.
Wir melden uns beim HR-Amt an, bringen Statuten mit, wir sieben unterschreiben die Gründungsurkunde, zusammen mit dem HR-Führer, der die Urkunde auch notariell beurkunden kann. Dann Veröffentlichung im SHAB. Dann legen wir das Geld zusammen, kaufen den Mähdrescher und nutzen ihn gemeinsam.
Organe: Genossenschafter-Versammlung, Geschäftsführung, ev. Revisionsstelle (kann hier wohl wegbedungen werden, das muss im HR eingetragen werden!)
Gewinn wird normalerweise nicht ausbezahlt, man könnte in den Statuten Verlustbeteiligung vereinbaren.
Es war von einer Idee für eine neuartige Kaffeemaschine die Rede...was ist da in Hinsicht auf eine Patentierung zu sagen?
Geheimhaltung während der Entwicklung, nur wirklich Neues kann patentiert werden. Technische Entwicklung, gewerblich nutzbar, das dürfte hier der Fall sein. Anmeldung beim IGE (oder beim Europäischen Patentamt in München), Anmeldung wird bestätigt und patent im Patentregister eingetragen (Registerpflicht!).
IGE Institut für geistiges Eigentum, Bern.
1 Jahr Priorität, also in diesem Jahr darf ich allein diese technische Entwicklung in allen Ländern anmelden, die ich als gut und zahlbar betrachte.
Anmeldung mit Patentschrift...Patentanwalt!
Patent gilt für 20 Jahre, nicht verlängerbar (ev. 25 Jahre bei patentierbaren Heilmitteln... Swissmedic!)
Sie hatten plötzlich (Sie spielen als Pianist in einer Tanzkapelle mit!)
in der Nacht eine gute Idee für einen Walzer, Sie haben das aufgeschrieben und denken, dass das ein grosser Hit werden wird. Was tun Sie, um aus Ihrer Komposition Kapital zu schlagen?
Urheberrecht, URG!
Originäre Schöpfungen in Literatur und Kunst (z.B. Musik, Bildhauerkunst, Malerei)
Kann und muss nirgends eingetragen werden, „Schutz entsteht durch Schöpfung“.
SUISA Schweizerische Verwertungsgesellschaft für Musik.
ich werde bei Suisa Genossenschafter, dann schaut die Suisa dafür, dass ich im In- und Ausland Tantièmen für Aufführungen bekomme, im Ausland über mehr als 100 Schwestergesellschaften der Suisa.
Suisa holt auch Tantièmen bei CD-Pressungen, bei Hintergrundmusik in Restaurants, bei Konzerten, bei den Guggenmusiken etc.
Werk muss einzigartig („originär“) sein.
Urheberrecht hält während des Lebens des Komponisten und noch 70 Jahre darüber hinaus, bei EDV-programmen 50 Jahre.
Für Ihre Kaffeemaschine haben Sie sich die Marke „Angel’s best“ ausgedacht. Wie gehen Sie für den Schutz dieser Marke vor?
Markenschutz!
Anmeldung im IGE, auch über Internet.
Abklärung, ob relative Ausschlussgründe vorliegen, mache ich selbst, ev. auch über Internet: Gibt es schon eine gleiche oder sehr ähnliche Marke?
Anmeldung beim IGE. IGE prüft absolute Ausschlussgründe: Allgemeine oder unethische Marken würden nicht eingetragen: „Stahl“, „Milch“, „Brot“...“Suizidmesser“!
Anmeldung zuerst in der Schweiz, dann im Ausland anmeldbar.
Schutz 10 Jahre, immer wieder um 10 Jahre verlängerbar.
- Zwei- und drei-dimensionale Marken (Dreidimensional: Mercedes-Stern)
- Wort-, Bild-, Wort-Bild- und Klangmarken
- Hersteller, Handels- und Eigenmarken
- Qualitätsmarken, Kollektivmarken.
Beispiel: „ABB“ ist eine zweidimensionale Wort-Herstellermarke.
Markenanmeldungen werden im SHAB veröffentlicht.
Was ist, nach MSchG, eine Marke? Welche Arten von Marken gibt es?
Eine Marke ist der Name, die Bezeichnung eines Produkts oder einer Dienstleistung, mit der man das Produkt/die DL von einem/einer andern Produkt/DL unterscheiden kann! Wichtiges Marketinginstrument.
Sie haben in Ihrer Modellschreinerei einen neuen Stuhl mit einer ganz besonderen Form entwickelt und einen Prototypen gebaut. Fällt das unter Patentschutz?
Nein, ist ja keine technische Erfindung! Designschutz, wie Marke und Patent registerpflichtig!
Früher: Schutz von Modellen und Mustern.
Anmeldung beim IGE, Schutz 5 Jahre und dann noch 4x5 Jahre Verlängerung möglich , also totaler Schutz: 25 Jahre.
In der Schweiz und im Ausland anmeldbar.
Schutz der Form, der Linienführung, ev. der Farbe und der Materialwahl für ein Produkt.
Sie haben für die Promotion Ihrer neuen Kaffeemaschine ein ganz besonderes Männchen (Karikatur) erfunden, das nun in der Werbung etc. über Ihre Kaffeemaschine erzählen soll. Damit erarbeiten Sie auch eine Gebrauchsanweisung, wie man sie bisher auf dem Kaffeemaschinenmarkt noch nie gesehen hat, und einen ganz witzigen Fernsehspot...können Sie Gebrauchsanweisung, Figur und Spot irgendwie schützen?
Entweder Urheberschutz, „einmalig“, oder Markenschutz (Pingu ist z.B. als Marke geschützt, Harry Potter auch)
Wie darf man in der Schweiz die Bezeichnung von Unternehmen wählen/bilden?
Gehen Sie möglichst systematisch vor, bitte!
Einzelunternehmen: Familienname muss in der Firmenbezeichnung erscheinen. Wird das Unternehmen verkauft, könnte der ursprüngliche Familienname bestehen bleiben (Image!), dazu aber „Inhaber: .....“
Personengesellschaften: Name eines oder mehrerer Vollhafter, ev. plus „...&Co“. Kommanditär darf nicht in der Firmenbezeichnung erscheinen. Einzelunternehmen und Personengesellschaften: Exklusiv lokal und ev. regional.
AG: Familien- oder Phantasiename plus „AG“, wenn AG vorangesetzt wird, muss AG ausgeschrieben werden.
GmbH. Familienname oder Phantasiebegriff plus GmbH, bei Genossenschaften, einfachen Gesellschaften, Stiftungen und Vereinen muss die Gesellschaftsform erkennbar sein.
Bei den juristischen Personen etc. muss die Firmenbezeichnung Schweiz weit exklusiv sein.
Ist das KG Wettbewerbsrecht? Wenn Ja, gibt es sonst noch „Wettbewerbsrecht im engeren Sinn“?
Was meint man mit Wettbewerbsrecht im engeren Sinn?
Wettbewerbsrecht im engeren Sinn: UWG und KG!
KG: Wettbewerb muss überhaupt stattfinden können!
UWG : Wettbewerb muss fair, lauter abgewickelt werden
Muss ich z.B. als Grossist einen Detaillisten beliefern?
Vertragsfreiheit !
Ich muss also nicht liefern. ich muss aber liefern, wenn ich sonst das KG verletze: z.B. wenn ich eine marktbeherrschende Stellung habe (Monopolist, der Detaillist kann gar nicht anderswo einkaufen!)
Sind denn Unternehmenszusammenschlüsse (wie sagt man dazu ?) verboten?
Nicht generell, WEKO prüft. Sie dürfen andere Wettbewerbsteilnehmer nicht übermässig behindern.
Wen betrifft das KG?
Nach KG: Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
Darf man in der Schweiz Lotterien durchführen? Im Unterschied zu einer Lotterie: Was ist eine Tombola?
Art. 1 Lotteriegesetz: Lotterien sind in der Schweiz verboten. Es heisst dann aber nachher, dass sie vom Bund erlaubt werden können, wenn sie kulturellen oder gemeinnützigen zwecken dienen.
z.B. Zahlenlotto.
Eine Tombola ist kantonal geregelt: z.B. Tombola an einem Dorf-Turnerabend, Preise sind Sachpreise, Lose werden an diesem Abend verkauft und die Preise abgegeben.
Wenn eine Lotterie erlaubt ist, welche „Regeln“ muss man von Gesetzes wegen einhalten?
Und was hat jetzt das Lotteriegesetz mit einem Marketing-Preisausschreiben, „Wettbewerb“, zu tun?
Lotteriegesetz, Art. 1.2:
- Kaufzwang, man muss bezahlen, wenn man mitmachen will
- Vermögensrechtliche Vorteile bei Gewinn, mein Vermögen muss also durch Gewinn grösser werden
- Zufällige Gewinnerermittlung
- Planmässigkeit, Veranstalter darf also kein grosses finanzielles Risiko eingehen!
Wenn ich jetzt ein Preisausschreiben („Wettbewerb“) veranstalte, so muss eine der 4 Bedingungen von oben da nicht vorkommen, meist macht man „kein Kaufzwang“, man kann also auch mitmachen, wenn man das betreffende Produkt nicht kauft!
Porsche Schweiz veranstaltet (nur Annahme!) einen grossen Wettbewerb: vom 1.1. – 30.4. 2012 kommt jeder Kaufvertrag „in einen Topf“, am 4.5. gibt es ein Glücksrad, da sind alle Werktage des Zeitraums aufgeführt. Ein Anwalt dreht nun das Rad, und da, wo der Zeiger stehenbleibt, bekommen die Käufer, die den Vertrag an diesem Tag abgeschlossen haben, ihren Porsche GRATIS! Ist dieser Wettbewerb OK?
1) Kaufzwang: Ja
2) Gewinn: Ja
3) Zufall: Ja
4) Planmässigkeit: JA – er kann ja sein maximales Risiko berechnen!
Verboten!
Sie veranstalten ein Preisausschreiben, Ihr Chef will aber „Kaufzwang“...können Sie jetzt diesen Wettbewerb trotzdem legal durchführen?
Z. B. Gewinner durch Jury-Entscheid ermitteln.
Was soll mit dem KKG bewirkt werden?
Konsumentenschutzgesetz! Konsument soll gegen zu hohe Verschuldung geschützt werden.
Daher Gesetz für B2C!
Welche Schlüsselwörter fallen Ihnen im KKG auf?
B2C, also „gewerbsmässig“ gegen natürliche Person.
Beschränkung: 500.- bis 80'000.-
IKO Kontrollkommission, prüft und gibt Empfehlungen, kein zwingendes Recht.
Abzahlungsverträge, Teil der Leasingverträge, Kontokorrent- und Kreditkarten-Verträge.
Sind Abzahlungsgeschäfte (Kaufvertrag) im KKG inbegriffen? Was ist alles inbegriffen?
Was ist zum Abzahlungsgeschäft generell zu sagen?
Abzahlungsverträge sind inbegriffen.
Ein Kaufvertrag mit Abzahlungsvereinbarung kann spätestens 7 Tage nach Abschluss mit eingeschriebenem Brief rückgängig gemacht werden. Diese Klausel muss im Kaufvertrag aufgezeigt werden, die 7 Tage gelten erst, nachdem der Schuldner diese Frist kennt.
Sie kaufen einen Lexus für CHF 120'000.- von einem Toyota-Garagier. Sie sind Privatmann! Kann die IKO Ihnen bzw. dem Garagisten ein Abzahlungsgeschäft für diesen Autokauf verbieten bzw. sich ablehnend äussern (der Händler ist ja selbst dafür verantwortlich, ob er Ihnen das Auto so verkauft!)? Warum Ja, warum Nein?
Fällt nicht unter KKG, dort ist die Vertragssumme auf CHF 80'000.- beschränkt!
Ein Garagier verkauft der Wohninsel AG als Direktionsauto einen Audi, CHF 78'000.-, Zahlung in 36 Monatsraten. Kann die IKO dieses Geschäft unterbinden bzw. nicht befürworten, wenn sie erfährt, dass die Wohninsel AG „sehr schlecht bei Kasse“ ist?
Nein, geht KKG nichts an, nur B2C inbegriffen!
Was untersteht dem PrHG, was nicht?
Bewegliche Güter, auch wenn sie fest eingebaut sind, plus Elektrizität.
Nicht wenn ein Produkt schadhaft ist, sondern wenn ein Produkt einen Schaden verursacht!
Sie kaufen Head-Skis...der Skihändler in St. Moritz macht Ihnen dafür eine Rechnung von CHF 660.- Auf der Rechnung steht: „Haftpflicht
bis CHF 600.-...was sagen Sie dazu?
Produktehaftpflicht kann nicht beschränkt und auch nicht ausgeschlossen werden. Wenn also der Ski einen Unfall auslöst, haftet der Händler in St.Moritz und schlussendlich der Hersteller, wenn der herausgefunden werden kann.
Beweisumkehr: Der Geschädigte muss nur beweisen, dass der Ski schuld am Unfall ist, nicht, dass z.B. Head schuldig ist.
Chefsekretärin Ursula Huber...vor dem Gang zum Büro, schon mit
Pelzmantel bekleidet, Krokotasche auf dem Küchentisch, Laptoptasche am Boden, noch schnell Kaffee in ihrer Küche aus ihrer Kaffeemaschine...siedend heisses Wasser strahlt aus einem Haarriss in der Verschalung der Kaffeemaschine: Sekretärin verbrüht, Verbrennungen 3.Grades, Pelzmantel, Krokohandtasche und Laptop in der Mappe (gehört dem Geschäft) stark beschädigt...und jetzt: Wie weiter?
Ursula meldet den Schaden, am besten dem Verkäufer der Kaffeemaschine! Durch PrHG gedeckt: Personenschäden und private Sachschäden, Laptop ist Geschäftssache, müsste anderweitig versichert sein.
Verkäufer kann auf Importeur und schlussendlich auf Hersteller der Kaffeemaschine zurückgreifen...falls der bekannt ist, sonst zahlt der Verkäufer bzw. seine Haftpflichtversicherung!
Welches ist der Unterschied zwischen Verjährung und Verwirkung?
Verjährung einer Forderung in 1, 2, 5 oder 10 Jahren. Forderung ist dann nicht mehr einklagbar, besteht aber eigentlich nach Treu und Glauben und nach Verpflichtung („Obligation“) immer noch! Verjährung kann man mit Gerichtsklage oder Betreibung unterbrechen, Frist beginnt dann neu zu laufen! Wenn man eine verjährte Schuld trotzdem noch bezahlt, bekommt man das Geld nicht zurück!
Verwirkung: z.B. eines Rechts auf Anfechtung eines Vertrags, nach 1 Jahr. Diese Verwirkungsfrist kann nicht unterbrochen werden, wenn sie abgelaufen ist, ist das Recht endgültig erloschen.
Wann verjähren Ansprüche aus dem PrHG endgültig?
Und wie ist die normale Verjährung?
Nach 10 Jahren!
Verjährung eigentlich 3 Jahre, nachdem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden hat.
Ehemann von Ursula ist Chef Entwicklung in einer Kaffeemaschinenfabrik. Er hat Ursula den Prototypen einer Neuentwicklung heimgebracht, anstatt diesen gut funktionierenden Prototypen einfach zu entsorgen!
Diese Kaffeemaschine hat jetzt eben am verhängnisvollen Morgen einen Haarriss!
Wie steht es jetzt mit der PrH?
PrHG greift dann nicht! Maschine sollte gar nicht in Verkehr gebracht werden. Andere Versicherungen werden sich um die Schäden kümmern müssen.
Wer gilt nach PrHG als HerstellerIn, die eben schlussendlich haftet?
„Art. 2 Herstellerin
1 Als Herstellerin im Sinne dieses Gesetzes gilt:
a. die Person, die das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat;
b. jede Person, die sich als Herstellerin ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt;
c. jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer andern Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit einführt
Wann gilt denn im Sinne des PrHG ein Produkt als fehlerhaft?
Wichtigste Regelung: „Wenn ein Produkt nicht die Sicherheit bietet, die der Konsument erwarten darf (Gegenbeispiel: Pudel in Mikrowellenofen!)
Wer zahlt bei einem Hausbrand aufgrund eines Defekts der Elektrizitätsleitung? Hat dies einen Zusammenhang mit der Produktehaftpflicht?
Ja, PrHG, Elektrizität ist eingeschlossen!
PrHG Art. 3