18.51 Recht – SchKG Schema Einleitung und Sachfragen
18.51 Recht – SchKG Schema Einleitung und Sachfragen
18.51 Recht – SchKG Schema Einleitung und Sachfragen
Kartei Details
Karten | 72 |
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Lernende | 63 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Marketing |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 11.09.2016 / 13.06.2025 |
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Wie ist denn das mit der Pfändung des Einkommens?
Das Einkommen darf nur beschränkt gepfändet Werden, d.h., nur ein allfälliger Überschuss, welcher über dem vom Betreibungsamt zu berechnenden Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie liegt, kann maximal für ein Jahr gepfändet werden.
(Lohnpfändung: Eventuell nicht gedeckter Restbetrag: Verlustschein und dann Wiederaufnahme der Pfändung!)
Berechnung des Existenzminimums:
Es gibt kantonale Regelungen!
Miete / Grundbedarf ledig oder verheiratet (1300.- bis 1750.-/Mt.), Kinder / Alimente / Versicherungen, ev. Pauschale / Auto, wenn zur Berufsausübung notwendig (wie Kompetenzstücke!)
Wie macht man das mit dem Wert der gepfändeten „Sachen“
- und was ist, wenn es „nichts hat“?
Die gepfändeten Vermögenswerte werden mit ihrem Schätzwert in der Pfändungs-urkunde aufgenommen. Wurde kein pfändbares Vermögen bzw. nicht genügend vorgefunden, dient die Pfändungsurkunde als definitiver bzw. provisorischer Verlustschein.
Der provisorische Verlustschein beendet die Betreibung nicht, sondern ermöglicht dem Gläubiger, ein Begehren um Nachpfändung zu stellen.
Anschlusspfändungen: Grundsätzlich werden die Gläubiger in der Reihenfolge befriedigt, in der sie das Fortsetzungsbegehren stellen. Diese Regel erfährt eine Einschränkung durch die Bildung von sog. Pfändungsgruppen. Hat ein Gläubiger das Fortsetzungsbegehren gestellt, so werden alle weiteren Gläubiger dieser Pfändung angeschlossen, die bis dreissig Tage nach dem Vollzug der betreffenden Pfändung ebenfalls das Fortsetzungsbegehren stellen (sog. Anschlusspfändung). Ein Gläubiger, der erst später das Fortsetzungsbegehren stellt, eröffnet damit eine neue Gruppe.
Der Schuldner könnte aber doch auch Gegenstände im Besitz haben, die ihm gar nicht gehören?
zuerst einmal: Bevor der Pfändungsbeamte zur Pfändung geht, wird er im Eigentumsvorbehaltsregister nachschauen, ob es da eventuell Eintragungen, die den Schuldner betreffen, hat. Die entsprechenden Gegenstände (Klavier, teure Quadrophonie-Anlage) wird er natürlich nicht pfänden, da sie (noch) gar nicht dem Schuldner gehören!
Wird ein Gegenstand gepfändet, an dem ein Dritter ein Recht geltend macht (z.B. gemieteter Fernseher, Firmenauto), oder befinden sich umgekehrt angeblich Gegenstände des Schuldners bei Dritten, so wird im sog. Widerspruchsverfahren festgestellt, wer an der Sache berechtigt ist. Klar: Es sollen nur Vermögenswerte gepfändet und später versilbert werden, die im Eigentum des Schuldners stehen.
Jetzt ist gepfändet - wie kommt der Gläubiger jetzt zu seinem Geld?
Sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner können beim BA ein Verwertungsbegehren stellen (Phase 3)
Versilberung
Die gepfändeten Vermögenswerte werden vom Betreibungsamt versteigert oder freihändig verkauft. Aus dem Erlös sind vorab die Kosten zu decken. Der verbleibende Reinerlös wird an die Gläubiger verteilt. Reicht der Erlös nicht aus, muss eine Nachpfändung durchgeführt werden. Es werden immer die zeitlich vorgehenden Pfändungsgruppen zuerst befriedigt. Reicht der Erlös aus, um alle Gläubiger der betreffenden Pfändungsgruppe zu befriedigen, fällt ein Überschuss an die nächste Pfändungsgruppe.
Können innerhalb einer Pfändungsgruppe nicht alle Gläubiger befriedigt werden, hat das Betreibungsamt eine Rangordnung unter den einzelnen Forderungen der Gruppe aufzustellen (Kollokationsplan). Die Gläubiger werden nicht anteilsmässig, sondern je nach dem Rang der Forderung eingesetzt.
Kollokationsplan: Die Zuteilung in drei Klassen richtet sich nach den konkursrechtlichen Grundsätzen.
Gegen den aufgelegten Kollokationsplan kann Beschwerde geführt oder Anfechtungsklage erhoben werden. Es kann geltend gemacht werden, dass einerseits die eigene Forderung oder diejenige eines anderen Gläubigers zu Unrecht, mit falschem Betrag oder im falschen Rang kolloziert worden sei.
Jeder Gläubiger, dessen Forderung nicht vollständig (inklusive Zinsen und Kosten) befriedigt worden ist, hat Anspruch auf einen Verlustschein.
Welche Verlustscheine gibt es nach der Pfandverwertung?
War nicht genügend Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein.
(Die Betreibung ist da noch nicht abgeschlossen!)
Ein definitiver Verlustschein wird erteilt, wenn bei der Pfändung gar kein Vermögen vorlag oder aufgrund des rechtskräftigen Kollokationsplans ein Verlust feststeht. Der definitive Verlustschein beendet die laufende Betreibung. Gestützt auf den Verlustschein (gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG) kann der Gläubiger aber jederzeit wieder betreiben, pfänden, Arrest nehmen oder evtl. die Anfechtungsklage erheben.
Die im Verlustschein verurkundete Forderung ist nicht mehr verzinslich, andererseits gilt für die Verlustscheinforderung eine Verjährungsfrist von zwanzig Jahren, die jedoch jederzeit unterbrochen werden kann.
Mit einem Verlustschein kann der Gläubiger innert 6 Monaten jederzeit wieder auf den Schuldner zugehen, ohne Zahlungsbefehl, Verlustschein ist Rechtsöffnungstitel.
Später als 6 Monate nach Datum des Verlustscheins beginnt die Betreibung wieder mit dem Betreibungsbegehren!
Pfändung: Gibt es da noch eine Bemerkung zur Betreibung auf Pfandverwertung?
Verfahren ähnlich, aber nicht gleich wie Betreibung auf Pfändung, man muss ja keine Pfändungssubstanz beschaffen! Der betreffende Pfandgegenstand steht dem (Pfand) Gläubiger ausschliesslich zur Verwertung zu (reine Spezialexekution), ein Anschluss oder die Bildung von Pfändungsgruppen ist ausgeschlossen.
Und jetzt der grosse Happen: Die Betreibung auf Konkurs!
Wir haben gehört: Generalverwertung, „Generalexekution“! Wie läuft alles ab? Es hat ja nur ein Gläubiger betrieben?
Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Konkurs (Art. 39 SchKG) , wird ihm, nachdem der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren gestellt hat (bis da ist ja alles gleich wie bei der Betreibung auf Pfändung!), und das BA hat auf Betreibung auf Konkurs entschieden, so wird dem Schuldner vom Betreibungsamt unverzüglich die Konkursandrohung zugestellt.
Zahlt der Schuldner immer noch nicht und wurde auch kein Begehren um Nachlassstundung gestellt, so kann der Gläubiger, nach weiteren zwanzig Tagen, beim Gericht am Betreibungsort die Konkurseröffnung beantragen. Es findet — ähnlich wie bei der Rechtsöffnung — ein Gerichtsverfahren statt, das im Vergleich zu einem ordentlichen Prozess ebenfalls wesentlich verkürzt ist (summarisches Verfahren).
Wenn also dieser „Einzelgläubiger“ JETZT bezahlen würde, wäre alles erledigt!
Ja! Es gäbe keinen „Flächenbrand“, auch das betreffende Unternehmen wäre (mindestens vorläufig!) gerettet!
Und was bewirkt die Konkurseröffnung
Was passiert mit dem Vermögen des Schuldners?
Heisst der Konkursrichter das Begehren gut, wird der Konkurs über den Schuldner eröffnet (= Konkurserkenntnis). Die Konkurseröffnung hat zur Folge, dass grundsätzlich das gesamte Vermögen des Schuldners beschlagnahmt wird (Generalexekution).
In die sog. Konkursmasse fallen:
- sämtliches Eigentum des Schuldners, das nicht zu den
Kompetenzgegenständen zu zählen ist
- sämtliche Forderungen des Schuldners, mit Ausnahme des laufenden Erwerbseinkommens
- Erbschaften, die dem Schuldner zufallen.
Vom Moment der Konkurseröffnung an verliert der Schuldner die Verfügungsbefugnis über sämtliche Gegenstände der Konkursmasse, d.h., er darf sie weder verkaufen noch verschenken oder belasten, sonst macht er sich strafbar. Bei Grundstücken gilt die sog. Grundbuchsperre. Gegenstände Dritter werden im sog. Aussonderungsverfahren ausgeschieden.
Der Schuldner darf auch nicht einzelne Gläubiger bevorzugen, auch das ist strafbar (siehe Swissair-Prozess!)
Beim Konkurs sind die Verfahrenskosten ziemlich hoch - was kann den Gläubigern passieren?
Die Verfahrenskosten müssen aus dem Gesamterlös vorweg bezahlt werden.
Je nach Verfahren müssen die Kosten von den Konkursgläubigern vorgeschossen werden
Gläubiger...Schuldner...Konkursverfahren, was ist in diesem Dreieck wichtig?
Für die Gläubiger eines Schuldners im Konkurs (auch Gemeinschuldner genannt) hat die Konkurseröffnung zur Folge, dass alle ihre Forderungen fällig werden: Dies bedeutet, dass auch eine erst in Zukunft zu zahlende Forderung nun fällig wird und im Konkurs geltend gemacht werden kann. Dies gilt jedoch nicht für grundpfandgesicherte Forderungen. Als zweite Folge hören die Verzugszinsen mit der Konkurseröffnung zu laufen auf.
Wichtig also: Nicht nur DER Gläubiger, der begonnen hat, zu betreiben, ist in das Konkursverfahren involviert, sondern ALLE Gläubiger des betreffenden Schuldners!
Gehen wir noch einmal schnell zurück auf die Wechselbetreibung
- was ist zu betonen?
Die Wechselbetreibung kommt bei Forderungen zur Anwendung, die auf einem Wechsel oder einem Check beruhen. Sie zeichnet sich durch ein vereinfachtes und rascheres Verfahren aus (z. B. kürzere Fristen, Erschwerung des Rechtsvorschlags).
Und auch die Sache mit dem Konkurs ohne vorherige Betreibung wollen wir nochmals aufzeigen!
Ohne vorausgehende Betreibung kann nur ausnahmsweise über einen Schuldner der Konkurs eröffnet werden; dies bedingt das Vorliegen besonderer Umstände:
Der Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gericht die Konkurseröffnung verlangen, wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist, der Schuldner die Flucht ergriffen hat, er betrügerische Handlungen zum Nachteil seiner Gläubiger begangen oder zu begehen versucht hat oder bei der Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat.
Ebenso kann eine sofortige Konkurseröffnung verlangt werden, wenn ein der Konkursbetreibung unterliegender Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (siehe Art. 190 SchKG).
Zudem kann der Schuldner selber die Konkurseröffnung ohne vorgängiges Betreibungs-verfahren beantragen (Privatkonkurs), indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (Art. 191 SchKG). Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung besteht
Und jetzt der Ablauf des ordentlichen Konkursverfahrens, wir sind bei der Konkurseröffnung stehengeblieben: Wie geht es im Detail weiter?
Nach der Konkurseröffnung wird das Konkursamt mit der Durchführung des Konkursverfahrens betraut. Das Konkursverfahren hat die Liquidation der Konkursmasse („Versilberung“) und die anschliessende Verteilung des Erlöses unter den Gläubigern zum Ziele
Wie wird die Konkursmasse gesichert?
Zur Feststellung des Vermögens des Schuldners erstellt das Konkursamt ein Inventar über das gesamte Vermögen des Schuldners. Zudem trifft das Konkursamt die Massnahmen zur Sicherung (z. B. Beschlagnahmung, Anweisung der Schuldner zur Zahlung an das Konkursamt, Verkauf verderblicher Ware etc.).
Der Schuldner muss an der Erstellung des Inventars teilnehmen und darf nichts verheimlichen oder falsch deklarieren!
Mit dem Inventar weiss man etwa, wie viel Vermögen da ist - was löst das aus?
Ja, nach der Feststellung des Vermögens des Schuldners kann abgeschätzt werden, wie viel Erlös zu erwarten ist. Auf Antrag des Konkursamts entscheidet der Konkursrichter darüber, in welchem Verfahren der Konkurs abgewickelt werden soll.
Es gibt zwei Verfahren:
1. Ordentliches Konkursverfahren
Das ordentliche Konkursverfahren wird dann durchgeführt, wenn absehbar ist, dass die Verwertung der Konkursmasse voraussichtlich die Kosten des aufwändigen Verfahrens deckt und zugleich den Gläubigern ein Verwertungsüberschuss verbleibt.
2. im andern Fall geht es in Richtung „summarisches Verfahren“ oder gar „mangels Aktiven eingestellt!“!
Generalexekution: Das heisst doch, dass alle Gläubiger des Schuldners „mitmachen“ können? Wie bringt man die zusammen?
Durch das Inventar wurde das bekannte Vermögen des Schuldners festgestellt (Aktiven). Nun geht es darum, umgekehrt durch einen sog. Schuldenruf die bekannten und unbekannten Passiven zu erfassen (d.h. alle Gläubiger und ihre Forderungen gegenüber dem Schuldner). Zudem sollen bisher noch unbekannte Aktiven des Schuldners ausfindig gemacht werden.
Zu diesem Zweck lässt das Konkursamt den Schuldenruf im SHAB und im kantonalen Amtsblatt veröffentlichen, durch den die Gläubiger und Schuldner des Konkursiten aufgefordert werden, sich zu melden. Der Schuldenruf enthält zugleich eine Einladung zur ersten Gläubigerversammlung.
Was passiert an der ersten Gläubigerversammlung des Konkursverfahrens?
Die hauptsächliche Aufgabe der ersten Gläubigerversammlung besteht darin, eine Konkursverwaltung („Exekutive“) zu wählen. Es kann sich dabei um das Konkursamt handeln oder z.B. um eine Treuhandgesellschaft.
Die Konkursverwaltung ist zuständig für die Verwaltung und Vertretung der Konkursmasse; sie bereitet weiter die Liquidation und die Verteilung der Konkursmasse vor.
Allenfalls wird auch ein Gläubigerausschuss bestimmt (nur grosse, komplexe Verfahren!) , dem bestimmte Aufgaben zugeteilt werden.
(siehe Konkursverwaltung Swissair, Herr Wüthrich!)
In welche Richtung arbeitet die Konkursverwaltung
- viele Aufgaben haben Sie ja schon bei der letzten Antwort kennengelernt!
Die Konkursverwaltung muss die nötigen Massnahmen zur Werterhaltung der Konkursmasse ergreifen. Es obliegt ihr, unbestrittene Forderungen einzuziehen. Im sog. Aussonderungsverfahren (erfüllt im Konkurs den gleichen Zweck wie das Widerspruchsverfahren in der Betreibung auf Pfändung) muss die Rechtslage bezüglich solcher Gegenstände abgeklärt werden, die sich im Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Besitz des Schuldners befanden, die nun aber von Dritten beansprucht werden
(z.B. geleastes Auto) oder umgekehrt die sich im Besitz Dritter befinden und in die Konkursmasse geholt werden müssen.
Da die Konkursmasse in der Regel nicht ausreicht, um sämtliche von den Gläubigern eingegebenen Forderungen zu befriedigen, muss ein Verteilungsplan (Kollokationsplan) aufgestellt werden. Eine Forderung wird erst aufgenommen, nachdem sie von der Konkursverwaltung überprüft worden ist (Erwahrung).
Wie sieht so ein Kollokationsplan aus, wer von den Gläubigern wird zuerst befriedigt?
Bei der Erstellung des Kollokationsplans sieht das Gesetz (SchKG Art. 219) eine bestimmte Rangordnung für die Verteilung des Erlöses vor. Dabei werden gewisse Gläubigerkategorien gegenüber anderen bevorzugt. Innerhalb der gleichen Klasse werden alle Gläubiger gleich behandelt, während die nachfolgende Klasse erst etwas erhält, wenn die vorangehende voll befriedigt ist.
Die Rangordnung sieht folgendermassen aus:
Pfandgesicherte Forderungen werden vorab aus dem Verwertungserlös der Pfänder befriedigt. Für den ungedeckten Teil fallen sie in die übrigen Kategorien. Ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.
Nicht pfandgesicherte Forderungen verteilen sich auf drei Gläubigerklassen:
- 1. Klasse: z.B. Forderungen (6 Monate zurück)aus dem Arbeitsverhältnis des Schuldners und familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge für die letzten sechs Monate
Unfallversicherung und BVG
Personalfürsorge
- 2. Klasse: Forderungen von Personen unter elterlicher Gewalt (Kindesvermögen)
Sozialversicherungen, AHV, IV, Krankenversicherung.
- 3. Klasse: alle übrigen Forderungen.
Wer bewilligt diesen Kollokationsplan?
Der abgeschlossene Kollokationsplan liegt beim Konkursamt zur Einsicht auf. Jeder Gläubiger kann den Plan innert zwanzig Tagen nach der Publikation beim Konkursrichter anfechten, wenn er der Meinung ist, dass seine eingegebene Forderung zu Unrecht abgewiesen wurde (= nicht in den Kollokationsplan aufgenommen wurde) oder in der falschen Klasse aufgeführt sei. Diese Kollokationsklage kann sich auch gegen einen anderen Gläubiger richten, wenn der klagende Gläubiger die Aufnahme der anderen Forderung oder deren Klassierung bestreiten will.
Gibt es dann noch weitere Gläubigerversammlungen?
Wenn Ja, welche Aufgaben hat eine solche Versammlung?
Geht es da schon um die Vermögensverwertung?
An der zweiten Gläubigerversammlung erstattet die Konkursverwaltung Bericht über den Gang der Verwaltung und den Stand von Aktiven und Passiven.
Dann beschliesst die zweite Gläubigerversammlung, wie die Konkursmasse verwertet werden soll (Kollokationsplan ist ja genehmigt!).
Je nachdem, was die zweite Gläubigerversammlung beschlossen hat, findet die
Verwertung entweder durch freihändigen Verkauf oder durch öffentliche Versteigerung („Gant“) statt.
Aus dem Verwertungserlös werden als Erstes die Konkurskosten beglichen. Der Überschuss wird gemäss Kollokationsplan an die Gläubiger verteilt.
Den prozentualen Anteil, den die Gläubiger von ihrer Forderung erhalten, bezeichnet man als Konkursdividende (meist für die 3. Klasse!).
Gibt es aus dem Konkurs auch einen Verlustschein?
Für den in der Verteilung ungedeckt gebliebenen Teil erhält jeder Gläubiger einen Konkursverlustschein. Die Forderung ist unverzinslich und unterliegt einer Verjährungsfrist von zwanzig Jahren. Gestützt auf den Verlustschein kann eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 SchKG). Der Schuldner muss die Einrede fehlenden Vermögens in einem — ausnahmsweise zu begründenden — Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erheben.
Konkurs bei juristischen Personen: Verlustschein
...da geht die Firma doch unter?
Konkursverlustscheine von juristischen Personen sind von geringer Bedeutung, da die Unternehmen ja untergehen/liquidiert werden. Es verbleibt den Gläubigern oft nur noch eine Verantwortlichkeitsklage (gegen z.B. den Verwaltungsrat des Schuldnerunternehmens) , die vor allem im Aktienrecht von grosser Bedeutung ist.
Wir haben ja schon vom Konkurs im „summarischen Verfahren“ geredet.
- was ist das genau?
Kann der Erlös die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht decken oder liegt ein einfacher Konkursfall vor, steht das summarische Verfahren zur Verfügung.
Das Verfahren ist vereinfacht, da die Gläubiger nur am Rande mitwirken.
In einem ersten Schritt werden die Gläubiger in einem im SHAB veröffentlichten
Schuldenruf aufgefordert, ihre Guthaben innerhalb eines Monats beim Konkurs-
amt anzumelden.
Das Konkursamt verwertet in der Regel ohne Mitwirkung der Gläubiger das vor-
handene Vermögen. Aus dem Verwertungserlös werden zuerst die Kosten des Konkursverfahrens gedeckt; der Überschuss wird (basierend auf dem Kollokationsplan) unter die Gläubiger verteilt.
Die Gläubiger erhalten für ihren Ausfall einen Konkurs-Verlustschein.
Und wenn jetzt praktisch gar nichts vorhanden ist, nur viele Schulden?
Das gibt es leider ziemlich viel, oft auch „bei grossspurigen Firmengründungen ohne Substanz“!
Zeigt bereits das Inventar, dass die Vermögenswerte nicht einmal ausreichen, um die Kosten des summarischen Verfahrens zu decken, wird auf die Durchführung eines Konkurses verzichtet. Der Richter verfügt die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven. Dieser Beschluss wird im kantonalen Amtsblatt und im SHAB veröffentlicht. In der Publikation wird darauf hingewiesen, dass das Konkursverfahren endgültig geschlossen wird, wenn nicht die Gläubiger binnen zehn Tagen die Durchführung verlangen und für den ungedeckten Teil der mutmasslichen Kosten Sicherheit leisten.
(das ist meistens zuviel Risiko!)
Was kann ein Gläubiger vorkehren, wenn er merkt, dass der Schuldner in den letzten Monaten vor der Pfändung oder dem Konkurs Vermögensgegenstände aus seinem Vermögen ausgeschieden hat, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen?
Den Gläubigern, die über einen Pfändungsverlustschein verfügen, sowie im Konkursfall der Konkursverwaltung steht die Einrichtung der Anfechtung
(auch „paulianische Anfechtung“) genannt) zur Verfügung.
Das heisst, sie können gegenüber Dritten, die an anfechtbaren Handlungen des Schuldners beteiligt gewesen oder begünstigt worden waren, diese Rechtsgeschäfte vor Gericht anfechten.
Es kommen unter anderen die folgenden Tatbestände für eine Anfechtung in Frage:
- Schenkungsanfechtung: Schenkungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder der Konkurseröffnung vorgenommen hat, sind anfechtbar.
- Überschuldungsanfechtung: Anfechtbar sind auch bestimmte
Rechtshandlungen innerhalb des letzten Jahres (z.B. Erfüllung einer noch nicht fälligen Schuld), wenn der Schuldner zur Zeit der Vornahme bereits überschuldet war und der Begünstigte dies wusste oder wissen musste.
- Absichtsanfechtung: Anfechtbar sind alle Rechtshandlungen, die der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder der Konkurseröffnung mit der erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zu bevorteilen.
Bei Gutheissung der Anfechtungsklage durch den Richter müssen die unrechtmässig begünstigten Personen das Erhaltene zurückerstatten, wodurch das pfändbare Vermögen oder die Konkursmasse nachträglich vergrössert wird.
(genau das ist Mitte 2008 bei Swissair geschehen!)
Was ist ein Arrest?
Unter Arrest versteht man die unangekündigte Beschlagnahmung von Vermögensgegenständen eines Schuldners. Ziel eines Arrests ist es, Vermögenswerte für eine bevorstehende oder bereits laufende Betreibung zu sichern.
Der Arrest wird vom Richter des Orts bewilligt, wo sich die Arrestgegenstände zur Zeit des Arrestgesuchs befinden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, dass ein Arrestgrund vorliegt und dass Vermögensgegenstände am Arrestort vorhanden sind.
Ein Arrestgrund liegt z.B. vor, wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat oder wenn der Schuldner im Ausland Wohnsitz hat und kein Betreibungsort in der Schweiz vorliegt („Ausländerarrest“). Der Gläubiger muss zudem die zu beschlagnahmenden Vermögenswerte des Schuldners bezeichnen.
(siehe auch „Retention“!)
Mit dem Vollzug wird der Betreibungsbeamte beauftragt, der die für die Pfändung
geltenden Vorschriften zu beachten hat. Der Gläubiger ist in der Folge gehalten, innert zehn Tagen den Arrest zu «prosequieren“), d.h. gegen den Schuldner weitere Schritte einzuleiten, sonst fällt der Arrest dahin. So hat der Gläubiger beispielsweise die Betreibung einzuleiten oder fortzusetzen oder Klage einzuleiten.
(Man kann so etwas also nicht auf die lange Bank schieben!)
Retention: Der Gläubiger hat den „Sicherungsgegenstand“ schon.
- Arrest: Der Sicherungsgegenstand muss zuerst „arrestiert“, beschlagnahmt, werden.
Wie ist jetzt das mit den Verlustscheinen (VS)?
Verlustschein nach Pfändung, Konkurs und Pfandverwertung.
Achtung auf Verjährungsfristen! 20 Jahre, für Erben 1 Jahr nach Testamentseröffnung. Keine Verzinsung.
Achtung auf Fortsetzungsmöglichkeiten!
- Verlustschein aus Pfändung: Innert 6 Monaten nach Ausstellung des VS direkt Fortsetzung der Betreibung, nachher wieder Start mit Betreibungsbegehren!
- Pfändungsurkunde kann gleichzeitig VS sein, wenn es nichts zu pfänden gibt oder das pfandgut nicht ausreicht! Bei Pfändung provisorischer oder definitiver VS.
- VS bei Konkurs gegen juristische Personen: Wertlos, da Unternehmen im HRgelöscht wird!
Ist der Schuldner wieder zu Vermögen gekommen, so kann der VS-Gläubiger den Schuldner wieder betreiben, Grundlage ist der VS (Gerichtsurkunde!). Der Schuldner kann auch da Rechtsvorschlag erheben, allerdings in diesem Fall begründet („Immer noch kein Vermögen vorhanden!“)
Unter dem Thema „Betreibung und Konkurs“ spricht man von „Nachlass“
- können Sie mir das noch erklären?
Nach einem Konkurs geht ein Unternehmen unter (zumindest die juristischen Personen!) und steht den Gläubigern auch als Kunde nicht mehr zur Verfügung - eigentlich schade!
Deshalb wurde das Nachlassverfahren geschaffen
- damit kann eine Totalliquidation unter Umständen abgewendet und eine Sanierung in die Wege geleitet werden.
- Nachlassverfahren für Unternehmen
- Schuldenbereinigung für Privatpersonen!
Wie läuft so ein Nachlass ab?
Nachher sprechen wir vom gerichtlichen Nachlass!
Zuerst aber:
Natürlich kann ein Schuldner mit seinen Gläubigern auch einen aussergerichtlichen Nachlass anstreben, muss aber riskieren, dass ein „einzelner“ Gläubiger den Konkurs auslöst, wenn er mit dem Nachlass-Angebot nicht einverstanden ist (oft auch, wenn er nicht mehr erhält als die andern Gläubiger!)
Aber wenn es gelingt, ist das natürlich ein eleganter Weg!
Jetzt zum gerichtlichen Nachlass:
Beim Nachlassvertrag verzichten die Gläubiger der 3. Klasse (die beiden privilegierten Klassen müssen dagegen vollständig befriedigt werden können) auf einen Teil ihrer Forderungen. Ist die Nachlassdividende (der Teilbetrag, den die Gläubiger erhalten) grösser als die zu erwartende Konkursdividende, lohnt sich ein Nachlass-Vertrag für die Gläubiger.
- Erforderlich ist die Einreichung eines Nachlassbegehrens beim Richter.
Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Nachlassverträgen:
- Prozentvergleich, indem die Gläubiger mit einem bestimmten Prozentsatz abgefunden werden.
- Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, indem der Schuldner den Gläubigern sein gesamtes Vermögen abtritt zwecks Liquidation oder allenfalls zur Gründung einer Auffanggesellschaft.
(PS. Liquidation ist aber eigentlich nicht der Zweck des Nachlasses!)
Der Richter wird einen Nachlassverwalter bestimmen, der die GL des Schuldners überwacht.
Der Nachlassvertrag muss die Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger mit einem bestimmten Prozentsatz der Schuldensumme finden („Quorum“) und vom Nachlassrichter bewilligt werden.
(der Nachlassrichter könnte den Schuldner auch als „unwürdig“ für einen Nachlass beurteilen und den Nachlass ablehnen!)
Wird der Nachlass bewilligt, so muss der Schuldner in der Lage sein, die Nachlassdividende SOFORT auszuzahlen!
Der Schuldner wird vom Konkursrichter und vom BA immer wieder auf die Möglichkeiten eines Nachlasses hingewiesen, zuerst bei der Konkursandrohung durch das BA.
Gibt es in diesen SchKG-Verfahren auch strafrechtliche Bestimmungen?
: Im Rahmen eines Schuldbetreibungs- und Konkursverfahrens können bestimmte
Handlungen des Schuldners (oder vereinzelt Dritter oder Gläubiger) auch strafrechtlich geahndet werden.
Einerseits nennt das Strafgesetzbuch (StGB) in Art. 163 if. StGB spezielle Schuld-betreibungs- und Konkursdelikte:
- Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 StGB)
- Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB)
- Misswirtschaft (Art. 165 StGB)
- Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB)
- Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB)
- Bestechung bei Zwangsvollstreckung (Art. 168 StGB)
- Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB)
- Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrags (Art. 170 StGB)
Andererseits sichern die Ungehorsamsdelikte (Art. 323/324 StGB) die ordnungsmässige Durchführung der Zwangsvollstreckung.