18.51 Recht - Kleine Fälle, wie sie an der Prüfung vorkommen
18.51 Recht - Kleine Fälle, wie sie an der Prüfung vorkommen
18.51 Recht - Kleine Fälle, wie sie an der Prüfung vorkommen
Fichier Détails
Cartes-fiches | 42 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Marketing |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 10.09.2016 / 15.01.2024 |
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Die Stadt Zug erteilt einer PR-Agentur den Auftrag, ein Konzept für ein Standortmarketing zu erstellen!
Gilt da öffentliches oder privates Recht?
Zwingendes Recht? Da könnte ja die Stadtverwaltung Zug der PR-Agentur etwas befehlen...kann es ja nicht sein...also privates Recht...Öffentlicher Haushalt an Privatunternehmen!
Studie, also Dienstleistung, also einfacher Auftrag...Art. 394 ff OR...Auftragnehmer zu Auftraggeber...Sorgfaltspflicht, aber keine Erfolgshaftung...unser Beispiel Anwalt, der für mich vor Gericht geht...Verhältnis jederzeit auflösbar...zu Unzeit (Auftragnehmer hat schon mit der Arbeit begonnen) Aufwandvergütung!
Eine Mitarbeiterin des Stadtpräsidenten kauft in der Papeterie Kolin in Zug einen Laptop fürs Büro.
Kolin liefert der Sekretärin diesen Laptop...sie kann das Gerät aber nicht aufstarten....was raten Sie ihr?
Ich rate, ev. zuerst im Haus einen EDV-Könner zu fragen, damit die Sekretärin nicht einen EDV-Fehler macht und deswegen nicht aufstarten kann...dann Mängelrüge an Papeterie, möglichst schriftlich (Mail) und dann auch telefonisch...Laptop ist sicher Gattungsware...also Wandelung (Rücktritt vom Vertrag), Minderung (Rabatt für Umtriebe) oder Ersatz, also Umtausch gegen Laptop, der sich starten lässt. Rabatt allein bringt auch nichts, der LT muss ja laufen!! Also wohl am besten Reparatur durch Papeterie bzw. Ersatz, wenn so ein LT gerade an Lager ist!
Generell: Erledigung einer Mängelrüge (Art. 201 OR) bei Gattungsware durch Wandelung, Minderung oder Ersatz, bei Speziesware entfällt Ersatz, da Speziesware ja einmalig ist.
Das sind die Möglichkeiten lt. OR...wenn das in den AGBs des Verkäufers vorgesehen ist, ist auch Reparatur durch Verkäufer möglich....hier, mit Vernunft, Reparatur so oder so sinnvoll!
Sie wohnen in einem Einfamilienhaus...dürfen Sie da die Wand zwischen Wohn- und Esszimmer herausschlagen, um ein grösseres Zimmer zu schaffen, "Salon"?
"Das kommt darauf an...bin ich da Mieter oder Eigentümer?"
Antwort des Experten: Mieter!
Mieter darf Mietwohnung/Haus nur mit Einwilligung des Vermieters wesentlich verändern, Bedingung könnte z.B. sein "aber bei Beendigung des Mietverhältnisses müssten Sie die Wand wieder ordnungsgemäss einsetzen/einsetzen lassen!"
Andere Regelungen im Rahmen des Gesetzes immer erlaubt, Vertragsfreiheit!
Anderes Beispiel: Frau des Mieters möchte im Schlafzimmer eine Wand orange streichen...OK, bei Auflösung des Mietverhältnisses müsste der Mieter den Vermieter oder den neuen Mieter fragen, ob er die Wand wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen müsse oder nicht!
Sie planen Ihre Hochzeit und fordern für die Feier bei div. Cateringunternehmen eine Offerte an...wie lange ist so eine Offerte gültig?
Vermerk auf Offerte: unverbindlich, freibleibend, solange Vorrat (hier natürlich nicht!), Zwischenverkauf vorbehalten!
Vermerk auf Offerte: Offerte gültig bis Ende Mai....Offerte gültig 30 Tage...etc., dann entsprechend verbindlich!
Ohne Vermerk: Offerte unter Anwesenden braucht sofortige Annahme oder Ablehnung, das gleiche bei telefonischen Angeboten, Offerte per Post: Der Angebotsempfänger hat Zeit "während des Postweges", Richter würde sagen "2 bis 3 Tage"!
Experte könnte jetzt noch fragen: Und wie ist das mit einem Widerruf eines Angebots?
Antwort: Bei Brief: Mit Expressbrief widerrufen! Es gilt rechtlich das, was zuerst beim Empfänger ankommt...bei "normalen Geschäftspartnern" würde der Anbieter dem Kunden wohl telefonieren, den Empfänger bitten, die Offerte zu vernichten und sofortige neue Offerte versprechen!
Mailofferte: Sofort Mail-Widerruf...rechtlich gilt, was zuerst gelesen wird...Smiley!
"Rechtlich ist manchmal anders als einfach vernünftig!"
Sie bestellen für ihren Hochzeitstag/Nachmittag mit genauer Datums- und Zeitangabe ein Apérobuffet.
Das Cateringunternehmen verhühnert diesen Einsatz...am bewussten Tag passiert rein gar nichts! Was tun Sie!?
Es handelt sich hier um ein sog. Fixgeschäft!
Bei diesem Geschäft muss der Käufer nicht mahnen, wenn der Verkäufer/Lieferant nicht rechtzeitig liefert...er ist sofort in Verzug!
Der Käufer kann sich Ersatz beschaffen, der ursprüngliche Verkäufer haftet für den Schaden.
(Mehrpreis, den der Käufer bei einer anderweitigen "Besorgung" bezahlen muss!)
Art 191 OR (Kapitel "Kaufvertrag", ab Art. 184 OR)
Der Experte könnte jetzt noch fragen: Wenn es jetzt nicht ein Fixgeschäft ist, was ist es dann?
Antwort:
Mahngeschäft!
Art. 190 OR:
Bei Lieferverzug wird im kaufmännischen Verkehr vermutet, dass der Käufer dann auf die Lieferung verzichtet und Schadenersatz verlangt! Der Verkäufer kann aber am eigentlichen Lieferdatum dem Käufer den Verzug sofort melden und vereinbaren, wann geliefert wird.
Aktuell: Der Käufer wird den Verkäufer mahnen und einen neuen Liefertermin vereinbaren! Schadenersatz eigentlich nur, wenn wirklicher Schaden nachgewiesen werden kann!
Tip: Erzählen Sie dem Experten, wie SIE das im Geschäft machen!
Wie kann ein Vertrag "enden"? Geben Sie die verschiedenen Möglichkeiten, bitte!
Punkto Vertrag: Was braucht es eigentlich, damit ein Vertrag wirklich zustande kommt?
Lösungsansätze:
1. Normale Kündigung
2. Bei befristeter Geltungsdauer: nach Vertragsablauf
3. Ein Vertrag kann durch einen Vertrag geändert oder beendigt werden...Änderungsvertrag, Aufhebungsvertrag, natürlich wieder Art. 1 OR!
4. Ein Vertrag kann "gegenstandslos" werden, z.B. auch durch Tod des Arbeitnehmers, ev. auch des Arbeitgebers, ev. auch Wegfall des Vertragsgegenstandes!
Beispiel: mein Nachbar besorgt meinen Rasen, ich bezahle ihm monatlich CHF 200.- dafür! Jetzt will die Stadt auf meinem Rasen einen Feuerwehrparkplatz machen...damit kann der Nachbar gar nicht mehr meinen Rasen pflegen...
...damit ein Vertrag wirklich zustande kommt:
1. Vertrag gem. Art. 1 OR...gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung (Konsens)...
2. innerer Wille, also kein Scheinvertrag
3. Vertragspartner sind vertragsfähig (handlungsfähig, zumindest beschränkt)
Wo es Vorschriften gibt:
4. Formvorschriften müssen eingehalten sein!
Tip: Hier könnte der Experte dann gleich mit Nichtigkeit und Anfechtung einhaken!
Ihr Unternehmen bietet Ihnen eine Prokura an....sollen Sie sich darüber freuen? An was alles denken Sie?
Lösungsansatz:
Art. 458 OR Prokura und andere Stellvertretungen!
Der Prokurist vertritt den Geschäftsinhaber, er unterschreibt mit dem "Vorsatz" ppa. ...per prokura!
Die Prokura muss im HR eingetragen werden, was dort steht, gilt!
Einzel- oder Kollektivprokura, ev. auf z.B. eine Filiale (Banken!) beschränkbar, sonst gutgläubigen Dritten gegenüber keine Beschränkungen!
Der Prokurist darf lt. OR alles unterschreiben, was der Geschäftsgang mit sich bringen kann!
Der Experte fragt nach: Kennen Sie noch andere solche Vollmachten?
Lösungsansatz:
Vollunterschriften: Diese Personen unterschreiben ohne "Vorsatz", also einfach mit ihrem Namen, z.B. CEO's, Verwaltungsräte etc., einzeln oder auch kollektiv, diese Unterschriften müssen ebenfalls im HR eingetragen sein.
Ohne anderweitige Vereinbarungen dürfen diese Personen im Namen des Geschäftsherrn alles unterschreiben!
Einzelunterschriften sind da selten...sonst sehr viel Gewalt bei EINER Person!
Handlungsvollmacht: Diese Personen unterschreiben mit dem "Vorsatz" i.V. in Vertretung! Nicht im HR eingetragen...Handlungsbevollmächtigte...darf unterschreiben, was der Geschäftsgang gewöhnlich mit sich bringt!
Beispiel: Einkaufsleiter hat i.V., damit er einen Grossteil seiner Bestellungen allein unterschreiben kann, z.B. bis zu einer Limite, die er bei der Verleihung der Berechtigung vom VR bekommt!
Dann gibt es noch die Stellvertretung nach Art. 32 ff OR...Beispiel: Jemand vertritt einen Nachbarn, der in den Ferien weilt!
Ihre Grossmutter hat im Fernsehen den Begriff "Kaufvertrag" gehört und fragt Sie jetzt, was das sei und nach was man einen solchen Vertrag unterscheiden könne...helfen Sie ihr!
(Art. 184 ff OR!)
Der Verkäufer verkauft dem Käufer eine Sache oder ein Recht und macht, dass der Käufer wirklich unbeschränkter Eigentümer wird, dafür bezahlt der Käufer dem Verkäufer den Kaufpreis innert der vereinbarten Zeit.
- Vorzahlung, Barzahlung, Kreditzahlung, Abzahlung
- Gattungsware oder Speziesware: Gattungsware: Ein Stück dieser Ware kann durch ein gleiches ersetzt werden, z.B. fabrikneue Kaffeemaschine...Speziesware: Es gibt nur EINES davon, z.B. Originalbild von Anker!
- Fahrniskauf, Grundstückkauf: Fahrniskauf ist Kauf beweglicher Ware, Grundstückkauf sind Häuser, Grundstücke
Der Experte sagt: Die Grossmutter fragt: Müssen denn alle diese Verträge geschrieben werden?
Lösungsansatz: Sehr viele Verträge müssen nicht geschrieben werden, dem sagt man formlos, sie können mündlich oder schriftlich gemacht werden. Es gibt aber Verträge, da ist eine bestimmte Form vorgeschrieben!
Experte: Welche Formvorschriften gibt es denn?
Lösungsansatz:
Einfache Schriftlichkeit (z.B. Lehrvertrag), qualifizierte Schriftlichkeit (Bürgschaftsvertrag), öffentliche (Notar) Beurkundung (Liegenschaftenkauf), Eintrag in ein öffentliches Register, z.B. Grundbuch, HR, Eheregister (Liegenschaftenkauf).
Sie wünschen sich einen ganz speziellen Eckbank für Ihr neues Wohnzimmer, "massgeschneidert"...wie gehen Sie da vor...Bedingungen?
Werkvertrag! Im Gegensatz zum einfachen Auftrag entsteht hier ein dreidimensionales werk (Eckbank)oder es wird geändert oder es wird repariert (Schuhmacher)!
Art. 363 ff OR!
Unternehmer/Besteller
Werk wird speziell für den Besteller angefertigt, nach seinen Angaben, Besteller bezahlt dafür einen Werklohn.
Der Unternehmer hat hier Erfolgshaftung...Werk muss gebrauchstauglich sein!
Entspricht das abgelieferte Werk nicht der Bestellung, so kann der Besteller Mängelrüge machen oder das Werk zurückweisen bzw. der Unternehmer hat es kostenlos in den richtigen Zustand zu versetzen!
Übergang von Nutzen und Gefahr bei Übergabe des Werks (Haus z.B. Schlüsselübergabe!), also hier gleichzeitig mit dem Eigentumsübertrag!
Abbruch "unterwegs" zwar möglich, aber sehr schwierig und aufwendig, wegen Festlegen, wie weit das Werk schon gediehen ist!
Welche Pflichten haben Sie als Arbeitnehmer im Unternehmen, in dem Sie arbeiten? Und wie ist das mit dem Arbeitgeber?
Arbeitnehmer: höchstpersönliche Arbeitsleistung (keine Stellvertretung!), Treue- und Sorgfaltspflicht
Arbeitgeber: Zahlung eines Gehalts nach Vertrag, Sozialleistungen, Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers, er muss dem Arbeitnehmer die Arbeitsinstrumente zur Verfügung stellen (Ausnahme: Scheren und Kämme beim Coiffeur, gewisse Werkzeuge beim Metzger und Koch)
Hier fragt der Experte vielleicht:
Ist eine Probezeit zwingend? Muss der Arbeitgeber Lohn bezahlen, wenn der Arbeitnehmer krank wird? Wieviel Ferien hat der Arbeitnehmer zugut?
Muss der Einzelarbeitsvertrag schriftlich abgefasst werden?
Lösungsansätze:
- Probezeit 1 - max. 3 Monate, 1 Monat zwingend..."ist nichts anderes vereinbart, so gilt der erste Monat des Arbeitsverhältnisses als Probezeit!"
Innerhalb der Probezeit Kündigung mit einer Frist von 7 Tagen jederzeit.
- Bei Krankheit: Zahlung des Lohns während einer beschränkten Zeit, je nach Dienstalter (also je nachdem, wie lange der Arbeitnehmer schon im Betrieb ist)...1. Jahr 3 Wochen...Taggeldversicherung durch den Arbeitgeber?
- Ferien: Mind. 4 Wochen (1. Jahr), Arbeitnehmer unter 20 Jahren 5 Wochen!
- Einzelarbeitsvertrag formlos möglich, also auch mündlich, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht (z.B. Lehrvertrag schriftlich!)
Was ist ein GAV, was ein NAV?
- GAV Gesamtarbeitsvertrag, Vertrag zwischen einer Arbeitgeber- und einer Arbeitnehmer-ORGANISATION...Beispiel: Schweizerischer Baumeisterverband und Gewerkschaft UNIA...Bedingungen für Arbeitnehmer sind gleich oder besser als im OR und ArG
Bundesrat kann GAV als allgemeingültig erklären!
- NAV Normalarbeitsvertrag, allgemeingültige Regelung des Bundesrats für Arbeitnehmer z.B. in der Landwirtschaft oder in der Pflege, Regelung z.B. Maximalarbeitszeit pro Woche, Ferien etc.
Hilfe des Bundesrates für schwache Arbeitnehmer!
Sie arbeiteten 10 Jahre als Gruppenführer Verkaufsadministration bei Ihrem Arbeitgeber, jetzt wechseln Sie zu einem neuen Job!
Kann der alte Arbeitgeber mit Ihnen am letzten Arbeitstag noch ein Konkurrenzverbot vereinbaren?
"Kommt darauf an...welches Angebot er macht!"
Eigentlich Nein, warum sollte der "scheidende" Arbeitnehmer da noch eine Verpflichtung unterschreiben, die ihn bindet?!
Der Experte fragt: Wie ist denn das nun mit dem Konkurrenzverbot?
Lösungsansatz:
- Konkurrenzverbot muss schriftlich sein, auch wenn der Einzelarbeitsvertrag mündlich wäre!
- Konkurrenzverbot muss Regelung bezüglich Zeit, Ort und Inhalt enthalten, sonst nichtig.
- Arbeitnehmer muss wirklich Geheimnisse Kunden oder Produktion erfahren UND damit dem alten Arbeitgeber wirklich schaden können, sonst ist KV unsinnig.
- KV ist nur gültig, wenn Arbeitnehmer kündigt.
- KV ist auch gültig, wenn sich alter Arbeitnehmer selbständig macht.
- KV für Lehrlinge ist nichtig!
- Im gegenseitigen Einverständnis könnte man KV auch mit Geld abgelten (Vertragsfreiheit)
- Richter könnte KV kaum als nichtig erklären, aber abschwächen...Arbeitnehmer darf in der Ausübung seines Berufs nicht übermässig behindert werden!
Zurück zur ersten Frage: Beispiel: Arbeitnehmer hat gar nicht im Sinn, den alten Arbeitgeber bei einem neuen Arbeitgeber zu konkurrenzieren, er plant z.B. einen Berufswechsel oder eine 1-jährige Weltreise...dann könnte er ja beim Austritt ein kV unterschreiben und sich eine "Prämie" auszahlen lassen!
Treu und Glauben?
In Ihrem anspruchsvollen Job arbeiten Sie jeden Tag länger als die vertraglichen 8.4 Stunden, vorletzte Woche sogar 51 Stunden....?
- Mehr als die 42 Stunden pro Woche lt. Vertrag: Überstunden, Kompensation durch gleichviel Freizeit, ev. Auszahlung, meist ohne Zuschlag z.B. bei Austritt. Überstunden müssten angeordnet werden und müssten für den Arbeitnehmer zumutbar sein.
Beispiel: Alleinerziehende Mutter, die jeden Abend um 17 Uhr ihr Kleinkind bei der Kita abholen muss, kann nicht von 17 - 19 Uhr Überstunden machen...in Ü der Praxis würde man mit gutem Willen sicher eine Lösung finden!
- Überzeit: lt. Arbeitsgesetz ArG (zwingend, öffentliches Recht)
Beträgt die max. Arbeitszeit pro Woche je nach Branche 45 - 50 Stunden. Alles darüber ist Überzeit, die mit mind. 25 % Zuschlag ausbezahlt werden muss...mit gegenseitiger Absprache könnte man allerdings auch mit Freizeit kompensieren!
Experte fragt noch:
Was ist denn noch so im ArG geregelt?
Lösungsansatz:
Eben die Überzeit, der 1. August als allgemeiner Feiertag, Regelungen über Schwangere etc.
Öffentliches Recht, zwischen Staat und Bürger/Rechtssubjekt, zwingend!
Sie sind Alleinvertreter für eine Spezialmaschine aus Taipeh...welches ist der Unterschied zu einer Tätigkeit als Agent?
- Alleinvertreter ist auch "kaufmännische Hilfsgewerbe", selbstständig, kauft die Maschinen in Taipeh und verkauft sie in der Schweiz.
Selbständig, eigener Name, eigene Rechnung. Hat für die Schweiz Exklusivvertretung, also alleiniges Verkaufsrecht, muss aber dafür wohl auch ein Umsatzbudget pro Jahr akzeptieren!
- Agent: Vermittelt Geschäfte, hier Maschinenverträge zwischen Hersteller in Taipeh und Industrieunternehmen in der Schweiz!
Selbständig, Fremder Name, fremde Rechnung, bekommt Provision.
Der Experte fragt natürlich:
Was ist das, "kaufmännisches Hilfsgewerbe"?
Lösungsansatz:
Agenten, Kommissionäre, Mäkler (Makler), Alleinvertreter, Spediteure, Frachtführer etc. lt. OR, selbständig, dauernde oder gelegentliche Arbeit auf eigenen oder fremden Namen, fremde oder eigene Rechnung, unterstützt unternehmen mit seinen Leistungen, ohne angestellt zu sein!
Experte: Da ist ein Versicherungsagent, der Sie berät, der ist aber Angestellter der Zürich Versicherungsgesellschaft?
Lösungsansatz:
Das ist zwar auch ein Agent, aber nicht im Sinne des OR "kaufmännische Hilfsgewerbe", das ist einfach ein Arbeitnehmer der Zürich!
. Ich bin zwar Jurist, aber im Gesellschaftsrecht sehr schwach, weil ich als Scheidungsanwalt bekannt bin...könnten Sie mir ganz kurz alles Grundsätzliche zum Gesellschaftsrecht in der CH sagen, bitte?!
(siehe auch Kopf A3 Gesellschaftsrecht!)
- Eine Gesellschaft ist eine Vereinigung von mind. 2 Personen, die miteinander etwas unternehmen wollen!
(Bruch im CH-Gesetz: Zur Gründung einer AG braucht es nur
1 Person...Fehler im Gesetz!)
- Einzelunternehmen ist also keine Gesellschaft!
- Personengesellschaften (...& Co.)
- Handelsgesellschaften (juristische Personen): AG, GmbH...Kommanditaktiengesellschaft vergessen!
- Genossenschaft: Selbsthilfegesellschaft!
- Einfache Gesellschaft: Eigentlich Personengesellschaft, lose Vereinigung mit dem Zweck, etwas Grösseres gemeinsam durchzuführen, Beispiel: Arbeitsgemeinschaft Durchmesserbahnhof Zürich, das machen einige grosse Bauunternehmen gemeinsam!
- Nicht im OR, sondern im ZGB geregelt: Verein und Stiftung
Der Experte doppelt nach:
Wird die einfache Gesellschaft im HR eingetragen?
Lösungsansatz: Nein, siehe Art. 530 ff OR!
Nochmals Experte: Was ist denn eine Stiftung?
Lösungsansatz:
Verselbständigtes Vermögen, jemand stellt, auch im Testament, eine Geldsumme für einen bestimmten Zweck zur Verfügung, daraus wird eine juristische Person, die im HR eingetragen wird.
Organe: Stiftungsrat, Geschäftsführung, ev. Revisionsstelle!
Stiftungszweck (Stiftungsurkunde): Religiös, wohltätig, kulturell, gemeinnützig, ökologisch.
Ich bin ein Landwirt im Berner Seeland, ich habe viele Hektaren Weizen angebaut, wie auch viele andere Nachbarn. Zum rationellen Ernten des Weizens bräuchte ich eigentlich einen Mähdrescher, der kostet aber ca. CHF 400'000.-, aber, vor allem, ich würde so eine Maschine ja für meinen Weizen nur 3-4 Tage pro Jahr brauchen. Wie helfe ich mir?
Ich spreche mit mind. 6 Nachbarn, die das gleiche Problem haben, wir legen die mind. CHF 400'000.- zusammen, gründen eine landwirtschaftliche Genossenschaft ("Korngold-Genossenschaft Kirchlindach BE") und kaufen den Mähdrescher gemeinsam. Wir machen noch einen Plan, wer jedes Jahr den Mähdrescher wann benützen darf, damit wir nicht Streit bekommen!
Natürlich fragt der Experte nach:
Braucht es denn diese 400', damit man eine Genossenschaft gründen kann?
Und warum 6 Nachbarn?
Wie heissen die Organe einer Genossenschaft?
Wie würdet Ihr den allfälligen Gewinn verteilen?
Lösungsansatz:
- Eigenkapital: Eigentlich braucht die Genossenschaft kein Eigenkapital, um zu gründen, hier aber wohl, damit man den Mähdrescher überhaupt kaufen kann!
- Zum Gründen einer Genossenschaft braucht es mind. 7 Gründer!
- Gewinn wird meist nicht verteilt, sondern dem Genossenschaftskapital zugegeben.
Bei Verlust nur Nachschusspflicht durch die Genossenschafter, wenn in den Statuten vorgesehen!
- Organe sind Generalversammlung ("Genossenschafterversammlung"), Geschäftsleitung, Rev.Stelle, kann ev. wegbedungen werden!
Und noch einmal der Experte:
- HR-Eintrag?
- Was heisst "die Rev.Stelle kann ev. wegbedungen werden"?
Lösungsansatz:
- HR-Eintrag ist für Genossenschafter unbedingt erforderlich...Geburtsurkunde der juristischen Person "Genossenschaft"!
HR-Eintrag also konstitutiv.
- Wie bei AG, GmbH: Kleine Gesellschaften könnten durch Generalversammlungsbeschluss (Gesellschafterversammlung bei der GmbH!) Rev.Stelle wegbedingen ("das brauchen wir nicht!")
Beschluss muss im HR eingetragen werden!
Ich habe eine grosse Porsche-Garage, ich habe vor 10 Monaten dem Geschäftsführer einer renommierten GmbH einen Wagen verkauft, der ist aber seit vielen Monaten die CHF 90'000.- schuldig, ich habe schon 3x gemahnt. Was kann ich tun? Was hätte ich ev. vor dem Kauf tun können?
"Das kommt darauf an! Habe ich dem Privatmann Geschäftsführer den Porsche verkauft oder der GmbH?"
Antwort des Experten: Privatmann Geschäftsführer!
Lösungsansatz:
- Betreibungsbegehren gegen Geschäftsführer, an das Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners!
Dann ganze Betreibung Einleitung, nach def. Rechtsöffnung Betreibung auf Pfändung.
- Retention: Ev. Porsche retinieren, wenn er den Porsche das nächste Mal zum Service bringt!
Dann auch Betreibung auf Pfandverwertung!
"Verkauf an GmbH"?
- Einleitung Betreibung genau gleich, Betreibungsamt am Geschäftssitz der GmbH!
- Ev. auch Retention!
- Dann ev. Betreibung auf Konkurs, GmbH muss ja im HR eingetragen sein.
Ev. Betreibung auf Pfandverwertung, wenn Retention!
Was hätte man allenfalls vor dem Verkauf tun können?
Eintrag eines Eigentumsvorbehalts gegen Privatperson oder GmbH, Eigentumsvorbehaltsregister beim Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners ev. am Geschäftssitz der GmbH!
Käufer muss damit einverstanden sein!
Dann wird Käufer/in nur Besitzer des Porsche, noch nicht Eigentümer/in, bis die ganze Rechnung bezahlt ist.
Experte fragt nochmals:
Warum muss man den Käufer vorher fragen?
Lösungsansatz:
Das Eigentumsvorbehaltsregister ist ein öffentliches Register, jedermann kann einsehen...Käufer möchte vielleicht nicht, dass man sehen könnte, dass der Porsche noch nicht bezahlt ist!
Wann kann eine natürliche Person auf Konkurs betrieben werden?
- Der Schuldner, natürliche Person, nicht im HR eingetragen, meldet beim Konkursamt selbst Konkurs an...Insolvenzerklärung...Privatkonkurs..."ich habe nur noch Schulden!"
Wahrscheinlich bekommen alle Gläubiger schlussendlich einfach einen Verlustschein aus Konkurs, gültig 20 Jahre (Verjährung!), unverzinslich!
Der Verlustschein-Gläubiger kann hier den Schuldner wieder betreiben, wenn der wieder zu Vermögen gekommen zu sein scheint!
- Wenn ein Gläubiger vermutet, dass ein Schuldner zu-ungunsten der Gläubiger betrügt, Werte verschwinden lässt oder sein Wohnort unbekannt ist, kann er den Schuldner beim Konkursamt auf Konkurs einklagen, auch wenn der Schuldner nicht im HR eingetragen ist!
Experte: Noch so etwas Spezielles:
Sie sind im HR eingetragen, wie werden Sie dann für Steuerschulden oder Aussenstände bei Bussen, Sozialversicherungen etc. betrieben?
Lösungsansatz:
Im Art. 43 SchKG ("Schekage"!)
Steht, dass der Staat etc. auf Pfändung betreibt!
"Me metzget kei Chueh, wo'n eim Milch git!"
Ausnahme natürlich, wenn ein Konkurs schon läuft!
Malermeister Pinsel kauft bei der City-Garage AG einen Lieferwagen für
CHF 75'000.- und will in 36 Monatsraten bezahlen.
Wie steht es da mit dem KKG, muss die Citygarage das melden?
Dieses Geschäft betrifft das KKG NICHT!
Hier B2B, KKG nur für B2C, Beziehung von professionellen Kreditgebern zum privaten Konsumenten, also Kredit für private Anschaffungen, private Leasings etc.
Natürlich fragt der Experte nach:
Geben Sie mir noch ein paar Details zum KKG und dem, was dieses Gesetz wirklich betrifft, bitte!
Lösungsansatz:
- Geschäfte zwischen 500.- bis 80'000.-
- Abzahlungsgeschäfte, Kreditkartenverträge, Bankkreditverträge, ein Teil der Leasingverträge.
- Der professionelle Kreditgeber muss die Daten seiner Verträge der IKO Kontrollkommission melden (Art. 22 ff KKG), kann aber von dort auch Auskünfte zu geplanten Kreditverträgen einholen...das muss er aber nicht, er ist selbst verantwortlich für seine Kreditvergaben!
Experte: Was will denn das KKG überhaupt?
Lösungsansatz:
Private Konsumenten vor übermässiger Verschuldung bewahren!
Experte: Und wie war das jetzt auch noch mit den Leasingverträgen...und ich habe noch etwas von einem Widerrufsrecht für Verträge gehört?
Lösungsansätze:
- Leasingverträge (sowieso nur für private Leasingvorhaben) sind unterstellt, wenn der Konsument die Leasingdauer z.B. verkürzen kann!
- Alle Verträge (ausser Überziehungskredite), die dem KKG unterstellt sind, können vom Kreditnehmer innert 14 Tagen (neu! früher nur 7 Tage!) nach Vertragsabschluss schriftlich widerrufen werden, das Widerrufsrecht muss im Vertrag genannt werden, sonst gilt es erst ab Kenntnisnahme durch den Kreditnehmer!
(das gilt übrigens auch bei Haustürgeschäften und Werbefahrten (Art. 40 ff OR).
Im Unternehmen, das Sie als ML leiten, bekommen Sie von der Entwicklungsabteilung die Meldung, man habe eine wichtige Entwicklung so weit, dass man "das neue Ding" zwei Kunden gezeigt habe, die seien beide begeistert...ob man daran denken müsste, die Entwicklung patentieren zu lassen! Wie gehen Sie vor?
Für eine Patentierung wahrscheinlich schon viel zu spät...wenn Kunden das "neue Ding" schon gesehen haben (und man keine Geheimhaltungsvereinbarung unterschreiben liess!), kann man etwas nicht mehr patentieren...es ist dann eben nicht mehr "neu"!
Ein patent ist ein Immaterialgüterrecht, schützt eine technische Entwicklung, die gewerblich nutzbar ist.
(siehe Bogen A3, Patent).
Anmeldung im IGE Institut für geistiges Eigentum, Bern oder bei Europäischen Patentamt in München.
Anmeldeformular und technische Patentschrift
Dann schnellstens Empfangsbestätigung vom IGE, mit genauer Zeitangabe.
Patent ist 20 Jahre geschützt, bei Medikamenten bis 25 Jahre (Swissmedic!!).
Nach diesen Fristen ist Erfindung Allgemeingut.
Experte:
Nach der Anmeldung ist das patent weltweit geschützt?
Und was meinen Sie mit "Europäisches Patentamt München"?
Und da nennt man irgendwo WIPO Genf, was ist das?
Lösungsansatz:
- Schutz zuerst nur in der Schweiz (wenn Anmeldung beim IGE), dann geniesst das Patent weltweit 1 Jahr Priorität, in dieser Zeit muss ich das Patent in DEN Ländern anmelden, in denen ich es schützen will (ev. über WIPO Genf).
- Patentanmeldung statt beim IGE Bern beim Europäischen Patentamt in München, hier Neuigkeitsprüfung (im Gegensatz zum IGE!), Schutz dann in allen Ländern der EU sowie in der CH und in Liechtenstein!
Es ist jetzt ein neues Produkt entstanden, zur Vermarktung möchten Sie eine neue Marke anmelden.
Wie machen Sie das?
- Marke zuerst kreieren und auf die verschiedenen Anwendungen, auch international (Sprache, Religionen etc.) prüfen.
- Marke beim IGE Bern anmelden, auch über Internet möglich!
- Dort gibt es auch Links, um die Marke auf bereits bestehende, auch ähnliche, Markeneintragungen zu prüfen (relativer Ausschlussgrund: Die Marke ist in
der für mich in Frage kommenden Produkte- oder Dienstleistungskategorie* bereits eingetragen!)
- *Kategorien: Es gibt über 40 Produkte- und Dienstleistungskategorien, 2 davon sind in meiner Anmeldung inbegriffen, nach meiner Wahl, weitere könnte ich reservieren, gegen Mehrkosten.
- Das IGE prüft meine Anmeldung, auch auf absolute Ausschlussgründe: Allgemeine und beschreibende Begriffe können nicht geschützt werden, auch nicht anstössige und sittenwidrige Begriffe.
- Nach der Anmeldung in der Schweiz kann man die Marke auch international anmelden...MMA Madrider Markenabkommen!
- Schutzdauer 10 Jahre, immer wieder um 10 Jahre verlängerbar!
Experte: Wissen Sie etwas über diese Kategorien und über "allgemeine, beschreibende Begriffe..."?
Und wissen Sie etwas über Markengebrauch?
Lösungsansätze:
- Kategorien: Beispiel "Triumph": Eingetragen in den Kategorien Büro-EDV, Unterwäsche und Motorräder (unverbindliches Beispiel!)...jetzt könnte ich also z.B. ein Fotokopierpapier mit der Marke "Triumph" ohne weiteres noch eintragen!
Das geht nicht bei so internationalen Marken wie Coca-Cola, Microsoft, Apple...das könnte in anderen Kategorien nicht geschützt werden, also kein Fotokopierpapier "Coca-Cola"!
- "allgemeine, beschreibende Begriffe..."? Marke "Salt" für Salz ist beschreibend, IGE würde ablehnen..."Salt" für ein Unternehmen der Telekommunikation OK...siehe Beispiel in der Praxis!
- Markengebrauch? Eine eingetragene Marke muss innert 5 Jahren nach Eintragung in der Praxis verwendet werden, sonst verliert man den Schutz!
Für das neue Produkt hat Ihre Werbeabteilung einen Werbespot abgedreht, da haben Sie Musik verwendet...was müssen Sie bezüglich dieser Musik tun?
Musikauswahl...bei SUISA Zürich fragen, ob diese Musik SUISA-geschützt sei...wenn Ja, müsste ich Aufführungsrecht bezahlen!
Experte: jetzt habe ich vorher gehört, ein Urheberrecht könne und müsse man nicht eintragen?
Lösungsansatz:
Das ist richtig, "Schutz entsteht durch Schöpfung"!
SUISA ist die Schweizerische Verwertungsgesellschaft für Musik! Verwertung, nicht Eintragung!
Beispiel: ich bin ein Komponist, ich habe etwas komponiert, das "mit Sicherheit" millionenfach aufgeführt werden wird, meine ich. Ich werde Genossenschafter bei der Genossenschaft SUISA, und jetzt sorgt sich die SUISA in der Schweiz und ähnliche Gesellschaften in verschiedensten Ländern darum, dass jedes Mal, wenn mein Werk aufgeführt wird, ich dafür Tantiemen erhalte!
Die SUISA holt sich auch Tantiemen bei Musikveranstaltungen (Veranstalter muss sich melden, nicht der DJ!), Restaurant-Hintergrundmusik (über Billag), beim Pressen von CD's, bei der Guggenmusik in Luzern...einfach überall!
Übrigens muss ein Werk, das dem URG unterstehen soll, originär/einmalig sein, banale Werke unterstehen diesem Gesetz nicht, ebenso wenig wie Skizzen und Konzepte!!
Experte: Wie lange "hält" das Urheberrecht bei Musik? Und es gibt doch auch noch Urheberrechte bei Literatur, Malerei, Bildhauerei etc.?
Lösungsansatz:
- Urheber gem. URG ist während seines Lebens und 70 Jahre darüber hinaus geschützt, bei EDV-Programmen 50 Jahre über den Tod des Programmierers hinaus!
- Gebrauchsrechte auch bei Malerei, Bildhauerei möglich!
- Literatur z.B. Verwertungsgesellschaft "pro Litteris"...erhebt Gebühren bei allen CH-Fotokopierer-Benützern, die den FoKo beruflich brauchen!
- Swiss Perform für Interpreten, z.B. SängerInnen, Trompeter, aber auch bei Dirigenten etc., URG Art. 33 und 39..."verwandte Rechte"!
Experte: Also wenn ich aus einem Buch eine Fotokopie mache, damit ich Sie hier befragen kann, muss ich eine Tantieme bezahlen?
Lösungsansatz:
Einzelne Kopien für einen solchen Gebrauch unterliegen nicht dem URG!
Sie organisieren, dass bei der Einführung Ihres neuen Produkts in den Läden besonders attraktive preise angeboten werden können...ein Bekannter sagt Ihnen, Sie sollten aufpassen, das könnte als Lockvogelangebot zu Dumpingpreisen taxiert werden, da könnte die SLK auf Sie zukommen....??
- Dumpingpreise/Lockvogelangebote finden sich im Art. 3 des UWG, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb!
- Dumpingpreis: Verkaufspreis unter dem eigenen Einstandspreis...einmalig erlaubt, dauernd nicht erlaubt!
- Hier ev. Dumpingpreise, aber einmalig, nur bei der Eröffnungsaktion!
Also erlaubt!
- Der Richter entscheidet allenfalls, was "einmalig" bedeutet...Dauer!
- SLK Schweiz. Lauterkeitskommission: Da kann man beanstanden, wenn man einen Verstoss gegen das UWG bemerkt (muss einen nicht betreffen!) und nicht vor Gericht gehen will!
Keine richterliche Gewalt, aber viel Präjudiz!
Der Richter fragt noch:
Was gibt es denn noch für Verstösse gegen das UWG, vielleicht einige Beispiele, bitte!
Lösungsansätze:
Im Art. 3 UWG z.B.
- Titelberühmung, falscher Titel (Dr.med.) auf der Businesskarte, man holt damit einen Vorteil heraus
- Zu teure Zugaben (VFö)
- Vergleichende Werbung (mit den richtigen Vorgaben erlaubt!)
- Aggressive Verkaufsmethoden
- Schneeballsysteme
- Haustürgeschäfte und Werbefahrten
Art. 4 ff:
- Bestechen und bestechen lassen
- Gewinn aus Arbeiten, die man nicht selbst gemacht hat
- Unlautere AGB's
- etc.
Ihre Werbeabteilung hat eine Firmengeschichte mit Beschreibung Ihrer neuesten Produkte verfasst, das soll jetzt in die Medien gehen...ein Journalist, den Sie gefragt haben, sagt, das sei eindeutig Werbung, kommerzielle Kommunikation...
Wie gehen Sie jetzt vor, damit Ihre Publireportage in den Zeitungen möglichst viel Beachtung findet?
- Legen Sie Ihre Publireportage zuerst dem Redaktor der von Ihnen gewünschten Zeitung (Beispiel) vor, vielleicht hat ja der Journalist gar nicht recht...der Redaktor nimmt ihre Arbeit als PR-Artikel an!
- Wenn nicht, Redaktor beauftragen, Publireportage als "kommerzielle Anzeige" doch in den redaktionellen Teil zu nehmen, natürlich bezahle ich entsprechend und bezeichne den Artikel mit "Anzeige" (kleine Schrift rechts oben in der Anzeige)!
Experte: ist das dann Ihrer Ansicht nach nicht unlauter oder gegen Treu und Glauben, der redaktionelle Teil z.B. einer Zeitung dient doch der möglichst objektiven Information des Publikums?
Lösungsansatz:
- Meine Publireportage gibt eine allgemein interessierende Übersicht über mein Unternehmen!
- "Anzeige", ich sage ja offiziell, dass das eine Anzeige ist!
- So, denke ich, ist das auch kein Verstoss gegen Treu und Glauben!
Der Experte: Was ist denn das überhaupt, Treu und Glauben, wo gesetzlich geregelt?
Lösungsansatz:
- Treu und Glauben, Rechtsgrundsatz, der für alles gilt, Art. 2 Einleitungsartikel ZGB!
- "Handeln nach Art ehrlicher Leute bei der gesamten Rechtsausübung, unredliches tun und offensichtlicher Rechtsmissbrauch finden keinen Rechtsschutz!"
Unredlich ist nicht gegen das Gesetz, man "tut es einfach nicht"...Vertrauensbruch!
Ein Einkaufscenter auf dem Land veranstaltet ein Preisausschreiben, um viele neue Käufer anzulocken:
Alle Kinder können an einem Zeichnungswettbewerb teilnehmen, sie schreiben auf die Rückseite ihrer Zeichnung ihren Namen und die Adresse, es findet dann eine Auslosung statt. Die Eltern der Kinder müssen nichts kaufen, damit ihre Kinder teilnehmen können, man kann 100x Kinderferien von jeweils 2 Wochen im Wallis gewinnen.
Die Zeichnungen dürfen nur auf spezielle Cartons gemacht werden, die Eltern kaufen diese Cartons im Einkaufscenter/Kundendienst zum Unkosten-beitragsbetrag von CHF 1.- pro Carton.
Beurteilen Sie diese ganze Aktion!
Es geht hier um das Lotteriegesetz und einem Preisausschreiben (Wettbewerb)
Bedingungen des Preisausschreibens dürfen das Lotteriegesetz nicht verletzen!
Ich gehe beim Lösen ihrer Frage systematisch vor:
- Lotterien sind in der Schweiz verboten, sie sind erlaubt, wenn sie gemeinnützigen oder wohltätigen zwecken dienen, Beispiel "Zahlenlotto"!
Art. 1 und 3 des LG Lotteriegesetz!
- Lotterie: Bedingungen:
1. Kaufzwang
2. Vermögensrechtlicher Vorteil bei Gewinn (erster Preis unter CHF 100.-)
3. Zufällige Gewinnerermittlung
4. Planmässigkeit, Ausrichter der Lotterie darf kein übermässiges Verlustrisiko haben
Alle diese Bedingungen sind z.B. beim Zahlenlotto eingehalten!
Wie steht es denn jetzt beim oben beschriebenen Preisausschreiben des Einkaufscenters?
Jetzt obige Bedingungen systematisch prüfen!
1. Kaufzwang: Ja, Eltern müssen Cartons kaufen!
2. Vermögensrechtlicher Vorteil bei Gewinn: Ja, Wallisferien kosten sicher mehr als CHF 100.- pro Ferienarrangement
3. Zufällige Gewinnerermittlung: ja, Auslosung
4. Planmässigkeit: ja, der Veranstalter riskiert nicht mehr als 100 Ferienarrangements!
Also: Alle 4 Lotteriebedingungen sind "kummulativ" erfüllt, das verstösst gegen das Lotteriegesetz, Preisausschreiben darf so nicht durchgeführt werden!
Experte: Was machen Sie jetzt als ML?
(wenn er nicht fragt, sagen Sie es selbst, reden Sie einfach weiter!)
Lösungsansatz:
Die Zeichnungen werden nicht ausgelost, um den/die Gewinner zu ermitteln...eine Jury bestimmt die besten Kinderzeichnungen, di
Kleinen ZeichnerInnen erhalten die ersten 100 Preise!
Damit ist die zufällige Gewinnerermittlung eliminiert!
Die Miss Schweiz wird neu gewählt. Ein Journalist der Baselbieter Zeitung ist dabei, macht von den Damen, besonders von der Gewinnerin, viele Fotos, schreibt dann einen Artikel, der mit dem Bild der Miss Schweiz in der Baselbieter Zeitung veröffentlicht wird.
Muss der Journalist die Bewilligung der schönsten Dame einholen, bevor er das Bild veröffentlichen darf?
Bei der Preisverleihung ist auch ein Werbemensch von L'Oréal dabei, der Ihnen einige Bilder abkauft, weil er gerade ein neues Inserat für Haarlack entwirft...der Journalist gibt die Bilder gerne ab, weil ihm das etwas zusätzliches Honorar einbringt...
was sagen Sie dazu?
- Journalist, Benützung des Bildes der Miss Schweiz: Für die Reportage muss er die Miss Schweiz nicht fragen...Darstellung darf nur nicht herabsetzend/ehrverletzend sein!
Grund: Interesse der Leserschaft geht vor!
- Benützung des Bildes der neuen Miss Schweiz im L'Oréal-Inserat nur mit Einwilligung der Miss Schweiz, sonst Verletzung Art. 28 ZGB Persönlichkeitsschutz!
Einwilligung kommt ziemlich sicher, aber natürlich gegen Bezahlung einer Benützungsgebühr...wenn L'Oréal
Vor der Benützung nicht fragt, sagt dann die Miss Schweiz, was es kostet!
Experte will es wissen:
Im Art 28 ZGB steht sinngemäss "Schutz der Intimsphäre...", haben Sie da ein Beispiel?
Lösungsansatz:
Ja...wenn sich eine Frau beim zukünftigen Arbeitgeber vorstellt, darf dieser nicht fragen, ob sie schwanger sei, sonst verletzt er die Intimsphäre der Bewerberin! Wenn er trotzdem fragt, darf sie die Unwahrheit sagen!
Sie kaufen bei der Landi ein Herbizid/Unkrautvernichtungsmittel in einer Spraydose. Der Sprayknopf ist durch einen Cartonring gesichert, Sie entfernen mit viel Mühe und einem Schraubenzieher diesen Ring...und schon sprayt es, auch in Ihr rechtes Auge, das schwer verletzt wird (Sie müssen für 4 Wochen in die Augenklinik nach St.Gallen!), auch Ihr Cardin-Pullover ist schwer verätzt...wie geht es weiter?
- Fall für Produktehaftpflicht? PrHG?
- PrHG dann, wenn ein Produkt einen Schaden verursacht (es geht also nicht um das schadhafte Produkt!)
- Hier stimmt das: Die Spraydose funktioniert nicht richtig und verursacht Personenschaden (schwere Augenverletzung) und private Sachschäden
(Art. 3 PrHG) (Cartin-Pullover!)
Die Spraydose ist eine bewegliche Sache (Art. 3 PrHG)
- Die Anwälte werden sich aber streiten wegen Art. 4 PrHG: Wie gut ist die Instruktion auf der Dose wegen dem Entfernen des Sicherheitsrings? Der user hat diesen Ring ja mit einem Schraubenzieher entfernt, was sicher nicht einer guten und klaren Instruktion entspricht!
- Es wird zu untersuchen sein, ob es eine Instruktion gibt und ob diese von einem Normalverbraucher verstanden werden kann!
Experte: Wie würden Sie hier reagieren?
Lösungsansatz:
- Landi über Unfall informieren, schriftlich, wegen Beweis
- Beweismittel sichern
- Spezialisierten Anwalt einschalten, da werden sich sicher für längere Zeit verschiedene Anwälte und Versicherungen noch in den Haaren liegen, schwierige Rechtslage!
Der Experte fragt noch:
Auf einem Flyer zu diesem Spray (das Blatt liegt in den Landiläden auf!) ist vermerkt, dass der Hersteller für "Schäden bis zu CHF 8000.- haftet", wird das im vorliegenden Fall genügen?
Lösungsansatz:
Gem. Art. 8 des PrHG darf die Produktehaftung nicht beschränkt werden, Einschränkungen wären nichtig!
Neben Ihrem Job als ML verleihen Sie noch Geld, und zwar auf professioneller Basis. Sie geben Hugo Waser ein Kleindarlehen von CHF 30'000.- zum Kauf einer Stereoanlage. Nach 4 Monaten haben Sie aus diesem Abzahlungsvertrag noch keine einzige Rückzahlung....ein Bekannter sagt etwas von KKG, dort müssten Sie sich doch melden??
Dieser Fall wäre typisch KKG!
Professionelle Kreditgeber contra Konsumenten als Kreditnehmer, für private Gebrauchsartikel, Abzahlungsvertrag.
Sie als Kreditgeber hätten die Vertragsdaten der IKO Kontrollkommission melden müssen (Art. 22 ff KKG). Sie hätten dort auch Daten über Hugo Waser bekommen können.
Natürlich ist das Kreditrisiko IHR Risiko, aber das KKG muss befolgt werden, um die Konsumenten vor übermässiger Verschuldung zu bewahren!
Das KKG sieht übrigens auch vor, dass auch der Kreditgeber einen Vertrag kündigen kann, wenn die Rückzahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden!
(Art. 18 ff. KKG!)
Der Experte fragt noch:
Max Huber möchte, dass ihm ein professioneller Kreditgeber mit einem kleinen Abzahlungskredit hilft, ein Mikrowellengerät für CHF 440.- zu erwerben...muss jetzt da der Kreditgeber auch eine Meldung an die IKO machen?
Hans und Edith Zuberbühler mieten ein Haus, die Vermieterin ist die Haus-und-Herd AG.
Nach 3 Jahren erhält Hans Zuberbühler eine ganz unerwartete Kündigung, eingeschrieben, auf dem offiziellen Briefpapier der GL der Haus-und-Herd AG...dem Mieter kommt das sehr ungelegen.
Aber...was kann er noch tun?
- Die schriftliche Kündigung auf dem offiziellen Briefpapier reicht nicht...die Haus-und-Herd müsste dafür ein offizielles kantonales Formular verwenden...und Herrn und Frau Zuberbühler JE eine schriftliche Kündigung schicken!
(Mietrecht ab Art. 253 OR!)
- Auf dem kant. Formular wird der Mieter informiert, wie er sich gegen die Kündigung wehren kann oder wie er die Mietdauer erstrecken könnte.
Der Experte: Wie lange könnte der Mietvertrag längstens verlängert/erstreckt werden?
Lösungsansatz:
Es handelt sich hier um eine Wohnung...max. 4 Jahre, bei Geschäftsräumen könnten das bis 6 Jahre sein.
Und noch einmal der Experte:
In dieser Gegend ist Kündigungstermin 31.3....dürften Herr und Frau Zuberbühler auf den 31.1. kündigen? Wenn ja, unter welchen Bedingungen?
Lösungsansatz:
Die Zuberbühlers müssten Haus-und-Herd AG einen zumutbaren (vor allem finanziell) Nachmieter anbieten, der auch den laufenden Mietvertrag übernimmt!
"Wenn Sie eine Flasche unseres Spitzen-Whiskeys VAT 69 kaufen, bekommen Sie dazu unser Formular für die Teilnahme an unserem Australien-Preisausschreiben...attraktive Preise!
Übrigens: Sie können sich mit der Teilnahme auch Whiskey für die nächsten Jahre sichern, der 1. preis ist eine ganze Kiste VAT 69, 24 Flaschen!"
- Whiskey ist "gebrannte Wasser", er hat sicher über 15 Volumenprozente Alkohol, damit unterliegt er dem Alkoholgesetz Art. 42!
- Dort steht, dass der kauf von gebrannten Wassern nicht Voraussetzung für die Teilnahme an einem Preisausschreiben sein darf und dass bei einem Preisausschreiben auch keine gebrannten Wasser als Preise angepriesen werden dürfen.
Der Experte hakt nach:
Was sagt denn das RTVG über Werbung und Werbeverbote?
Lösungsansatz:
- Auch da: Werbung für gebrannte Wasser ist verboten.
- Werbung für Tabakwaren ist verboten.
- Medikamente: Da ist Werbung für Medikamente der Klassen a) und b) verboten, weil man dafür keine Publikumswerbung machen darf!
Der Experte:
Klassen a) und b)?
Lösungsansatz:
- Das sind Medikamente, für die es ein Rezept von einem Arzt braucht!
- Bei diesen Medikamenten ist nur Fachwerbung erlaubt, also z.B. in der Ärztezeitung, im Hebammen-Heftli etc.
Im Fernsehen, kurz vor den Nachrichten: "Meteo, präsentiert vom Hotel Säntisblick auf dem hohen Kasten bei Appenzell...dort, wo man auch die berühmten Appenzeller Siedwürste geniessen kann!"
Sendung vor der Wetterprognose in Radio SRF 1!?
- Das ist Sponsoring!
- Steht auch im RTVG, Art. 12
- Es darf nur das Sponsoring-Unternehmen und eine allgemeine Beschreibung genannt werden, keine Werbung, keine Verkaufsangebote!
- Der Zusatz mit den Siedwürsten müsste also weggelassen werden!
Der Experte will noch wissen:
Ratschlag eines Werbeexperten an einen Firmeninhaber: Mach doch ein Sponsoring bei der TV-Sendung "Arena", jeweils am Freitag-Abend, da schauen immer sehr viele Leute zu!!
Ist dieser Ratschlag etwas wert?
Lösungsansatz:
- Arena ist redaktionell, politisch und ist meinungsbildend!
- Das RTVG verbietet, solche Sendungen zu sponsern!
Mietkaution?
Miete wo im OR?
Kündigung einer Wohnung, eines Geschäftsraumes
Untermieter
Kündigung ausserhalb Fristen
- Mietkaution: 1 - max. 3 Monatszinsen, Depot auf Bank z.G. des Vermieters, Benützung durch den Vermieter bei Mietzinsrückständen und Reparaturen, wenn der Mieter die Mietwohnung verlässt. Bank (Ihrer Wahl) muss Ihnen als Mieter jedes Jahr einen Bankauszug unterbreiten.
Alternative: Versicherung "Swiss Caution"...teuer!
- Miete wo im OR? Art. 253 ff OR!
- Kündigung einer Wohnung, eines Geschäftsraumes? Lt. Vertrag, normalerweise auf Kündigungsdaten lt. Gewohnheitsrecht. Kündigung immer schriftlich, Mieterehepaar: Beide müssen schriftlich kündigen. Wenn Vermieter kündigt: Schriftlich, an beide (Ehe-)partner separat, mit kantonalem Formular
- Untermieter? Ja, erlaubt, Mieter muss dem Vermieter aber Mietzins bekanntgeben (ev. missbräuchliche Miete?)
Untermieter muss sich an Hausordnung halten, muss für Vermieter und
andere Mieter zumutbar sein (Erster Trompeter im Stadtorchester?)
- Kündigung ausserhalb Fristen? Alter Mieter muss neuen zumutbaren (finanziell!) Mieter bringen, dieser muss laufenden Vertrag übernehmen.
Einfacher Auftrag, was ist das, wo geregelt?
Gib mir ein Beispiel, bitte!
Und was ist ein Werkvertrag?
Auch da bitte ein Beispiel!
Einfacher Auftrag, was ist das, wo geregelt?
- Geregelt im OR ab Art. 394 OR
- Auftrag an jemanden, für mich etwas zu tun, etwas zu besorgen, eine Dienstleistung!
- Anwalt, Steuerberater, Zahnarzt
- Ich beauftrage einen Anwalt., mich vor Gericht zu vertreten!
Sorgfalt gefordert, aber keine Erfolgshaftung...ein Anwalt wird mir nie schriftlich bestätigen können, dass er vor Gericht den Prozess für mich gewinnen wird!
Verhältnis kann jederzeit aufgehoben werden - ev. muss ich Kosten übernehmen, wenn ich "zur Unzeit" kündige...zu Unzeit heisst, wenn der Anwalt schon etwas gemacht hat, z.B. dann Stundenvergütung!
Und was ist ein Werkvertrag?
Auch da bitte ein Beispiel!
- Werkvertrag: Auftrag, für mich etwas Spezielles herzustellen, z.B. Schreiner soll mir eine spezielle Eckbankgruppe machen!
- Art. 363a ff OR
- Der Unternehmer (Schreiner) hat Erfolgshaftung
Er muss das Werk also nach meinem Auftrag "gebrauchstauglich" ausführen!
- Verhältnis zwischen dem Unternehmer (Schreiner) und dem Besteller (mir). Ich schulde einen Werklohn.
- Wenn ich einen Schaden feststelle, kann ich auch eine Mängelrüge anbringen.
- Übergang von Nutzen und Gefahr bei Eigentumsübertragung.
Kaufvertrag
Was ist Gattungsware, was Speziesware?
Übergang von Nutzen und Gefahr, wann, was hat das für eine Wirkung?
Schadhafte Lieferung...weiteres Vorgehen!
Was ist Gattungsware, was Speziesware?
- Gattungsware: Ersetzbare, austauschbare Ware, also z.B. neues Auto, Normschrauben, ein Buch aus einer Auflage
- Speziesware (Stückware): Einmalige Ware, nicht austauschbar, z.B. Picassobild, Occasionsauto
- Kaufvertrag ist gesetzlich geregelt ab Art. 184 OR
Übergang von Nutzen und Gefahr, wann, was hat das für eine Wirkung?
- Übergang von Nutzen und Gefahr: Gattungsware nach Abschluss Kaufvertrag PLUS Ausscheiden der Ware (bereitstellen der Ware) für den Käufer! Speziesware sofort nach Abschluss des Kaufvertrags
- Übergang von NG muss nicht mit Eigentumsübergang zusammenfallen!
- Übergang von NG, Wirkung: Ab diesem Zeitpunkt kann ich mit der Ware einen Gewinn machen (Nutzen), ich oder meine Versicherung müssen ab dann aber auch einen Verlust verkraften!
Schadhafte Lieferung...weiteres Vorgehen!
- Die von mir gekaufte fabrikneue Kaffeemaschine wird mir nachhause geliefert...die Frontplatte ist stark verbeult!
Ich muss "nach den Umständen SOFORT eine Mängelrüge, möglichst schriftlich, an den Verkäufer machen!
- Erledigung Mängelrüge: Entscheid Käufer!
Wandelung: Der Käufer tritt vom Vertrag zurück!
Minderung: Ich behalte die Kaffeemaschine, aber ich verlange einen Rabatt von 15 %!
Ersatz/Austausch durch gleiche/gleichwertige Ware..nur bei Gattungsware möglich!
Nichtigkeit eines Vertrags, wann...Folgen?
Wann kann ein Vertrag angefochten werden?
Erkläre bitte Verjährung...
...und Verwirkung...Unterschied?
Nichtigkeit eines Vertrags, wann...Folgen?
- Ein Vertrag ist nichtig, wenn der Inhalt unmöglich (morgen Carfahrt zum Mond), sittenwidrig (Absprache beim preisjassen, damit ich gewinne!) oder rechtswidrig (Bestechung einer Fussballmannschaft, damit wir ein Spiel gewinnen!). Der Vertrag gilt als nicht geschrieben.
Wann kann ein Vertrag angefochten werden?
- Wenn der Vertrag wesentliche Willensmängel aufweist:
Irrtum, Täuschung, Überforderung, Furchterregung/Bedrohung
Anfechtung des Vertrags bis 1 Jahr nach Feststellen des Mangels (Verwirkungsfrist) bzw. nach Wegfall der Bedrohung.
Erkläre bitte Verjährung...
- Eine Forderung kann nach 1, 2, 5 oder 10 Jahren (Verjährungsfrist) verjähren.
Eine Handwerkerrechnung verjährt z.BB. nach 5 Jahren!
- Eine verjährte Forderung geht aber nicht unter, sie kann nur gerichtlich nicht mehr eingefordert werden!
- Die Verjährung kann durch Gerichtsklage oder Betreibungsbegehren unterbrochen werden, die Frist beginnt dann neu zu laufen!
- Bezahle ich also eine verjährte Forderung doch noch, so kann ich das Geld nicht zurückfordern...!
...
und Verwirkung...Unterschied?
- Ich verwirke nach Ablauf einer Verwirkungsfrist ein Recht, siehe oben: Das Recht auf Anfechtung eines Vertrags!
- Unterschied: Verjährungsfrist kann unterbrochen werden, Verwirkungsfrist nicht!
Nichtigkeit und Anfechtung siehe Art. 20 ff OR!
Was regelt das Lotteriegesetz?
Wir sind ja keine Spieler, warum interessiert uns dieses Lotteriegesetz?
Unser Reisebüro in der Stadt veranstaltet einen Wettbewerb.
Alle, die in der flauen Zeit bei uns eine Reise von mind. CHF 500.- buchen, nehmen an der Verlosung einer Woche Ferien in der Toscana teil.
Die Verlosung findet im Rahmen einer TV-Sendung "Bi de Lüüt" statt.
Analysiere und kommentiere dieses Projekt, bitte!
Lösungsansätze:
Was regelt das Lotteriegesetz?
- Lotterien sind in der Schweiz verboten, Ausnahmen: Wenn sie gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen, z.B. Zahlenlotto
(Art. 1 und 3 Lotteriegesetz)
Tombolas sind gestattet, Art. 2 Lotteriegesetz
- Voraussetzungen für Lotterie:
1. Kaufzwang
2. Vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinn
3. Zufällige Gewinnerermittlung
4. Planmässigkeit, der Ausrichter der Lotterie darf kein erhebliches Verlustrisiko haben!
Ich mache also:
1. keinen Kaufzwang
2. nur kleine Preise, auch Hauptgewinn
3. anstatt Zufall ermittle ich die Gewinner mit einer Jury (Zeichnungswettbewerb!)
4. Planmässigkeit ist nicht gegeben, wenn ich nicht genau weiss, wieviel ich als Gewinne ausschütten muss! (porsche-Verkaufswettbewerb!)
Wir sind ja keine Spieler, warum interessiert uns dieses Lotteriegesetz?
- Damit wir bei einem Preisausschreiben prüfen können, ob wir das Lotteriegesetz verletzen!
Annemarie Haller ist Chefsekretärin.
Heute Morgen steht sie in ihrer Küche, Pelzmantel schon an, Krokotasche steht auf dem Küchentisch, Laptop, der dem Geschäft gehört, steht in der Tasche am Boden.
Bevor sie ins Geschäft fährt, gönnt sie sich noch eine gute Tasse Kaffee aus dem modernen Kaffeeautomaten, den ihr ihr Mann vor einigen Monaten von der Thermoplan heimgebracht hat...da: Siedendheisses Wasser spritzt aus einer Spalte im Gehäuse der Kaffeemaschine und verbrüht sie schwer, Pelzmantel und Krokotasche sind schwer beschädigt, Laptop unbrauchbar.
Wie geht das jetzt weiter?
Variante:
Herr Haller, ihr Ehemann, ist Entwicklungsleiter in der Thermoplan Weggis, dem grössten Kaffeemaschinenhersteller Europas (Starbucks!) . Gerade ist der Prototyp Nr. 1 einer Kaffeemaschinen-Entwicklung fertig, funktioniert hervorragend, aber ist noch viiiel zu gross. in der Entwicklungsabteilung beginnt man sofort mit Prototyp Nr. 2
Herr Haller entsorgt den Nr. 1 nicht, sondern bringt die Maschine seiner Frau heim, weil er weiss, dass sie, besonders am Morgen früh, gerne eine gute Tasse Kaffee trinkt!
Wie geht es jetzt da weiter?
PrHG Produktehaftpflichtgesetz kann hier wahrscheinlich angewendet werden!
1. Fall:
Frau Haller meldet dem Laden, wo sie die Kaffeemaschine gekauft hat (bzw. ihr Mann) den Vorfall.
Personenschaden und private Sachschäden: Pelzmantel, Krokotasche (Laptop ist Geschäftssache!)
Der Verkaufsladen muss für die Schäden aufkommen bzw. kann auf den Maschinen-Importeuer bzw. den Hersteller zurückgreifen.
Beweisumkehr: Frau Haller muss nicht beweisen, dass der Kaffeemaschinenhersteller schuld an den Schäden ist, sondern nur, dass die schadhafte K-Maschine die Schäden verursacht hat!
PrHG Art. 1 personen- und private Sachschäden
Art. 3 bewegliche Güter und Elektrizität, die Kaffeemaschine ist ein bewegliches Gut.
Bei dieser Lösung gehe ich davon aus, dass der Ehemann die K-Maschine in einem Verkaufsgeschäft erworben hat.
Variante:
Da zieht die PrHG wahrscheinlich nicht, weil die Maschine gar nicht in den Verkauf gelangt ist, der Ehemann hat sie von Thermoplan heimgebracht!
Art. 5 PRHG!
Wahrscheinlich wird der Schaden an Thermoplan hängenbleiben!
Vergleichen Sie AG und GmbH und nennen Sie mind. 5 Unterschiede, bitte!
Welche Gesellschaften müssen eine Revisionsstelle haben?
Wer ev. nicht?
Was tut eine Revisionsstelle?
Vergleichen Sie AG und GmbH und nennen Sie mind. 5 Unterschiede, bitte!
- A3-Tabelle hilft sehr gut!
Beispiele:
1. Gründungskapital mind. AG 100' / Genossenschaft keines vorgeschrieben
2. Gründungspersonen: 1 oder mehr / mind. 7
3. Exekutive: Verwaltungsrat / Geschäftsführung
4. Gewinnverteilung: Dividende in % des AK-nennwertes / keine vorgesehen
5. Verlustbewältigung: Mit Eigenkapital verrechnen / Nachschusspflicht der
Genossenschafter, aber nur, wenn die Statuten das vorsehen!
Welche Gesellschaften müssen eine Revisionsstelle haben?
Wer ev. nicht?
- AG, GmbH, Genossenschaft, Stiftung, (Verein)!
Beispiel AG: Grosse Gesellschaften/Publikumsgesellschaften (Börse!) brauchen eine ordentliche Revisionsstelle, staatlich zugelassen.
Mittlere Grösse: Eingeschränkte Revision
Kleine AG's (unter 10 Vollarbeitsstellen): Da kann die Generalversammlung bestimmen, dass man keine Revisionsstelle braucht...der Beschluss muss im
HR eingetragen werden!
- Vereine wählen meist interne Revisoren
- Bei Stiftungen kann der Kanton die Aufsicht übernehmen!
Was tut eine Revisionsstelle?
- Prüft das Rechnungswesen des Unternehmens, prüft, ob die Buchhaltung vollständig ist, den gesetzlichen und statutarischen Vorschriften entspricht...und stellt dann der Generalversammlung Antrag auf Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung (Decharge) der Verwaltung, eigentlich des VR!
Erzähl mir etwas über das KKG, bitte?
Welche Verträge sind eingeschlossen, welche nicht?
Du bist ein professioneller Kreditgeber.
Du hast von mir eine Anfrage...ich möchte von Dir einen Kredit haben, um eine neue EDV-Anlage zu kaufen.
Was musst Du jetzt bezüglich KKG etc. tun?
Erzähl mir etwas über das KKG, bitte?
- Konsumkreditgesetz (dickes Buch!), soll Konsumenten vor übermässiger Verschuldung schützen!
- ...also Profis als Kreditgeber!!
Welche Verträge sind eingeschlossen, welche nicht?
- siehe oben!
Zahlungsaufschub...Abzahlungskredit!
Du bist ein professioneller Kreditgeber.
Du hast von mir eine Anfrage...ich möchte von Dir einen Kredit haben, um eine neue EDV-Anlage zu kaufen.
Was musst Du jetzt bezüglich KKG etc. tun?
- Art. 22 ff KKG
Du musst meinen Kreditvertrag/Antrag der Kontrollstelle IKO melden. Du kannst von dort auch Angaben über meine Kreditfähigkeit bekommen, musst aber nicht! Das Risiko eines Verlustes, weil ich überschuldet bin, trägst DU allein!