15_SC_Zoll
GS1
GS1
Kartei Details
Karten | 55 |
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Lernende | 23 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 08.03.2013 / 01.02.2025 |
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Eidgenösische Zollverwaltung (EZV) => Besteht aus...
OZD => Oberzollkreisdirektion
Zollkreisdirektion
GWK => Grenzwachkorps
Zollkreisdirektionen => Aufzählen
Zollkreis 1 Basel
Zollreis II Schaffhausen
Zollkreis III Genf
Zollkreis IV Lugano
Einnahmen EZV => Arten aufzählen
Einfuhrzoll 1 Mia CHF
MWST 11.7 Mia CHF
Treibstoffzölle 5 Mia CHF
Tabakzölle 2,2 Mia CHF
LSVA 1.6 Mia CHF
Übrige Einnahmen 1.9 Mia CHF
Schweizer Zollrecht => Pyramide des Zollrechts
BV (Bundesverfassung)
VöR Völkerrechtliche Verträge
Zollgesetz (ZG, NZE = nicht zollrechtliche Erlasse)
Nationale Verordnungen (ZV, ZV-EFD, ZV-EZV; NZE)
Dienstanweisung (Dienstdok.)
EZV => Zahlen und Fakten 2011
30 Mio Zollabfertigung
- Einfuhr 14.6 Mio
- Ausfuhr 6.6 Mio
- Transit 7.3 Mio
Täglich passieren rund 20'000 LKW's die CH Grenze
Zollgebit => Zollanschlussgebiete und Zollausschlussgebiet
Zollanschlussgebiet
- Liechtenstein
- Büsingen
- Campione d'italia
Zollausschlussgebiet
- Samnaun
Zollgesetz => Wichtiges...
=> angelehnt an Zollkodex EU
=> Eingeteilt in 9 Titel mit insgesamt 133 Artikeln
- Grundlagen des Zollwesens
- Zollveranlagungsverfahren
- Erhebung Zollabgaben
- Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen
- die Zollverwaltung
- Datenschutz und Amtshilfe
- Rechtschutz
- Strafbestimmungen
- Schlussbestimmungen
Zollgesetz => Grundlagen
- Personen (natürliche, juristische oder zugelassene Personenvereinigungen)
- Waren (verzollte Ware => Waren des zollrechtlichen freien Verkehrs. unverzollte Waren => Waren des nicht zollrechtlich freien Verkehrs)
- Abgaben
Zollpflicht => Grundsatz
Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig
Zollgesetz Zollbesetzung => Definition
Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge, Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt in dem sie der Zollstelle angemeldet wird
a) Werktzollsystem
Zollabgaben = Warenwert x Zollansatz in Prozent / 100
b) Gewichtszollsystem (ausschlisslich Schweiz)
Bemessung nach Bruttogewicht (in Einzellfällen nach Stk. l, m)
Zollabgaben = Bruttgewicht x Zollansatz / 100
Zollveranlagungsverfahren (7 Verfahren) => Aufzählen
- Überführung in den freien Verkehr
- Transitverfahren
- Zolllagerverfahren
- Verfahren der vorübergehenden Verwendung
- Verfahren der aktiven Veredelung (Ware => CH => Export)
- Verfahren der passiven Veredelung (Ware => Export => CH)
- Ausfuhrverfahren
Überführen in den freien Verkehr => Definition
Ausländische Waren müssen Einfuhrverzollt werden.
Erhoben werden:
- ev. Einfuhrzollaben erhoben
- Retourware wird nichts erhoben
- NZE wird angewendet
Transitverfahren => Definition
Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.
=> Nationaler Transit: Abgangs- und der Bestimmungsort in der Schweiz = Gleitscheinverfahren
=> Int. Transit = Abgangs- und /oder Bestimmungsort im Ausland = NCTS oder TIR
NCTS => Definition
NCTS (New Computerized Transit System) = Elektr. Transitverfahren wo sich etliche EU-Länder und die EFTA Staaten angeschlossen haben.
Zolllagerverfahren => Definition
Ware im zollrechtlichen nicht freien Verkehr werden während einer bestimmten Zeit unter gewissen Bedingungen gelagert .
Zwei Typen von Lagern:
- Offene Zolllager (OZL)
- Lager für Massengüter
Verfahren der vorübergehenden Verwendung => Definition
Ausländische Ware kann vorübergehend in der Schweiz verbleiben und verwendet werden.
- Ware sind von Zollabgaben befreit
- Ware mit Sicherheit identifizierbar sein
- Verwendung max. 2 Jahre dauert
- wenn die Ware unverändert wiederausgeführt wird (Gebrauch ist keine Veränderung)
Veredelungsverfahren => Definition
Aktive Veredelungsverkehr = Ausländische Ware kommt nach CH, wird in CH verarbeitet und wieder ausgeführt
Passive Veredelung = Ware wird exportiert, im Ausland verarbeitet und wieder in die Schweiz eingeführt. Auf den Mehrwert wird Einfuhrsteuer und ev. Einfuhrzoll berechnet.
Für diese Verfahren braucht es eine Bewilligung der Zollverwaltung.
TIR => Definition
Transports Internationaux Routiers (TIR, deutsch: Internationaler Straßengütertransport) ist ein zollrechtliches Versandverfahren zur vorübergehenden Einfuhr bzw. dem Transit von Waren. Das dazugehörende Zolldokument ist immer ein Carnet TIR.
Die Abkürzung wird auf Schildern an Lastkraftwagen angebracht, die Waren im TIR-Verfahren transportieren. Die Frachträume der Fahrzeuge werden verplombt. Somit ist unterwegs keine Öffnung möglich, ohne dass dies bei einer Kontrolle auffallen würde. Durch dieses Carnet wird der Verwaltungsaufwand bei Zollkontrollen minimiert, da nur das Start- und Zielland an der Verzollung beteiligt sind. Somit wird die Abwicklung von Transitverkehr wesentlich erleichtert.
Carnet ATA => Definition
Ein Carnet A.T.A. ist ein von 67 Staaten[1] anerkanntes Zolldokument, das die Abfertigung bei einer vorübergehenden Einfuhr von Waren in ein Land im Rahmen des A.T.A.-Übereinkommens vereinfacht und beschleunigt.
Das Besondere und zugleich der entscheidende Vorteil dieses Verfahrens gegenüber einer temporären Einfuhr außerhalb des A.T.A-Verfahrens ist, dass für die eingeführten Waren keine Einfuhrabgaben in den dem Verfahren angeschlossenen Drittländern zu entrichten sind. Ein Carnet A.T.A. kann für unterschiedliche Arten der Warenverwendung ausgestellt werden. Da die Vertragsstaaten dies unterschiedlich handhaben, seien hier die in der Regel akzeptierten Verwendungsarten genannt:
- Messe- und Ausstellungsgüter
- Warenmuster
- Berufsausrüstungsgegenstände
- Waren zur Verwendung zu wissenschaftlichen/kulturellen Zwecken
- Waren zur Verwendung bei sportlichen Veranstaltungen
- Ausrüstung für Film, Presse, Rundfunk, Fernsehen
Die Waren dürfen nicht verbraucht werden.
=> vorübergehende Einfuhr von Gebrauchsgütern:
- Mess/Ausstellung
- Berufsausrüstung
- Warenmuster für Vorführung
- Sportausrüstung
Ausfuhr => Definition
Das Ausführverfahren dient zur Überführung der Ware ins Ausland.
Zolltarif => Definition
Waren müssen bei der Ein- oder Ausfuhr nach dem Zolltarif angemeldet werden (Ausnahmen Privatverkehr)
Zolltarif => Aufbau
21 Abschnitte
97 Kapitel
ca. 7500 Einfuhr und Ausfuhrnummer
9506.7020/011
95 Kapitelnummer
06 Ordnungsnummer
70 Unternummer
bis hier = HS Harmoniertes System
dann Schweizer Unternummer
20
011 Statistischer Schlüssel
Zolltarif Einreihung => Aufzählen
D3 bzw. t@ares mit Anmerkungen und Bemerkungen
D4 Entscheid
D6 Erläuterungen
Allgemeine Vorschriften (siehe Bild)
Tarifauskunft => Grundsatz
Die einzige Rechtsicherheit erlangt man nur mit einer Tarifauskunft (40.10).
T1 + T2 (Transitverfahren - Versandanmeldung) => Unterschied
T1 Für Nichtgemeinschaftswaren (früherer Begriff: Zollgut) im gemeinschaftlichen Versandverfahren. T2 Für Gemeinschaftswaren (früherer Begriff: Freigut) bei Beförderung durch ein Nicht-EU-Land.
NZE (nichtzollrechtliche Erlasse und Abgaben) => Aufzählen
Sicherheit
- Kriegsmaterial
- Dual-Use
- Waffen
- Pornografie
- Propagandamaterial
Geistiges Eigentum
- EMK
- Marken-/Herkunftsangaben
- Designrecht
- Kulturgütertransfer
Wirtschaftliche und finazielle Aspekte
- MWST
- VOC
- Agrarschutz (Bew. und Kontingente)
- Sanktion und Embargos
Gesundheit
- Lebensmittel
- Betäubungsmittel
- Medikamente
- Doping
Regale und Monopole
- Alkohol
- Tabak
- Salz
Umwelt
- Cites
- Abfälle
- Schutz von gefährdeten Planzen, Tieren etc.
Zollfreien Verkehr => Definition
Warenmuster
Als Präsentation für Bestellung (ohne Eigenwert (Unbrauchbarmachung) oder WErt unter CHF 100.-- dürfen nicht zum Verkauf bestimmt sein
Warenproben
für Prüfungen der Qualität und Zusammensetzung dürfen nicht für den Verbrauch bestimmt sein.
=> Einfuhr abgabenfrei
Zollfreier Warenverkehr - Rückwaren => Definition
Inländische Rückwaren (zB. Verkauf nach DE => Rücklieferung in die Schweiz) = abgabenfrei Wiedereinfuhr
Ausländische Rückwaren (zB. Import von DE in die Schweiz, Rücklieferung nach DE) = Rückerstattung der Einfuhrabgaben (nicht MWST) bei Wiederausfuhr ins Ausland... Annahmeverweigerung, Rückgängigmachung des Vertrages oder Unverkäuflichkeit
3 Jahre Frist (zB. ausländische Versandhändler wie Tchibo oder Zalando)
Zollfreier Warenverkehre => Aufzählen
- Warenmuster / Warenproben
- Rückwaren
- Waren für gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke
- Kunst- und Ausstellungsgegenstände
- Diplomatengut
- Uebersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschatsgut
- Privatverkehr "Freimengen und Freigrenzen"
Zollfreie / zollreduzierte Einfuhr von Waren => Definition
Zollpräferenzen für Entwicklungsländer (LDC) => mit Ursprungszeugnis Form A.
Zollpräferenzen im Rahmen von Freihandelsabkommen (FHA). FHA mit EFTA (NO, IS), EU, Bilaterale Abkommen Mit Jp und FO, 20 Abkommen mit EFTA... => mit Präferenzdokumenten (Rechnungserklären, EUR. 1 oder EUR-MED)
Präferenzieller Ursprung => Definition
Eine Ware behält seinen Ursprung, solange sie nicht verändert wird (analog Staatsbürgerschaft).
Präferenzieller Ursprung - Ursprungsnachweise => Aufzählen
- Urprodukt = Granitplatten aus der Schweiz
- Ausreichend behandelt (eingehaltene Minimalbehandlung, Positionssprung, genügende Bearbeitung oder Verarbeitung
- mit Ursprungszeugnis eingeführt und unverändert wieder ausgeführt (Handelsware)
Ursprungsnachweis => Aufzählen
Rechnungserklärung (Wertgrenze oder ermächtigter Ausführer ohne Wertgrenze)
WVB EUR. 1 und EUR-MED (muss bei Ein- oder Ausfuhr im Original vorliegen)
Anmerkung: EUR-MED analog EUR. 1 aber mit paneuropäischer Kumulation
Form A (für Präferenzverzollungen aus Entwicklungsländern)
Nicht präferenzieller Ursprung => Definition
Neben dem präferenziellen Ursprung existiert auch der nicht-präferenziellen Ursprungsregeln, welche nicht für die präferenziellen Einfuhr berechtigt.
Ursprungszeugnisse werden von der Handelskammer unterschrieben und sind für den Empfänger im Ausland bestimmt. Im Empfangsland bestehen Importforschriften welches diese explizit verlangen.
Beglaubigungsgesuch (gelbes Formblatt), Ursprungszeugnis (grünes Formblatt).
Made in Switzerland - Swissness => Definition
Hier haben präferenzieller Warenursprung und nicht präferentieller Warenursprung keine Bedeutung. Hier bestehen eigene Regeln. Das Amt für geistiges Eigentum legt hier die Anforderungen mittels des Markenschutzgesetzes fest.
Ursprungsregelen => Defintion
Positionssprung (Wenn die ersten 4 Zahlen der Tarifnummer wechseln)
Minimalbehandlung => Geht die Bearbeitung nicht über eine Minimalbehanlung hinaus, bleib der Warenursprung bestehen. zB. Etikettieren, verpacken, einfaches zusammenfügen, etc.).
Anteiliger Prozenteil von nicht Ursprungswaren (zB. gemäss Protokoll Freihandelsabkommen) verleiht präferenzieller Warenursprung
Warenursprung muss von den Lieferanten entsprechend ausgewiesen werden.
Zollbegünstigteungen - Verwendung => Definition
Es handelt sich um Waren, welche bei der Einführ zu einem reduzierten Zollansatz ins Zollgebiet import wurden.
Sind aber an Bedinungen geknüpft:
=> Abhängig von der Verwendung
=> Verwendungsverpflichtung (Bewilligung) notwendig
Zollbegünstigungen - Zollkontigente => Zweck
Schutz der inländischen Landwirtschaft vor günstigeren ausländischen Produkten.
Arten der Zollbegünstigungen => Aufzählen
a) Zollbegünstigte Waren
b) Zollkontigente