GS1

Stefan Karlik

Stefan Karlik

Kartei Details

Karten 55
Lernende 23
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 08.03.2013 / 01.02.2025
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Eidgenösische Zollverwaltung (EZV) => Besteht aus...

OZD => Oberzollkreisdirektion

Zollkreisdirektion

GWK => Grenzwachkorps

Zollkreisdirektionen => Aufzählen

Zollkreis 1 Basel

Zollreis II Schaffhausen

Zollkreis III Genf

Zollkreis IV Lugano

Einnahmen EZV => Arten aufzählen

Einfuhrzoll 1 Mia CHF

MWST 11.7 Mia CHF

Treibstoffzölle 5 Mia CHF

Tabakzölle 2,2 Mia CHF

LSVA 1.6 Mia CHF

Übrige Einnahmen 1.9 Mia CHF

Schweizer Zollrecht => Pyramide des Zollrechts

BV (Bundesverfassung)

VöR Völkerrechtliche Verträge

Zollgesetz (ZG, NZE = nicht  zollrechtliche Erlasse)

Nationale Verordnungen (ZV, ZV-EFD, ZV-EZV; NZE)

Dienstanweisung (Dienstdok.)

EZV => Zahlen und Fakten 2011

30 Mio Zollabfertigung

  • Einfuhr 14.6 Mio
  • Ausfuhr 6.6 Mio
  • Transit 7.3 Mio

Täglich passieren rund 20'000 LKW's die CH Grenze

Zollgebit => Zollanschlussgebiete und Zollausschlussgebiet

Zollanschlussgebiet

  • Liechtenstein
  • Büsingen
  • Campione d'italia

Zollausschlussgebiet

  • Samnaun

Zollgesetz => Wichtiges...

=> angelehnt an Zollkodex EU

=> Eingeteilt in 9 Titel mit insgesamt 133 Artikeln

  • Grundlagen des Zollwesens
  • Zollveranlagungsverfahren
  • Erhebung Zollabgaben
  • Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen
  • die Zollverwaltung
  • Datenschutz und Amtshilfe
  • Rechtschutz
  • Strafbestimmungen
  • Schlussbestimmungen

Zollgesetz => Grundlagen

  • Personen (natürliche, juristische oder zugelassene Personenvereinigungen)
  • Waren (verzollte Ware => Waren des zollrechtlichen freien Verkehrs. unverzollte Waren => Waren des nicht zollrechtlich freien Verkehrs)
  • Abgaben

 

Zollpflicht => Grundsatz

Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig

Zollgesetz Zollbesetzung => Definition

Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge, Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt in dem sie der Zollstelle angemeldet wird

a) Werktzollsystem

Zollabgaben = Warenwert x Zollansatz in Prozent / 100

b) Gewichtszollsystem (ausschlisslich Schweiz)

Bemessung nach Bruttogewicht (in Einzellfällen nach Stk. l, m)

Zollabgaben = Bruttgewicht x Zollansatz / 100

Zollveranlagungsverfahren (7 Verfahren) => Aufzählen

  • Überführung in den freien Verkehr
  • Transitverfahren
  • Zolllagerverfahren
  • Verfahren der vorübergehenden Verwendung
  • Verfahren der aktiven Veredelung (Ware => CH => Export)
  • Verfahren der passiven Veredelung (Ware => Export => CH)
  • Ausfuhrverfahren

Überführen in den freien Verkehr => Definition

Ausländische Waren müssen Einfuhrverzollt werden.

Erhoben werden:

  • ev. Einfuhrzollaben erhoben
  • Retourware wird nichts erhoben
  • NZE wird angewendet

Transitverfahren => Definition

Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.

=> Nationaler Transit: Abgangs- und der Bestimmungsort in der Schweiz = Gleitscheinverfahren

=> Int. Transit = Abgangs- und /oder Bestimmungsort im Ausland = NCTS oder TIR

NCTS => Definition

NCTS (New Computerized Transit System) = Elektr. Transitverfahren wo sich etliche EU-Länder und die EFTA Staaten angeschlossen haben.

Zolllagerverfahren => Definition

Ware im zollrechtlichen nicht freien Verkehr werden während einer bestimmten Zeit unter gewissen Bedingungen gelagert .

Zwei Typen von Lagern:

  • Offene Zolllager (OZL)
  • Lager für Massengüter

Verfahren der vorübergehenden Verwendung => Definition

Ausländische Ware kann vorübergehend in der Schweiz verbleiben und verwendet werden.

  • Ware sind von Zollabgaben befreit
  • Ware mit Sicherheit identifizierbar sein
  • Verwendung max. 2 Jahre dauert
  • wenn die Ware unverändert wiederausgeführt wird (Gebrauch ist keine Veränderung)

Veredelungsverfahren => Definition

Aktive Veredelungsverkehr = Ausländische Ware kommt nach CH, wird in CH verarbeitet und wieder ausgeführt

Passive Veredelung = Ware wird  exportiert, im Ausland verarbeitet und wieder in die Schweiz eingeführt. Auf den Mehrwert wird Einfuhrsteuer und ev. Einfuhrzoll berechnet.

Für diese Verfahren braucht es eine Bewilligung der Zollverwaltung.

TIR => Definition

Transports Internationaux Routiers (TIR, deutsch: Internationaler Straßengütertransport) ist ein zollrechtliches Versandverfahren zur vorübergehenden Einfuhr bzw. dem Transit von Waren. Das dazugehörende Zolldokument ist immer ein Carnet TIR.

Die Abkürzung wird auf Schildern an Lastkraftwagen angebracht, die Waren im TIR-Verfahren transportieren. Die Frachträume der Fahrzeuge werden verplombt. Somit ist unterwegs keine Öffnung möglich, ohne dass dies bei einer Kontrolle auffallen würde. Durch dieses Carnet wird der Verwaltungsaufwand bei Zollkontrollen minimiert, da nur das Start- und Zielland an der Verzollung beteiligt sind. Somit wird die Abwicklung von Transitverkehr wesentlich erleichtert.

Carnet ATA => Definition

Ein Carnet A.T.A. ist ein von 67 Staaten[1] anerkanntes Zolldokument, das die Abfertigung bei einer vorübergehenden Einfuhr von Waren in ein Land im Rahmen des A.T.A.-Übereinkommens vereinfacht und beschleunigt.

Das Besondere und zugleich der entscheidende Vorteil dieses Verfahrens gegenüber einer temporären Einfuhr außerhalb des A.T.A-Verfahrens ist, dass für die eingeführten Waren keine Einfuhrabgaben in den dem Verfahren angeschlossenen Drittländern zu entrichten sind. Ein Carnet A.T.A. kann für unterschiedliche Arten der Warenverwendung ausgestellt werden. Da die Vertragsstaaten dies unterschiedlich handhaben, seien hier die in der Regel akzeptierten Verwendungsarten genannt:

  • Messe- und Ausstellungsgüter
  • Warenmuster
  • Berufsausrüstungsgegenstände
    • Waren zur Verwendung zu wissenschaftlichen/kulturellen Zwecken
    • Waren zur Verwendung bei sportlichen Veranstaltungen
    • Ausrüstung für Film, Presse, Rundfunk, Fernsehen

Die Waren dürfen nicht verbraucht werden.

 

=> vorübergehende Einfuhr von Gebrauchsgütern:

  • Mess/Ausstellung
  • Berufsausrüstung
  • Warenmuster für Vorführung
  • Sportausrüstung

Ausfuhr => Definition

Das Ausführverfahren dient zur Überführung der Ware ins Ausland.

 

Zolltarif => Definition

Waren müssen bei der Ein- oder Ausfuhr nach dem Zolltarif angemeldet werden (Ausnahmen Privatverkehr)

Zolltarif => Aufbau

21 Abschnitte

97 Kapitel

ca. 7500 Einfuhr und Ausfuhrnummer

9506.7020/011

95 Kapitelnummer

06 Ordnungsnummer

70 Unternummer

bis hier = HS Harmoniertes System

dann Schweizer Unternummer

20

011 Statistischer Schlüssel

Zolltarif Einreihung => Aufzählen

 

D3 bzw. t@ares mit Anmerkungen und Bemerkungen

D4 Entscheid

D6 Erläuterungen

Allgemeine Vorschriften (siehe Bild)

 

Tarifauskunft => Grundsatz

Die einzige Rechtsicherheit erlangt man nur mit einer Tarifauskunft (40.10).

T1 + T2 (Transitverfahren - Versandanmeldung) => Unterschied

 

T1 Für Nichtgemeinschaftswaren (früherer Begriff: Zollgut) im gemeinschaftlichen Versandverfahren. T2 Für Gemeinschaftswaren (früherer Begriff: Freigut) bei Beförderung durch ein Nicht-EU-Land.

 

NZE (nichtzollrechtliche Erlasse und Abgaben) => Aufzählen

Sicherheit

  • Kriegsmaterial
  • Dual-Use
  • Waffen
  • Pornografie
  • Propagandamaterial

Geistiges Eigentum

  • EMK
  • Marken-/Herkunftsangaben
  • Designrecht
  • Kulturgütertransfer

Wirtschaftliche und finazielle Aspekte

  • MWST
  • VOC
  • Agrarschutz (Bew. und Kontingente)
  • Sanktion und Embargos

Gesundheit

  • Lebensmittel
  • Betäubungsmittel
  • Medikamente
  • Doping

Regale und Monopole

  • Alkohol
  • Tabak
  • Salz

Umwelt

  • Cites
  • Abfälle
  • Schutz von gefährdeten Planzen, Tieren etc.

Zollfreien Verkehr => Definition

Warenmuster

Als Präsentation für Bestellung (ohne Eigenwert (Unbrauchbarmachung) oder WErt unter CHF 100.-- dürfen nicht zum Verkauf bestimmt sein

Warenproben

für Prüfungen der Qualität und Zusammensetzung dürfen nicht für den Verbrauch bestimmt sein.

 

=> Einfuhr abgabenfrei

Zollfreier Warenverkehr - Rückwaren => Definition

Inländische Rückwaren (zB. Verkauf nach DE => Rücklieferung in die Schweiz) = abgabenfrei Wiedereinfuhr

 

Ausländische Rückwaren (zB. Import von DE in die Schweiz, Rücklieferung nach DE) = Rückerstattung der Einfuhrabgaben (nicht MWST) bei Wiederausfuhr ins Ausland... Annahmeverweigerung, Rückgängigmachung des Vertrages oder Unverkäuflichkeit

3 Jahre Frist (zB. ausländische Versandhändler wie Tchibo oder Zalando)

Zollfreier Warenverkehre => Aufzählen

  • Warenmuster / Warenproben
  • Rückwaren
  • Waren für gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke
  • Kunst- und Ausstellungsgegenstände
  • Diplomatengut
  • Uebersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschatsgut
  • Privatverkehr "Freimengen und Freigrenzen"

Zollfreie / zollreduzierte Einfuhr von Waren => Definition

Zollpräferenzen für Entwicklungsländer (LDC) => mit Ursprungszeugnis Form A.

Zollpräferenzen im Rahmen von Freihandelsabkommen (FHA). FHA mit EFTA (NO, IS), EU, Bilaterale Abkommen Mit Jp und FO, 20 Abkommen mit EFTA... => mit Präferenzdokumenten (Rechnungserklären, EUR. 1 oder EUR-MED)

 

Präferenzieller Ursprung => Definition

Eine Ware behält seinen Ursprung, solange sie nicht verändert wird (analog Staatsbürgerschaft).

 

Präferenzieller Ursprung - Ursprungsnachweise => Aufzählen

  • Urprodukt = Granitplatten aus der Schweiz
  • Ausreichend behandelt (eingehaltene Minimalbehandlung, Positionssprung, genügende Bearbeitung oder Verarbeitung
  • mit Ursprungszeugnis eingeführt und unverändert wieder ausgeführt (Handelsware)

 

Ursprungsnachweis => Aufzählen

Rechnungserklärung (Wertgrenze oder ermächtigter Ausführer ohne Wertgrenze)

WVB EUR. 1 und EUR-MED (muss bei Ein- oder Ausfuhr im Original vorliegen)

Anmerkung: EUR-MED analog EUR. 1 aber mit paneuropäischer Kumulation

Form A (für Präferenzverzollungen aus Entwicklungsländern)

Nicht präferenzieller Ursprung => Definition

Neben dem präferenziellen Ursprung existiert auch der nicht-präferenziellen Ursprungsregeln, welche nicht für die präferenziellen Einfuhr berechtigt.

Ursprungszeugnisse werden von der Handelskammer unterschrieben und sind für den Empfänger im Ausland bestimmt. Im Empfangsland bestehen Importforschriften welches diese explizit verlangen.

Beglaubigungsgesuch (gelbes Formblatt), Ursprungszeugnis (grünes Formblatt).

Made in Switzerland - Swissness => Definition

Hier haben präferenzieller Warenursprung und nicht präferentieller Warenursprung keine Bedeutung. Hier bestehen eigene Regeln. Das Amt für geistiges Eigentum legt hier die Anforderungen mittels des Markenschutzgesetzes fest.

Ursprungsregelen => Defintion

Positionssprung (Wenn die ersten 4 Zahlen der Tarifnummer wechseln)

Minimalbehandlung => Geht die Bearbeitung nicht über eine Minimalbehanlung hinaus, bleib der Warenursprung bestehen. zB. Etikettieren, verpacken, einfaches zusammenfügen, etc.).

Anteiliger Prozenteil von nicht Ursprungswaren (zB. gemäss Protokoll Freihandelsabkommen) verleiht präferenzieller Warenursprung

Warenursprung muss von den Lieferanten entsprechend ausgewiesen werden.

 

Zollbegünstigteungen - Verwendung => Definition

Es handelt sich um Waren, welche bei der Einführ zu einem reduzierten Zollansatz ins Zollgebiet import wurden.

Sind aber an Bedinungen geknüpft:

=> Abhängig  von der Verwendung

=> Verwendungsverpflichtung (Bewilligung) notwendig

Zollbegünstigungen - Zollkontigente => Zweck

Schutz der inländischen Landwirtschaft vor günstigeren ausländischen Produkten.

Arten der Zollbegünstigungen => Aufzählen

a) Zollbegünstigte Waren

b) Zollkontigente

Zollvereinfachung - Zugelassener Empfänger (ZE) => Definition

Ein ZE ist eine Person, die von der Zollverwaltung ermächtigt ist, Waren direkt an ihrem Domizil oder an zugelassener Orten zu empfangen, ohne dass die Waren der Bestimmungszollstelle zugeführt werden müssen.