ZPO
- Grundlagen - Parteien im Prozess - Klagen, Gerichte und Prozessführung - Verfahrensgrundsätze - Rechtskraft und Rechtsmittel
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Cartes-fiches | 306 |
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Utilisateurs | 20 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 12.05.2016 / 18.05.2024 |
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13. Teil - Internationale Verhältnisse
Was sind die wichtigsten Rechtsquellen des internationalen Zivilprozessrechts?
- lPRG (nationaler Erlass)
- LugÜ (Staatsvertrag)
- Haager Übereinkommen (z.B. vom 2. Oktober 1973 über Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltszahlungen)
- New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ)
13. Teil - Internationale Verhältnisse
Wie wird der Begriff "internationale Zuständigkeit" gemeinhin umschrieben?
- steht für Zuständigkeit der Gerichte und Behörden eines bestimmten Staates im Falle internat. Sachverhalte
- auch als "direkte Zuständigkeit" bezeichnet
13. Teil - Internationale Verhältnisse
Weshalb ist die korrekte Bestimmung der internaitonalen Zuständigkeit wichtig?
- es besteht hohe Wahrscheinlichkeit, dass schweizerische Entscheide auch im Ausland anerkannt und vollstreckt werden müssen
- Anerkennung und Vollstreckung schweizerischer Entscheide im Ausland richten sich nach ausländischem Recht des jeweiligen Vollstreckungs- bzw. Anerkennungsstaates
- korrekte Bestimmung internat. Zuständigkeit für spätere Anerkennung und Vollstreckung besonders wichtig
13. Teil - Internationale Verhältnisse
Worin unterscheidet sich die internationale Zuständigkeit von der internationalen örtlichen Zuständigkeit?
- internat. Zuständigkeit: legt fest welchen Staates Gericht und Behörden zur Beurteilung eines internat. Sachverhalts zuständig sind (z.B. LugÜ 2)
- gibt keinen Aufschluss darüber welches internat. Gericht konkret zuständig ist
- internat. örtliche Zuständigkeit: bestimmt Zuständigkeit der Gerichte und Behörden eines bestimmten Staates und welche davon örtlich zuständig sind (z.B: LugÜ 5 Ziff. 1 lit. a)
- Normiert eine Norm nur internat. Zuständigkeit, ergibt sich internat. örtliche Zuständigkeit aus IPRG (z.B. IPRG 2 i.V.m. IPRG 20 f.)
13. Teil - Internationale Verhältnisse
Was ist unter dem "ordentlichen Gerichtsstand" zu verstehen und wie ist dieser im IPRG bzw. LugÜ geregelt?
- ordentlicher Gerichtsstand: steht für internat. Regelzuständigkeit und bezeichnet die Gerichte, welche grundsätzlich zur Beurteilung eines internat. Sachverhalts zuständig sind
- IPRG 2 i.V.m. IPRG 20 f.
- LugÜ 2 i.V.m. LugÜ 59 f.
13. Teil - Internationale Verhältnisse
Wofür steht der Begriff der "besonderen Zuständigkeiten"?
- besondere Zuständigkeiten = diejenigen, welche nicht für sämtliche Streitgkeiten, sondern nur für spezifische Fragestellungen und Forderungen zur Anwendung kommen
13. Teil - Internationale Verhältnisse
Wofür steht der Begriff "Anerkennung" und der "Vollstreckung"?
- Anerkennung: Voraussetzung für Vollstreckung eines ausländischen Urteils und verleiht ausländischenm Entscheid auf nationaler Ebene bestimmte Wirkungen
- nicht zwingend mit Vollstreckung eines Urteils verbunden
- Vollstreckung: zwangsweise Durchsetzung eines ausländischen Urteils auf nationaler Ebene mit hoheitlichen Mitteln
13. Teil - Internationale Verhältnisse
In welchem Verhältnis steht die Vollstreckung ausländischer Entscheide zu deren Anerkennung?
- Anerkennung = Voraussetzung für Vollstreckung ausländischer Entscheide
- nicht jede Anerkennung eines ausländ. Urteils muss zwingend mit dessen Vollstreckung verbunden sein
13. Teil - Internationale Verhältnisse
In welchen Situationen macht die Anerkennung eines ausländischen Entscheides ohen dessen Vollstreckung Sinn?
- wenn sich Inhalt des ausländischen Entscheides in einem schweizerischen Prozess als Vorfrage stellen
- wenn in Schweiz Klage eingereicht wird, welche mit im ausländischen Entscheid beurteilter Klage identisch ist
- bei Urteilen, welche nicht auf Leistung lauten und entsprechend nicht vollstreckt werden müssen
- Wenn anzunehmen ist, dass blosse Anerkennung des ausländischen Entscheides genügt, um Schuldner zu dessen freiwilliger Erfüllung zu bringen
13. Teil - Internationale Verhältnisse
Was sind die wichtigsten Anerkennungsvoraussetzungen nach dem IPRG und dem LugÜ?
- indirekte Zuständigkeit: Behörden des Entscheidstaates müssen nach Auffassung der schweizerischen Rechtsordnung zuständig sein (vgl. IPRG 25 lit. a, IPRG 26)
- anders dagegen LugÜ 35 Abs. 1 und 3)
- Endgültigkeit: Entscheid wird nur anerkannt, wenn gegen ihn kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn er endgültig ist (IPRG 25 lit. b)
- anders dagegen LugÜ 37 Abs. 1
- Fehlen von Verweigerungsgründen: IPRG 25 lit. c, LugÜ 34
13. Teil - Internationale Verhältnisse
Welche 2 Arten von Verfahren stehen der aus einem ausländischen Entscheid berechtigten Partei grunsätzlich offen, um diesen Entscheid in der Schweiz vollstrecken zu lassen?
- normales Vollstreckungsverfahen, welches Anerkennung des ausländ. Entscheids als Vorfrage behandelt
- separates Exequaturverfahren (IZPR 35)
13. Teil - Internationale Verhältnisse
Wie läuft das seperate Exequaturverfahren des IPRG im Wesentlichen ab?
- IPRG 29 Abs. 1: Begehren um separate Vollstreckbarkeitserklärung ist an zuständige kantonale Behörde zu richten
- IPRG 29 Abs. 2: Gesuchsteller wird angehört (kontradiktorisches Verfahren)
13. Teil - Internationale Verhältnisse
Was sind die wesentlichen Unterschiede zwischen dem seperaten Exequaturverfahren des IPRG und demjenigen des LugÜ?
- LugÜ 34 f.: Anerkennungsvoraussetzungen werden im erstinstanzlichen Verfahen nicht geprüft
- es müssen nur in LugÜ 53 vorgesehene Förmlichkeiten erfüllt sein
- LugÜ 41: Gesuchsteller wird im erstinsatanzlichen Verfahen nicht angehört
- Gesuchsteller kann nur Rechtsmittel ergreifen (LugÜ 43 Abs. 1 und 2), in welchem Gesuchsteller angehört wird (LugÜ 45 Abs. 1)
13. Teil - Internationale Verhältnisse
Wie muss die aus einem ausländischen Urteil berechtigte Partei vorgehen, wenn sie das ausländische Urteil im normalen Vollstreckungsverfahren vollstrecken lassen will?
- will berechtigte Pareit Urteil im normalen Vollstreckungsverfahren (und nicht im Exequaturverfahren) vollstrecken lassen ist zu unterscheiden ob Urteil auf Geld- bzw. Sicherungsleistung lautet oder nicht
- Geld- oder Sicherungsleistung: Anwendung des üblichen Betreibungsverfahren des SchKG
- berechtigte Partei hat Betreibungsbegehren (mit üblichem Verlauf) zu stellen
- Rechtsöffnungsrichter kann in selben Verfahren über Vorfragen entscheiden
- keine Geld- oder Sicherungsleistung: Anwendung des Verfahrens nach ZPR 335 ff.
- Vollstreckungsrichter kann über Vorfragen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens entscheiden
13. Teil - Internationale Verhältnisse
Hängt der Ablauf des normalen Vollstreckungsverfahrens davon ab,ob die Anerkennungsvoraussetzungen des LugÜ oder diejenigen des IPRG zur Anwendung kommen?
- nach h.L. hängt Ablauf des normalen Verfahrens nicht davon ab, ob ausländischer Entscheid unter Anwendung des IPRG oder des LugÜ fällt
- berechtigte Person hat Wahlmöglichkeit zw. separatem Exequaturverfahren (LugÜ 38 ff.) oder im normalen Vollstreckungsverfahren des SchKG bzw. ZPO vollstrecken zu lassen
1. Teil - Grundlagen
Worin ist der Sinn eines Zivilprozesses zu sehen?
Der Sinn eines Zivilprozesses besteht in der autoritativen und verbindlichen Feststellung des Bestehens privatrechtlicher Ansprüche, welche eine Partei durch ein unabhängiges und neutrales staatlichen Gericht geltend machen will.
1. Teil - Grundlagen
Ist das Zivilprozessrecht dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zurechenbar?
Zivilprozessrecht stellt öffentliches Recht dar. Der Grund dafür liegt darin, dass zwischen den Streitparteien und dem Gericht, welches als staatliches Organ hoheitlich auftritt, ein öffentliches Verhältnis besteht. Das Zivilprozessrecht regelt die Rechte und Pflichten der Parteien und der Gerichte, welche sich aus diesem öffentichem Verhältnis ergeben.
1. Teil - Grundlagen
Welche 4 Hauptarten von Verfahren werden von der ZPO geregelt?
Die 4 Hauptverfahren werden von ZPO 1 staturiert. Diese sind:
a. streitiges Verfahren (lit. a)
b. nicht streitiges Verfahren (lit. b)
c. gerichtliche Angelegenheiten des SchKG (lit. c)
d. Schiedsgerichtsbarkeit (lit. d)
1. Teil - Grundlagen
In welchem Bereich, der mit dem Zivilprozessrecht eng zusammenhängt, könne die Kantone weiterhin gesetzgebend tätig sein?
Die Kantone können, trozt inkrafttreten der ZPO, die Organisation ihrer Gerichte und Schlichtungsbehörden selber regeln (ZPO 3, Gerichtsorganisationsrecht), müssen allerdings in Bestimmten Bereichen bundesrechtiche Vorgaben beachten (ZPO 54 + 200 Abs. 1).
2. Teil - Parteien
Was ist unter dem Begriff «Prozessvoraussetzungen» zu verstehen?
Es handelt sich dabei um jene Voraussetzungen, welche gegeben sein müssen, damit ein Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch eintritt (ZPO 59 Abs. 1).
2. Teil - Parteien
Welches sind die wichtigsten Prozessvoraussetzungen?
Die Prozessvoraussetzungen ergeben sich aus ZPO 59:
a. Schutzwürdiges Interess des Klägers
b. sachliche und örtliche Zuständigekeit des angerufenen Gerichts
c. Partei- und Prozessfähigkeit
d. keine anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache
e. kein rechtskräftiger Entscheid bezüglich der Streitsache
f. Leistung des Vorschusses und der Sicherheit
2. Teil - Parteien
Was ist die Folge der Nichterfüllung der Prozessvoraussetzungen?
Das Gericht tritt nicht ein (ZPO 59 Abs. 1) und fällt einen «Nichteintretenseintscheid» (ZPO 236 Abs. 1).
2. Teil - Parteien
Wie prüft das Gericht das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen?
Das Gericht hat die Prozessvoraussetzungen von Amteswegen zu prüfen (ZPO 60), d.h. das Gerichtsverfahren ist von einer eingeschränkten Untersuchungsmaxime beherrscht).
2. Teil - Parteien
Um was handelt es sich bei der Sachlegitimation (Aktiv- und Passivlegitimation)?
Bei der Sachlegitimation geht es um die Beantwortung materiell-rechtlicher Fragen. Einerseits soll beantwortet werden, wem aufgrund des materiellen Rechts ein Anspruch zusteht (Aktivlegitimation). Auf der anderen Seite soll geklärt werden, gegen welche Person ein Anspruch geltend zu machen ist (Passivlegitimation). Fehlt es an einer oder beider Legitimationen, fällt das Gericht einen Sachentscheid und weist die Klage ab.
2. Teil - Parteien
Was ist unter der Parteifähigkeit zu verstehen und wann liegt diese vor?
Unter Parteifähigkeit ist die Fähigkeit einer Partei in einem Prozess in eigenem Namen aufzutreten.
Parteifähig ist, wer rechtsfähig (ZGB 11 Abs. 1) oder aufgrund bundesrechtlicher Bestimmungen als Partei auftreten kann (ZPO 66).
2. Teil - Parteien
Gemäss ZPO 66 können auch rechtsunfähige Gebilde durch Bundesrecht als parteifähig anerkannte werden. Welches sind die wichtigsten?
a. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (OR 562/OR 602)
b. Konkursmasse (SchKG 197/SchKG 240)
c. Stockwerkeigentümergemeinschaften (ZGB 712l)
d. unverteilte Erbschaft (SchKG 49/SchkG 59)
e. Verwaltungsrat als Anfechtungsorgan (OR 702 Abs. 1)
2. Teil - Parteien
Was ist unter dem Begriff «Prozessfähigkeit» zu verstehen?
Bei der Prozessfähigkeit handelt es sich um die prozessuale Handlungsfähigkeit. Sie stellt somit das Recht einen Prozess selbst oder durch einen selber ernannten Vertreter zu führen dar. Sie beinhaltet primär die Fähigkeit, selbständig über die Geltendmachung einer Klage zu entscheiden.
2. Teil - Parteien
Was ist unter der sog. «Postulatsfähigkeit» zu verstehen?
Unter Postulatsfähigkeit ist das Recht, in einem Prozess Anträge zustellen und die eigene Sache vorzutragen, d.h. in einem Prozess alle notwendigen Handlungen vornehmen zu können, zu verstehen. Sie stellt einen Teilbereich der Prozessfähigkeit dar.
2. Teil - Parteien
Was ist unter dem «Rechtsschutzinteresse» zu verstehen und wann ist dieses gegeben?
Das Rechtsschutzinteress stellt, wie die Partei- und Prozessfähigkeit, eine primäre Prozessvoraussetzung dar (ZPO 59 Abs. 2 lit. a). Rechtsschutzinteresse ist gegeben, wenn schutzwürdiges Interesse eine Gerichtsentscheid fordert. Die Interessen können dabei sowohl wirtschaftlicher, als auch ideller Natur sein. Ist dies Prozessvoraussetzung nicht erfüllt, fällt das Gericht einen «Nichteintretensentscheid» (ZPO 59 Abs. 1 i.V.m. 236 Abs. 1).
2. Teil - Parteien
Welche zwei primären Arten der prozessualen Vertetung kennt die ZPO und was haben sie zum Inhalt?
Die ZPO kennt folgende zwei Arten der prozessualen Vertretung (ZPO 68):
a. vertragliche Vertretung: Der vertragliche Verteter wird vom Vertretenen Ermächtigt in dessen Namen den Prozess zu führen.
b. gesetzliche Vertretung: Der gesetzliche Vertreter wird unmittelbar vom Gesetz zur Parteivertretung ermächtigt (z.B. Vertretung eines minderjährigen Kindes durch die Inhaber der elterlichen Sorge als seine gesetzlichen Vertreter, ZGB 304 Abs. 1).
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