Zivilrecht
Willensmängel - Fehlender Rechtsbindungswille bzw. Geschäftswille
Willensmängel - Fehlender Rechtsbindungswille bzw. Geschäftswille
Kartei Details
Karten | 25 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 29.12.2013 / 31.08.2015 |
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Beschreibe den "geheimen Vorbehalt, § 116 BGB "
-der geheime Vorbehalt ist unbeachtlich § 116 S.1
-die Willenserklärung ist gültig
-der Erklärende ist nicht schutzwürdig, da er sich gegenüber dem Empfänger etwas für ihn ggf. vorteilhaftes vorbehält.
- z.B Teilnehmer einer Auktion treibt den Preis durch die Abgabe seiner Willenserklärung bewusst in die Höhe
--> wird beim Zuschlag dran festgehalten
Beschreibe "das Scheingeschäft, § 117 BGB "
-kennzeichnet sich durch das übereinstimmende Fehlen jeglichen Rechtsbindungswillen
-die WE ,die einverständlich nur zum Schein abgegeben wird ist nichtig. § 117 I BGB
-die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften finden jedoch entsprechend Anwendung. § 117 II BGB
Beschreibe " die nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung § 118 BGB "
-Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel an Ernstlichkeit werde nicht verkannt, ist nichtig.
-gutartiger Scherz
-sollte der Empfänger den Mangel an Ernstlichkeit jedoch nicht verkannt haben (ohne Fahrlässigkeit und objektiv vertretbar) , kann er nach § 122 Abs.1 Ersatz des Vertrauensschadens verlangen.
Der mangelnde Geschäftswillen kennzeichnet sich durch..
1....
2...
3..
1.Bewusste Willensmängel
2.Unbewusste Willensmängel
3.Die unzulässige Beeinflussung der freien Willensbildung
Nenne die 3 bewussten Willensmängel.
1.Geheimer Vorbehalt § 116 BGB
2.Scheingeschäft § 117 BGB
3.Nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung § 118 BGB
Nenn die 2 unbewussten Willensmängel.
Irrtum § 119 BGB
unrichtige Übermittlung § 120 BGB
Beschreibe den Irrtum nach § 119 BGB.
Welche 2 Formen gibt es ?
Beim Irrtum kann es sich um einen Erklärungsirrtum oder einen Inhaltsirrtum handeln.
Definiere "Erklärungsirrtum"
Beim Erklärungsirrtum(§119 I 2.Alt) möchte der Erklärende etwas rechtlich erhebliches tun, benutzt jedoch nicht die eigentlich von ihm gewollten Erklärungszeichen.Er verschreibt,verspricht oder vergreift sich.
Der Erklärungirrtum kann gegenüber dem Empfänger durch eine Anfachtungserklärung (§143 I BGB) angefochten werden und ist dann als von anfang an nichtig zu betrachten (§142 I BGB)
Definiere "Inhaltsirrtum"
Beim Inhaltsirrtum(§119 I 1.Alt BGB) möchte der Erklärende etwas rechtlich erhebliches tun und benutzt auch die von ihm gewollten Erklärungszeichen, irrt sich jedoch über dessen Inhalt.
Ein Inhaltsirrtum kann gegenüber dem Empfänger mit einer Anfechtungserklärung (§143 I BGB) angefochten werden und ist dann als von anfang an nichtig zu betrachten (§142 I BGB)
Beschreibe "die unrichtige Übermittlung § 120 BGB"
Eine unrichtige Übermittlung § 120 BGB wird einem Erklärungsirrtum § 119 I 2.Alt gleichgesetzt.
Der die Mitteilung überbringende muss dafür als Erklärungsbote eingeschaltet sein.
Die unrichtige Übermittlung einer WE (§120 BGB) ist mit einer Anfechtungserklärung (§143 I BGB) gegenüber dem Empfänger anfechtbar und wird dann als von anfang an nichtig betrachtet. (§142 I BGB)
Welche Anfechtungsfrist besteht bei unbewussten Willensmängeln ?
Der Anfechtende muss unverzüglich (§121 I S.1) mit einer Anfechtungerklärung(§143 I BGB) nach Kenntnisnahme des Irrtum gegenüber dem Empfänger anfechten.
Definiere "Motivirrtum"
Motivirrtümer sind fehlerhafte Vorstellungen des Erklärenden über vergangene.gegenwärtige oder auch zukünftige Umstände ,die für seinen Entschluss zur Abgabe der WE bedeutsam sind.
Beschreibe "die Anfechtung"
-Gestaltungsrecht
Es bedarf zur wirksamen Anfechtung eines Rechtsgeschäftes:
1.Anfechtungsgrund (§§119,120,123 I BGB)
2.Anfechtungerklärung(§143 BGB)
3.Anfechtungsfrist( §121 -> bei §§119,120 ;
§124-> bei §123
Welche 2 Formen gibt es bei der unzulässigen Beeinflussung der freien Willensbildung ?
-arglistige Täuschung §123 I BGB
-widerrechtliche Drohung §123 I BGB
Vorraussetzungen für arglistige Täuschung § 123 I BGB
1.) Täuschung
2.) Arglist
3.) Ursächlichkeit
Definiere "Täuschung"
Täuschung liegt vor, wenn ein Irrtum über Tatsachen oder andere objektiv nachprüfbare Umstände hervorgerufen, verstärkt oder aufrechterhalten wird.
Definiere "Arglist"
Arglist ist eine Täuschung, wenn der Täuschende weiss oder jedenfalls für möglich hält, dass er unzutreffende Vorstellungen hervorruft.Ein Schädigungsvorsatz ist nicht erforderlich.
Definiere "Arglist"
Arglist ist eine Täuschung, wenn der Täuschende weiss oder jedenfalls für möglich hält, dass er unzutreffende Vorstellungen hervorruft.Ein Schädigungsvorsatz ist nicht erforderlich.
Definiere "Ursächlichkeit"
Kausalität fehlt, wenn der Getäuschte die wahre Sachlage kennt. Die arglistige Täuschung muss ursächlich für die Abgabe der We geworden sein.
Anfechtungserklärung und Anfechtungsfrist bei arglistiger Täuschung §123 I BGB ?
1.)Anfechtungserklärung gegnüber dem Anfechtungsgegner (§143 I BGB)
2.)Anfechtungfrist binnen eines Jahres gem. §124 I BGB ab dem Zeitpunkt der Entdeckung der Täuschung § 124 II BGB
Vorraussetzungen für widerrechtliche Drohung
1.) Drohung
2.) Ursächlichkeit
3.) Rechtswidrigkeit
Definiere "Drohung"
Drohung ist die Ankündigung eines bevorstehenden Übels, das der Drohende beeinflussen kann oder auf dessen Eintritt er jedenfalls Einfluss zu haben vorgibt.
Definiere "Ursächlichkeit"
Ursächlich ist die Drohung dann, wenn sie zur Abgabe der WE geführt hat.
Definiere "Rechtswidrig"
Die Rechtswidrigkeit der Drohung kann sich aus dem angedrohten Mittel, dem erstrebten Zweck oder dem Mittel und Zweck ergeben.
Anfechtungserklärung und Anfechtungsfrist bei widerrechtlicher Drohung
1.)Anfechtungserkärung : gegenüber dem Anfechtungsgegner §143 I BGB
2.)Anfechtungsfrist : binnen eines Jahres (§124 I BGB) ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Zwangslage (§124 II)
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