ZGB - FA Immobilien
5. Sachenrecht 4. Eigentum
5. Sachenrecht 4. Eigentum
Set of flashcards Details
Flashcards | 12 |
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Students | 23 |
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Other |
Created / Updated | 07.07.2014 / 17.11.2022 |
Licencing | Not defined (liben1415 ob) |
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Eigentum
= das umfassendste/vollkommendste dingliche Recht.
Es weist dem Berechtigten alle Befugnisse zu
Eigentum als dingliches Recht
- unmittelbare (direkte) Sachherrschaft oder Verfügungsmacht
- absolute Ausschlusswirkung gegenüber Dritten
Die Sachherrschaft hat zwei Dimensionen:
- Tatsächliche Verfügungsmacht = der Eigentümer kann die tatsächliche Herrschaft ausüben; er kann sie gebrauchen, nutzen, verändern
- Rechtliche Verfügungsmacht = der Eigentümerkann sein Eigentum auf einen Dritten übertragen
Miteigentum
Begriff und Bedeutung. Zwei oder mehr Personen teilen sich eine Sache
Der Miteigentumsanteil
- wird durch eine rechnerische Quote ausgedrückt
- darf veräussert, belastet oder verpfändet werden - er ist handelbar
- kann mit einem Vorkaufsrecht belastet sein (kann vertraglich ausgeschlossen werden)
Im Miteigentum stehende Sache = gemeinschaftliches Eigentum
- Veräusserung bedarf der einstimmigung Zustimmung aller Miteigentümer
- Jeder Miteigentümer ist berechtigt, die gemeinchaftliche Sache zu gebrauchen/nutzen
Entstehung
- durch Rechtsgeschäft (Kauf)
- aufgrund richterlichen Urteils
- durch behördliche Verfügung
Auflösung
- körperliche Teilung (sofern teilbar)
- freiwillige Versteigerung
- freihändigen Verkauf
- Auskauf (ein oder mehrere Miteigentümer übernehmen Teil des Verkäufers)
Verwaltung
1. Notwendige Verwaltungshandlungen. Unerlässlich für Werterhaltung und Gebrauchsfähigkeit und Nutzung. Unterteilung in Untergruppen:
- notwendige bauliche Massnahmen (Dachrep)
- andere notwendige Verwaltungshandlungen (Zlg HyZi)
- dringliche Verwaltungshandlungen (Rep kaputte Wasserleitung)
2. Gewöhnliche und wichtigere Verwaltungshandlungen. Dienen der Erhaltung der gemeinschaftlichen Sache oder der Verhütung von Schäden. Abschluss von Arbeits-/Mietverträgen. Voraussetzung qualifiziertes Mehr.
3. Bauliche Massnahmen. Nicht blosser Unterhalt sondern auch zeitgemässer Um-/Ausbau oder gar Erweiterung. Unterteilung in Untergruppen:
- notwendige bauliche Massnahmen (mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder)
- nützliche bauliche Massnahmen, kann zu einer Wertsteigerung führen (mit qualifiziertem Mehr)
- luxuriöse bauliche Massnahmen, dienen der Verschönerung und dem bequemeren Gebrauch (Einstimmigkeit)
Gesamteigetum
Wesen und Begriff
- Gesamteigentum ist ein persönliches Gemeinschaftsverhältnis unter den Beteiligten
- Die individuelle Rechtsausübung durch Einzelne ist ausgeschlossen. Nur die Gemeinschaft kann Rechte ausüben
Entstehung
- zwischen zwei oder mehreren Personen, die einer personenrechtlichen Gemeinschaft angehören
- (Gütergemeinschaft)
- (Erbengemeinschaft)
- Kollektiv-/ Kommanditgesellschaft
Wirkung des Gesamteigentums
- Im Unterschied zum Miteigentum keine verselbständigten Anteile
- Beim Anteil handelt es sich um einen Teil-Anspruch am Gesamtvermögen
Aufhebung Gesamteigentum
- Aufhebungsanspruch entsteht mit Zeitpunkt, an dem für die Gesamtgemeinschaft ein Aufhebungsgrund gegeben ist
Vorkaufsrecht
= gewillkürte Verfügungsbeschränkung
= das Recht, eine bestimmte Sache zu erwerben. Kann für höchsten 25 Jahre vereinbart und im Grundbuch eingetragen werden.
Als Vorkaufsfall gelten nicht:
- Erbfall
- Zwangsversteigerung
Rückkaufsrecht
= Gewillkürte Verfügungsbeschränkung
= Rechtsgeschäft bildet ein Kaufvertrag; in diesem ist dem früheren Eigentümer das Rückkaufsrecht vorbehalten.
Das Rückkaufsrecht kannt für höchstens 25 Jahr vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden.
Kaufsrecht
= Gewillkürte Verfügungsbeschränkung
= vertragliche Verpflichtung des Verkäufers, dem Berechtigen ein Grundstück aus dessen Verlangen zu einem festgesetzten Preis zu verkaufen.
Kann für 10 Jahre vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden
Immissionen / Nutzungsbeschränkungen
= übermässige Einwirkung
- Materielle Immission (Staub, Gerüche, Verunreinigung, Erschütterung, ...)
- Idelle Immission (Verletzung psychischen Empfindens oder unangenehme psychische Eindrücke (zB Bordell in Nachbarwohnung))
- Negative Immission (Zuführung von Stoffen, Personen oder Energien eingeschränkt) (zB Entzug der Aussicht)
Legalservitute
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