ZGB - FA Immobilien

5. Sachenrecht 4. Eigentum

5. Sachenrecht 4. Eigentum


Oliver Brosch
Diese Lernkarten behandeln verschiedene Aspekte des Immobilienrechts, insbesondere Verfügungsbeschränkungen, Zugehör, Bestandteile und Gemeinschaftseigentum. Sie erklären, wie Eigentümer, Miteigentümer und Gemeinschaften mit Sachen, Verfügungsbeschränkungen und Massnahmen umgehen müssen. Immobilienbesitzer, Anwälte und Notare profitieren von diesen Karteikarten, um die rechtlichen Rahmenbedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit Immobilien besser zu verstehen und anzuwenden.
Karten
12
Lernende
23
Sprache
Deutsch
Kategorie
Recht
Stufe
Andere
Erstellt / Aktualisiert
07.07.2014 / 17.11.2022

Lernkarten

Eigentum

= das umfassendste/vollkommendste dingliche Recht.

Es weist dem Berechtigten alle Befugnisse zu

 

Eigentum als dingliches Recht

  • unmittelbare (direkte) Sachherrschaft oder Verfügungsmacht
  • absolute Ausschlusswirkung gegenüber Dritten

Die Sachherrschaft hat zwei Dimensionen:

  • Tatsächliche Verfügungsmacht = der Eigentümer kann die tatsächliche Herrschaft ausüben; er kann sie gebrauchen, nutzen, verändern
  • Rechtliche Verfügungsmacht = der Eigentümerkann sein Eigentum auf einen Dritten übertragen

 

 

 

Miteigentum

Begriff und Bedeutung. Zwei oder mehr Personen teilen sich eine Sache

 

Der Miteigentumsanteil

  • wird durch eine rechnerische Quote ausgedrückt
  • darf veräussert, belastet oder verpfändet werden - er ist handelbar
  • kann mit einem Vorkaufsrecht belastet sein (kann vertraglich ausgeschlossen werden)

 

Im Miteigentum stehende Sache = gemeinschaftliches Eigentum

  • Veräusserung bedarf der einstimmigung Zustimmung aller Miteigentümer
  • Jeder Miteigentümer ist berechtigt, die gemeinchaftliche Sache zu gebrauchen/nutzen

 

Entstehung

  • durch Rechtsgeschäft (Kauf)
  • aufgrund richterlichen Urteils
  • durch behördliche Verfügung

Auflösung

  • körperliche Teilung (sofern teilbar)
  • freiwillige Versteigerung
  • freihändigen Verkauf
  • Auskauf (ein oder mehrere Miteigentümer übernehmen Teil des Verkäufers)

 

Verwaltung

1. Notwendige Verwaltungshandlungen. Unerlässlich für Werterhaltung und Gebrauchsfähigkeit und Nutzung. Unterteilung in Untergruppen:

  • notwendige bauliche Massnahmen (Dachrep)
  • andere notwendige Verwaltungshandlungen (Zlg HyZi)
  • dringliche Verwaltungshandlungen (Rep kaputte Wasserleitung)

 

2. Gewöhnliche und wichtigere Verwaltungshandlungen. Dienen der Erhaltung der gemeinschaftlichen Sache oder der Verhütung von Schäden. Abschluss von Arbeits-/Mietverträgen. Voraussetzung qualifiziertes Mehr.

3. Bauliche Massnahmen. Nicht blosser Unterhalt sondern auch zeitgemässer Um-/Ausbau oder gar Erweiterung. Unterteilung in Untergruppen:

  • notwendige bauliche Massnahmen (mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder)
  • nützliche bauliche Massnahmen, kann zu einer Wertsteigerung führen (mit qualifiziertem Mehr)
  • luxuriöse bauliche Massnahmen, dienen der Verschönerung und dem bequemeren Gebrauch (Einstimmigkeit)

 

Gesamteigetum

Wesen und Begriff

  • Gesamteigentum ist ein persönliches Gemeinschaftsverhältnis unter den Beteiligten
  • Die individuelle Rechtsausübung durch Einzelne ist ausgeschlossen. Nur die Gemeinschaft kann Rechte ausüben

Entstehung

  • zwischen zwei oder mehreren Personen, die einer personenrechtlichen Gemeinschaft angehören
  • (Gütergemeinschaft)
  • (Erbengemeinschaft)
  • Kollektiv-/ Kommanditgesellschaft

 

Wirkung des Gesamteigentums

  • Im Unterschied zum Miteigentum keine verselbständigten Anteile
  • Beim Anteil handelt es sich um einen Teil-Anspruch am Gesamtvermögen

 

Aufhebung Gesamteigentum

  • Aufhebungsanspruch entsteht mit Zeitpunkt, an dem für die Gesamtgemeinschaft ein Aufhebungsgrund gegeben ist

Vorkaufsrecht

= gewillkürte Verfügungsbeschränkung

= das Recht, eine bestimmte Sache zu erwerben. Kann für höchsten 25 Jahre vereinbart und im Grundbuch eingetragen werden.

Als Vorkaufsfall gelten nicht:

  • Erbfall
  • Zwangsversteigerung

Rückkaufsrecht

= Gewillkürte Verfügungsbeschränkung

= Rechtsgeschäft bildet ein Kaufvertrag; in diesem ist dem früheren Eigentümer das Rückkaufsrecht vorbehalten.

Das Rückkaufsrecht kannt für höchstens 25 Jahr vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden.

Kaufsrecht

= Gewillkürte Verfügungsbeschränkung

= vertragliche Verpflichtung des Verkäufers, dem Berechtigen ein Grundstück aus dessen Verlangen zu einem festgesetzten Preis zu verkaufen.

Kann für 10 Jahre vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden

Immissionen / Nutzungsbeschränkungen

= übermässige Einwirkung

  • Materielle Immission (Staub, Gerüche, Verunreinigung, Erschütterung, ...)
  • Idelle Immission (Verletzung psychischen Empfindens oder unangenehme psychische Eindrücke (zB Bordell in Nachbarwohnung))
  • Negative Immission (Zuführung von Stoffen, Personen oder Energien eingeschränkt) (zB Entzug der Aussicht)

Legalservitute

.

Notrecht (gehört zu den Nutzungsbeschränkungen)

= Zwangsdienstbarkeit = Legalservitute

  • Überbaurecht
  • Durchleitungsrecht
  • Notwegrecht
  • Notbrunnenrecht

Bestandteil

Bestandteile einer Sache = kann ohne Zerstörung/Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden

Bestandteil-Begriffe:

  • Sachqualität: nur körpeliche Sachen können Bestandteil sein
  • Äussere Verbindung: physischer Zusammenhag zwischen Bestandteil und Hauptsache. Eine dauerhafte äussere Verbindung
  • Innere Verbindung: Von der Bestimmung bildet der Bestandteil mit der Hauptsache eine Einheit
  • Ortsübliche Auffassung: Der Ortsgebrauch kann in Zeifelsfällen zur Beurteilung der Bestandqualität herangezogen werden

Zugehör

Zugehör = eine selbständige bewegliche Sache. Sie bleibt trotz Verbindung zur Hauptsache eine Sache für sich

Merkmale

  • Selbständig bewegliche Sache. Nur für sich allein bestehende bewegliche Sachen könne Zugehör sein
  • Sachbeziehung: Äussere Beziehung zur Hauptsache
  • Zweckbeziehung: Innere Verbindung zur Hauptsache; Zugehör = wenn dauernd für die Bewirtschaftung/Nutzung der Hauptsache dienend

Verfügungsbeschränkungen

Beschränkung der rechtlichen Verfügungsmacht

  • durch gesetziche Bestimmungen
  • oder durch Rechtsgeschäfte

 

Gesetzliche Verfügungsbeschränkungen

  • Unmittelbare Verfügungsbeschränkung. Sie verpflichtet den Eigentümer zu einem Dulden, Unterlassen oder Tun
  • Mittelbare Verfügungsbeschränkung. Sie entsteht nicht direkt kraft Gesetzes. Der Berechtigte erhält eine durchsetzbaren Anspruch gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks

Beispiel Unmittelbare Verfügungsbeschränkung:

  • Miteigentümer eines Grundstücks verfügen über ein Vorkaufsrecht
  • Grundstück im Miteigentum eines Paares mit Errungenschaftsbeteiligung; Miteigentumsanteil kann nicht ohne Zustimmung des anderen verkauft werden

Beispiel Mittelbare Verfügungsbeschränkung:

  • Zur Sicherung des Baurechtszinses wird dem Grundeigentümer ein mittelbares Pfandrecht gewährt
  • Anspruch auf Erreichtung Grundpfandrecht (Bauhandwerkerpfandrecht)
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