ZGB - FA Immobilien
3. Das Personenrecht
3. Das Personenrecht
Set of flashcards Details
Flashcards | 7 |
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Students | 21 |
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Other |
Created / Updated | 06.07.2014 / 17.11.2022 |
Licencing | Not defined (liben1415 ob) |
Weblink |
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Natürliche Personen
Die Rechtsfähigkeit
Jeder Mensch ist rechtsfähig (nicht Tiere!)
Jeder Mensch hat die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Jedermann besitzt die gleichen Fähigkeiten Rechtssubjekt zu sein
Unabhängig von Alter / Geschlecht / Herkunft
Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der vollendeten Geburt
Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod (oder der Verschollenerklärung)
Natürliche Personen
Die Handlungsfähigkeit
= die Fähigkeit durch seine Handlung Rechte und Pflichten zu begründen.
Handlungsfähig ist jemand, wenn er volljährig und urteilsfähig ist
Natürliche Personen
Die Handlungsfähigkeit - die Urteilsfähigkeit
Urteilsfähigkeit ist nicht altersabhängig
Wer fähig ist, aufgrund der Faktoren vernunftsgemäss zu handeln, wer die Tragweite seines Handelns erkannen kann.
Urteils-Unfhähigkeit kann dauernd oder vorübergehend sein (Alter, geistige Behinderung, psychische Störung, Rausch)
Natürliche Personen
Die Handlungsfähigkeit - Volljährig
Vollhährig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat
Natürliche Personen
Die Handlungsfähigkeit - voll handlungsunfähig
grundsätzlich die unteils-unfähigen Personen
für urteilsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter (= relativ höchstpersönliche Rechte)
Natürliche Personen
Die Handlungsfähigkeit - beschränkt handlungsunfähig
urteilsfähig Minderjährige (Bsp Lehrling)
Juristische Personen
Körperschaften
Zusammenschluss von Personen
Verein - Aktiengesellschaft - Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Genossenschaften
Entstehen durch Eintrag im Handelsregister
kein Registerzwang für Vereine; Rechtspersönlichkeit entsteht bereits bei Willensäusserung und Statuten