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ZGB - FA Immobilien

3. Das Personenrecht

3. Das Personenrecht

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Set of flashcards Details

Flashcards 7
Students 21
Language Deutsch
Category Law
Level Other
Created / Updated 06.07.2014 / 17.11.2022
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Natürliche Personen

Die Rechtsfähigkeit

Jeder Mensch ist rechtsfähig (nicht Tiere!)

Jeder Mensch hat die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Jedermann besitzt die gleichen Fähigkeiten Rechtssubjekt zu sein

Unabhängig von Alter / Geschlecht / Herkunft

 

Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der vollendeten Geburt

Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod (oder der Verschollenerklärung)

Natürliche Personen

Die Handlungsfähigkeit

= die Fähigkeit durch seine Handlung Rechte und Pflichten zu begründen.

Handlungsfähig ist jemand, wenn er volljährig und urteilsfähig ist

Natürliche Personen

Die Handlungsfähigkeit - die Urteilsfähigkeit

Urteilsfähigkeit ist nicht altersabhängig

Wer fähig ist, aufgrund der Faktoren vernunftsgemäss zu handeln, wer die Tragweite seines Handelns erkannen kann.

Urteils-Unfhähigkeit kann dauernd oder vorübergehend sein (Alter, geistige Behinderung, psychische Störung, Rausch)

Natürliche Personen

Die Handlungsfähigkeit - Volljährig

Vollhährig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat

Natürliche Personen

Die Handlungsfähigkeit - voll handlungsunfähig

grundsätzlich die unteils-unfähigen Personen

für urteilsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter (= relativ höchstpersönliche Rechte)

Natürliche Personen

Die Handlungsfähigkeit - beschränkt handlungsunfähig

urteilsfähig Minderjährige (Bsp Lehrling)

Juristische Personen

Körperschaften

Zusammenschluss von Personen

Verein - Aktiengesellschaft - Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Genossenschaften

Entstehen durch Eintrag im Handelsregister

kein Registerzwang für Vereine; Rechtspersönlichkeit entsteht bereits bei Willensäusserung und Statuten