ZGB 5. Lernziel
Beschränkte dingliche Rechte
Beschränkte dingliche Rechte
Kartei Details
Karten | 15 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 14.03.2014 / 02.11.2024 |
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Definition Grundpfandverschreibung
Sicherheit in Form eines Grundstückes, welches eine Forderung sicherstellt. Ein beschränkt dingliches Recht.
Zweck: Sicherung von Forderungsrechten und Mobilisierung des Bodenwertes.
2. Arten von Grundpfänder: Schuldbrief und Grundpfandverschreibung; numerus Clausus der Grundpfanrechte. (Ausnahme Sicherungsübereignung eines Grunstückes ist möglich)
Neben der Sachhaftung besteht auch eine persönliche Haftung.
Unterschied Schuldbrief /Grundpfandverschreibung: GPFV: Bodenwert wird nicht verselbstständigt.
Schuldbrief: Schuldner verpflichtet sich in einer Urkunde, einem aus der Urkunde Berechtigte hervorgehenden eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen.
Definition Schuldbrief
Sicherheit in Form eines Grundstückes, welches eine Forderung sicherstellt. Ein beschränkt dingliches Recht.
Zweck: Sicherung von Forderungsrechten und Mobilisierung des Bodenwertes.
2. Arten von Grundpfänder: Schuldbrief und Grundpfandverschreibung; numerus Clausus der Grundpfanrechte. (Ausnahme Sicherungsübereignung eines Grunstückes ist möglich)
Neben der Sachhaftung besteht auch eine persönliche Haftung.
Unterschied Schuldbrief /Grundpfandverschreibung: GPFV: Bodenwert wird nicht verselbstständigt.
Schuldbrief: Schuldner verpflichtet sich in einer Urkunde, einem aus der Urkunde Berechtigte hervorgehenden eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen.
Erläutere den Begriff und den Zweck des Grundpfands
Sicherheit in Form eines Grundstückes, welches eine Forderung sicherstellt. Ein beschränkt dingliches Recht.
Zweck: Sicherung von Forderungsrechten und Mobilisierung des Bodenwertes.
2. Arten von Grundpfänder: Schuldbrief und Grundpfandverschreibung; numerus Clausus der Grundpfanrechte. (Ausnahme Sicherungsübereignung eines Grunstückes ist möglich)
Neben der Sachhaftung besteht auch eine persönliche Haftung.
Unterschied Schuldbrief /Grundpfandverschreibung: GPFV: Bodenwert wird nicht verselbstständigt.
Schuldbrief: Schuldner verpflichtet sich in einer Urkunde, einem aus der Urkunde Berechtigte hervorgehenden eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen.
Errichtung, Entstehung des Grundpfandrechtes
Die Bestellung erfolgt durch ein obligatorischen Pfandrechtsgeschäft (Grundgeschäft) und einer dinglichen Verknüpfung (Vollzugsgeschäft). Meistens liegt der Pfandbestellung eine Darlehensforderung zugrunde: Das Grundpfandrecht beruht damit grundsätzlich auf drei verschiedenen Rechtsgeschäften:
1. Die sicherzustellende Forderung
WHG CHF, bestimmter Schuldbetrag = Kapitalhypothek, Höchstbetrag = Maximalhypothek
Drittpfand möglich
2. Das Pfandrechtsgeschäft (Sicherstellung der Schuld)
öffentliche Beurkundung notwendig
3. Die dingliche Verfügung
Aufgrund der Anmeldung des Grundeigentümers beim Grundbuchamt wird die Verfügung im GB eingetragen als beschränkt dinglichen Rechte.
Erkläre das Pfandstellenprinzip
Die eingetragenen Pfandrechten stehen in der Regel untereinander in einer bestimmten Rangfolge. Bei einer Verwertung wird der Erlös nach Rangfolge verteilt. (1. Rang kommt zuerst.)
Der Rang definiert sich nach dem Grundsatz der Alterspriorät, d.h. Der zuerst im GB eingetragene steht an erster Stelle (1. Rang).
Ausnahmen der festen Pfandstelle:
1. Nachrückungsrecht, 2. Rangrücktrittserklärung, 3. bei der Verwertung kann der Erlös ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen verteilt werden.
Die gesetzlichen Grundpfandrechte
1. Unmittelbare gesetzliche Grundpfandrechte im 1. Rang für Auslagen für die Erhaltung oder Absicherung des Grundpfandrechtes. bilden die Ausnahme vom Publizitäts- und Eintragungsprinzip. Pfandrecht entsteht, sobald die gesetzlichen VSS erfüllt sind. So bestehen beispielsweise Pfandrechte für Versicherungsprämien der Gebäudeversicherung, Forderungen der Gemeinden aus feuerpolizeilichen Massnahmen, Forderungen der Gemeinden aus Grundsteuern.
2. Mittelbare gesetzliche Grundpfandrechte (die Gesetzesvorschrift ersetzt nur den Pfandvertrag, aber nicht die GB-Eintragung). Das Gesetz gibt dem Pfandgläubiger während einer bestimmten Frist, i.d.R 4 Monate, einen Anspruch auf den Eintrag, falls er diesen bei Gericht einklagen muss und obsiegt, ist er nicht auf die Anmeldung durch den Eigentümer angewiesen, Bsp. Bauhandwerkerpfandrecht, Kaufpreisforderungen des Grundstückverkäufers.
Auf bundesrechtlicher Stufe sehen die Art. 837 ZGB (Verkäuferpfandrecht, Pfandrecht der Miterben und Gemeinder aus der Teilung, Bauhandwerkerpfandrecht), Art. 712 i ZGB(Beitragsforderungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft), Art. 779 d Abs. 2 und 3 ZGB(Entschädigungsforderung beim Heimfall), Art. 779 i und k ZGB (Baurechtszinsforderung),Art. 523 OR (Forderungen des Pfründers)
Im Kanton Zürich ist § 197 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) massgebend. So besteht beispielsweise ein Anspruch auf Errichtung eines Grundpfandrechtes für die Gemeinden im Zusammenhang mit Quartierplänen.
Unterschied zwischen Eigentum und dem Beschränkt dinglichen Recht
Eigentum ist eine umfassende Sachherrschaft, Die beschränkt dinglichen Rechte (BDR) vermitteln, eine begrenzte Zahl einzelner Herrschaftsbefugnisse:
-Nutzungsrecht
-Verwertungsrecht
-Sonderfall: Grundlast = Verbindung von Gebrauchs- mit Verwertungsrecht
Unter Elaszitität des Eigentums versteht man, dass nach Untergang des BDR, das Eigentum wieder seine umfassende Wirkung zurückerhältn
Was für beschränkt dingliche Rechte gibt es?
Grundsatz der Typengebundenheit und Typenfixierung
1. Dienstbarkeiten (Nutzungs- bzw. Gebrauchsrechte) Grund-DBK und Personal-DBK, Fahrnis: Nutzniessung
2. Grundlasten (Kombination von Dienstbarkeits- und Pfrandrechtselementen
3. Pfandrechte (Verwertungs- bzw. Wertrechte), Grundpfandrechte => Grundstücke, Fahrnispfandrechte => Fahrnis, Rechte, Forderungen
Inhalt und Gegenstand des Dienstbarkeits-(rechts)
Nutzung- und Gebrauchsrecht an einer fremden Sache
Der belastete Eigentümer muss sich bestimmte Eingriffe dulden (z.B. Weg-, Wohnrecht und Nutzniessungsrecht).
Der belastete Eigentümmer darf sein Eigentumsrecht nach gewissen Richtungen nicht ausüben (Baubeschränkung, Pflanzenbeschränkung, höhere Grenzabstand als Gesetz)
Errichtung und Untergang einer Dienstbarkeit aufzeigen
Errichtung durch ein Rechtsgeschäft, d.h. Dienstbarkeitsvertrag, welcher öffentlich beurkundet werden muss sowie Eintrag ins Grundbuch.
Errichtung ohne Rechtsgeschäft = Legalservitute, z.b. gerichtliches Urteil, Notrecht
Untergang erfolgt durch Löschung, gerichtliches Urteil, Befristung oder Aufhebungsvereinbarung.
Erläutere Begriff, Zweck, Umfang, Rang sowie die Errichtung des Grundpfands
Begriff: Sicherung einer Forderung. Pfandobjekt ist ein Grundstück. Bei Nichtbefriedigung des Gläubigers hat er Anspruch auf Verwertung und Befriedigung aus dem Verwertungserlös des Grundstücks
Zweck: Sicherungsfunktion (Verwertungsrecht für Grundpfandverschreibung und Schuldbrief), Mobilisierung des Bodenwerts (Papier-Schuldbrief (Wertpapier).
Spezialität: Kapitalhypothek: Forderung von TCHF 50 eingetragen = Sicherheit TCHF 50 + zuzüglich verfallener Zinse, Maxmimalhypohtek. max. TCHF 50, für die Zinsen haftet er rein persönlich.
Spezialität Pfandobjekt: belastetes Grundstück muss im GB aufgenommen sein, Bestimmtheit des Grundstücks muss gegeben sein, Verpfändung mehrerer Grundstücke zulässig (Gesamtpfandrecht)
Rang:
- Prinzip Alterspriorität, d.h. Errichtungsdatum,
- Parteiwille
- unmittelbare gesetzliche Pfandrechte: Rang nach Gesetz
- Grundsätzlich System der festen Pfandstelle, Möglichkeit der Vereinbarung eines Nachrückrechts, erfordert öffentliche Beurkundung und für dingliche Wirkung Vormerkung im GB
Errichtung:
durch Rechtsgeschäft: Grundpfandverschreibung und Schuldbrief. Verpflichtungsgeschäft: gültiger Erwerbsgrund (Pfandvertrag zwischen Gläubiger und Schuldner oder Erklärung des Grundeigentümers, öffentlich beurkundet), Verfügungsgeschäft: Eintrag im GB (Bei der Errichtung des Papierschuldbriefes wird neben dem Grundbucheintrag ein Pfandtitel ausgestellt)
durch Gesetz: Grundpfandverschreibung: unmittelbares gesetzliches Pfandrecht: Ensteht direkt kraft des Gesetzes, beachte ZGB 836, wenn > CHF 1000 trotzdem innerhalb von 4 Monaten eintragen, mittelbare gesetzliches Grundpfandrecht, entsteht erst mit dem GB-Eintrag
Merke: Weiter Arten ein Grundpfandrecht zu errichten, welches anderen vorgehen soll: Als Vorgang vorbehalten, Eigentümerpfandrecht.
Umfang Grundpfandrecht: Zugehör, Entschädigung einer Versicherung, Natürliche Früchte, bis zur Trennung, zivile Früchte: Mietzinseinnahmen
Definition Grundpfandverschreibung:
1. Persönliche Haftung des Schuldners mit dem ganzen Vermögen sowie mit dem verpfändeten Grundstück
2. Sicherung einer beliebigen Forderung (beliebige, gegenwärtige, zukünftige oder bloss mögliche Forderung, anzugeben ist aber der Höchstbetrag, für den das Grundstück haftet.
3. Pfandrecht ist von der zu sichernden Forderung abhängig
4. Kein Wertpapier
5. Möglichkeit von Drittschuldverhältnissen (Schuldner und Grundeigentümer müssen nicht dieselbe Person sein)
6. Gläubiger ist aus dem GB nicht zweifelsfrei zu bestimmen,sofer die pfandgesicherte Forderung abgetreten wird.
Definition Schuldbrief:
- pers. Haftung wie Grundpfandverschreibug
- Möglichkeit von Drittschuldverhältnissen wie Grundpfandverschreibung
- Keine Novation (Erneuerung): Schuldbriefforderung tritt neben die zu sichernde Forderung
- Sicherstellung besonderer Forderungen (abweichend Grundpfandverschreibung) Schuldbrief darf sich nicht auf Grundverhältnis beziehen, noch Bedingungen oder Gegenleistungen enthalten zur Sicherstellung der Verkehrsfähigkeit)
- Mobilisierung des Grundstückswerts und falls als Papierschuldbrief ausgestellt = Wertpapier (abweichend Grundpfandverschreibung)
- Enstehung nur durch Rechtsgeschäft (abweichend Grundpfandverschreibung)
- Papierschuldbrief verkörpert Forderung und Grundpfandrecht, sie bilden eine untrennbare Einheit. Sicherheitsübereignung: Gläubiger wird fiduziarischer eigentümer des Schuldbriefes.
Registerschuldbrief:
- Ensteht als reines Registerpfandrecht mit Eintragung in das GB
- kein Wertpapier
- Namensschuldbrief, lauted stets auf den Namen
-Weiterübertragung erfolgt rein registerrechtlich
-Erleichterte Umwandlung bestehender Papierschuldbrief in Registerschuldbriefe
Schuldbrief und Grundpfandverschreibung: Gegenüberstellung
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Nur Schuldbrief mobilisiert Bodenwert
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Nur Schuldbrief kann Wertpapier darstellen
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Schuldbrief kann nur für bestimmte Forderungen errichtet werden
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Schuldbrief nie als gesetzliches Pfandrecht
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Beim Schuldbrief erstreckt sich der öff. Glaube auf das dingliche Recht und die obligatorische Forderung
(ZGB 865 f.)
Merkmale Bauhandwerkerpfandrecht
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Mittelbares gesetzliches Grundpfandrecht
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Anspruch auf Errichtung: Realobligation
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Zwingender Anspruch (Vorausverzicht ungültig)
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Gesetzliche Frist (ZGB 838 f.)
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Vorläufige Eintragung bei bestrittenen Forderungen (ZGB 961)
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Gleichstellung verschiedener Bauhandwerkerpfandrechte bzgl. Rang (ZGB 840)
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Vorzugsstellung, sog. Bauhandwerkerprivileg (ZGB 841)
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