Woche 1: Störfallvorsorge

Elemente der Störfallvorsorge

Elemente der Störfallvorsorge


T. M.
Diese Lernkarten bieten einen Überblick über die Störfallverordnung und deren Umsetzung in verschiedenen Branchen. Sie behandeln Themen wie die Definition von Störfällen, die Bedeutung der Mengenschwellen und die erforderlichen Massnahmen für Betriebe. Besonders nützlich ist das Set für Fachkräfte in der Chemie, Logistik, Metallverarbeitung und anderen Bereichen, die mit gefährlichen Stoffen arbeiten und sich über die gesetzlichen Vorgaben informieren müssen.
Karten
9
Lernende
2
Sprache
Deutsch
Kategorie
Chemie
Stufe
Andere
Erstellt / Aktualisiert
07.09.2016 / 20.08.2019

Lernkarten

Wen betrifft die Stérfallverordnung?

Die Störfallverordnung richtet sich an Betriebe, die mit erheblichen Mengen an gefährlichen Stoffen, Erzeugnissen oder
Sonderabfällen arbeiten.

Zudem gilt sie für Betriebe, die mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen umgehen, für Eisenbahnanlagen, Durchgangsstrassen, Rohrleitungen und den Rhein.

Was ist eine Störfall?

Als Störfall gilt ein plötzlich eintretendes Ereignis, das ausserhalb eines Betriebsareals einen erheblichen Schaden auslöst.
 

Ab wann fällt ein Betrieb in den Geltungsbereich der Störfallverordnung?

Betriebe, bei welchen die Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle gemäss Anhang 1.1 StFV überschritten werden, fallen in den Geltungsbereich der Störfallverordnung. Dabei spielt es keine Rolle, bei wie vielen Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen die Mengenschwelle überschritten wird.

Was sagt die Mengenschwelle aus?

Eine Mengenschwelle gilt als überschritten, wenn die Höchstmenge eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines Sonderabfalls auf dem ganzen Betriebsareal grösser ist als dessen Mengenschwelle

Für welche Branchen ist die Störfallverordnung relevant?

Die Störfallverordnung gilt auch für Betriebe ausserhalb der chemischen Industrie. Sie ist vor allem in den folgenden Branchen von Bedeutung:

  • Versorgung und Entsorgung (Sonderabfall- und Entsorgungsbetriebe, Kläranlagen (ARA), Betriebe der Strom- /Wasserversorgung)
  • Dienstleistung /Logistik (Logistikzentren, Lagerhäuser)
  • Metall (Verarbeitung/Bearbeitung, Veredelung/Härten)
  • Kunststoffherstellung
  • Sportanlagen (grössere Schwimmbäder und Kunsteisbahnen)
  • Treib- und Brennstoffe (Stehtankanlagen, Tankstellen)
  • Gesundheit/Forschung/Lehre (Spitäler, Hochschulen, Labors)
  • Chemie (Produktionsstätten, Handelslager, Pharmabetriebe und Reinigungsmittelhersteller)

Wie funktioniert der Vollzug der Störfallverordnung?

  • Idealerweise ermittelt und deklariert ein Betrieb selber, ob er der Störfallverordnung unterworfen ist.
  • Üblicherweise geschieht dies im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder beim Einreichen eines Baugesuchs.
  • Die Umweltämter können in begründeten Fällen einen Betrieb der Störfallverordnung unterstellen, ohne dass eine Mengenschwelle überschritten ist.

Was muss jeder Betrieb, der unter die Störfallverodrnung fällt bereitstellen und was ist dessen Inhalt?

  • Jeder Betrieb, der in den Geltungsbereich der Störfallverordnung fällt, hat die Pflicht, einen sogenannten Kurzbericht zu erstellen.
  • Darin ist der Betrieb und seine Umgebung
  • das vorhandene Gefahrenpotenzial
  • die bestehenden Sicherheitsmassnahmen
  • mögliche Störfallszenarien
  • die bei einem Störfall entstehenden Schäden an Mensch und Umwelt zu beschreiben

Was beinhalten die allgemeine Sicherheitsmassnahmen für einen Betrieb?

  • Standort, Sicherheitsabstände;
  • gefährliche Stoffe ersetzen oder ihre Mengen beschränken;
  • gefährliche Prozesse vermeiden;
  • tragende Gebäudeteile auch für Störfälle sicher gestalten;
  • Stoffe geordnet lagern und in einem Verzeichnis erfassen;
  • Schutzvorkehrungen treffen, bauliche, technische, organisatorische und anlagentechnische;
  • Warn- und Alarmeinrichtungen;
  • Einrichtungen überwachen und warten;
  • Zuständigkeiten festlegen;
  • Informationen sammeln, auswerten und weitergeben;
  • genügend und geeignetes Personal einsetzen, ausbilden;
  • Zutritt zum Betrieb regeln;
  • Einsatzmittel bereitstellen, mit den Ereignisdiensten absprechen
  • Einsatzplanung festlegen
  • die systematische Überprüfung der Organisation und der Abläufe
  • Umgang mit Änderungen (innerhalb und ausserhalb des Betriebes) regeln

Kann ein Risiko nicht getragen werden, stehen welche Massnahmen zur Verfgung?

Ist das Risiko nicht tragbar, so ordnet die Vollzugsbehörde die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an. Zu diesen gehören nötigenfalls auch Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote.

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