WiSo 4
Willenserklärungen, einseitige & zweiseitige, empfangsbedüftig & nicht empfangsbedürftig
Willenserklärungen, einseitige & zweiseitige, empfangsbedüftig & nicht empfangsbedürftig
Set of flashcards Details
Flashcards | 8 |
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Language | Deutsch |
Category | Micro-Economics |
Level | Vocational School |
Created / Updated | 17.03.2013 / 25.03.2024 |
Licencing | No Copyright (CC0) |
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Willenserklärungen
Unter Willenserklärung versteht man die rechtswirksame Äußerung, ein Rechtsgeschäft abzuschließen.
Sie kann
- schriftlich,
- mündlich
- durch konkludentes Handeln / schlüssiges Handeln
abgegeben werden.
Man unterscheidet zwischen
- einbseitigen Willenserklärungen
- mehrseitigen Willenserklärungen.
einseitige Willenerklärungen
Hierbei bedarf es nur die Willenserklärung einer Person.
Man unterscheidet diese nochmals in
- empfangsbedürftig
- nicht empfangsbedürftig
nicht empfangsbedürftige, eineitige Willenserklärungen
Zu diesen Willenserklärungen zählen Aufgabe des Eigentum und das Testament
z.B.
- Testament
- eigenes Eigentum (freiwillige Aufgabe des Eigentums)
empfangsbedürftige, einseitige Willenserklärungen
Diese Willenserklärungen werden erst dann wirksam, wenn die betroffene Person sie erhalten hat
z.B.
- Kündigung
- Mahnungen
- Anfechtung
mehrseitige Willenserklärungen
Bei den mehrseitigen Willenserklärungen müssen immer 2 oder mehrere Personen übereinstimmende Willenerklärungen abgeben.
Diese werden nochmals unterteil in
- einseitige Verpflichtungsgeschäfte
- mehrseitige Verpflchtungsgeschäfte
einseitige Verpflichtungsgeschäfte
Bei dem einseitigen Verpflichtungsgeschäft muss nur eine Person eine Verpflichtung erfüllen
z.B.
- Bürgschaft
- Schenkungsvertrag
mehrseitige Verpflichtungsgeschäfte
Hierbei haben alle Beteiligten eine Pflicht zu erfüllen
z.B.
- alle Verträge (Kaufvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag, Dienstleistungsvertrag...)
konkluendes Handeln / schlüssiges Handeln
ohne Worte, nicht schriftlich Abgabe einer Willenserklärung
z.B.
- Handheben bei einer Versteigerung
- Geld in einen Automaten werfen