Fragen
Kartei Details
Karten | 19 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 27.09.2015 / 12.12.2022 |
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Worin liegt der Unterschied zwischen absoluten und relativen Rechten?
Absolute Rechte richten sich gegen jedermann; relative Rechte richten sich gegen eine bestimmte Person.
Nennen Sie die drei wichtigsten Entstehungsgründe für relative Rechte.
Vertrag, unerlaubte Handlung, ungerechtfertigte Bereicherung.
Durch welche Merkmale wird ein dingliches Recht umschrieben?
Ein dingliches Recht ist ein subjektives Recht; es gehört zu den absoluten Rechten und
begründet ein Herrschaftsrecht über eine Sache.
Was sind Immaterialgüterrechte? Nennen Sie zwei Beispiele.
Immaterialgüterrechte gewähren Rechte an immateriellen Gütern, d.h. an Gütern, die keine körperliche Existenz aufweisen. Beispiele sind: Urheberrecht, Patentrecht, Markenrecht, Designrecht.
Nennen Sie mindestens drei Aspekte, welche in den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts von Art. 28 ZGB fallen.
Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit; sexuelle Freiheit; Bewegungsfreiheit; Privatsphäre; Ehre; Recht am eigenen Bild.
Welche Arten von Rechtssubjekten gibt es?
Natürliche Personen (Menschen) und juristische Personen (Körperschaften/Stiftung).
Wann beginnt und wann endet die Rechtsfähigkeit bei den natürlichen Personen?
Gemäss Art. 31 Abs. 1 ZGB beginnt die Rechtsfähigkeit grundsätzlich mit der vollendeten Geburt und endet mit dem Tod (irreversibler Hirntod).
Kann die Rechtsfähigkeit der juristischen Person mit derjenigen der natürlichen gleichgesetzt werden?
Grundsätzlich ist eine juristische Person gemäss Art. 53 ZGB rechtsfähig. Die Rechtsfähigkeit von juristischen Personen ist jedoch gegenüber derjenigen von natürlichen Personen im Um- fange nach beschränkter. So kann eine juristische Person etwa die folgenden Rechte nicht haben: Ehe- und Verwandtschaftsrechte; gewisse Persönlichkeitsrechte (z.B. körperliche Integrität); Urheberin eines geistigen Werkes sein; als Erblasserin testamentarisch verfügen; ein vormundschaftliches Amt einnehmen.
Worin unterscheidet sich die Handlungsfähigkeit von der Rechtsfähigkeit?
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben. Handlungsfähigkeit ist hin- gegen die Fähigkeit, durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.
Welches sind die Voraussetzungen der Handlungsfähigkeit bei natürlichen Personen?
Die Voraussetzungen sind Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit (Art. 13 ZGB).
Welche Ursachen können zu Urteilsunfähigkeit führen?
Gemäss Art. 16 ZGB sind dies: Kindesalter, geistige Behinderung, psychische Störung,
Rausch oder ähnliche Zustände.
Ist die Urteilsfähigkeit absolut oder relativ?
Sie ist relativ, d.h. sie muss stets mit Bezug auf eine bestimmte Handlung geprüft werden.
Welche Folgen hat die fehlende Volljährigkeit auf die Handlungsfähigkeit?
Die fehlende Volljährigkeit führt nicht zur vollen, sondern nur zu einer beschränkten Handlungsunfähigkeit. Eine urteilsfähige minderjährige Person ist somit beschränkt hand- lungsunfähig, d.h. sie kann in einem beschränkten Umfang durch eigene Handlungen Rechtswirkungen erzeugen (vgl. Art. 19 und Art. 19c ZGB).
Welche Folgen treten bei fehlender Urteilsfähigkeit ein?
Die fehlende Urteilsfähigkeit führt grundsätzlich zur vollen Handlungsunfähigkeit. Eine urteils- unfähige Person kann somit durch eigene Handlungen keine Rechtswirkungen erzeugen (vgl. Art. 18 ZGB). Eine Ausnahme bildet etwa die sogenannte Billigkeitshaftung von Urteils- unfähigen nach Art. 54 Abs. 1 OR.
Wann kommt das sogenannte Vertrauensprinzip zur Anwendung?
Das Vertrauensprinzip kommt vor allem bei der Auslegung von Rechtsgeschäften (z.B. Verträgen) zur Anwendung.
Wonach fragt das Vertrauensprinzip?
Das Vertrauensprinzip fragt danach, wie eine Willenserklärung von einer Drittperson aufgrund der gesamten Umstände nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste.
Nennen Sie zwei Fallbeispiele missbräuchlicher Rechtsausübung.
Widersprüchliches Verhalten; nutzlose Rechtsausübung (Schikane-Verbot).
Wie kann der Begriff des guten Glaubens kurz definiert werden?
Guter Glaube wird allgemein definiert als fehlendes Unrechtsbewusstsein trotz Vorliegen eines Rechtsmangels.
Wer hat das Vorhandensein des guten Glaubens zu beweisen?
Da sich der gute Glaube nicht positiv beweisen lässt, hat Art. 3 Abs. 1 ZGB eine Vermutung des guten Glaubens aufgestellt. Diese Vermutung hat zur Folge, dass diejenige Person beweispflichtig ist, welche sich auf das Nichtvorhandensein des guten Glaubens berufen will.
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